
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1291 C-3709/25 WEG
Das Wichtigste im Überblick
Das AG München entschied (1291 C-3709/25 WEG): Wer eine Eigentumswohnung vor dem 31. Dezember 2025 übernimmt, haftet nach einer älteren Vereinbarung der Eigentümergemeinschaft auch für frühere offene Beiträge zum Unterhalt der Wohnanlage, selbst wenn die Haftungsregel erst später im Grundbuch steht. Die Regel erfasst auch Zinsen wegen verspäteter Zahlung und Mahnkosten, aber keine Gebühr für eine geplatzte Lastschrift.
- Grund für die Haftung: Die Regel erspart der Eigentümergemeinschaft die Prüfung früherer Eigentümerzeiten.
- Verkaufszustimmung klärt Schulden nicht: Sie bestätigte nicht, dass keine Beiträge offen waren.
- Ausgleich beim Vorbesitzer: Wer ohne eigenes Verschulden alte Rückstände bezahlt, kann das Geld vom früheren Eigentümer zurückfordern.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: AG München
- Aktenzeichen: 1291 C-3709/25 WEG
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilrecht
- Streitwert: Bis zum 11.02.2026: 790,21 Euro; danach unter 500 Euro
- Wichtig für: Käufer von Eigentumswohnungen, Wohnungseigentümergemeinschaften
AG München: Erwerber haften für Hausgeldrückstände des Vorgängers
Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 11. März 2026 (Az. 1291 C-3709/25 WEG) die neuen Eigentümer eines Stellplatzes gesamtschuldnerisch zur Zahlung verurteilt. Es ging um rückständiges Hausgeld aus der Zeit vor ihrem Eigentumserwerb, um Mahnkosten und um Verzugszinsen. Die Klage hatte damit überwiegend Erfolg.
Die Gemeinschaft hatte Zahlungsrückstände für den Stellplatz Nr. 168 laut Aufteilungsplan geltend gemacht. Der noch offene Teil des ersten Klageantrags belief sich auf 790,21 Euro. Ein Teilanerkenntnisurteil vom 11. Februar 2026 erfasste davon 372,19 Euro. Über die verbleibenden 418,02 Euro nebst Zinsen musste das Gericht noch entscheiden.
Die streitigen Rückstände für 2021 bis Oktober 2023 summierten sich auf 392,00 Euro. Sie setzten sich zusammen aus 77,22 Euro Rest-Hausgeld für 2021, 154,90 Euro Rest-Hausgeld für 2022, 150,00 Euro Hausgeld für Januar bis Oktober 2023 und einem Nachschuss von 9,88 Euro für 2023. Hinzu kamen 26,02 Euro für November 2023.
Für November 2023 bis September 2025 bestanden bei Abgabe des Teilanerkenntnisses Rückstände von 398,21 Euro. Über einen darin enthaltenen anteiligen Betrag von 26,02 Euro für September 2025 war noch zu entscheiden. Mit dem zweiten Klageantrag verlangte die Gemeinschaft zusätzlich Ersatz einer Rücklastschriftgebühr und von Mahnkosten.
Die Erwerber waren seit dem 26. Oktober 2023 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Erwerberklausel, auf die sich die Gemeinschaft stützte, wurde erst am 23. April 2025 ins Grundbuch eingetragen. Das Gericht führte das Verfahren nach § 495a ZPO und bestimmte es damit nach billigem Ermessen. Dabei berücksichtigte es den gesamten Akteninhalt.
Redaktionelle Leitsätze
- Eine in der Gemeinschaftsordnung vereinbarte Haftung des Sondernachfolgers für vor seinem Eigentumserwerb entstandene Hausgeldrückstände entfaltet gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG auch ohne vorherige Eintragung im Grundbuch Wirkung, sofern der Eigentumsübergang bis zum 31. Dezember 2025 vollzogen wird.
- Die Haftung des Erwerbers für Zahlungsrückstände erstreckt sich nach dem Sinn und Zweck einer allgemeinen Erwerberklausel auch auf Verzugszinsen und vorgerichtliche Mahnkosten; durch mangelnde Kontodeckung des Rechtsvorgängers verursachte Rücklastschriftgebühren fallen hingegen nicht darunter.
