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Einheitlicher Mietvertrag: Wann die separate Stellplatz-Kündigung gilt

Eine Wohnungsgenossenschaft kündigte ihrer Mieterin nur den Tiefgaragenstellplatz, obwohl scheinbar ein einheitlicher Mietvertrag für Wohnung und Stellplatz bestand. Die Rechtmäßigkeit dieser Teilkündigung hing plötzlich von einer einzigen Klausel ab, die in einem separaten Dokument versteckt war.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 316 S 77/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Hamburg
  • Datum: 30.04.2025
  • Aktenzeichen: 316 S 77/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Vertragsrecht

  • Das Problem: Eine Mieterin klagte gegen ihren Vermieter, weil dieser den Tiefgaragenstellplatz gekündigt hatte. Sie argumentierte, der Stellplatz und die Wohnung seien Teil eines einzigen, unkündbaren Mietvertrages.
  • Die Rechtsfrage: Darf der Vermieter den Stellplatzvertrag kündigen, wenn dieser mit dem Wohnungsmietvertrag inhaltlich verbunden scheint?
  • Die Antwort: Ja, die separate Kündigung des Stellplatzes ist wirksam. Das Gericht sah zwei unabhängige Mietverträge, da diese in getrennten Dokumenten mit klaren Klauseln zur Unabhängigkeit vereinbart wurden.
  • Die Bedeutung: Trotz räumlicher Nähe zum Wohnraum zählt die klare vertragliche Gestaltung. Wenn separate Verträge für Wohnung und Stellplatz existieren und die Unabhängigkeit betont wird, kann der Stellplatz einzeln gekündigt werden.

Kann der Vermieter mir den Parkplatz wegnehmen?

Viele Mieter in deutschen Großstädten kennen die Situation: Zur Wohnung gehört der begehrte Tiefgaragenstellplatz. Doch was passiert, wenn der Vermieter diesen Stellplatz plötzlich kündigen will, die Wohnung aber nicht? Genau diese Frage beschäftigte das Landgericht Hamburg in einem Berufungsverfahren, das am 30.04.2025 unter dem Aktenzeichen 316 S 77/24 entschieden wurde. Der Fall zeigt exemplarisch, wie schnell ein scheinbar einheitliches Mietverhältnis in zwei rechtlich getrennte Welten zerfallen kann.

Zwei Personen unterzeichnen gleichzeitig separate, identische Vertragsstapel; ein Schlüsselbund und ein Transponder liegen dazwischen.
Landgericht klärt: Wohnung und Stellplatz können rechtlich getrennte Mietverhältnisse sein. | Symbolbild: KI

Im Zentrum des Streits standen eine Mieterin und ihre Wohnungsgenossenschaft. Die Frau bewohnte eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus und nutzte zugleich einen Stellplatz in der hauseigenen Tiefgarage. Der Konflikt entzündete sich ursprünglich an einer fest montierten Campingdachbox, die die Bewohnerin auf ihrem Parkplatz lagerte. Die Genossenschaft mahnte dies ab und sprach schließlich am 23.01.2024 die ordentliche Kündigung für den Stellplatz aus. Die Mieterin wehrte sich vehement gegen den Verlust ihrer Parkmöglichkeit. Ihre Argumentation stützte sich auf die Annahme, dass Wohnung und Garage eine rechtliche Einheit bilden würden. Wäre dies der Fall, wäre eine isolierte Kündigung des Stellplatzes als unzulässige Teilkündigung unwirksam. Das Gericht musste nun klären, ob hier tatsächlich ein unzertrennliches Vertragsbündel vorlag oder ob die Genossenschaft den Parkplatz separat entziehen durfte.

Wann gehören Wohnung und Garage rechtlich zusammen?

Um die Tragweite dieses Urteils zu verstehen, ist ein Blick auf das deutsche Mietrecht notwendig. Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz zwischen Wohnraummietverträgen und sonstigen Mietverhältnissen, wie etwa über Garagen oder Lagerflächen. Wohnraum genießt einen besonders hohen Kündigungsschutz, während Stellplätze oft mit kurzen Fristen und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden können. Die entscheidende Weiche stellt sich bei der Frage des sogenannten einheitlichen Mietverhältnisses.

