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Eigenbedarfskündigung wegen weit überhöhtem Bedarf: Diese Folgen für Mieter

Ein Vermieter in Köln meldete für seine 200 Quadratmeter große Wohnung eine Eigenbedarfskündigung wegen weit überhöhtem Bedarf für seinen sammelnden Ehemann an. Sogar eine fristlose Kündigung wegen der kritischen Äußerungen des Mieters im Prozess konnte den Räumungsanspruch nicht retten.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 141/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Köln
  • Datum: 10.07.2025
  • Aktenzeichen: 1 S 141/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Räumung und Herausgabe

  • Das Problem: Eine Vermieterin kündigte die große Mietwohnung mehrfach. Sie berief sich auf Eigenbedarf und angebliche Pflichtverletzungen des Mieters. Die Mieter weigerten sich, die Wohnung herauszugeben.
  • Die Rechtsfrage: Kann die Vermieterin die Mieter zur Räumung der Wohnung zwingen, weil die Kündigungen wirksam waren?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Berufung der Vermieterin zurück. Der geltend gemachte Eigenbedarf wurde nicht zur primären Wohnnutzung dargelegt und war weit überhöht.
  • Die Bedeutung: Eigenbedarf muss tatsächlich zum Wohnen dienen und verhältnismäßig sein. Ein weit überhöhter Bedarf kann als missbräuchlich gelten. Prozessbezogene Äußerungen des Mieters sind in der Regel kein Kündigungsgrund.

Eigenbedarfskündigung wegen weit überhöhtem Bedarf: Darf ein Sammler allein auf 200 Quadratmetern wohnen?

Ein älterer Sammler steht isoliert zwischen klinischen, haushohen Stapeln von Archivkästen in einer riesigen Altbauwohnung.
LG Köln prüft: Darf Sammler allein 200 qm für sein Hobby nutzen? | Symbolbild: KI

Der Traum vom großzügigen Wohnen ist verständlich, doch wenn ein Vermieter einen langjährigen Mieter vor die Tür setzen will, um eine riesige Familienwohnung allein zu nutzen, zieht der Rechtsstaat eine Grenze. Genau diese Grenze musste das Landgericht Köln in einem bemerkenswerten Urteil vom 10. Juli 2025 (Az. 1 S 141/24) ziehen. Es ging um nicht weniger als eine 200 Quadratmeter große Wohnung, einen leidenschaftlichen Sammler und die Frage, ab wann der Wunsch nach Platz zur rechtlichen Willkür wird. Die Entscheidung liefert eine lehrreiche Analyse darüber, warum das Eigentumsrecht zwar stark, aber nicht schrankenlos ist und warum eine Räumung der Mietwohnung nach unwirksamer Kündigung scheitern muss.

Streit um 6,5 Zimmer: Wie eine Kündigungsserie eskalierte

Im Zentrum des Geschehens stand eine herrschaftliche Wohnung in Köln: Sechseinhalb Zimmer, zwei Bäder, zwei Dielen und ein Balkon, verteilt auf rund 200 Quadratmetern. Die Eigentümerin, im Folgenden als Vermieterin bezeichnet, wollte das Mietverhältnis mit dem dort lebenden Mieter unbedingt beenden. Um dieses Ziel zu erreichen, stützte sie sich nicht nur auf einen Grund, sondern feuerte eine regelrechte Salve an Kündigungen ab.

Der erste und wichtigste Vorstoß war eine Eigenbedarfskündigung vom November 2023. Die Vermieterin gab an, die Wohnung werde dringend für ihren Ehemann, den Zeugen A., benötigt. Dieser habe als Sammler einen enormen Platzbedarf und wolle die Räume als Atelier, Archiv und für seine umfangreichen Grafische Sammlungen nutzen.

Doch der Streit blieb nicht bei der Frage des Wohnbedarfs stehen. Als der Mieter sich gegen die Kündigung wehrte, entwickelte sich eine juristische Schlammschlacht. Der Mieter schilderte in seinen anwaltlichen Schriftsätzen detailliert das frühere, wohl freundschaftliche Verhältnis zur Vermieterin und ihrem Mann, um deren Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Die Vermieterin empfand diese intimen Einblicke als beleidigend und kündigte erneut, diesmal fristlos wegen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses.

