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Eigenbedarfskündigung für eine Wohngemeinschaft: Wann sie wirksam ist

Eine Eigenbedarfskündigung für eine Wohngemeinschaft traf eine Mieterin in Hamburg, als die Eigentümer ihre 101 Quadratmeter große Wohnung für die studierende Tochter beanspruchten. Trotz des Vorwurfs einer unzulässigen Vorratskündigung hingen die Chancen der Bewohnerin vor Gericht plötzlich an der Dokumentation ihrer eigenen Suche nach Ersatzwohnraum.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 316 S 24/25

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Hamburg
  • Datum: 11.11.2025
  • Aktenzeichen: 316 S 24/25
  • Verfahren: Berufung im Räumungsprozess
  • Rechtsbereiche: Mietrecht

Mieterin muss Wohnung räumen, da der Vermieter Eigenbedarf für seine studierende Tochter wirksam nachweist.

  • Akzeptierter Studienplatz beweist den ernsthaften Nutzungswunsch der Tochter für die Wohnung
  • Fehlende Besichtigungen schaden bei Kündigungen innerhalb der Familie für den Eigenbedarf nicht
  • Drei Zimmer für drei Bewohner gelten nicht als übermäßig hoher Wohnbedarf
  • Mieter müssen ihre Suche nach Ersatzwohnraum für einen Härteschutz ganz konkret belegen
  • Das Gericht gewährt der Mieterin eine angemessene Räumungsfrist bis Ende März 2026

Ist eine Eigenbedarfskündigung für eine Wohngemeinschaft zulässig?

Der Wohnungsmarkt in Hamburg ist angespannt, und der Kampf um jeden Quadratmeter wird oft vor den Gerichten ausgetragen. Besonders emotional wird es, wenn Eigentümer ihre vermietete Immobilie für die eigene Familie zurückfordern. Ein klassischer Konflikt, der jedoch oft an komplexen juristischen Details hängt: Darf eine Eigentümergesellschaft einer langjährigen Bewohnerin kündigen, damit die Tochter eines Gesellschafters dort eine Wohngemeinschaft gründet? Und wie detailliert müssen die Pläne für diesen Einzug sein, bevor die Kündigung ausgesprochen wird?

In einer hellen Parkettwohnung markiert eine junge Frau mit ausladender Geste ihren Bereich neben ihrer Freundin.
Das Landgericht Hamburg bestätigt die Zulässigkeit einer Eigenbedarfskündigung zur Gründung einer studentischen Wohngemeinschaft durch Angehörige. | Symbolbild: KI

Das Landgericht Hamburg fällte am 11.11.2025 ein wegweisendes Urteil (Az. 316 S 24/25). Es entschied zugunsten der Eigentümerseite und hob damit eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf. Im Zentrum des Streits stand eine großzügige 101-Quadratmeter-Wohnung im zweiten Obergeschoss eines Hauses in Hamburg. Die Eigentümerin – eine Gesellschaft, hinter der ein Ehepaar steht – sprach gleich zwei Kündigungen aus. Das Ziel: Die 20-jährige Tochter des Gesellschafters sollte dort zusammen mit einer Freundin einziehen, während der Vater selbst ein Zimmer für seine Aufenthalte in der Hansestadt nutzen wollte.

Die Mieterin wehrte sich vehement. Sie sah in dem Vorgehen eine unzulässige „Vorratskündigung“ und bezweifelte die Ernsthaftigkeit der Pläne. Doch die Richter der Kammer am Landgericht folgten dieser Argumentation nicht. Sie stellten klar, dass familiäre Absprachen nicht denselben strengen formalen Kriterien unterliegen müssen wie geschäftliche Verträge unter Fremden.

Welche gesetzlichen Hürden gelten für den Eigenbedarf?

Das deutsche Mietrecht schützt die Bewohner einer Wohnung stark, erlaubt aber Ausnahmen, wenn der Eigentümer die Räume für sich selbst oder enge Angehörige benötigt. Geregelt ist dies in § 573 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ein Vermieter darf kündigen, wenn er ein „berechtigtes Interesse“ an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.