Warum die Erwerberklausel trotz späterer Grundbucheintragung galt
Die Klausel galt, weil die Erwerber ihr Eigentum vor Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist erworben hatten. Die spätere Eintragung der Klausel änderte daran nichts. Grundlage der Haftung war § 2 Ziff. 1 lit. e) der Gemeinschaftsordnung. Danach haften Erwerber gesamtschuldnerisch auch für Rückstände aus der Zeit vor ihrer Eintragung als Eigentümer.
Die Übergangsfrist schützt Altvereinbarungen der Gemeinschaft
Das Gericht erinnerte an die neue Rechtslage: Nach § 7 Abs. 3 S. 2 WEG n.F. muss die Haftung von Sondernachfolgern, also Erwerbern, für Geldschulden ausdrücklich im Grundbuch eingetragen sein. Für ältere Vereinbarungen enthält § 48 Abs. 3 S. 2 WEG aber eine Übergangsregelung. Ihre Wirkung gegenüber einem Sondernachfolger bleibt unberührt, wenn der Eigentumsübergang bis zum 31. Dezember 2025 erfolgt.
Eigentumserwerb vor dem Stichtag begründet die Haftung
Die Erwerber standen dem Eintragungsdatum der Klausel gegenüber: Die Erwerberklausel wurde erst am 23. April 2025 ins Grundbuch eingetragen, die Erwerber waren aber schon seit dem 26. Oktober 2023 Eigentümer. Der Urteilstext ordnet diese Umstände keiner ausdrücklichen Einwendung der Erwerber zu. Das Gericht prüfte sie dennoch und kam zu dem Ergebnis, dass die Sondernachfolge am 26. Oktober 2023 und damit vor dem 31. Dezember 2025 eingetreten war.
Deshalb blieb die Wirkung der Altvereinbarung nach § 48 Abs. 3 S. 2 WEG gegenüber den Erwerbern trotz der späteren Eintragung unberührt. Die geltend gemachten Forderungen hielt das Gericht für schlüssig begründet.
Eine ähnliche Lage könnte sich anders darstellen, wenn der Eigentumsübergang erst 2026 erfolgt wäre. Nach der Systematik der beiden Vorschriften wäre die Gemeinschaft dann möglicherweise darauf angewiesen, dass die Erwerberklausel zu diesem Zeitpunkt schon im Grundbuch steht. Das Gericht hatte darüber nicht zu entscheiden; das Beispiel dient nur der Orientierung.
Keine Enthaftung durch die Veräußerungszustimmung der Verwalterin
Aus der erteilten Veräußerungszustimmung und den zur Akte gereichten Anlagen B1 und B2 ließ sich nicht ableiten, dass keine Rückstände bestanden. Das Gericht prüfte, ob die Verwalterin darin mitgeteilt hatte, dass keine Rückstände offen waren.
Es schloss sich der Rechtsauffassung der Gemeinschaft an: Den Anlagen war keine solche Mitteilung zu entnehmen. Auch die Veräußerungszustimmung legte es nicht in diesem Sinne aus. Der Urteilstext ordnet dieses Vorbringen nicht ausdrücklich den Erwerbern zu. Entscheidend war für das Gericht, dass keine Erklärung vorlag, das Hausgeldkonto sei ausgeglichen. Die Haftung der Erwerber blieb deshalb bestehen.
Welche Verzugskosten die Erwerberhaftung umfasst
Die Haftung der Erwerber erstreckte sich neben dem Hausgeld auch auf Verzugszinsen und die Mahnkosten. Die Rücklastschriftgebühr von 3,00 Euro dagegen sprach das Gericht nicht zu. Die Gemeinschaft hatte Verzugszinsen ab den jeweiligen Fälligkeitstagen der einzelnen Beträge verlangt und sich dafür auf §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 BGB berufen.
Verzugszinsen und Mahnkosten gelten als Rückstände der Einheit
Nach Auffassung des Gerichts fallen auch Verzugszinsen und die der Verwalterin geschuldete Sondervergütung von jeweils 7,50 Euro für zwei Mahnungen unter die Erwerberklausel. Sie seien Rückstände im Sinne der Klausel. Insgesamt ging es um 15,00 Euro Mahnkosten.
Das Gericht legte den Begriff nach dem Zweck der Vereinbarung aus. Die Klausel soll der Gemeinschaft die Durchsetzung ihrer Forderungen erleichtern, ohne dass sie Eigentumszeiten prüfen muss. Die Zinsen sprach es aus 790,21 Euro in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, gestaffelt ab den im Tenor genannten Fälligkeitsterminen. Sie laufen von August 2021 bis September 2025.