Bilden Wohnung und Garage eine rechtliche Einheit, gelten für den Stellplatz die gleichen strengen Schutzvorschriften wie für das Wohnzimmer. Eine Kündigung wäre dann nur möglich, wenn der Vermieter zugleich die Wohnung kündigt – oder wenn er ein berechtigtes Interesse an einer Teilkündigung nachweisen kann, was in der Praxis selten gelingt. Sind es jedoch zwei rechtlich selbstständige Verträge, kann der Vermieter den Stellplatz separat kündigen, oft mit einer einfachen Frist von drei Monaten oder weniger, je nach Vereinbarung.

Die Rechtsprechung hat hierfür komplexe Indizien entwickelt. Früher galt oft die Vermutung: Liegen Wohnung und Garage auf demselben Grundstück, wollen die Parteien meist einen einheitlichen Vertrag. Doch diese Faustformel hat Risse bekommen. Entscheidend ist der tatsächliche Wille der Parteien beim Vertragsschluss. Hierbei prallen oft zwei Sichtweisen aufeinander. Der Mieter sieht die faktische Nutzungseinheit („Ich habe die Wohnung nur wegen des Parkplatzes genommen“), während der Vermieter oft auf die formale Trennung in den Dokumenten pocht. Das Landgericht Hamburg musste nun abwägen, welche dieser Sichtweisen rechtlich Vorrang hat und ob die einschlägigen Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere die Regelungen zum Kündigungsschutz, hier als Schutzschild für die Mieterin dienen konnten.

Wann ist die Kündigung der Garage wirksam?

Das Landgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung der Mieterin zurück. Die Richter der Kammer kamen zu dem Schluss, dass die Kündigung des Stellplatzes wirksam war, da es sich um zwei rechtlich voneinander unabhängige Verträge handelte. Die Argumentation des Gerichts ist dabei lehrreich, da sie Schritt für Schritt die typischen Einwände von Mietern in solchen Konstellationen demontiert.

Sprechen getrennte Dokumente für getrennte Verträge?

Der erste und wichtigste Prüfungsstein für das Gericht waren die Vertragsurkunden selbst. Zwar wurden beide Verträge am selben Tag unterzeichnet, doch sie bestanden aus zwei physisch getrennten Dokumenten. Besonders schwer wog für die Richter der Wortlaut des Stellplatzvertrags. Dieser enthielt in § 2 Abs. 2 eine explizite Klausel, wonach jeder Vertragspartner unabhängig vom Wohnungsmietvertrag kündigen kann. Auch regelte § 2 Abs. 5 die umsatzsteuerlichen Folgen für den Fall, dass der Wohnungsmietvertrag endet, der Stellplatzvertrag aber weiterläuft.

Das Gericht wertete diese Klauseln als klaren Ausdruck des Parteiwillens. Wer unterschreibt, dass der Vertrag „unabhängig“ ist, kann sich später schwer darauf berufen, dass eine untrennbare Einheit gewollt war. Die Mieterin hatte zudem bei einem früheren Wohnungswechsel innerhalb der Anlage einen neuen Wohnungsmietvertrag abgeschlossen, den Stellplatzvertrag jedoch unverändert weiterlaufen lassen. Dies war für die Kammer ein weiteres starkes Indiz dafür, dass das Schicksal des Parkplatzes nicht untrennbar mit der konkreten Wohnung verknüpft war.

Reicht die räumliche Nähe als Beweis für die Einheit?

Die Mieterin versuchte, dieses Argument mit einem Verweis auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu entkräften. Sie argumentierte, dass allein die Tatsache, dass sich der Stellplatz im selben Haus wie die Wohnung befindet, eine Vermutung für ein einheitliches Mietverhältnis begründe. Das Landgericht Hamburg folgte dieser Ansicht jedoch nicht und stützte sich dabei auf die jüngere Rechtsprechung des BGH, insbesondere den Beschluss vom 14.12.2021 (VIII ZR 95/20).