Die Eskalation erreichte ihren Höhepunkt, als der Mieter die Vermieterin bei der Stadt anzeigte. Er vermutete eine baurechtliche Zweckentfremdung der Immobilie. Auch dies nahm die Vermieterin zum Anlass für eine weitere Kündigung. Sie argumentierte, der Mieter schwärze sie böswillig an, nur um ihr zu schaden. Das Amtsgericht Köln hatte die Räumungsklage in erster Instanz abgewiesen. Die Vermieterin ging in Berufung und wollte die Räumung der Mietwohnung erzwingen.

Das rechtliche Fundament: Eigentum verpflichtet, aber wozu?

Um die Entscheidung des Kölner Landgerichts zu verstehen, muss man einen Blick in das Herz des deutschen Mietrechts werfen. Der Gesetzgeber schützt den Mieter in seinem vertrauten Heim, erlaubt dem Vermieter aber eine Kündigung, wenn er ein „Berechtigtes Interesse“ nachweisen kann. Der Klassiker hierfür ist der Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Der Vermieter muss vernünftige, nachvollziehbare Gründe darlegen, warum er oder ein enger Angehöriger die Wohnung benötigt. Das Grundgesetz stärkt hierbei den Eigentümer: Er darf grundsätzlich selbst bestimmen, wie er wohnen möchte. Doch dieses Recht endet dort, wo der Missbrauch beginnt. Die Gerichte prüfen hier die sogenannte „Missbrauchskontrolle„. Wenn der geltend gemachte Wohnbedarf offensichtlich weit überzogen ist – etwa wenn eine Einzelperson eine riesige Wohnung beansprucht, ohne ein plausibles Wohnkonzept zu haben –, kann der Anspruch auf Räumung wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) scheitern.

Zudem gilt im Prozessrecht der Grundsatz des „Kampfes ums Recht“. Parteien dürfen in einem Gerichtsprozess auch scharfe und deutliche Worte wählen, um ihren Standpunkt zu verteidigen, ohne sofort eine fristlose Kündigung wegen Beleidigung befürchten zu müssen.

Die Analyse des Gerichts: Warum der Rauswurf scheiterte

Das Landgericht Köln bestätigte das Urteil der Vorinstanz und wies die Berufung der Vermieterin vollumfänglich zurück. Die Richter demontierten die Argumentation der Vermieterin Punkt für Punkt und arbeiteten heraus, warum keine der ausgesprochenen Kündigungen das Mietverhältnis beenden konnte.

Verteidigung ist keine Beleidigung

Die Vermieterin hatte argumentiert, der Mieter habe durch seine ausführlichen Schilderungen der privaten Vorgeschichte das Vertrauensverhältnis zerstört. Dies rechtfertige eine fristlose Kündigung wegen Äußerungen im Prozess. Das Gericht sah dies anders. Es stellte klar, dass der Mieter diese Geschichten nicht erzählte, um die Vermieterin bloßzustellen, sondern um sich im Prozess zu verteidigen. Er wollte darlegen, dass der angegebene Eigenbedarf nur vorgeschoben sei. Da diese Äußerungen einen engen sachlichen Bezug zum Rechtsstreit hatten und der Wahrnehmung berechtigter Interessen dienten, stellten sie keine Pflichtverletzung dar. Wer sich vor Gericht gegen den Verlust seiner Wohnung wehrt, darf auch unangenehme Wahrheiten aussprechen, solange sie dem Beweisziel dienen.

Die Anzeige bei der Behörde war legitim

Auch die Kündigung wegen Zweckentfremdung-Anzeige lief ins Leere. Die Vermieterin warf dem Mieter vor, sie grundlos bei der Stadt denunziert zu haben. Das Gericht prüfte die Fakten und stellte fest: Der Mieter hatte nicht „ins Blaue hinein“ agiert. Vielmehr hatte bereits das Amtsgericht in der ersten Instanz Hinweise auf eine mögliche Zweckentfremdung in seinem Urteil festgehalten. Der Mieter stützte seine Meldung also auf richterliche Feststellungen. Ein Bürger, der auf Basis solider Anhaltspunkte eine Behörde informiert, begeht keine Pflichtverletzung gegenüber seinem Vermieter, selbst wenn dies für den Vermieter unangenehme Folgen haben könnte.

