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Eintragung der Haftungsklausel im Grundbuch: Wer für Wohngeldschulden haftet

Wohnung gekauft, Grundbuch sauber – trotzdem für Altschulden haften? Eine verspätet beantragte Haftungsklausel zwingt das Kammergericht zur Klärung, ob ein Eigentumswechsel nach Ablauf gesetzlicher Fristen bestehende Haftungsregeln der Gemeinschaft dauerhaft aushebelt. Es stellt sich die Frage, ob eine fehlende Eintragung die rechtliche Bindungskette unterbricht und Erwerber vor fremden Zahlungsrückständen schützt.

Mann trägt Umzugskartons in helle Wohnung; im Vordergrund liegen ein leeres Registerbuch und alte Rechnungen auf dem Boden.
Ohne rechtzeitigen Grundbucheintrag der Haftungsklausel haften neue Eigentümer nicht für die Altschulden ihrer Vorbesitzer. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 W 49/26

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: KG Berlin
  • Datum: 10.03.2026
  • Aktenzeichen: 1 W 49/26
  • Verfahren: Beschluss (Beschwerdeverfahren)
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
  • Streitwert: 5.000 €
  • Relevant für: Wohnungseigentümer, Hausverwalter, Immobilienkäufer

Wohnungseigentümergemeinschaften verlieren Haftungsklauseln für Altschulden bei Eigentümerwechsel ohne rechtzeitige Eintragung im Grundbuch bis Ende 2025.
  • Ohne ausdrückliche Eintragung im Bestandsverzeichnis verliert die Klausel nach der Übergangsfrist ihre Wirkung.
  • Dies greift bei einem Eigentümerwechsel nach Ablauf der gesetzlichen Frist am Jahresende 2025.
  • Der neue Eigentümer zahlt keine Geldschulden seines Vorgängers an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
  • Eine nachträgliche Eintragung stellt die Haftung für bereits verkaufte Wohnungen nicht wieder her.
  • Das Grundbuchamt lehnt Anträge auf Richtigstellung ab, wenn die Rechtsbindung bereits zuvor endete.

Warum die WEG-Haftungsklausel wegen sechs Tagen Verspätung scheiterte

Gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz galt für alte Vereinbarungen eine gesetzliche Übergangsfrist bis Ende 2025. Nach Paragraph 48 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Paragraph 7 Absatz 3 Satz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes müssen Haftungsklauseln für die Geldschulden eines Sondernachfolgers ausdrücklich im Bestandsverzeichnis eingetragen sein. Ein Sondernachfolger ist im Wohnungseigentumsrecht schlicht der neue Käufer einer bestimmten Wohnung. Seit der Reform des Wohnungseigentumsrechts reicht eine bloße Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nicht mehr aus, um eine rechtliche Wirkung gegen neue Eigentümer zu entfalten. Die Eintragungsbewilligung ist die formelle Erklärung des Alteigentümers, dass er mit einer Änderung im Grundbuch einverstanden ist. Das bedeutet konkret: Es reicht nicht mehr, wenn das Amt nur ein solches Zustimmungs-Dokument in seinen Akten liegen hat. Nur eine klare Dokumentation direkt im Grundbuch schafft Verbindlichkeit für spätere Erwerber.

Genau diese rechtliche Grenze musste das Kammergericht Berlin in einem aktuellen Verfahren auslegen.

In dem zugrunde liegenden Fall wies das Kammergericht Berlin am 10. März 2026 die Beschwerde der Wohnungseigentümergemeinschaft zurück, womit die nachträgliche Eintragung der Haftungsklausel endgültig scheiterte (Az.: 1 W 49/26). Die Hausverwalterin hatte die Eintragung der Klausel aus einer Teilungserklärung von 1998 zwar am 23. Dezember 2025 beantragt, der Antrag ging jedoch erst am 6. Januar 2026 beim zuständigen Grundbuchamt ein. Das Amtsgericht Charlottenburg wies den Antrag in der Vorinstanz zurück, da die Übergangsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.