Die Richter stellten klar, dass die räumliche Nähe zwar ein Indiz sein kann, dieses aber nicht zwingend ist. Wenn andere Umstände – wie hier die eindeutigen Trennungsklauseln im Vertragstext – eine andere Sprache sprechen, tritt die räumliche Nähe in den Hintergrund. Die bloße Tatsache, dass man trockenen Fußes von der Wohnung zum Auto kommt, überschreibt nicht die ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zweier separater Verträge. Damit war der Einwand der unzulässigen Teilkündigung vom Tisch.

Greift die stillschweigende Vertragsverlängerung?

Ein weiterer Hoffnungsschimmer für die Mieterin war § 545 BGB. Dieser Paragraph regelt die stillschweigende Verlängerung eines Mietverhältnisses, wenn der Mieter die Sache nach Vertragsende einfach weiter nutzt und der Vermieter nicht sofort widerspricht. Die Mieterin trug vor, sie habe weiterhin Miete gezahlt und den Stellplatz genutzt. Das Gericht ließ diesen Einwand jedoch nicht gelten. Für eine Verlängerung nach § 545 BGB ist erforderlich, dass der Vermieter von der konkreten Fortsetzung des Gebrauchs weiß und nicht widerspricht.

Die Genossenschaft hatte jedoch bereits im Kündigungsschreiben die Rückgabe von Schlüsseln und Handsendern gefordert. Zudem hatte sie in einem parallelen Eilverfahren im April 2024 unmissverständlich klargestellt, dass sie das Mietverhältnis als beendet betrachtet. Ein solches Rückgabeverlangen und die prozessuale Geltendmachung der Räumung wertete das Gericht als klaren Widerspruch gegen jede Vertragsfortsetzung. Dass die Mieterin heimlich weiter Geld überwies, änderte daran nichts, da die bloße Zahlung ohne Kenntnis der Nutzung durch den Vermieter keine rechtliche Wirkung entfaltet.

Wurde der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt?

Zuletzt versuchte die Mieterin, über das Genossenschaftsrecht zum Erfolg zu kommen. Sie warf der Vermieterin vor, gegen den genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen zu haben, da angeblich andere Mitglieder ebenfalls Dinge in der Tiefgarage lagerten, ohne gekündigt zu werden. Das Gericht wies diesen Angriff als zu vage zurück. Eine bloße Behauptung ins Blaue hinein reicht vor Gericht nicht aus. Die Mieterin hätte konkret benennen müssen, wer, wann und unter welchen Umständen vergleichbare Verstöße begangen hat und von der Genossenschaft verschont wurde. Da dieser substantiierte Vortrag fehlte, konnte das Gericht keine Willkür feststellen. Zudem merkten die Richter an, dass selbst bei einer Ungleichbehandlung die Kündigung eines separaten Vertrags grundsätzlich zulässig bleibt, da hierfür kein besonderer Kündigungsgrund wie bei Wohnraum erforderlich ist.

Was gilt bei separaten Mietverträgen für Stellplätze?

Das Urteil des Landgerichts Hamburg schafft Klarheit für die Auslegung von gekoppelten Anmietungen. Die Entscheidung unterstreicht, dass der Wortlaut des Vertrages schwerer wiegt als die gefühlte Einheit von Wohnung und Parkplatz. Wenn in den Vertragsurkunden explizit vereinbart ist, dass der Stellplatz unabhängig von der Wohnung angemietet wird und separat kündbar ist, hält diese Vereinbarung auch dann stand, wenn sich beide Objekte auf demselben Grundstück befinden.