Fehlende Kontodeckung des Vorgängers begründet keine Erwerberhaftung für Rücklastschriften
Bei der Rücklastschriftgebühr prüfte das Gericht den Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB und wies die Klage insoweit ab. Die Gebühr sei kein Rückstand im Sinne der Gemeinschaftsordnung. Sie beruhe auf den individuellen Umständen der Zahlungsabwicklung, nämlich darauf, dass das Konto des Rechtsvorgängers nicht gedeckt war.
Regressansprüche des neuen Eigentümers verbleiben im Innenverhältnis
Trifft den Erwerber am Verzug kein eigenes Verschulden, muss nach Auffassung des Gerichts ein Innenausgleich gegenüber dem Rechtsvorgänger stattfinden. Das Gericht nannte dafür § 426 BGB. Die Gemeinschaft kann sich also an die Erwerber halten, während diese ihren Ausgleich beim früheren Eigentümer suchen müssen.
Auch für die Zuordnung des anteiligen Rückstands für September 2025 zog das Gericht eine Vorschrift heran, nämlich § 366 Abs. 2 BGB.
Erwerber tragen Verfahrenskosten voll – Berufung nicht zugelassen
Die Erwerber tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits, obwohl die Klage wegen der Rücklastschriftgebühr abgewiesen wurde. Das Gericht stützte dies auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Zusätzlich zu den 418,02 Euro nebst Zinsen sprach es der Gemeinschaft 15,00 Euro Mahnkosten zu. Die Zahlung hat zu Händen der Verwalterin zu erfolgen.
Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert lag bis zum 11. Februar 2026 bei 790,21 Euro und danach unter 500,00 Euro. Die Berufung ließ das Gericht nicht zu. Die Rechtssache habe nach § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO keine grundsätzliche Bedeutung. Auch eine Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere keine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Das Urteil wirkt nur zwischen den Parteien dieses Verfahrens. Für ähnlich gelagerte Fälle kann es als Argumentationshilfe dienen, etwa wenn ein Eigentumswechsel vor Ende 2025 stattfand und die Erwerberklausel erst danach eingetragen wurde.
Unsere Einschätzung
Für Käufer von Wohnungseigentum und Stellplätzen verlagert diese Entscheidung des Amtsgerichts München den Blick vom Grundbuch auf das Erwerbsdatum. Weil die alte Erwerberklausel, also die vereinbarte Haftung des Käufers für alte Hausgeldschulden, über die Übergangsregelung fortwirkt, entscheidet in vergleichbaren Fällen der Zeitpunkt des Eigentumswechsels, nicht der der Klausel-Eintragung. Entscheidend wird dabei sein, ob sich die Kosten als Schulden der Einheit einordnen lassen.
Wir halten diese Abgrenzung für konsequent, auch wenn sie für Erwerber hart ausfällt, denn Zinsen und Mahnkosten teilen das Schicksal der Hauptforderung, die Bankgebühr des Vorgängers nicht. Ob eine ausdrückliche Bestätigung der Verwaltung über ein ausgeglichenes Konto daran etwas geändert hätte, musste das Gericht nicht entscheiden, weil eine solche Erklärung hier fehlte.
Warum das Erwerbsdatum über die Haftung entschied
Den Ausschlag gab nicht der Tag, an dem die Erwerberklausel ins Grundbuch kam, sondern der Tag, an dem die Käufer selbst als Eigentümer eingetragen wurden. Weil das vor dem 31. Dezember 2025 geschah, blieb die alte Haftungsregelung der Gemeinschaftsordnung ihnen gegenüber wirksam. Wäre der Eigentumsübergang erst nach diesem Stichtag erfolgt, hätte die gesetzliche Übergangsfrist möglicherweise nicht mehr gegriffen und die fehlende Eintragung der Klausel stärker zu Buche geschlagen.
Nicht jede Gemeinschaftsordnung enthält eine Klausel, die Käufer so ausdrücklich für Altschulden des Vorgängers haften lässt wie im vorliegenden Fall. Fehlt eine vergleichbare Regelung oder ist sie anders gefasst, könnte die Haftung enger ausfallen oder ganz entfallen. Auch der eigene Erwerbszeitpunkt spielt eine Rolle: Liegt er nach dem 31. Dezember 2025, könnte die Übergangsfrist nicht mehr helfen.
