Renoviert ein Mieter aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel -Schönheitsreparaturenklausel bei Auszug die Mietwohnung, so hat er einen diesbezüglichen Kostenerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem Vermieter (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.09, Az.: VIII ZR 302/07).
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