Kein Wohnen, sondern Lagern: Das Scheitern des Eigenbedarfs

Der entscheidende Teil des Urteils befasste sich jedoch mit der Eigenbedarfskündigung. Hier deckte das Gericht zwei gravierende Mängel auf, die für viele ähnliche Fälle von Bedeutung sein dürften.

Erstens muss eine Wohnung zum „Wohnen“ genutzt werden. Das klingt banal, ist aber juristisch entscheidend. Der als Nutzer vorgesehene Ehemann der Vermieterin hatte vor Gericht zwar blumig geschildert, wie er Räume für seine Sammlung, als Archiv und Atelier nutzen wollte. Er konnte jedoch nicht glaubhaft darlegen, dass er in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt haben würde – also dort schlafen, kochen und essen würde. Wer eine Wohnung primär als Lager, Archiv oder Arbeitsstätte nutzen will, macht keinen Wohnbedarf geltend. Da der Zeuge sogar angab, Küche und Bäder kaum zu beanspruchen, fehlte es am Kern dessen, was das Mietrecht unter „Wohnen“ versteht.

Zweitens griff das Gericht zum scharfen Schwert der Missbrauchskontrolle. Selbst wenn man unterstellte, der Mann wolle dort wohnen, so sei der Bedarf an 200 Quadratmetern für eine alleinstehende Person hier „weit überhöht“. Der Zeuge hatte Nutzungspläne für fünf Zimmer skizziert. Bei einer 6,5-Zimmer-Wohnung blieben damit immer noch 1,5 Zimmer – und damit über 20 Prozent der Wohnfläche – völlig ungenutzt. Das Gericht betonte, dass die Rechtsordnung einen solchen Leerstand auf Kosten eines verdrängten Mieters nicht hinnehmen muss. Wenn ein Vermieter eine derart große Wohnung für eine Einzelperson beansprucht, muss er ein schlüssiges Konzept für die gesamte Fläche vorlegen. Ein bloßer Wunsch nach viel Platz reicht nicht aus, um den verfassungsrechtlichen Schutz des Mieters auszuhebeln.

Was Mieter und Vermieter aus dem Kölner Urteil lernen können

Die wichtigste Lehre aus diesem Fall betrifft die Grenzen der Selbstverwirklichung im Eigentum. Eine unwirksame Kündigung durch den Vermieter ist oft die Folge einer fehlenden Verhältnismäßigkeit. Wer Eigenbedarf anmeldet, muss diesen Bedarf konkret und realistisch begründen. Insbesondere bei extrem großen Wohnungen und alleinstehenden Bedarfspersonen schauen Gerichte sehr genau hin. Es genügt nicht, Räume mit Hobbys oder Sammlungen füllen zu wollen; die Nutzung muss den Charakter eines tatsächlichen Wohnens behalten und darf nicht offensichtlich verschwenderisch wirken, indem ganze Zimmer ungenutzt bleiben.

Des Weiteren stärkt das Urteil den Rücken von Mietparteien, die sich in einem Prozess vehement verteidigen. Das Gericht bestätigte, dass der Gerichtssaal ein geschützter Raum für den Vortrag von Argumenten ist. Solange Äußerungen oder Anzeigen bei Behörden auf Tatsachen oder berechtigten Wahrnehmungen beruhen und dem Ziel der Rechtsverteidigung dienen, können sie nicht als Hebel für eine Kündigung missbraucht werden. Das Recht auf Verteidigung wiegt schwerer als die Empfindlichkeit der Gegenseite.


Die Urteilslogik

Die Rechtsordnung schützt das Vertrauen des Mieters in sein Zuhause, indem sie dem Vermieter enge Grenzen für die Begründung von Eigenbedarf und die Verhältnismäßigkeit fristloser Kündigungen setzt.