Der häufigste Fall dieses berechtigten Interesses ist der Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Hierbei muss der Eigentümer vernünftige und nachvollziehbare Gründe darlegen, warum er oder eine begünstigte Person (wie Kinder oder Eltern) die Wohnung nutzen möchte.

Die juristische Herausforderung liegt oft in der Abgrenzung zur sogenannten Vorratskündigung. Eine solche liegt vor, wenn der Nutzungswunsch noch gar nicht konkret ist, sondern die Wohnung nur „für alle Fälle“ leergeräumt werden soll. Eine Vorratskündigung ist unzulässig. Der Wunsch zur Nutzung muss ernsthaft und realisierbar sein. Das bedeutet, die Lebensplanung der Bedarfsperson muss so weit gediehen sein, dass ein Einzug in absehbarer Zeit tatsächlich stattfinden soll.

Ein weiterer Streitpunkt in vielen Verfahren ist die Individualisierung der Bedarfsperson. In dem Kündigungsschreiben muss der Vermieter genau angeben, für wen die Wohnung benötigt wird und warum. Pauschale Floskeln reichen hier nicht aus. Der Mieter muss anhand des Schreibens prüfen können, ob die Gründe der Wahrheit entsprechen könnten.

Warum hielt die Mieterin die Kündigung für unwirksam?

Zwischen den Parteien herrschte tiefe Uneinigkeit über die wahren Motive der Kündigung. Die Mieterin der 101-Quadratmeter-Wohnung argumentierte, dass die Pläne der Eigentümerseite vorgeschoben und vage seien. Sie stützte sich dabei auf das Urteil der ersten Instanz, des Amtsgerichts Hamburg, das die Klage zunächst abgewiesen hatte.

Die Bewohnerin führte an, dass weder die Tochter des Gesellschafters noch deren Freundin die Wohnung vor dem Ausspruch der Kündigung besichtigt hätten. Wie könne man ernsthaft in eine Wohnung ziehen wollen, deren aktuellen Zustand man gar nicht kenne? Zudem gäbe es keine schriftlichen Vereinbarungen über die Miethöhe, die die Tochter an die Gesellschaft zu zahlen hätte, oder über die genaue Aufteilung der Zimmer. Für die Mieterin waren dies klare Indizien für eine unzulässige Vorratskündigung.

Ein weiteres Argument der Mieterin betraf die Ausbildungssituation der Tochter. Diese studierte an der privaten Medical School Hamburg (MSH). Die Mieterin behauptete, da die MSH in Hamburg kein Lehrkrankenhaus betreibe, werde die Studentin die Stadt nach dem Physikum ohnehin verlassen müssen. Der Eigenbedarf sei also nur von kurzer Dauer.

Zusätzlich berief sich die Frau auf eine unzumutbare Härte gemäß § 574 BGB. Sie sei beruflich und privat fest im Viertel verwurzelt: Ihre Tochter gehe in der Nähe zur Schule, ihre Praxis sei fußläufig erreichbar, und sie betreue ihre in der Nachbarschaft lebende Mutter. Einen Ersatzwohnraum habe sie trotz Beauftragung von Maklern nicht finden können.

Wie prüfte das Landgericht Hamburg den Nutzungswunsch?

Das Landgericht Hamburg musste den Fall in der Berufung neu aufrollen. Anders als das Amtsgericht begnügte sich die Kammer nicht mit der Aktenlage, sondern ordnete eine erneute Beweisaufnahme an. Dies geschah, weil das Gericht Zweifel an der Beweiswürdigung der ersten Instanz hatte (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Gesellschafter wurde persönlich angehört, und seine Tochter sagte erneut als Zeugin aus.

Die Glaubwürdigkeit der Zeugen

Das Gericht prüfte intensiv, ob der Wunsch der Studentin, eine Wohngemeinschaft mit einer Freundin und zeitweise ihrem Vater zu gründen, der Wahrheit entsprach. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Aussagen der Tochter und des Vaters glaubhaft, widerspruchsfrei und lebensnah waren.

