Risse in der Fassade, der Bauträger schweigt, die Verjährung droht. Da nicht jeder Nachbar seine Wohnung abgenommen hat, will die Gemeinschaft die Mängelrechte nun kurzerhand per Mehrheitsbeschluss zentralisieren. Ob dieser juristische Kniff bei verkürzter Ladungsfrist zulässig ist, entscheidet über den Erhalt wichtiger Kostenvorschüsse für die Sanierung des Objekts.
Die Eigentümergemeinschaft kann Mängelrechte zentral bündeln, um Ansprüche gegen den Bauträger auch ohne Abnahme effektiv durchzusetzen. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 2-13 S 80/25
Das Wichtigste im Überblick
Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
Datum: 26.03.2026
Aktenzeichen: 2-13 S 80/25
Verfahren: Berufungsverfahren (Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses)
Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Baurecht
Streitwert: 230.040,00 Euro
Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Die Eigentümergemeinschaft darf ein Abrechnungsverhältnis zum Bauträger beschließen, um Mängelrechte vor der Abnahme durchzusetzen.
Die Gemeinschaft darf übernommene Rechte durch Beschluss sichern und effektiv durchsetzen.
Dieser Weg schützt Ansprüche bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum vor der drohenden Verjährung.
Die Gemeinschaft fordert Mängelrechte ein ohne vorherige förmliche Abnahme durch die Eigentümer.
Das Abrechnungsverhältnis ersetzt keine Abnahme und ermöglicht nur das Einfordern von Mängelschäden.
Bei besonderer Eilbedürftigkeit darf die Verwaltung die Einladungsfrist zur Versammlung rechtmäßig verkürzen.
Darf die WEG Mängelrechte zentral bündeln?
Die Befugnis, Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche zu vergemeinschaften, bleibt durch § 9a Abs. 2 WEG unberührt. Das bedeutet konkret: Die Gemeinschaft übernimmt die individuellen Rechte der Eigentümer auf die mangelfreie Bauleistung oder deren Reparatur, um diese gebündelt durchzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dokumentiert unter anderem in NJW 2010, 933 und NJW 2007, 1952, können auf das Gemeinschaftseigentum bezogene Ansprüche an die Gemeinschaft gezogen werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist als allein zuständige Stelle befugt, Schritte zur Sicherung der Durchsetzbarkeit dieser vergemeinschafteten Ansprüche zu beschließen.
„Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus […] dies gilt auch für die Durchsetzung von Ansprüchen, die auf die ordnungsgemäße Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums gerichtet sind.“ (§ 9a Abs. 2 WEG)
Wie die WEG Mängelrechte zentral bündelt und Kostenvorschüsse ohne Abnahme sichert.
Eigentümer scheitern mit Klage gegen Mängelbeschluss
Ein aktueller Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main zeigt die praktische Umsetzung dieses rechtlichen Grundsatzes. Die Eigentümer der Wohnung Nummer 17 hatten gegen einen Beschluss ihrer Gemeinschaft geklagt, verloren jedoch letztlich in der Berufungsinstanz, wodurch die Klage vollumfänglich abgewiesen wurde. Die beklagte Eigentümergemeinschaft hatte bereits am 2. August 2023 beschlossen, Erfüllungsansprüche gegen den Bauträger, die X GmbH, an sich zu ziehen. Am 18. Dezember 2024 beschlossen die Eigentümer unter Tagesordnungspunkt 2 ergänzend, ein Abrechnungsverhältnis herbeizuführen. Das Landgericht bestätigte in seinem Urteil (Az. 2-13 S 80/25), dass die Eigentümergemeinschaft die Kompetenz besitzt, diesen Übergang zur Durchsetzung der Mängelrechte gegen den Bauträger rechtmäßig zu wählen.