  • Missbrauchskontrolle bei überzogenem Bedarf: Eine Einzelperson begründet keinen rechtmäßigen Eigenbedarf an einer exzessiv großen Wohnung, wenn sie die Fläche primär als Archiv oder Lager beansprucht oder keinen schlüssigen Verwendungszweck für alle Räume nachweist.
  • Recht auf sachliche Verteidigung: Mieter dürfen sich in einem Räumungsstreit durch das Aufdecken von Vorgeschichten oder durch sachlich begründete Anzeigen bei Behörden verteidigen, ohne dass der Vermieter das Mietverhältnis daraufhin fristlos wegen Zerrüttung kündigen kann.

Die Verpflichtung des Eigentums begrenzt die Selbstverwirklichung des Vermieters dort, wo der geltend gemachte Bedarf in Willkür umschlägt und den verfassungsrechtlichen Schutz des Mieters ignoriert.


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Experten Kommentar

Wer als Vermieter seinen Eigenbedarf anmeldet, muss sich entscheiden: Will er wohnen oder lagern? Das Kölner Gericht stellt unmissverständlich fest, dass das Einrichten eines privaten Archivs oder Ateliers in einer 200 Quadratmeter-Wohnung den Schutz des Mietrechts nicht aushebeln kann. Diese Entscheidung verschärft die sogenannte Missbrauchskontrolle bei überdimensionalen Bedarfsansprüchen konsequent und sendet ein wichtiges Signal an Mieter. Denn der bloße Wunsch nach viel Platz für Sammlungen rechtfertigt niemals eine Räumung, wenn der Lebensmittelpunkt nicht glaubhaft in der Wohnung liegen soll.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann ist meine Eigenbedarfskündigung wegen zu viel Platz ‚weit überhöht‘?

Die Eigenbedarfskündigung einer sehr großen Wohnung für eine Einzelperson gilt als weit überhöht, wenn der Anspruch auf die gesamte Fläche rechtsmissbräuchlich erscheint. Es gibt keine fixe Quadratmetergrenze pro Person. Gerichte prüfen stattdessen detailliert, ob der Vermieter ein schlüssiges und nicht-verschwenderisches Nutzungskonzept für jedes Zimmer vorlegen kann.

Gerichte wägen Ihr Eigentumsrecht sorgfältig gegen den starken Schutz des Mieters ab. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist entscheidend und bewertet das Verhältnis zwischen dem Bedarf und den realistischen Lebensverhältnissen der Bedarfsperson. Ein starkes Indiz für Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB entsteht, wenn ein relevanter Teil der Wohnung planmäßig leer stehen soll. Dieses Indiz liegt bereits vor, wenn über zwanzig Prozent der Wohnfläche keiner konkreten Funktion zugewiesen werden können.

Der Vermieter muss zwingend ein schlüssiges Gesamtkonzept für die Immobilie vorlegen. Nehmen wir an, Sie beanspruchen eine 200 Quadratmeter große Wohnung: Sie müssen die konkrete Funktion jedes einzelnen Raumes klar benennen, beispielsweise als Atelier, Archiv oder Gästezimmer. Vage Begründungen für den Wunsch nach mehr Platz reichen keinesfalls aus, um die Notwendigkeit der gesamten Fläche plausibel zu belegen und eine Kündigung zu rechtfertigen.

Verlangen Sie oder Ihr Rechtsbeistand im Gerichtsverfahren, dass der Vermieter ein detailliertes Nutzungskonzept vorlegt, das die Funktion jedes einzelnen Zimmers der strittigen Wohnung klar definiert.


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Zählt die Nutzung der Wohnung als Archiv oder Sammlung noch als ‚Wohnbedarf‘?