Für die Rechtspraxis bedeutet dies eine Bestätigung der Vertragsfreiheit. Mieter können sich nicht allein auf die räumliche Nähe verlassen, um den starken Wohnraumkündigungsschutz auf ihre Garage auszudehnen. Sobald separate Dokumente mit Trennungsklauseln existieren, ist der Stellplatz rechtlich gesehen ein eigenständiges Objekt, das den allgemeinen, lockereren Kündigungsregeln unterliegt. Die Entscheidung zeigt zudem, dass formale Fehler im Kündigungsprozess – wie das fehlende unverzügliche Widersprechen bei Weiternutzung – vom Vermieter durch deutliche Rückgabeverlangen geheilt werden können. Die rechtliche Hürde, aus zwei Verträgen einen zu machen, bleibt damit hoch.

Stellplatz-Kündigung? Prüfen Sie Ihre Rechte!

Die Kündigung eines Stellplatzes ist oft rechtlich komplex, da die Details im Mietvertrag entscheidend sind. Oft übersehen Mieter Klauseln, die eine separate Kündigung ermöglichen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Mietvertrag für Wohnung und Garage, um die rechtliche Einheit festzustellen und Ihre Handlungsoptionen zu sichern.

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Experten Kommentar

Aus meiner täglichen Arbeit kenne ich das böse Erwachen nur zu gut: Viele Mieter achten beim Einzug kaum auf das Kleingedruckte im Garagenvertrag. Ein Punkt, der dabei oft unterschätzt wird, ist die finanzielle Falle. Bei rechtlich getrennten Verträgen greift nämlich keine Mietpreisbremse, und der Vermieter kann die Stellplatzgebühr fast beliebig anpassen. Ich erlebe immer wieder Mandanten, denen der Parkplatz über eine Änderungskündigung schlicht zu teuer gemacht wurde, bis sie „freiwillig“ verzichteten. Die formale Trennung ist für Eigentümer oft der Hebel, um zumindest beim Parkraum marktgerechte Preise durchzusetzen – hier herrscht Vertragsfreiheit pur.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf mein Vermieter den Garagenstellplatz separat kündigen, obwohl ich die Wohnung noch miete?

Ja, der Vermieter darf den Garagenstellplatz separat kündigen, falls der Stellplatzvertrag juristisch unabhängig vom Wohnungsmietvertrag geregelt wurde. Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob sich der Parkplatz auf demselben Grundstück befindet. Entscheidend ist der explizit im Dokument festgehaltene Wille der Vertragsparteien, eine Trennung der Mietverhältnisse zu beabsichtigen.

Der Schlüssel liegt im starken Wohnraumkündigungsschutz, der für reine Garagenmietverträge nicht gilt. Existieren zwei separate Verträge – auch wenn Sie diese am selben Tag unterschrieben haben – spricht das stark für die Unabhängigkeit. Sobald der Stellplatzvertrag explizit eine separate Kündigung erlaubt, fällt er aus dem strengen Schutzschild des Wohnraummietrechts heraus. Solche Trennungs-Klauseln neutralisieren die Annahme, dass Wohnung und Stellplatz eine rechtliche Einheit bilden sollen.

Konkret bedeutet das, dass der Vermieter bei einem unabhängigen Vertrag keinen Kündigungsgrund benötigt, wie er für die Wohnungsmiete erforderlich wäre. Oft genügt die Einhaltung einer kurzen Frist, die häufig bei nur drei Monaten liegt. Das Landgericht Hamburg bestätigte in einem Fall die Wirksamkeit einer solchen Kündigung, weil im Stellplatzvertrag eine Klausel die Kündigung unabhängig vom Hauptmietvertrag erlaubte.

Prüfen Sie sofort Ihr Stellplatzdokument auf die Begriffe „unabhängig kündbar“ oder „separat“, um Ihre rechtliche Position zu klären.


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Wann gilt mein Mietvertrag für Wohnung und Garage als rechtliche Einheit mit Kündigungsschutz?

