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Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses – Abmahnung ist Voraussetzung

Bevor ein Dauerschuldverhältnis (z.B. Mietvertrag, Pachtvertrag, Leihe, Heimvertrag, Versicherungsvertrag usw.) gekündigt werden kann, muss der jeweilige Vertragspartner abgemahnt werden. Für eine Abmahnung nach § 314 BGB genügt die bloße Rüge eines vertragswidrigen Verhaltens des Vertragspartners nicht; darüber hinaus muss aus der Abmahnung für den Vertragspartner deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht und er für den Fall weiterer Verstöße mit rechtlichen Konsequenzen (Kündigung) rechnen muss (BGH, Urteil vom 12.10.2011, Az: VIII ZR 3/11).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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