Die klare Antwort lautet nein: Eine Nutzung, die vorrangig als Lager, Archiv oder reine Arbeitsstätte dient, erfüllt den gesetzlichen Begriff des „Wohnbedarfs“ nicht. Gerichte fordern, dass die Immobilie primär als Lebensmittelpunkt dient. Fehlt dieser Nachweis, kann der Eigenbedarf scheitern, wie das Landgericht Köln im Fall eines Sammlers feststellte. Die Rechtsordnung schützt den Wunsch des Vermieters nach Wohnen, aber nicht den reinen Wunsch nach zusätzlichem Stauraum.

Der Gesetzgeber schützt nur den Bedarf an Wohnraum, der zur Ausübung des privaten Lebens dient und die notwendigen Kernfunktionen beinhaltet. Dazu zählen essenzielle Aktivitäten wie Schlafen, Kochen und Essen. Wenn Sie als Vermieter die Wohnung hauptsächlich zur Aufbewahrung umfangreicher Sammlungen oder als reines Atelier beanspruchen, mangelt es an dieser juristisch notwendigen primären Wohnfunktion. Hobbys und Sammlungen können lediglich einen ergänzenden Bedarf begründen, ersetzen aber nicht den tatsächlichen Willen, dort zu wohnen.

Konkret prüft das Gericht die Ernsthaftigkeit Ihrer Wohnabsicht detailliert. Im Kölner Fall argumentierte der als Nutzer vorgesehene Ehemann zwar mit seinem Sammlerbedarf, konnte aber nicht glaubhaft versichern, Küche und Bäder relevant zu nutzen. Die Richter werteten dies als Indiz dafür, dass die Wohnung faktisch als Lager dienen sollte. Eine solche gewerbliche Nutzung oder reine Archivierung erfüllt die Voraussetzungen des § 573 BGB nicht und droht zudem die baurechtliche Zweckentfremdung darzustellen.

Erstellen Sie eine schriftliche eidesstattliche Erklärung, in der Sie detailliert versichern, dass Sie alle Kernfunktionen des Wohnens in der strittigen Wohnung als Hauptwohnsitz ausführen werden.


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Darf ich den Vermieter im Prozess kritisieren, ohne eine Kündigung zu riskieren?

Ja, Mieter genießen vor Gericht einen besonderen Schutz. Äußerungen, die zur Verteidigung notwendig sind, fallen unter das sogenannte Privileg der Rechtsverteidigung. Sie dürfen daher in Schriftsätzen und vor Gericht scharfe und deutliche Kritik üben, ohne eine fristlose Kündigung befürchten zu müssen. Entscheidend ist dabei immer der enge sachliche Bezug zum laufenden Prozess.

Der Schutz greift, solange Ihre Äußerungen dazu dienen, den gegnerischen Anspruch – beispielsweise eine Eigenbedarfskündigung – zu widerlegen. Sie dürfen die Glaubwürdigkeit des Vermieters oder die Ernsthaftigkeit seines Eigenbedarfs erschüttern. Gerichte werten solche Aussagen nicht als Verletzung mietvertraglicher Pflichten, selbst wenn sie dem Vermieter unangenehm sind. Die Wahrnehmung berechtigter Interessen dient der Durchsetzung Ihres Rechts und schützt Sie vor juristischen Konsequenzen.

Dieses Recht endet jedoch dort, wo die Kritik jeglichen Sachbezug verliert. Vorsicht ist geboten, wenn Äußerungen in böswillige Beleidigung oder reine Schmähkritik abdriften. Vermeiden Sie stets Behauptungen oder spekulative Verleumdungen über das Privatleben des Vermieters, die keinerlei Relevanz für die Kündigungsgründe haben. Die Aussagen müssen dem Beweisziel dienen und dürfen nicht nur zur Bloßstellung erfolgen.

Dokumentieren Sie in Ihrem Prozessvortrag präzise, inwiefern jede Ihrer kritischen Aussagen die fehlende Ernsthaftigkeit des geltend gemachten Eigenbedarfs beweist.


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Was passiert, wenn ich meinen Vermieter wegen Zweckentfremdung anzeige?