Warum das Abrechnungsverhältnis keine Abnahme ist
Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist grundsätzlich eine persönliche Angelegenheit der einzelnen Wohnungseigentümer. Damit ist die rechtliche Anerkennung gemeint, dass der Bau im Wesentlichen ordnungsgemäß fertiggestellt wurde – ein Schritt, der normalerweise die Gewährleistungsfristen startet und das Risiko auf die Käufer überträgt. Beschlüsse der Gemeinschaft über die Abnahme selbst stuft der Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 171/15) als nichtig ein. Das Abrechnungsverhältnis ist hingegen ein rechtlich eigenständiges Institut, das dazu dient, Mängelrechte bereits vor einer formellen Abnahme geltend machen zu können.
Kostenvorschuss sichern ohne förmliche Abnahme
Die streitenden Wohnungseigentümer beriefen sich in ihrer Klage auf diese Unzulässigkeit und rügten eine fehlende Kompetenz der Gemeinschaft, da der angegriffene Beschluss ihrer Ansicht nach dieselbe Wirkung wie eine unzulässige Abnahme entfalte. Das Gericht verwarf dieses Argument und hob die rechtliche Verschiedenheit beider Institute deutlich hervor. Die Herbeiführung des Abrechnungsverhältnisses stehe einer Abnahme nicht gleich. Vielmehr diene dieser Schritt der Sicherung von Kostenvorschussansprüchen nach den Paragrafen 634 Nummer 2 und 637 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ein Kostenvorschuss bedeutet hierbei, dass die Gemeinschaft vom Bauträger vorab Geld verlangen kann, um Mängel selbst beseitigen zu lassen, anstatt auf dessen Reparatur zu warten, da andernfalls die vergemeinschafteten Rechte nicht praktikabel gesichert werden könnten.
Mit der Anerkennung der Beschlusskompetenz der Gemeinschaft Mängelrechte wie das Vorschussrecht zu vergemeinschaften, muss damit konsequenterweise auch die Beschlusskompetenz zum Übergang ins Abrechnungsverhältnis anerkannt werden, denn andernfalls müsste auch das Vorschussrecht aus der Beschlusskompetenz auszunehmen sein, was nicht praktikabel ist. – so das Landgericht Frankfurt am Main
Praxis-Hinweis: Mängelrechte ohne Abnahme
Der entscheidende Hebel dieses Urteils liegt in der Bestätigung, dass die Gemeinschaft nicht auf die individuelle Abnahme jedes einzelnen Eigentümers warten muss, um aktiv zu werden. Wenn Mängel am Gemeinschaftseigentum vorliegen, kann die Gemeinschaft durch den Beschluss zum Abrechnungsverhältnis die rechtliche Grundlage für Kostenvorschüsse schaffen. Das gilt selbst dann, wenn Sie persönlich die Abnahme bisher verweigert haben, da dieses Rechtsinstitut gerade dazu dient, die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft vor der formalen Abnahme herzustellen.
Verkürzte Ladungsfrist bei drohender Verjährung zulässig?
Die gesetzliche Einladungsfrist für eine Eigentümerversammlung beträgt gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes regulär drei Wochen. Eine Verkürzung dieser Frist ist in Ausnahmefällen bei besonderer Dringlichkeit zulässig, etwa um einen drohenden Rechtsverlust abzuwenden.
Kurzfristige Einladung zur Eigentümerversammlung
Der zeitliche Ablauf des Jahres 2024 illustriert, wie eine solche Dringlichkeit in der baurechtlichen Praxis entsteht. Die Gemeinschaft lud am 9. Dezember 2024 zu einer außerordentlichen Versammlung ein, die bereits am 18. Dezember 2024 stattfand. Eine beauftragte Rechtsanwaltskanzlei hatte zuvor in einem Memorandum vor einer drohenden Verjährung der Erfüllungsansprüche zum 31. Dezember 2024 gewarnt. Das Gericht bewertete die verkürzte Ladungsfrist aufgrund der ernsthaften Verjährungsgefahr, der bereits bekannten Sachlage sowie eines zuvor gescheiterten Umlaufverfahrens mit inhaltlich identischem Beschlussantrag als formal gerechtfertigt. Ein Umlaufverfahren ist eine schriftliche Abstimmung ohne Versammlung, die im Regelfall die Zustimmung aller Eigentümer erfordert.
