Bei mehreren Mietern muss der Vermieter die Betriebskostenrechnung nur einem der Mieter zusenden bzw. diesem zugegangen sein. Der Vermieter kann die Betriebskostennachzahlung sodann diesem gegenüber als Gesamtschuldner geltend machen (BGH, Urteil vom 28.04.2010, Az.: VIII ZR 263/09). Er muss die Betriebskostennachzahlung nicht von allen Mietern fordern.
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