Sie vermuten, dass Ihr Vermieter die Wohnung illegal nutzt, etwa als Ferienwohnung oder Schwarz-Büro, und möchten dies melden. Eine solche Anzeige bei der Baubehörde stellt grundsätzlich keine Pflichtverletzung dar und rechtfertigt daher keine Kündigung. Mieter dürfen ihr legitimes staatsbürgerliches Recht wahrnehmen, vermutete Verstöße zu melden, ohne juristische Rache zu riskieren.

Der Schutz für Mieter ist hoch, da die Information der Behörden über eine vermutete Zweckentfremdung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient. Wenn der Vermieter die Kündigung auf diese Meldung stützt, trägt er die volle Beweislast. Er müsste beweisen, dass die Anzeige böswillig war – also ohne jegliche Grundlage und nur zur Schädigung des Eigentümers gedacht. Solange Sie objektive Anhaltspunkte für Ihren Verdacht haben, erkennen die Gerichte dies in der Regel als zulässige Rechtswahrnehmung an.

Im Kölner Fall schützte das Landgericht den Mieter, weil er sich auf Feststellungen aus der ersten Gerichtsinstanz stützen konnte. Er hatte demnach nicht willkürlich gehandelt, was die Ernsthaftigkeit seiner Meldung belegte. Um Ihre Position zu untermauern, sammeln Sie vor der Erstattung der Anzeige alle verfügbaren objektiven Anhaltspunkte. Legen Sie diese Beweise, etwa Gerichtsprotokolle, E-Mails oder Gewerbeanzeigen, der zuständigen Behörde bei, um die Sachlichkeit Ihres Vorgehens zu untermauern.

Ein Vorgehen, das auf Fakten beruht und nicht der reinen Schädigung dient, wird von der Rechtsprechung grundsätzlich geschützt.


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Welche genauen Anforderungen stellt das Gericht an den Eigenbedarf für sehr große Wohnungen?

Gerichte stellen bei Eigenbedarfskündigungen für sehr große Wohnungen strenge Anforderungen an die Plausibilität des Bedarfs. Vermieter müssen zwei zentrale Kriterien zwingend erfüllen, um den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu entkräften. Zuerst weisen Sie nach, dass die Wohnung primär als Lebensmittelpunkt dient. Zweitens legen Sie ein detailliertes Nutzungskonzept für die gesamte Fläche vor, das beweist, dass keine nennenswerten Teile ungenutzt bleiben. Diese Nachweise sind essenziell, um die Verhältnismäßigkeit des Anspruchs zu demonstrieren.

Der Gesetzgeber schützt ausschließlich Wohnbedarf, der sich auf die Ausübung des privaten Lebensmittelpunkts bezieht. Der Vermieter muss glaubhaft darlegen, dass er in der Wohnung schlafen, kochen und essen wird. Eine Nutzung, die primär als Archiv, reines Atelier oder Lager deklariert wird, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Fehlt der juristisch notwendige Kern des Wohnens – etwa weil die vorgesehene Person Küche und Bäder kaum beanspruchen würde – kann dies die Eigenbedarfskündigung scheitern lassen.

Bei extrem großen Wohnflächen prüfen Gerichte die Verhältnismäßigkeit besonders scharf. Der Vermieter benötigt ein schlüssiges Konzept, das die Notwendigkeit der gesamten Quadratmeterzahl belegt und nicht verschwenderisch wirkt. Vage Wünsche nach „mehr Luft“ oder „Platz für Hobbys“ reichen nicht aus. Bleibt die konkrete Planung für einen relevanten Teil der Wohnung (etwa 20 Prozent oder mehr) aus, indiziert dies Rechtsmissbrauch und führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Erstellen Sie eine detaillierte Skizze, die jedem Raum eine konkrete, dem Wohnen dienliche Funktion zuweist und somit Leerstand ausschließt.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Berechtigtes Interesse

Ein berechtigtes Interesse ist die juristische Notwendigkeit, die ein Vermieter nach § 573 BGB zwingend beweisen muss, um überhaupt eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen zu dürfen. Ohne diesen Nachweis, der beispielsweise Eigenbedarf oder eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters umfassen kann, genießt der Mieter in Deutschland umfassenden Kündigungsschutz. Das Gesetz schützt so das verfassungsrechtlich garantierte Gut des Wohnens und sorgt dafür, dass Kündigungen nicht willkürlich erfolgen.