Sind die gemeinschaftseigentumsbezogenen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche von der Gemeinschaft per Beschluss an sich gezogen, werden die Eigentümer davon ausgehen, dass sie sich fortan um die Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche nicht mehr kümmern müssen, da die GdWE diese nun eigenverantwortlich abwickelt. – so das LG Frankfurt am Main
Prüfen Sie bei Erhalt einer kurzfristigen Einladung (weniger als drei Wochen) sofort, ob die Verwaltung Unterlagen beigefügt hat, die eine drohende Verjährung belegen. Liegt ein solches Dokument vor, sollten Sie rechtliche Einwände gegen die Ladungsfrist fallen lassen und sich stattdessen inhaltlich auf die Abstimmung vorbereiten, da Gerichte die Eilbedürftigkeit in diesen Fällen regelmäßig anerkennen.
Achtung Falle: Fristverkürzung bei Verjährungsgefahr
Eine Anfechtung wegen einer verkürzten Einladungsfrist hat oft keinen Erfolg, wenn ein konkretes Risiko für den Verlust von Ansprüchen belegt ist. Sobald eine fachliche Einschätzung eine drohende Verjährung nahelegt, darf die Verwaltung die übliche Drei-Wochen-Frist unterschreiten. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit ist hierbei nicht, ob die Verjährung am Ende tatsächlich eingetreten wäre, sondern ob zum Zeitpunkt der Einladung eine ernsthafte Gefahr für die Rechte der Gemeinschaft bestand.
Mängelrechte sichern ohne individuelle Abnahme
Ein Abrechnungsverhältnis ermöglicht die Durchsetzung von Mängelrechten, ohne dass zuvor eine formelle Abnahme erfolgt sein muss. Dieses Vorgehen sichert die Praktikabilität vergemeinschafteter Rechte gegenüber dem Bauträger ab. Die Gemeinschaft kann hierzu Rechtsanwälte mit der Abgabe entsprechender Erklärungen beauftragen.
Sicherung der Durchsetzbarkeit vor Abnahme
Um zahlreiche Baumängel an den Werkleistungen in der Wohnanlage abzusichern, sah der gefasste Beschluss vor, eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Abgabe der rechtsgestaltenden Erklärung zum Abrechnungsverhältnis zu beauftragen. Das erklärte Ziel der Maßnahme war die Durchsetzung der Ansprüche bezüglich des Gemeinschaftseigentums gegenüber dem Bauunternehmen. Die klagenden Eigentümer der Wohnung Nummer 17 sowie des Stellplatzes Nummer 27 hatten im Vorfeld weder die Abnahme ihres Sondereigentums noch die des Gemeinschaftseigentums erklärt, weshalb das Abrechnungsverhältnis den einzigen praktikablen Weg für die Gemeinschaft darstellte. Sondereigentum bezeichnet dabei die privaten Wohnräume, während das Gemeinschaftseigentum die Teile umfasst, die allen gemeinsam gehören, wie etwa Fassade oder Treppenhaus.
Achten Sie bei der Beschlussfassung darauf, dass der Auftrag an die Rechtsanwaltskanzlei präzise formuliert ist. Der Beschluss muss klar festlegen, dass die Anwälte zur Abgabe der rechtsgestaltenden Erklärung zum Abrechnungsverhältnis bevollmächtigt sind, damit der Bauträger die Wirksamkeit der Erklärung später nicht mangels Vollmachtsnachweis bestreiten kann.
LG Frankfurt bestätigt Beschlusskompetenz der Gemeinschaft
Ein Beschluss ist nicht wegen Unbestimmtheit anfechtbar, wenn der Gegenstand durch das Vorwissen der Eigentümer oder durch beigefügte Einladungsunterlagen klar erkennbar ist. Die Wirksamkeit eines Beschlusses wird rechtlich zudem nicht dadurch berührt, dass ein vorangegangenes Umlaufverfahren zu demselben Thema ohne Erfolg blieb.