Praxis-Hinweis: Fristwahrung beim Grundbuchamt

Der entscheidende Hebel dieses Urteils liegt im Zeitpunkt des Eingangs beim Amt: Für die Einhaltung der Übergangsfrist ist nicht die Absendung des Antrags durch den Verwalter oder die Unterschrift des Notars maßgeblich, sondern ausschließlich der Eingangsstempel des Grundbuchamts. Wer prüfen möchte, ob er ähnlich liegt, muss klären, ob sein Antrag spätestens am letzten Tag der Frist (31.12.2025) physisch beim Amt vorlag – ein verspäteter Eingang führt zum unwiederbringlichen Verlust der Haftungswirkung.

Warum ein einzelner Wohnungsverkauf die gesamte Haftungsklausel löscht

Die rechtliche Bindung an eine solche Vereinbarung setzt nach Paragraph 10 des Wohnungseigentumsgesetzes zwingend eine Eintragung voraus, um gegen einen Sondernachfolger zu wirken. Wird die erforderliche Eintragung bis zum Ablauf der Frist versäumt und findet danach ein Eigentumswechsel statt, verliert die Klausel ihre rechtliche Grundlage. Eine wirksame rechtsgeschäftliche Bindung aller Eigentümer ist die zwingende Voraussetzung für die Fortexistenz einer solchen Regelung. Fehlt diese lückenlose Kette, ist die Vereinbarung laut den gesetzlichen Vorgaben nicht mehr einheitlich durchsetzbar.

Im vorliegenden Verfahren zeigte sich dieses Prinzip unmittelbar in der Praxis.

Am 7. Januar 2026 wurde ein Eigentumswechsel für die Sondereigentumseinheit Nummer 57 im Grundbuch vollzogen. Der Begriff Sondereigentumseinheit ist dabei lediglich die juristisch exakte Bezeichnung für eine einzelne Eigentumswohnung. Da der Erwerber die Wohnung ohne eine ausdrückliche Belastung im Bestandsverzeichnis kaufte, trat er nicht in das bestehende Haftungsverhältnis ein. Das Gericht stellte fest, dass die Haftungsklausel an diesem Tag

Praxis-Hürde: Die lückenlose Bindung

Dieses Urteil verdeutlicht den „Dominostein-Effekt“: Die Haftungsklausel wird für die gesamte Gemeinschaft hinfällig, sobald auch nur eine einzige Wohnung nach Fristablauf ohne die erforderliche Eintragung verkauft wurde. Sie erkennen Ihre Situation daran, ob seit Anfang 2026 bereits ein Eigentumswechsel in Ihrer Anlage ohne die Klausel im Bestandsverzeichnis stattgefunden hat. Ist dies der Fall, lässt sich die Klausel laut den Berliner Richtern nicht mehr einseitig für die restlichen Eigentümer reaktivieren.

gegenstandslos geworden

ist. Weil die Vereinbarung dadurch nicht mehr für alle Mitglieder der Gemeinschaft gilt, urteilten die Berliner Richter, dass sie

insgesamt hinfällig

wurde.

Infografik: Entscheidungsbaum zur Haftung des neuen Wohnungskäufers für alte Hausgeldschulden ab 2026 nach Grundbucheintrag.
Entscheidungsbaum: So prüfen Sie, wer für alte Hausgeldschulden haftet.

Hausgeldschulden: Warum die Teilungserklärung Käufer nicht bindet

Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass der genaue Inhalt des Sondereigentums direkt aus dem Grundbuch ersichtlich sein muss. Die Verpflichtung aus einer Haftungsklausel beruht auf dem Eintritt in ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis und nicht auf einem dinglichen Recht. Dieser Unterschied ist für das Verständnis zentral: Ein bloßes Schuldverhältnis bindet rechtlich nur die Personen, die einen Vertrag miteinander geschlossen haben. Im Gegensatz dazu klebt ein sogenanntes „dingliches Recht“ fest an der Immobilie selbst und gilt automatisch gegenüber jedem neuen Eigentümer. Daher ist eine solche Haftungsklausel rechtlich nicht mit einem echten dinglichen Grundpfandrecht, wie etwa einer Hypothek, vergleichbar. Ein neuer Eigentümer muss auf den ersten Blick erkennen können, welche Pflichten des Vorgängers er übernimmt.