Die junge Frau hatte ihren Studienplatz an der MSH bereits angenommen – ein objektives Faktum, das durch Unterlagen (Anlage K 8) belegt war. Dass sie die Wohnung schon aus dem Jahr 2017 durch eine frühere Übernachtung kannte, reichte dem Gericht als Basis für den Entschluss, dort einziehen zu wollen. Eine erneute Besichtigung kurz vor der Kündigung war nach Ansicht der Kammer nicht zwingend erforderlich.

Familiäre Absprachen vs. Geschäftsgebaren

Ein zentraler Punkt der Urteilsbegründung betrifft den Unterschied zwischen familiären Absprachen und Verträgen unter Fremden. Das Amtsgericht hatte bemängelt, dass es keine konkreten Pläne zur Miethöhe oder Zimmerverteilung gab. Das Landgericht sah dies völlig anders.

In einer Familie ist es nicht unüblich, dass finanzielle Details oder die genaue Raumaufteilung erst geklärt werden, wenn der Einzug tatsächlich bevorsteht. Das Fehlen solcher „harten“ Fakten zum Zeitpunkt der Kündigung macht den Nutzungswunsch nicht weniger ernsthaft.

Das Gericht führte hierzu aus:

„Das Fehlen solcher Absprachen weist nicht zwangsläufig auf einen mangelnden Nutzungswunsch hin. Bei familieninternen Nutzungsplänen sind detaillierte finanzielle und organisatorische Regelungen typischerweise erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erwarten.“

Damit stärkte das Gericht die Position von Vermietern, die Wohnraum für Angehörige benötigen. Es darf nicht verlangt werden, dass Vater und Tochter wie fremde Geschäftspartner verhandeln, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann.

Das Argument der „Vorratskündigung“

Die Richter verwarfen den Vorwurf der Vorratskündigung. Der Gesellschafter hatte seine Kanzleitätigkeit Ende 2023 aufgegeben und plante, seine Aufenthalte in Hamburg künftig in einem Zimmer dieser Wohnung zu verbringen, statt Hotels zu nutzen. Zusammen mit dem Studienbeginn der Tochter ergab sich ein schlüssiges Gesamtbild. Die Pläne waren konkret genug, um einen berechtigten Eigenbedarf zu begründen.

Ist die Wohnung zu groß für eine WG?

Auch den Einwand, eine 101-Quadratmeter-Wohnung sei für zwei Studentinnen und einen gelegentlich anwesenden Vater überdimensioniert, ließ das Gericht nicht gelten. Ein Rechtsmissbrauch liegt erst bei einem „weit überhöhten“ Bedarf vor. Bei drei Personen, die sich drei Zimmer, Küche und Bad teilen, ist eine solche Grenze keinesfalls überschritten.

Die Frage der Nutzungsdauer

Das Argument der Mieterin, die Tochter müsse Hamburg mangels Lehrkrankenhaus bald wieder verlassen, überzeugte die Kammer ebenfalls nicht. Zum einen handelte es sich dabei um eine bloße Spekulation der Mieterseite. Zum anderen stellte das Gericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) klar, dass keine feste Mindestnutzungsdauer garantiert werden muss. Selbst eine Nutzung nur für die Dauer des Studiums (oder eines Teils davon) rechtfertigt eine Kündigung.

Das Gericht zitierte hierzu einschlägige Rechtsprechung und betonte:

„Ein ernsthafter und realisierbarer Nutzungswunsch der Bedarfspersonen ist erforderlich; dieser Maßstab wird – anhand der Umstände des Einzelfalls – erfüllt, wenn die Bedürfnislage derart konkretisiert ist, dass die Kündigung nicht als Vorratskündigung zu qualifizieren ist.“

Wann scheitert der Härtefall-Einwand des Mieters?

Nachdem der Eigenbedarf festgestellt war, prüfte das Gericht, ob die Kündigung dennoch wegen einer unzumutbaren Härte für die Mieterin gemäß § 574 BGB unwirksam sein könnte. Dies ist der letzte Rettungsanker für Mieter. Doch die Hürden sind hoch.