Wohnung und Stellplatz gelten nur dann als rechtliche Einheit, wenn der Vertragswille der Parteien unzweifelhaft auf ein unzertrennliches Bündel gerichtet war. Dies bedeutet, dass der strenge Kündigungsschutz des Wohnraummietvertrages automatisch auch für die Garage greift. Voraussetzung für diesen Schutz ist meist eine vollständige und vertragliche Integration des Stellplatzes in das Hauptdokument der Wohnung.

Entscheidend für die Gerichte ist die formale Ausgestaltung der Dokumente, nicht Ihr subjektives Empfinden der Nutzungseinheit. Im Idealfall umfasst nur ein Vertragsdokument die Wohnung und den Garagenstellplatz, ohne spezielle Kündigungsregelungen nur für Letzteren vorzusehen. Fehlen explizite Trennungsklauseln, die dem Vermieter eine separate Kündigung des Stellplatzes erlauben, geht die Rechtsprechung eher davon aus, dass die Parteien ein einheitliches Mietverhältnis bilden wollten.

Die räumliche Nähe von Wohnung und Garage dient lediglich als Indiz für eine Einheit, reicht jedoch alleine nicht aus, um vertragliche Trennungsklauseln zu überschreiben. Haben Sie zwei separate Dokumente unterzeichnet, müssen Sie beweisen, dass der gemeinsame Vertragswille dennoch auf eine Einheit abzielte. Das Gefühl, die Wohnung nur wegen des Parkplatzes gemietet zu haben, ist für die juristische Beurteilung unerheblich.

Prüfen Sie daher sofort, ob der Garagenstellplatz in Ihrem Wohnungsmietvertrag als ‚Zubehör‘ oder ‚Bestandteil der Mietsache‘ aufgeführt ist, ohne dass auf einen gesonderten Stellplatzvertrag verwiesen wird.


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Welche Klauseln im Vertrag beweisen, dass mein Stellplatz getrennt vom Wohnungsmietvertrag kündbar ist?

Der entscheidende Beweis für die separate Kündbarkeit liegt in expliziten Formulierungen zur Laufzeitunabhängigkeit. Suchen Sie nach Klauseln, die klarstellen, dass das Schicksal des Stellplatzes nicht an die Wohnung gebunden ist. Ist der Vertrag juristisch getrennt, fällt der Stellplatz aus dem strengen Kündigungsschutz des Wohnraummietrechts heraus. Diese Passagen definieren, ob Ihr Vermieter den Stellplatz mit einer kurzen Frist ohne Angabe von Gründen entziehen darf.

Die stärkste Indizwirkung hat die sogenannte Unabhängigkeitsklausel. Prüfen Sie Ihren Vertrag nach Formulierungen wie „Dieses Mietverhältnis besteht unabhängig von…“ oder „Eine Kündigung des Stellplatzes ist ohne Kündigung der Wohnung möglich.“ Solche klaren Vereinbarungen spiegeln den dokumentierten Willen der Parteien wider, wie im Fall des Landgerichts Hamburg, wo eine solche Klausel die Trennung bewies. Sie überschreiben fast immer alle anderen Indizien, wie die räumliche Nähe zur Wohnung.

Achten Sie auch auf weitere formale Aspekte, die für separate Verträge sprechen. Wenn Wohnung und Stellplatz in zwei physisch getrennten Dokumenten mit eigenen Unterschriften geregelt sind, deutet dies stark auf eine juristische Trennung hin. Ein weiteres wichtiges Indiz sind Regelungen zu den umsatzsteuerlichen Folgen. Klauseln, die festlegen, was passiert, wenn der Stellplatzvertrag nach Ende des Wohnungsvertrages weiterläuft, beweisen die gewollte Fortsetzbarkeit und damit die Unabhängigkeit der beiden Verträge.

Markieren Sie sofort alle Passagen, die Begriffe wie „unabhängig“, „separat kündbar“ oder „Umsatzsteuer“ enthalten, und legen Sie diese einem Rechtsbeistand vor.


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Was kann ich tun, wenn ich die Kündigung meines Stellplatzes erhalten habe und mich dagegen wehren will?