Urteil und Zulassung der Revision
Vor Gericht brachten die Sondereigentümer vor, eine Verjährung der Erfüllungsansprüche drohe in der Sache nicht, und beriefen sich dabei auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. VII ZR 241/22), wonach verjährte Erfüllungsansprüche Mängelrechte nicht zwingend hindern. Die Zivilkammer entschied jedoch, dass die exakte Verjährungsfrage in einem wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nicht zwingend abschließend geklärt werden muss. Vielmehr reiche bereits die ernsthafte Gefahr der Verjährung als sachlicher Grund für die kurzfristige Beschlussfassung völlig aus. Folglich hob das Landgericht Frankfurt am Main das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Offenbach (Az. 310 C 10/25) auf und bestätigte den Eigentümerbeschluss abschließend. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde durch die Kammer zugelassen, der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 230.040,00 Euro festgesetzt. Das bedeutet, dass das Urteil noch nicht endgültig ist und der Bundesgerichtshof die Rechtslage nun höchstrichterlich prüfen kann.
Urteil: Gemeinschaft bleibt ohne Abnahme handlungsfähig
Diese Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-13 S 80/25) klärt eine zentrale Machtfrage im WEG-Recht: Die Gemeinschaft kann Mängelrechte durch ein Abrechnungsverhältnis auch dann zentralisieren und durchsetzen, wenn einzelne Eigentümer die Abnahme blockieren. Da das Gericht die Revision zugelassen hat, ist die Rechtslage zwar noch in der Schwebe, doch für die aktuelle Praxis bedeutet dies eine enorme Erleichterung bei der Durchsetzung von Gewährleistungsrechten gegen Bauträger.
Für Sie als Betroffener bedeutet das: Sie können sich nicht mehr darauf verlassen, durch die Verweigerung der Abnahme das Vorgehen der Gemeinschaft zu stoppen. Wenn die Mehrheit für die Vergemeinschaftung der Ansprüche stimmt, wird der Weg für Kostenvorschussklagen frei – unabhängig von Ihrem persönlichen Abnahmestatus.
Was Sie jetzt als Wohnungseigentümer tun sollten
Haben Sie Mängel am Gemeinschaftseigentum entdeckt, während die Abnahme noch aussteht? Warten Sie nicht auf die individuelle Abnahme aller Eigentümer. Fordern Sie die Verwaltung auf, einen Beschluss zur Herbeiführung eines Abrechnungsverhältnisses auf die Tagesordnung zu setzen. Nur so kann die Gemeinschaft zeitnah Kostenvorschüsse für Sanierungen geltend machen, bevor Ansprüche zum Jahresende verjähren.
Mängel am Gemeinschaftseigentum? Jetzt Ansprüche rechtssicher durchsetzen
Die Vergemeinschaftung von Mängelrechten und der Übergang ins Abrechnungsverhältnis erfordern präzise Beschlussfassungen, um rechtssicher gegen Bauträger vorzugehen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre individuelle Situation und unterstützen Sie dabei, Verjährungsfristen zu wahren und Kostenvorschussansprüche erfolgreich geltend zu machen. Wir begleiten Ihre Eigentümergemeinschaft bei der rechtssicheren Gestaltung der notwendigen Beschlüsse und Maßnahmen.
Was bei der Abstimmung über das Abrechnungsverhältnis oft völlig untergeht: Die Gemeinschaft nimmt dem Bauträger damit nicht nur das Geld ab, sondern auch die Schaufel aus der Hand. Mit diesem Beschluss entlässt die WEG das Bauunternehmen faktisch aus der Pflicht, den Mangel selbst zu reparieren. Plötzlich müssen die Eigentümer eigene Handwerker finden und das volle Risiko der Bauleitung tragen.
Ich rate meinen Mandanten deshalb, nicht nur den juristischen Sieg, sondern die reale Umsetzung im Blick zu behalten. Ein erstrittener Kostenvorschuss nützt in der Praxis wenig, wenn sich später keine Fachfirma findet, die fremden Pfusch beseitigen will. Wohnungseigentümer sollten vorab schonungslos klären, ob die beauftragte Verwaltung überhaupt fähig ist, ein solches Sanierungsprojekt reibungslos zu koordinieren.
Kann die Gemeinschaft Mängelrechte vergemeinschaften, obwohl ich die Abnahme persönlich verweigert habe?