Die Mieterin hatte argumentiert, sie finde keinen Ersatzwohnraum. Das Gericht verlangt hier jedoch mehr als nur die Behauptung, man habe gesucht. Der Mieter muss detailliert darlegen, welche Bemühungen er unternommen hat.

Im vorliegenden Fall reichte es den Richtern nicht aus, dass die Bewohnerin angab, zwei Maklerbüros beauftragt zu haben. Es fehlte an einer konkreten Auflistung: Wann wurden welche Wohnungen besichtigt? Warum kam kein Vertrag zustande? Welche Inserate wurden kontaktiert? Ohne diese substantiellen Nachweise konnte das Gericht nicht feststellen, dass eine Ersatzbeschaffung unmöglich war.

Auch die persönliche Situation der Mieterin – die Nähe zur Schule der Tochter und zur Praxis – begründete keine Härte, die das Eigentumsrecht der Vermieterseite überwiegen würde. In einer Großstadt wie Hamburg sind gewisse Wegezeiten zumutbar. Die Betreuung der Mutter wurde ebenfalls nicht als Hindernis anerkannt, da diese noch weitgehend selbstständig lebte.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Mit dem Urteil vom 11.11.2025 wurde das erstinstanzliche Urteil abgeändert. Die Mieterin wurde zur Räumung der Wohnung verurteilt. Allerdings gewährte das Gericht ihr eine Räumungsfrist bis zum 31.03.2026. Diese Frist soll ihr genügend Zeit geben, doch noch eine neue Bleibe zu finden, berücksichtigt aber auch das Interesse der Eigentümer, die Wohnung bald nutzen zu können.

Für Vermieter bestätigt dieses Urteil, dass der Eigenbedarf auch für unkonventionellere Wohnformen wie eine Familien-WG geltend gemacht werden kann. Entscheidend ist die Glaubwürdigkeit der Zeugen vor Gericht. Wer schlüssig erklären kann, warum er die Wohnung braucht, hat gute Karten – auch ohne schriftliche Mietverträge mit den eigenen Kindern.

Für Mieter ist das Urteil eine Warnung: Wer sich auf die Härteklausel wegen fehlendem Ersatzwohnraum beruft, muss seine Suche lückenlos dokumentieren. Bloße Behauptungen oder die pauschale Beauftragung von Maklern genügen vor Gericht oft nicht.

Das Gericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zu. Damit ist das Urteil rechtskräftig. Die Mieterin muss zudem die Kosten des Rechtsstreits tragen. Um die Zwangsvollstreckung vorläufig abzuwenden, müsste sie eine Sicherheitsleistung von über 10.000 Euro hinterlegen – eine hohe Hürde, die die Ernsthaftigkeit der Situation unterstreicht.

Ein interessantes Detail am Rande betraf das neue Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Die Kammer stellte fest, dass die neuen Regelungen der Kündigungsbefugnis der Eigentümergesellschaft nicht entgegenstanden, da diese nicht im Gesellschaftsregister eingetragen war. Dieser Aspekt zeigt, wie auch neue Gesetze in laufende Mietstreitigkeiten hineinspielen können, ohne jedoch am Ende das Ergebnis – den Vorrang des berechtigten Eigenbedarfs – zu kippen.

Eigenbedarfskündigung prüfen: So sichern Sie Ihre Rechte

Ob als Vermieter oder Mieter – bei einer Eigenbedarfskündigung entscheiden oft kleinste formale Details und die richtige Beweisführung über Erfolg oder Misserfolg. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie die Wirksamkeit der Kündigung oder unterstützen Sie bei der rechtssicheren Dokumentation von Härtefallgründen. Wir helfen Ihnen dabei, wichtige Fristen zu wahren und eine klare Strategie für Ihr individuelles Mietverhältnis zu entwickeln.