Für Wohnungskäufer bedeutet das konkret: Verlassen Sie sich nicht blind auf Aussagen zur Schuldenfreiheit, sondern prüfen Sie vor der Vertragsunterschrift zwingend das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs. Findet sich dort kein expliziter Eintrag zur Haftungsübernahme für Hausgeldschulden des Vorbesitzers, können Sie von der Eigentümergemeinschaft rechtlich nicht für diese Altlasten herangezogen werden. Akzeptieren Sie in diesem Fall auch keine pauschalen Haftungsübernahmen für Vorbesitzer-Schulden im Notarvertrag.

Ein rechtlicher Konflikt aus dem Jahr 2026 verdeutlicht, warum dieser Unterschied für Käufer und Verkäufer entscheidend ist.

Rechtliche Unterbrechung verhindert Reaktivierung

Die betroffene Gemeinschaft der Wohnungseigentümer argumentierte in dem Beschwerdeverfahren, die Klausel bleibe im Kern wirksam und könne durch eine nachträgliche Eintragung für die Zukunft wieder aktiviert werden. Das Gericht wies diese Argumentation zurück und verwies darauf, dass eine einmal unterbrochene rechtliche Bindung durch den unbelasteten Erwerb einer Einheit nicht einseitig wiederhergestellt werden kann. Der Wert für dieses Beschwerdeverfahren wurde von den Richtern auf 5.000 Euro festgesetzt.

Wohnungseigentümergemeinschaften und deren Verwalter müssen daraus eine strikte finanzielle Konsequenz ziehen: Ist die Frist Ende 2025 abgelaufen und wurde danach auch nur eine einzige Wohnung ohne Grundbucheintrag verkauft, leiten Sie keine weiteren rechtlichen Schritte ein. Klagen auf nachträgliche Richtigstellung oder Reaktivierung sind aussichtslos und verbrennen lediglich das Geld der Gemeinschaftskasse für Anwalts- und Prozesskosten.

Warum das KG Berlin die Grundbuch-Richtigstellung ablehnte

Eine Richtigstellung nach Paragraph 48 Absatz 3 Satz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes setzt grundsätzlich voraus, dass das Grundbuch rechtlich unrichtig ist und eine wirksame Vereinbarung zwischen den Parteien noch fortbesteht. Für Veräußerungsbeschränkungen gelten dabei die speziellen Anforderungen des Paragraphen 3 der Grundbuchverfügung für die Eintragung in den Bestandsverzeichnissen. Eine Veräußerungsbeschränkung regelt, dass eine Wohnung nicht völlig frei verkauft werden darf. Das bedeutet in der Praxis fast immer: Der Verkauf ist nur rechtmäßig, wenn der Hausverwalter oder die Eigentümergemeinschaft dem Käufer formell zustimmt. Nur wenn das Grundbuch die wahre Rechtslage nicht widerspiegelt, kann eine formelle Korrektur verlangt werden.

Diese Frage zur formellen Korrektur des Grundbuchs forderte die Richter ebenfalls zu einer klaren Positionierung heraus.

Die Gemeinschaft begehrte neben der Haftungsklausel auch die Richtigstellung bezüglich einer Veräußerungsbeschränkung, die ebenfalls aus der Teilungserklärung von 1998 stammte. Das Gericht lehnte dieses Ansinnen jedoch ab, da die entsprechende Beschränkung bereits seit dem 23. Februar 2001 ordnungsgemäß in den Verzeichnissen vermerkt war. Ein Erfordernis zur nachträglichen Richtigstellung wurde von den Richtern klar verneint, da die bestehende Eintragung den gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich entsprach. Das Gericht schloss diesbezüglich ab, dass