JA, die Gemeinschaft kann Mängelrechte durch ein Abrechnungsverhältnis auch dann zentralisieren und durchsetzen, wenn Sie die Abnahme persönlich verweigert haben. Gemäß § 9a Abs. 2 WEG besitzt die Gemeinschaft die gesetzliche Kompetenz, gemeinschaftsbezogene Rechte zur ordnungsgemäßen Herstellung des Gemeinschaftseigentums an sich zu ziehen und gebündelt auszuüben.
Hierbei ist rechtlich streng zwischen der individuellen Abnahme gemäß § 640 BGB und der gemeinschaftlichen Ausübung von Gewährleistungsrechten zu unterscheiden. Während die Abnahme eine höchstpersönliche Entscheidung jedes einzelnen Käufers bleibt, darf die Gemeinschaft durch einen Mehrheitsbeschluss den Übergang in ein sogenanntes Abrechnungsverhältnis wählen. Dieser juristische Schritt ermöglicht es der Verwaltung, wichtige Ansprüche auf Kostenvorschuss gemäß § 637 Abs. 3 BGB für die Sanierung von Baumängeln am gemeinschaftlichen Eigentum effektiv geltend zu machen. Ohne dieses Instrument könnten einzelne Eigentümer durch eine dauerhafte Blockade der Abnahme die notwendige Mangelbeseitigung an der gesamten Wohnanlage gefährden. Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte jüngst, dass die Gemeinschaft zur Sicherung ihrer Handlungsfähigkeit nicht auf die Zustimmung jedes einzelnen Eigentümers angewiesen ist.
Diese kollektive Befugnis erstreckt sich jedoch ausschließlich auf Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum, während die Entscheidung über die Abnahme Ihres Sondereigentums sowie die Durchsetzung dortiger Individualrechte weiterhin in Ihrer alleinigen persönlichen Verantwortung verbleibt.
Verliere ich meinen Anspruch auf Nachbesserung, wenn die Gemeinschaft ein Abrechnungsverhältnis beschließt?
JA, mit dem Beschluss über ein Abrechnungsverhältnis verlieren Sie die Befugnis zur individuellen Nachbesserung am Gemeinschaftseigentum. Durch diesen Schritt zieht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) die Mängelrechte gemäß § 9a Abs. 2 WEG rechtlich wirksam zentral an sich. Damit endet Ihr persönlicher Zugriff auf den Erfüllungsanspruch gegenüber dem Bauträger.
Sobald die Gemeinschaft das Abrechnungsverhältnis wählt, verändert sich das Ziel der Mängelverfolgung rechtlich weg von der Reparatur durch den Bauträger hin zu finanziellen Ausgleichsansprüchen. Die Gemeinschaft fordert dann meist einen Kostenvorschuss (§ 637 Abs. 3 BGB), um die Mängelbeseitigung in Eigenregie durchzuführen und die Kosten später mit dem Bauträger abzurechnen. Dieses Vorgehen dient der Bündelung aller Ansprüche, damit der Bauträger nicht mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Einzelanforderungen verschiedener Eigentümer konfrontiert wird. Rechtlich wird dies damit begründet, dass eine koordinierte Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nur durch eine zentrale Steuerung durch den Verband effektiv gewährleistet werden kann. Da die GdWE nun als allein zuständige Stelle fungiert, müssen Sie Ihre Interessen innerhalb der Gemeinschaft über die Verwaltung geltend machen.
Diese Sperrwirkung betrifft jedoch ausschließlich Mängel am Gemeinschaftseigentum, während Ihre individuellen Ansprüche bezüglich Mängeln innerhalb Ihrer eigenen Wohnung (Sondereigentum) weiterhin in Ihrer persönlichen Entscheidungsbefugnis verbleiben. Zudem lebt Ihr Individualrecht theoretisch wieder auf, falls ein entsprechender Vergemeinschaftungsbeschluss durch ein zuständiges Gericht rechtskräftig für ungültig oder nichtig erklärt wird.
Ist eine verkürzte Ladungsfrist wirksam, wenn die Verjährung der Ansprüche lediglich droht?