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Experten Kommentar

Was viele Vermieter unterschätzen: Fehlende Verträge oder vage Mietabsprachen mit den eigenen Kindern ruinieren nicht zwangsläufig das Verfahren. Die Rechtsprechung billigt Familien einen deutlichen „Informalitätsbonus“ zu, solange der Kernwunsch zum Einzug plausibel dargelegt wird. Man braucht keinen Businessplan, um die eigene Tochter in die Wohnung ziehen zu lassen.

Die eigentliche Falle für Mieter sehe ich regelmäßig bei der Dokumentation der Ersatzwohnungssuche. Hier scheitern die meisten daran, dass sie lediglich Kontaktanfragen vorlegen, statt detailliert über besichtigte Wohnungen und konkrete Absagegründe Protokoll zu führen. Ohne ein lückenloses Suchtagebuch hat der Härtefall-Einwand nach meiner Einschätzung kaum eine Chance auf Erfolg.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss die Bedarfsperson die Wohnung vor der Kündigung zwingend besichtigt haben?

Nein. Eine aktuelle Besichtigung ist keine rechtliche Voraussetzung für eine wirksame Eigenbedarfskündigung. Es genügt, wenn die Bedarfsperson die Wohnung grundsätzlich kennt. Frühere Aufenthalte reichen hierfür aus. Entscheidend ist allein der darauf basierende, glaubhafte Entschluss zum Einzug in das konkrete Objekt.

Gerichte bewerten die Ernsthaftigkeit des Einzugswunsches höher als formale Besichtigungstermine. Im vorliegenden Fall reichte dem Gericht eine Übernachtung im Jahr 2017 aus. Trotz des großen Zeitablaufs bildete dies eine ausreichende Kenntnisgrundlage. Eine erneute Begehung kurz vor der Kündigung war rechtlich nicht zwingend erforderlich. Juristisch zählt primär die Glaubwürdigkeit des Nutzungswillens. Fehlt jegliche Vorkenntnis, könnte das Gericht die Ernsthaftigkeit des Wunsches bezweifeln. Dann droht die Unwirksamkeit der Kündigung.

Unser Tipp: Prüfen Sie, ob das Familienmitglied die Wohnung bereits einmal betreten hat. Dokumentieren Sie diesen Umstand für etwaige Rückfragen des Mieters oder des Gerichts sorgfältig.


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Ab welcher Wohnungsgröße gilt der Eigenbedarf für Studenten als rechtsmissbräuchlich?

Es gibt keine starre Quadratmetergrenze, ab der Eigenbedarf für Studenten als rechtsmissbräuchlich eingestuft wird. Gerichte gestehen Eigentümern eine großzügige Wohnraumplanung zu. Erst bei einem weit überhöhten Bedarf kippt die Kündigung. Ein rechtlicher Missbrauch liegt nur bei einem völlig extremen Missverhältnis vor.

In der Rechtsprechung gilt eine 101 Quadratmeter große Wohnung für eine dreiköpfige Nutzung als rechtlich unbedenklich. Das entspricht etwa 33 Quadratmetern pro Kopf. Ein Rechtsmissbrauch droht erst, wenn die Fläche die geplante Bewohnerzahl massiv übersteigt. Eine Einzelperson in einer 150-Quadratmeter-Wohnung ohne Zusatzgrund wäre rechtlich kritisch. Solange das Nutzungskonzept plausibel bleibt, haben Mietereinwände kaum Erfolg. Die Hürden für den Nachweis von Verschwendung sind sehr hoch.

Unser Tipp: Berechnen Sie die Fläche pro Kopf. Liegt dieser Wert unter 50 Quadratmetern, ist der Einwand der Unangemessenheit meist zwecklos.


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Welche Nachweise zur Wohnungssuche verhindern eine Räumung wegen unzumutbarer Härte?

Nur eine lückenlose Dokumentation sämtlicher Bemühungen kann eine Räumung aufgrund unzumutbarer Härte abwenden. Pauschale Behauptungen oder bloße Makleraufträge genügen den Gerichten niemals. Sie müssen beweisen, dass Ersatzwohnraum objektiv unmöglich zu finden ist. Das Gericht fordert hierfür eine detaillierte Auflistung jeder einzelnen Anfrage.