Welche Kosten von einer solchen Haftung erfasst sind, hängt zudem davon ab, wie sie entstanden sind. Verzugszinsen und Mahnkosten wurden hier als Teil der Hausgeldschuld behandelt, eine Rücklastschriftgebühr dagegen nicht, weil sie auf einem individuellen Zahlungsvorgang des Vorgängers beruhte. Je nachdem, welche Positionen im eigenen Fall auftauchen, kann diese Einordnung unterschiedlich ausfallen.
Im eigenen Kaufvertrag und Grundbuchauszug kann sichtbar sein:
- Datum der eigenen Eintragung als Eigentümer
- Datum, an dem die Erwerberklausel ins Grundbuch eingetragen wurde
- Wortlaut der Haftungsregelung in der Gemeinschaftsordnung
- Aufschlüsselung der geforderten Positionen in Mahnungen oder Kontoauszügen
Oft richtet sich der Blick zuerst auf das Eintragungsdatum der Klausel, während im vorliegenden Fall allein das eigene Erwerbsdatum den Unterschied machte. Welches der beiden Daten im eigenen Fall ausschlaggebend ist, lässt sich allein anhand der Unterlagen nicht immer zuverlässig beurteilen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Nebenforderungen muss ein Erwerber neben alten Hausgeldrückständen nach dem Urteil tragen?
Nach dem Urteil haften Erwerber aufgrund einer allgemeinen Erwerberklausel neben alten Hausgeldrückständen auch für Verzugszinsen und 15 Euro Mahnkosten, nicht aber für eine Rücklastschriftgebühr von 3 Euro wegen fehlender Kontodeckung des Vorgängers. Das Amtsgericht München entschied dies für die Erwerber eines Stellplatzes.
Die Klausel erfasste nach Auffassung des Gerichts auch die Nebenforderungen, weil sie der Gemeinschaft die Durchsetzung erleichtern sollte. Verzugszinsen gelten danach als Rückstände im Sinne der Klausel; zugesprochen wurden fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Zinsen wurden aus 790,21 Euro ab den jeweiligen Fälligkeitsterminen von August 2021 bis September 2025 berechnet. Hinzu kamen zwei Mahnkosten von jeweils 7,50 Euro. Die Rücklastschriftgebühr beruhte dagegen auf der individuellen Zahlungsabwicklung und war kein Rückstand der Einheit.
Das Urteil betrifft die konkrete Gemeinschaftsordnung und begründet keine pauschale Haftung für sämtliche Zusatzkosten. Ob eine Erwerberklausel Nebenforderungen umfasst, hängt von ihrem Inhalt und ihrer Auslegung ab.
Kann ich vom früheren Eigentümer Ausgleich verlangen, wenn ich dessen Hausgeldrückstände zahlen muss?
Ein Ausgleich vom früheren Eigentümer kommt in Betracht, wenn Sie Hausgeldrückstände zahlen müssen und den Verzug nicht selbst verschuldet haben. Das AG München stützte diesen Innenausgleich auf § 426 BGB. Ihre Zahlungspflicht gegenüber der Gemeinschaft bleibt davon unberührt.
Im entschiedenen Fall ermöglichte eine Erwerberklausel der Gemeinschaft, auch vor dem Eigentumswechsel entstandene Hausgeldrückstände von den neuen Eigentümern zu verlangen. Sie hafteten der Gemeinschaft gesamtschuldnerisch, also neben dem früheren Eigentümer für die gesamte Forderung. § 426 BGB betrifft dagegen den Ausgleich zwischen mehreren Zahlungspflichtigen, nachdem einer die gemeinsame Schuld getragen hat. Das Gericht hielt einen solchen Ausgleich gegenüber dem Rechtsvorgänger für geboten, sofern die Erwerber den Verzug nicht selbst verschuldet hatten. Der mögliche Rückgriff ändert deshalb nichts daran, dass die Gemeinschaft Zahlung von den Erwerbern verlangen kann. Die Aussage beruht auf den Umständen dieses Verfahrens und ist keine Feststellung zu jedem Erwerb oder jeder Gemeinschaftsordnung.
Ist geklärt, ob Erwerber bei Eigentumsübergang ab 2026 ohne eingetragene Klausel für Altschulden haften?