JA. Eine verkürzte Ladungsfrist zur Eigentümerversammlung ist wirksam, sofern zum Zeitpunkt der Einladung eine ernsthafte Gefahr der Verjährung von Ansprüchen der Gemeinschaft bestand. Gerichte lassen diese Abweichung von der gesetzlichen Regelfrist grundsätzlich zu, um einen drohenden Rechtsverlust zulasten der Wohnungseigentümergemeinschaft effektiv zu verhindern.
Die gesetzliche Einladungsfrist von drei Wochen gemäß § 24 Abs. 4 WEG dient dem Schutz der Eigentümer, darf jedoch bei besonderer Dringlichkeit (Eilbedürftigkeit) rechtmäßig unterschritten werden. Das Landgericht Frankfurt stellte klar, dass für die Wirksamkeit nicht der spätere tatsächliche Eintritt der Verjährung entscheidend ist, sondern eine fundierte Prognose zum Zeitpunkt der Einladung. Eine fachliche Warnung durch Experten, etwa in Form eines anwaltlichen Memorandums kurz vor Jahresende, belegt diese notwendige Dringlichkeit im Regelfall gerichtlich ausreichend. In solchen Fällen überwiegt das kollektive Interesse an der Sicherung gemeinschaftlicher Mängelrechte das individuelle Interesse an einer langen Vorbereitungszeit der einzelnen Wohnungseigentümer. Maßgeblich ist hierbei, dass die Verwaltung proaktiv handelt, um finanzielle Schäden von der Gemeinschaft abzuwenden, die durch den ersatzlosen Wegfall von Gewährleistungsansprüchen entstehen könnten.
Die Fristverkürzung bleibt jedoch unwirksam, wenn die Verwaltung die Eilbedürftigkeit durch schuldhaftes Zögern selbst herbeigeführt hat, obwohl die Verjährungsproblematik bereits über viele Monate hinweg ohne jedes Handeln bekannt war.
Bin ich mitverantwortlich, wenn die Gemeinschaft das Geld erhält, aber keine Handwerker findet?
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) trägt nach der Vergemeinschaftung der Mängelrechte das alleinige Organisationsrisiko für die fachgerechte Durchführung der notwendigen Sanierungsmaßnahmen. Durch den beschlossenen Übergang in das sogenannte Abrechnungsverhältnis übernimmt die Gemeinschaft die volle Eigenverantwortung für die Koordination der Mängelbeseitigung gegenüber dem Bauträger.
Sobald die Gemeinschaft einen Kostenvorschuss gemäß § 637 Abs. 3 BGB erfolgreich geltend macht, wird das Rechtsverhältnis zum Bauträger rechtlich in ein reines Abrechnungsverhältnis umgewandelt. Dies bedeutet, dass der Bauträger von seiner ursprünglichen Pflicht zur aktiven Mängelbeseitigung befreit ist und lediglich die finanziellen Mittel für die Selbstvornahme bereitstellen muss. Sollte die Verwaltung keine qualifizierten Handwerker finden oder die Sanierung aus organisatorischen Gründen scheitern, bleibt dies ein internes Problem der Gemeinschaftsverwaltung ohne Außenwirkung auf den Bauträger. Als Mitglied der Gemeinschaft sind Sie somit indirekt betroffen, da ungenutzte Gelder zweckgebunden in der Rücklage verbleiben, während die baulichen Mängel ohne aktive Beauftragung fortbestehen.
Die Gemeinschaft ist rechtlich dazu verpflichtet, über den erhaltenen Vorschuss genau abzurechnen und sämtliche nicht für die Mängelbeseitigung verbrauchten Mittel zeitnah an den Bauträger zurückzuzahlen. Bei einer dauerhaften Untätigkeit der Verwaltung trotz vorhandener finanzieller Mittel können für die Eigentümer zudem individuelle Schadensersatzansprüche gegen den verantwortlichen Verwalter rechtlich relevant werden.
Welche Unterlagen muss ich prüfen, um die Dringlichkeit einer kurzfristigen Versammlung zu beurteilen?