das Erfordernis einer Richtigstellung des Grundbuches (…) nicht besteht

Urteils-Folgen: Was Verwalter und Käufer jetzt ändern müssen

Das Kammergericht Berlin macht mit diesem Beschluss unmissverständlich klar, dass eine verpasste Eintragungsfrist unheilbare Folgen hat. Da das Urteil auf dem allgemeinen Wohnungseigentumsgesetz fußt, ist die Entscheidung kein Berliner Einzelfall, sondern besitzt bundesweite Strahlkraft für alle Eigentümergemeinschaften. WEG-Verwalter müssen ihre Inkasso-Prozesse sofort umstellen: Kontrollieren Sie das Grundbuch, bevor Sie offene Hausgelder vom neuen Eigentümer fordern. Fehlt die Klausel, dürfen Sie sich ausschließlich an den Verkäufer (Alteigentümer) halten, da Forderungen gegen den Käufer rechtlich ins Leere laufen.

Wohnungskäufer müssen ab sofort den Spieß umdrehen: Weisen Sie Zahlungsaufforderungen der Hausverwaltung für Altschulden des Vorbesitzers konsequent zurück, wenn die Haftungsklausel nicht im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eingetragen ist. Die bloße Erwähnung einer Haftung in der alten Teilungserklärung reicht nicht aus, um Sie zur Kasse zu bitten.

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Verpasste Fristen im Grundbuch können dazu führen, dass Forderungen gegen neue Eigentümer rechtlich ins Leere laufen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, die Wirksamkeit Ihrer Haftungsklauseln rechtssicher zu bewerten und die richtigen Schritte zur Forderungssicherung einzuleiten. So schützen Sie die Gemeinschaftskasse vor vermeidbaren Prozessrisiken.

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Experten Kommentar

Die späten Anträge beim Grundbuchamt fallen nicht vom Himmel, sondern resultieren meiner Beobachtung nach meist aus überlasteten Hausverwaltungen, die solche Formalien ins Jahresendgeschäft schieben. Das eigentliche Drama beginnt nach so einem Urteil aber erst hinter den Kulissen. Die Eigentümergemeinschaft wird den Zahlungsausfall nämlich nicht einfach hinnehmen.

Wenn die Haftungsklausel wegen eines Fristversäumnisses platzt, nehme ich unweigerlich die Verwalterhaftung ins Visier. Betroffene Gemeinschaften können dann prüfen, ob sie den entstandenen Schaden über die Vermögensschadenhaftpflicht ihrer Verwaltung zurückholen. Wer den verantwortlichen Verwalter hier schont, zahlt die offene Zeche am Ende aus der eigenen Tasche.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Haftungsklausel für mich noch, wenn eine andere Wohnung ohne Eintragung verkauft wurde?

NEIN, sobald auch nur eine einzige Wohnung in Ihrer Anlage nach dem 31. Dezember 2025 ohne die entsprechende Grundbucheintragung verkauft wurde, verliert die Haftungsklausel für die gesamte Eigentümergemeinschaft ihre Wirksamkeit. Durch diesen einen unbelasteten Verkauf bricht die rechtlich notwendige Bindungseinheit für alle Einheiten der Gemeinschaft unwiderruflich zusammen.

Die rechtliche Grundlage hierfür ist das Erfordernis einer ununterbrochenen Bindung aller Wohnungseigentümer an die gemeinschaftliche Vereinbarung gemäß Paragraph 10 des Wohnungseigentumsgesetzes. Da seit dem Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist Ende 2025 eine bloße Bezugnahme auf die Teilungserklärung nicht mehr ausreicht, muss die Haftung für Altschulden explizit im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eingetragen sein. Wenn nun ein neuer Eigentümer seine Einheit ohne diesen belastenden Vermerk erwirbt, tritt er rechtlich nicht in das Haftungsverhältnis ein und bleibt von den Schulden seines Vorgängers befreit. Dieser sogenannte Domino-Effekt führt dazu, dass die Klausel nicht mehr gegenüber allen Mitgliedern einheitlich durchgesetzt werden kann und somit laut aktueller Rechtsprechung insgesamt hinfällig wird. Eine nachträgliche Reaktivierung oder einseitige Richtigstellung der Klausel im Grundbuch ist nach einem solchen unbelasteten Eigentumswechsel für die Zukunft rechtlich ausgeschlossen.