Beispiel: Die Vermieterin stützte ihre Kündigungsserie auf den angeblichen Eigenbedarf ihres Ehemanns, was ein berechtigtes Interesse im Sinne des Gesetzes darstellen sollte.

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Missbrauchskontrolle

Die Missbrauchskontrolle ist das gerichtliche Prüfverfahren, bei dem Richter untersuchen, ob die Geltendmachung eines an sich zulässigen Rechtsanspruchs – wie die Anmeldung von Eigenbedarf – in Wahrheit willkürlich oder nur vorgeschoben ist. Dieses wichtige Instrument dient dazu, dem Rechtsmissbrauch Einhalt zu gebieten und sicherzustellen, dass das Eigentumsrecht nicht dazu missbraucht wird, Mieter ohne legitime Notwendigkeit aus ihrer Wohnung zu verdrängen. Wenn der behauptete Bedarf offensichtlich weit überhöht ist, kommt die Kontrolle zum Tragen.

Beispiel: Im Kölner Fall wandte das Landgericht die Missbrauchskontrolle an, um festzustellen, ob der weit überhöhte Platzbedarf des Sammlers tatsächlich dem Wohnen dienen sollte.

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Privileg der Rechtsverteidigung

Dieses Privileg gewährt Parteien in einem Gerichtsverfahren einen besonderen Schutz, sodass sie zur Wahrnehmung ihrer Interessen auch scharfe oder deutliche Äußerungen tätigen dürfen, ohne deswegen eine fristlose Kündigung oder andere juristische Nachteile zu riskieren. Dieser rechtliche Schutzmechanismus stellt sicher, dass sich Bürger im „Kampf ums Recht“ umfassend verteidigen können und nicht aus Angst vor Konsequenzen davon abgehalten werden, unbequeme Wahrheiten vorzubringen. Der Mieter darf sich verteidigen, solange die Kritik einen engen sachlichen Bezug zum Streitfall besitzt.

Beispiel: Das Gericht erklärte, dass der Mieter durch die Schilderung der privaten Vorgeschichte zur Verteidigung handelte und die Äußerungen deshalb unter das Privileg der Rechtsverteidigung fielen.

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Rechtsmissbrauch

Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) liegt vor, wenn jemand formal ein Recht ausübt, obwohl die Umstände klar zeigen, dass diese Ausübung treuwidrig und unverhältnismäßig ist. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist ein Fundament des deutschen Zivilrechts und verhindert, dass Gesetze oder Paragrafen zur reinen Schikane anderer eingesetzt werden. Dieser Grundsatz zieht die Grenze zwischen legitimer Rechtsausübung und reiner Willkür.

Beispiel: Der Anspruch auf Räumung wegen Eigenbedarfs scheiterte in Köln, weil der weit überhöhte Bedarf für 200 Quadratmeter bei einer Einzelperson, die Teile ungenutzt lassen wollte, als klarer Rechtsmissbrauch gewertet wurde.

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Zweckentfremdung

Juristen nennen die Zweckentfremdung die Nutzung von Wohnraum für andere Zwecke als das tatsächliche dauerhafte Wohnen, beispielsweise als reines Gewerbe, gewerbliches Lager oder Ferienwohnung. Viele Kommunen verbieten oder beschränken die Zweckentfremdung von Wohnraum, um dem knappen Wohnungsmarkt entgegenzuwirken und sicherzustellen, dass vorhandene Immobilien tatsächlich der Bevölkerung zum Leben zur Verfügung stehen. In diesen Fällen muss der Eigentümer meist eine behördliche Genehmigung beantragen.

Beispiel: Der Mieter zeigte die Vermieterin bei der Baubehörde an, da er vermutete, die Wohnung werde primär als Archiv genutzt, was eine unerlaubte Zweckentfremdung darstellen könnte.

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Das vorliegende Urteil


LG Köln – Az.: 1 S 141/24 – Urteil vom 10.07.2025


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