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Mieteranspruch auf Wiederanbringung von Wäscheleinen im Kellergeschoss

AG Wiesbaden – Az.: 91 C 6517/11 (18) – Urteil vom 29.03.2012

Der Beklagte wird verurteilt, in dem im Kellergeschoss des Hauses … gelegenen Trockenraum 5 Wäschenleinen in der bisherigen Länge anzubringen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die klagenden Mieter haben gegenüber dem beklagten Vermieter der Dachgeschosswohnung (rechts- vgl. Tenor) im Hause … einen Anspruch auf Wiederanbringung der 5 streitgegenständlichen Wäscheleinen im Kellergeschoss.

Denn der Beklagte hat als Vermieter gern § 535 Abs 1 Satz 2 BGB die Mietsache in einem zum Vertrags gemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten:

Das vom Beklagten mit Schreiben Anlage K 3 ab 20.09.2011 ausgesprochene einseitige Verbot, Wäsche weiterhin im Keller zum Trocknen aufzuhängen, entbehrt einer vertraglichen Gründlage.

Der Beklagte ist durch Erwerb des Anwesens in den bereits bestehenden Mietvertrag eingetreten. Da den Klägern nach § 14 des Mietvertrages das Trocknen in der Wohnung nicht gestattet wird, ist der Vermieter gehalten, dem Mieter eine alternative Möglichkeit zum Trocken zur Verfügung zu stellen: Denn die Möglichkeit, einer Wasch- und Trockenmöglichkeit gehört zum Kernbereich des Mietgebrauchs bei der Vermietung für Wohnzwecke. Die Wohnung verfügt auch ausweislich des Vertrages nicht z.B. über einen Balkon (als Trockenmöglichkeit). Ein separater weiterer Trockenraum existiert unstreitig nicht.

Unabhängig von dieser aus § 14 des Mietvertrages folgenden Pflicht des Vermieters (denn der Vertrag enthält keine Verpflichtung der Mieter, einen Trockner zu nutzen), zählt die seit fast 25 Jahren bestehende Möglichkeit, die Wäsche im Keller zu trocknen, auch zum vertragsgemäßen Mietgebrauch.

Im Übrigen zählt zu der vom Beklagten angekündigten Nutzung des Kellermittel-bereichs als „vollwertiger Waschküche“ gerade auch die Möglichkeit, Wäsche zum Trocknen aufzuhängen.

Eine abweichende – den Vorstellungen des Beklagten entsprechende – Regelung wäre nur im Einverständnis beider Parteien möglich gewesen im Wege einer entspr.einvernehmlichen Änderung des Mietvertrages.

Die Kläger können auch nicht einseitig gegen ihren Willen veranlasst werden, einen Trockner zu kaufen, aufzustellen und ausschließlich zu nutzen: denn es dürfte (ganz un- abhängig von der Frage erhöhter Stromkosten) allgemein bekannt sein, dass bei Weitem nicht alle Kleidungs- und Wäschestücke Trockner geeignet sind. Jeder, der Erfahrung mit Wäschetrocknern hat, weiß, dass nicht nur „einzelne Wäschestücke“, sondern z.B. alle Kleidungsstücke mit hohem Baumwollanteil (wie T-Shirts etc, Oberhemden, Damenblusen, Tischdecken, Gardinen etc) im Trockner um mindestens 1, wenn nicht 2 Kleidergrößen (bzw. bei Gardinen in der Länge) einlaufen können. Wer langfristig die Wäsche im Wesentlichen im Trockner trocknen will, wird dies für die Zukunft beim Einkauf der Wäsche durch Kauf entspr. größerer Kleidungsstücke berücksichtigen. Es kann aber nicht von den Klägern erwartet werden, sich insoweit von heut auf morgen neue Wäsche und Kleidungsstücke anzuschaffen.

An diesem Ergebnis vermag auch der weitere Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung nichts zu ändern: die Behauptung, die an den Leinen aufgehängte Wäsche versperre den Durchgang zu anderen Kellerräumen, ist unsubstantiiert, zumal sich aus den in Bezug genommenen klägerseits vorgelegten Fotos allenfalls der Zugang zu einem der Kellerverschläge erschweren dürfte. Es fehlt insbesondere an konkretem Vortrag, dass es keine andere Lösung gibt.

Ganz abgesehen davon haben die Kläger selbst unter Beweisantritt vorgetragen, dass von ihnen selbst nur die auf den Bildern ersichtlichen langen Leinen benutzt würden; die kurzen Leinen vor dem Lattenverschlag seien von dem Zeugen … angebracht worden. Dieser Vortrag wurde von dem Beklagten nicht bestritten mit der Folge, dass er gem. § 138 III ZPO als zugestanden gilt.

Aber selbst die behauptete Störung anderer Mieter unterstellt, könnte dem dadurch begegnet werden, dass die Leinen nicht über die ganze Breite der wohl 2 ineinanderübergehenden Kellerräume gespannt werden, sondern z.B. in dem nach den Fotos sehr viel breiteren Raum von der rechten Wandseite bis zum Durchbruch und statt dessen 2-3 Leinen mehr parallel gespannt werden, um die gesamte Leinenlänge wieder her zustellen.

Die Kläger müssen sich auch – gegen ihren Willen – nicht auf die Benutzung zweier Flügelwäscheständer verweisen lassen, die gerade beim Trocknen im Keller in ihrem praktischen Wert den streitgegenständlichen Leinen bei Weitem unterlegen sind:

2 große aufgeklappte Flügelwäscheständer versperren den Durchgang weit mehr als 5 in erheblicher Höhe gespannte Wäscheleinen, können leichter umfallen und verstellt werden. Insbesondere erhöht sich aber die Trocknungszeit auf Wäscheständern wegen geringeren Höhe sowie der eng gespannten Leinen/dünnen Stangen entscheidend. Dies wirkt sich gerade in unbeheizten Räumen wie einem Keller erheblich aus. Große und / oder Wäschestücke aus dickerem Material wie Jeans, Bettwäsche etc. lassen sich viel schlechter und nur gefaltet aufhängen etc. Bei einer 3köpfigen Familie sind 2 Wäschenständer allein mit der Bettwäsche so gut wie „ausgelastet“ usw. Wegen der geringeren Höhe entfällt die Möglichkeit, z.B: Blusen, Hemden auf Bügeln trocknen zu lassen usw.

Alle diese Einschränkungen sind den Mietern nicht zuzumuten, zumal nach den Fotos bei gutem Willen ohne Weiteres die Möglichkeit besteht, die Leinen wieder anzubringen, auch wenn sie ggfls etwas anders platziert werden müssen (vgl oben).

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens all diese praktischen Überlegungen, die jeder kennt, der seine Wäsche selbst wäscht und trocknet, so detailliert auszuführen, kaum nachvollzieh-bar ist bzw. sich allenfalls daraus erklären lässt, dass sich die Beklagtenseite in der Lage befindet, diese Notwendigkeiten des täglichen Lebens delegieren zu können.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 I, 709 Ziffer 11, 711 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, weil dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch die weiteren Voraussetzungen des § 511 IV ZPO nicht vorliegen.

 

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