Diese Rechtsfolge greift allerdings nur bei Eigentumswechseln, die nach dem Fristablauf vollzogen wurden und bei denen der Erwerber gutgläubig ein lastenfreies Grundbuch vorfand. Bestehende Alt-Eigentümer können sich somit erst dann auf die Unwirksamkeit berufen, wenn die Kette durch mindestens einen Neukäufer tatsächlich unterbrochen wurde.


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Hafte ich für Altschulden, wenn der Antrag erst nach Fristende beim Grundbuchamt einging?

NEIN. Sie haften nicht für die Altschulden Ihres Vorbesitzers, da für die Wahrung der gesetzlichen Übergangsfrist ausschließlich der physische Eingangsstempel des Grundbuchamtes bis zum 31.12.2025 maßgeblich war. Ein verspäteter Eingang des Antrags führt zum sofortigen und unwiederbringlichen Verlust der Haftungswirkung gegenüber neuen Eigentümern.

Gemäß § 48 Abs. 3 Satz 3 WEG müssen Haftungsklauseln für Geldschulden eines Sondernachfolgers (Käufers) seit Ablauf der Übergangsfrist ausdrücklich im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eingetragen sein, um gegenüber Erwerbern wirksam zu sein. Für die rechtzeitige Eintragung alter Vereinbarungen aus Teilungserklärungen reichte die bloße Absendung des Antrags durch den Hausverwalter oder die notarielle Beglaubigung vor dem Stichtag rechtlich nicht aus. Da das Grundbuchamt den Antrag erst nach dem Jahreswechsel 2025/2026 physisch erfasst hat, entfaltet die Klausel keine rechtliche Wirkung mehr gegen Sie als neuen Eigentümer. Sie sollten daher von der Hausverwaltung den Nachweis über das exakte Datum des Eingangsstempels verlangen, um unberechtigte Zahlungsforderungen für fremde Rückstände des Vorbesitzers rechtssicher zurückzuweisen.

Die Haftungswirkung erlischt zudem endgültig für die gesamte Gemeinschaft, wenn nach dem Fristablauf auch nur eine einzige andere Wohnung in der Anlage ohne die entsprechende Eintragung im Grundbuch verkauft wurde. Dieser Umstand führt dazu, dass die ursprüngliche Vereinbarung der Teilungserklärung insgesamt hinfällig wird, da eine lückenlose rechtliche Bindungskette aller Eigentümer für die Fortexistenz solcher Regelungen zwingend erforderlich ist.


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Reicht ein Verweis auf die Teilungserklärung aus, um mich zur Zahlung von Altschulden zu verpflichten?

NEIN. Ein bloßer Verweis auf die Teilungserklärung reicht seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes nicht mehr aus, um Sie für fremde Altschulden des Vorbesitzers haftbar zu machen. Damit eine solche Zahlungsverpflichtung gegenüber Rechtsnachfolgern wirksam ist, muss sie zwingend als dingliches Recht im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eingetragen sein.

Nach dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz müssen sämtliche Belastungen einer Immobilie für einen Erwerber unmittelbar aus dem Grundbuch ersichtlich sein, damit sie eine rechtliche Bindungswirkung entfalten können. Da die Haftung für Altschulden auf einem rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnis beruht, genügt die bloße Hinterlegung in der Teilungserklärung nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist rechtlich nicht mehr. Gemäß § 48 Abs. 3 WEG müssen solche Klauseln heute zwingend im Bestandsverzeichnis eingetragen sein, um gegenüber neuen Eigentümern eine rechtliche Wirkung zu entfalten. Fehlt dieser Eintrag zum Zeitpunkt Ihres Kaufs, sollten Sie Zahlungsaufforderungen der Verwaltung schriftlich zurückweisen und den Nachweis einer eingetragenen Belastung im Grundbuch fordern.