Nein, das Urteil klärt nicht, ob Erwerber bei einem Eigentumsübergang ab 2026 ohne eingetragene Erwerberklausel für Altschulden haften. Entschieden ist nur die Rechtslage bei Eigentumsübergängen bis zum 31. Dezember 2025.
Nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG bleibt die Wirkung einer älteren Haftungsvereinbarung unberührt, wenn das Eigentum bis zu diesem Stichtag übergeht. Im entschiedenen Fall wurden die Erwerber bereits am 26. Oktober 2023 Eigentümer. Die Erwerberklausel wurde erst am 23. April 2025 ins Grundbuch eingetragen. Entscheidend war daher der rechtzeitige Eigentumsübergang, nicht die spätere Eintragung der Klausel.
Für Eigentumsübergänge ab 2026 hat das Gericht keine Aussage getroffen. Eine mögliche Bedeutung der Eintragung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 WEG n.F. ist im Artikel nur als Orientierung genannt, nicht als entschiedene Rechtsfolge.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
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11.03.2026
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin, zu Händen der Verwalterin, für den Stellplatz mit der Nr. 168 laut Aufteilungsplan weitere € 418,02 zzgl. Zinsen aus € 790,21 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus € 12,90 seit 02.08.2021,
aus weiteren € 16,08 seit 02.09.2021,
aus weiteren € 16,08 seit 02.10.2021,
aus weiteren € 16,08 seit 02.11.2021,
aus weiteren € 16,08 seit 02.12.2021,
aus weiteren € 10,18 seit 04.03.2022,
aus weiteren € 16,08 seit 06.04.2022,
aus weiteren € 16,08 seit 05.05.2022,
aus weiteren € 16,08 seit 07.06.2022,
aus weiteren € 16,08 seit 06.07.2022,
aus weiteren € 16,08 seit 04.08.2022,
aus weiteren € 16,08 seit 06.09.2022,
aus weiteren € 16,08 seit 07.10.2022,
aus weiteren € 16,08 seit 04.11.2022,
aus weiteren € 16,08 seit 06.12.2022,
aus weiteren € 15,00 seit 05.01.2023,
aus weiteren € 15,00 seit 06.02.2023,
aus weiteren € 15,00 seit 06.03.2023,
aus weiteren € 15,00 seit 06.04.2023,
aus weiteren € 15,00 seit 05.05.2023,
aus weiteren € 15,00 seit 06.06.2023,
aus weiteren € 15,00 seit 06.07.2023,
aus weiteren € 15,00 seit 04.08.2023,
aus weiteren € 15,00 seit 06.09.2023,
aus weiteren € 15,00 seit 06.10.2023,
aus weiteren € 15,00 seit 07.11.2023,
aus weiteren € 15,00 seit 06.12.2023,
aus weiteren € 16,00 seit 05.01.2024,
aus weiteren € 16,00 seit 06.02.2024,
aus weiteren € 16,00 seit 06.03.2024,
aus weiteren € 16,00 seit 04.04.2024,
aus weiteren € 16,00 seit 07.05.2024,
aus weiteren € 16,00 seit 06.06.2024,
aus weiteren € 9,88 seit 01.07.2024,
aus weiteren € 16,00 seit 04.07.2024,
aus weiteren € 16,00 seit 06.08.2024,
aus weiteren € 16,00 seit 05.09.2024,
aus weiteren € 16,00 seit 07.10.2024,
aus weiteren € 16,00 seit 07.11.2024,
aus weiteren € 16,00 seit 05.12.2024,
aus weiteren € 18,00 seit 08.01.2025,
aus weiteren € 18,00 seit 06.02.2025,
aus weiteren € 18,00 seit 06.03.2025,
aus weiteren € 18,00 seit 04.04.2025,
aus weiteren € 18,00 seit 07.05.2025,
aus weiteren € 18,00 seit 05.06.2025,
aus weiteren € 18,00 seit 04.07.2025,
aus weiteren € 14,21 seit 01.08.2025,
aus weiteren € 18,00 seit 06.08.2025 und
aus weiteren € 18,00 seit 04.09.2025 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden ferner gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin, zu Händen der Verwalterin, weitere € 15,00 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird bis 11.02.2026 auf 790,21 € und danach auf unter 500,00 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
1. Über den Klageantrag Ziff. I (790,21 €) war noch i.H.v. 418,02 € zzgl. Zinsen zu entscheiden, weil sich das Teilanerkenntnisurteil vom 11.02.2026 nur auf den anerkannten Betrag von 372,19 € erstreckt:
a) 2021 – Oktober 2023: 392,00 €
-Rest-Hausgeld 2021: 77,22 €
-Rest-Hausgeld 2022: 154,90 €
-Hausgeld Januar-Oktober 2023: 150,00 €
-Nachschuss 2023: 9,88 €
b) November 2023: 26,02 €
Für den Zeitraum November 2023-September 2025, für den das Teilanerkenntnis abgegeben wurde, bestanden im Zeitpunkt des Teil-Anerkenntnisses jedoch Rückstände i.H.v. 398,21 €. Insoweit wird auf Ziff. 1 der Verfügung vom 11.02.2026 verwiesen. Auch über diesen anteiligen Betrag aus September 2025 i.H.v. 26,02 € (§ 366 Abs. 2 BGB) war daher vorliegend noch zu entscheiden.