Eine ernsthafte Suche erfordert ein schriftliches Protokoll mit Datum, Objektanschrift und Ansprechpartner. Ohne den konkreten Ablehnungsgrund für jede Besichtigung verneint das Gericht die Ernsthaftigkeit Ihrer Bemühungen. Im vorliegenden Fall scheiterte der Mieter, da er nur pauschal Makler beauftragt hatte. Soziale Bindungen wie Schule oder Arbeit reichen in Großstädten wie Hamburg meist nicht aus. Ohne Nachweis tatsächlicher Besichtigungstermine bleibt die Härtefallklausel wirkungslos. Die Beweislast liegt hierbei allein beim Mieter.

Unser Tipp: Erstellen Sie sofort ein detailliertes Excel-Suchprotokoll. Tragen Sie rückwirkend jede kontaktierte Wohnung ein und dokumentieren Sie alle künftigen Absagen schriftlich.


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Bleibt die Eigenbedarfskündigung wirksam, wenn das Studium nur kurz dauert?

Ja, die Eigenbedarfskündigung bleibt auch dann wirksam, wenn die geplante Eigennutzung nur für einen absehbaren Zeitraum erfolgt. Es existiert keine gesetzlich festgelegte Mindestdauer für die Nutzung der Wohnung. Der Bundesgerichtshof bestätigt regelmäßig, dass auch vorübergehende Lebensabschnitte den erforderlichen Wohnbedarf rechtfertigen.

Gerichte lehnen Einwände ab, die lediglich auf einen baldigen Auszug der Bedarfsperson spekulieren. Im konkreten Fall hielt das Gericht die Kündigung für rechtens, obwohl die Tochter nach dem Physikum wegziehen könnte. Der Eigenbedarf muss zum Kündigungszeitpunkt lediglich ernsthaft und nachvollziehbar sein. Eine spätere Änderung der Lebensplanung berührt die Wirksamkeit grundsätzlich nicht mehr. Juristisch wird auf den tatsächlichen Nutzungswillen abgestellt. Solange dieser nicht vorgetäuscht wurde, ist die Befristung auf eine Studienzeit unschädlich.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie den Studienbeginn oder die Immatrikulation sorgfältig. Konzentrieren Sie sich in der Begründung ausschließlich auf den aktuell bestehenden Wohnbedarf für die Ausbildung.


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Reichen mündliche Absprachen zur Zimmerverteilung für einen wirksamen Eigenbedarf aus?

Ja, mündliche Absprachen innerhalb der Familie genügen rechtlich für die Begründung eines wirksamen Eigenbedarfs. Gerichte verlangen bei Familienmitgliedern keine detaillierten schriftlichen Mietverträge. Die bloße Absicht, die Wohnung künftig gemeinsam zu nutzen oder Zimmer aufzuteilen, reicht aus. Ein formelles Schriftstück ist hierfür nicht zwingend notwendig.

Das Gericht wendet hier das sogenannte Familienprivileg an. Eltern und Kinder müssen ihre Wohnpläne nicht wie fremde Geschäftspartner schriftlich fixieren. Wichtiger als Papierverträge ist die widerspruchsfreie Aussage der Beteiligten vor Gericht. Rechtlich dürfen Details zur Zimmerverteilung sogar erst nach der Kündigung final geklärt werden. Bei Familienplänen sind organisatorische Regelungen typischerweise erst später zu erwarten. Ohne diese Lockerung würde man das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht unangemessen einschränken. Dies stärkt die Position privater Vermieter gegenüber formellen Hürden deutlich.

Unser Tipp: Bereiten Sie sich darauf vor, Ihre Pläne im Zeugenstand mündlich und lebensnah zu schildern. Basteln Sie keine nachträglichen Scheinverträge für das Gericht.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


LG Hamburg – Az.: 316 S 24/25 – Urteil vom 11.11.2025


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