Wenn Sie die Kündigung für Ihren Stellplatz erhalten, müssen Sie sofort formal widersprechen. Ihr Hauptangriffspunkt muss der Nachweis sein, dass Stellplatz und Wohnung eine juristische Einheit bilden. Beginnen Sie, indem Sie die Vertragsdokumente auf klare Trennungsklauseln prüfen. Vage Argumente oder die Berufung auf die räumliche Nähe allein führen vor Gericht selten zum Erfolg.

Prüfen Sie zuerst genau, ob Ihr Vertrag explizite Klauseln zur Trennung enthält. Existieren Formulierungen, die eine Kündigung „unabhängig“ vom Wohnungsmietvertrag erlauben, sind die Erfolgschancen gering, die Kündigung anzufechten. Konzentrieren Sie Ihre Argumentation darauf, diese Trennungsklauseln zu entkräften oder die Einheit nachzuweisen. Wenn Sie Ungleichbehandlung anführen, etwa bei einer Wohnungsgenossenschaft, müssen Sie den Vortrag substantiieren. Konkret benennen Sie Namen, Zeitpunkte und vergleichbare, nicht geahndete Verstöße anderer Mieter.

Ein häufiger Fehler betrifft die Reaktion nach Ablauf der Kündigungsfrist. Stellen Sie die Nutzung des Stellplatzes spätestens zum Kündigungstermin ein, auch wenn Sie gerichtlich dagegen vorgehen. Setzen Sie die Nutzung oder die Mietzahlung nicht fort, nachdem der Vermieter die Rückgabe der Schlüssel gefordert hat. Juristisch wichtig: Gerichte werten das Ignorieren dieser Aufforderung nicht als stillschweigende Vertragsverlängerung nach § 545 BGB.

Erstellen Sie umgehend ein detailliertes Protokoll über Verstöße anderer Mieter in der Garage, falls Sie den Gleichbehandlungsgrundsatz anführen wollen, und suchen Sie Rechtsberatung.


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Wie verhindere ich beim Vertragsabschluss, dass mein Garagenstellplatz separat vom Vermieter gekündigt wird?

Die beste Prävention liegt in einer wasserdichten Vertragsgestaltung von Anfang an. Bestehen Sie darauf, dass der Stellplatz integraler Bestandteil Ihres Wohnungsmietvertrages wird. Akzeptieren Sie niemals zwei separate, physische Dokumente, da diese die rechtliche Trennung begünstigen. Dadurch verhindern Sie, dass der Wohnraumkündigungsschutz für den Stellplatz entfällt.

Der juristische Schutz hängt davon ab, ob Wohnung und Stellplatz als untrennbare Einheit gelten. Der Vertragswortlaut wiegt schwerer als die faktische Nutzungseinheit. Achten Sie auf jegliche Trennungsklauseln und fordern Sie deren Streichung. Formulierungen wie „Der Stellplatzmietvertrag kann unabhängig vom Wohnraummietvertrag gekündigt werden“ müssen ersatzlos entfallen. Nur ein Dokument, das den Stellplatz unauffällig integriert, gewährleistet den vollen Schutz.

Um den Einheitlichkeitswillen zu bekräftigen, fügen Sie eine Klarstellung der Zweckbestimmung hinzu. Halten Sie schriftlich fest, dass die Anmietung des Garagenstellplatzes eine zwingende Voraussetzung für die Anmietung der Wohnung war. Das Landgericht Hamburg zeigte, dass selbst eine Unterschrift am selben Tag keine Einheit begründet, wenn die Vertragstexte klar die Trennung beabsichtigen. Achten Sie außerdem darauf, Klauseln zu vermeiden, welche die umsatzsteuerlichen Folgen bei getrennter Laufzeit regeln.

Nehmen Sie den Vertragsentwurf mit und fordern Sie vor der Unterschrift eine handschriftliche Ergänzung, die eine Kündigung des Stellplatzes ausschließt, solange der Hauptmietvertrag besteht.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


LG Hamburg – Az.: 316 S 77/24 – Beschluss vom 30.04.2025


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