Darüber hinaus war noch über den Klageantrag Ziff. II (Rücklastschriftgebühr und Mahnkosten) zu entscheiden.
2. Die Beklagten sind Schuldner der schlüssig begründeten Forderungen, auch soweit diese den Zeitraum vor November 2023 betreffen, obwohl sie erst seit dem 26.10.2023 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind.
Gemäß § 2 Ziff. 1 lit e) der Gemeinschaftsordnung haftet der Erwerber gesamtschuldnerisch für etwaige Rückstände oder eine Nachzahlung. Etwaige Rückzahlungen erfolgen an den Erwerber. Die Auseinandersetzung und Abrechnung ist den Vertragspartnern überlassen.
Diese Vereinbarung müssen die Beklagten gegen sich geltend lassen, obwohl die Erwerberklausel erst am 23.04.2025 ins Grundbuch eingetragen wurde. Zwar ist die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden (vgl. § 288 Abs. 1 S. 1 BGB) nach § 7 Abs. 3 S. 2 WEG n.F. ausdrücklich einzutragen. § 48 Abs. 3 S. 2 WEG ordnet für Altvereinbarungen jedoch eine Übergangsfrist an: Ist die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden entgegen der Vorgabe des § 7 Abs. 3 S. 2 WEG nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31.12.2025 eintritt (Bärmann/Göbel, 16. Aufl. 2025, WEG, § 7, Rn. 70, § 48 Rn. 10, 11). So liegt es hier. Die Beklagten sind bereits seit 26.10.2023 Eigentümer.
Das Gericht teilt die Rechtsauffassung der Klägerin, wonach den Anlagen B1 und B 2 eine Mitteilung der Verwalterin, dass keine Rückstände bestehen, nicht entnommen werden kann und eine erteilte Veräußerungszustimmung nicht entsprechend ausgelegt werden kann.
3. Gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 BGB hat die Klägerin auch Anspruch auf Ersatz ihres geltend gemachten Verzugsschadens gegen die Beklagte (Verzugszinsen und die der Verwalterin geschuldete Sondervergütung für die beiden Mahnungen i.H.v. jeweils 7,50 €). Denn auch dies sind „Rückstände“ i.S.d. § 2 Ziff. 1 lit e) der Gemeinschaftsordnung, für die die gesamtschuldnerische Haftung angeordnet wurde. Der Begriff ist nach dem Zweck der Erwerberklausel auszulegen. Der Zweck der Vereinbarung ist die Erleichterung für die GdWE, die Forderungen durchzusetzen, ohne die Eigentumszeiten prüfen zu müssen. Ein Innenausgleich gegenüber dem Rechtsvorgänger hat bei fehlendem Verschulden des Erwerbers nach § 426 BGB zu erfolgen.
4. Ein Anspruch auf Erstattung der bei ihr angefallenen Rücklastschriftgebühr i.H.v. 3,00 € gem. § 280 Abs. 1 BGB steht der Klägerin gegen die Beklagten dagegen nicht zu. Es handelt sich nicht um „Rückstände“ i.S.d. § 2 Ziff. 1 lit e) der Gemeinschaftsordnung. Die Rücklastschriftgebühr ist keine Nebenfolge der Durchsetzung der gemeinschaftsbezogenen Zahlungspflicht, sondern beruht allein auf den individuellen Umständen der Zahlungsabwicklung, nämlich darauf, dass das Konto des Rechtsvorgängers nicht gedeckt war.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
6. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