Diese rechtliche Unwirksamkeit ist endgültig, da eine einmal unterbrochene Bindungswirkung durch den unbelasteten Verkauf einer einzelnen Wohnung nicht mehr einseitig für die gesamte Gemeinschaft reaktiviert werden kann. Es gilt der rechtliche Vertrauensschutz des Grundbuchs.


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Kann die Gemeinschaft Schadenersatz vom Verwalter fordern, wenn er die wichtige Eintragungsfrist versäumt hat?

Ja, die Wohnungseigentümergemeinschaft kann grundsätzlich Schadenersatz vom Verwalter fordern, wenn dieser eine gesetzliche Ausschlussfrist für Grundbucheintragungen schuldhaft versäumt hat. Die rechtzeitige Wahrung von Fristen zur Sicherung von Gemeinschaftsrechten stellt eine zentrale vertragliche Pflicht der Hausverwaltung dar, deren Verletzung Haftungsfolgen auslöst.

Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Verwalter notwendige Anträge so spät einreicht, dass der fristgerechte Eingang beim Grundbuchamt aufgrund üblicher Postlaufzeiten gefährdet wird. Die Beantragung am 23. Dezember war in diesem Fall unzureichend, da der Eingangstempel wegen der Feiertage erst nach Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2025 erfolgte. Da die Haftungsklausel für Hausgeldschulden gegenüber neuen Erwerbern dadurch unwiederbringlich verloren ging, entsteht der Gemeinschaft ein konkret bezifferbarer finanzieller Schaden. Die Hausverwaltung haftet für diesen Verlust gemäß Paragraph 280 des Bürgerlichen Gesetzbuches, sofern sie die Verspätung durch mangelhafte Organisation oder fehlerhafte Fristplanung selbst verschuldet hat.

Zu beachten ist, dass das zugrunde liegende Gerichtsurteil lediglich über die Wirksamkeit der Klausel im Grundbuch entschied, nicht aber über die individuelle Haftungsfrage. Die Gemeinschaft muss ihre Regressansprüche (Rückgriff beim Verursacher) daher in einem gesonderten Verfahren gegen die Verwaltung oder deren Berufshaftpflichtversicherung rechtlich prüfen lassen.


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Sollte die Gemeinschaft laufende Prozesse stoppen, wenn die Haftungsklausel nicht im Grundbuch eingetragen ist?

JA, die Eigentümergemeinschaft sollte laufende Klagen gegen Neukäufer wegen Altschulden sofort stoppen, sofern die Haftungsklausel nicht bis Ende 2025 im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eingetragen wurde. Ohne diesen expliziten Eintrag entfaltet die Klausel keine rechtliche Wirkung gegen den neuen Eigentümer, wodurch Gerichtsverfahren zur Zahlung oder nachträglichen Richtigstellung nach aktueller Rechtsprechung (Az. 1 W 49/26) aussichtslos sind.

Gemäß § 48 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes reicht eine bloße Bezugnahme auf die Teilungserklärung nicht mehr aus, um Käufer zur Zahlung von Rückständen ihres Vorgängers zu verpflichten. Findet nach Fristablauf ein Eigentumswechsel statt, ohne dass die Klausel wirksam vermerkt ist, tritt eine rechtliche Unterbrechung ein, welche die gesamte Vereinbarung dauerhaft hinfällig werden lässt. Das Festhalten an gerichtlichen Auseinandersetzungen führt in diesen Fällen lediglich zu einer weiteren Belastung der Gemeinschaftskasse durch zusätzliche Anwaltskosten, ohne dass ein vollstreckbarer Titel gegen den Käufer erreicht werden kann.

Die Gemeinschaft verliert zwar den Anspruch gegen den Erwerber, kann sich jedoch weiterhin im Wege des normalen Inkassos an den vormaligen Eigentümer halten, der die Schulden ursprünglich verursacht hat. Da die Wohnung selbst ohne den Grundbucheintrag nicht mehr als Sicherheit für diese Altschulden dient, sollte vor weiteren Schritten die tatsächliche Zahlungsfähigkeit des Verkäufers genau geprüft werden.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Az.: 1 W 49/26 – Beschluss vom 10.03.2026

 


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