Bevor ein Dauerschuldverhältnis (z.B. Mietvertrag, Pachtvertrag, Leihe, Heimvertrag, Versicherungsvertrag usw.) gekündigt werden kann, muss der jeweilige Vertragspartner abgemahnt werden. Für eine Abmahnung nach § 314 BGB genügt die bloße Rüge eines vertragswidrigen Verhaltens des Vertragspartners nicht; darüber hinaus muss aus der Abmahnung für den Vertragspartner deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht und er für den Fall weiterer Verstöße mit rechtlichen Konsequenzen (Kündigung) rechnen muss (BGH, Urteil vom 12.10.2011, Az: VIII ZR 3/11).
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