Prüfen Sie die Einladungsunterlagen vorrangig auf ein juristisches Memorandum, ein Fachgutachten oder ein konkretes Schreiben der Verwaltung, das explizit vor einem drohenden Rechtsverlust wie der Verjährung zu einem fixen Datum warnt. Diese Dokumente dienen als objektiver Beleg dafür, dass eine sofortige Beschlussfassung zwingend erforderlich ist, um die Ansprüche der Eigentümergemeinschaft wirksam zu sichern.
Die reguläre Ladungsfrist von drei Wochen gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG darf nur verkürzt werden, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit die Abweichung zur Abwendung von Rechtsverlusten rechtfertigt. Ein solcher Grund liegt vor, wenn ohne die Versammlung wichtige Fristen verstreichen würden, wobei das Landgericht Frankfurt (Az. 2-13 S 80/25) die Ernsthaftigkeit der Gefahr als ausreichendes Kriterium für die Verkürzung wertet. Sie sollten zudem prüfen, ob ein vorheriges Umlaufverfahren bereits gescheitert ist oder fordern Sie andernfalls sofortige Einsicht in die interne Korrespondenz der Verwaltung zur weiteren Prüfung der Sachlage ein.
Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Verkürzung ist dabei nicht der tatsächliche Eintritt einer Verjährung, sondern lediglich die vertretbare Annahme einer ernsthaften Gefahr zum Zeitpunkt der Einladung. Selbst wenn sich die Rechtslage später als weniger kritisch herausstellt, bleibt die kurzfristige Ladung wirksam, sofern die Verwaltung auf Basis der vorliegenden Dokumente pflichtgemäß gehandelt hat.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG Frankfurt/Main – Az.: 2-13 S 80/25 – Urteil vom 26.03.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
WEG-Beschlusskompetenz – Vergemeinschaftung der Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche
In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt am Main – 13. Zivilkammer auf die mündliche Verhandlung vom 12.02.2026 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.07.2025 verkündete Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main (310 C 10/25) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 230.040,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Gültigkeit eines Beschlusses der beklagten GdWE, mit welchem diese beschloss, ein Abrechnungsverhältnis mit dem Bauträger herbeizuführen.
Die jeweiligen Eigentümer der beklagten GdWE haben ihre Wohnungen von einem Bauträger erworben. Die Wohneinheiten der jeweiligen Eigentümer konnten bezogen werden, es gibt jedoch noch zahlreiche Mängel der Werkleistungen des Bauträgers.
Die Kläger sind gemeinsam Sondereigentümer (68,36/1.000 MEA) der Wohnung Nr. 17 nebst Keller der beklagten GdWE sowie Sondernutzungsberechtigte des Stellplatzes Nr. 27. Eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Kläger hat nicht stattgefunden.
Bauträger der Anlage ist die Firma X GmbH. Im Jahr 2023 zog die GdWE mit Beschluss TOP 9 der Eigentümerversammlung vom 02.08.2023 die Durchsetzung der Erfüllungsansprüche und ggfs. Nacherfüllungsansprüche aus den jeweiligen Kaufverträgen der Eigentümer mit dem Bauträger an sich und zwar bezüglich aller Ansprüche bezüglich der Teile des gesamten Hausanwesens, die dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet sind. Ferner haben die Eigentümer unter TOP 10 die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei mit der Beratung und Vertretung der Beklagten bezüglich TOP 9 beschlossen.
Nach erfolgloser Aufforderung der X GmbH zur vertragsgemäßen Erfüllung durch Beseitigung der angezeigten wesentlichen Mängel und Fertigstellung der Restleistungen am Gemeinschaftseigentum, erläuterte die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei die Sach- und Rechtslage im Rahmen eines Memorandums vom 18.11.2024 gegenüber der Beklagten und wies insbesondere auf Verjährungsprobleme hin, insbesondere auf die Befürchtung, dass die Erfüllungsansprüche aus den Verträgen mit dem Bauträger verjähren könnten noch bevor die Leistungen abgenommen wurden.
Daraufhin initiierte die Beklagte mit Schreiben vom 19.11.2024 ein Umlaufverfahren mit einem Beschlussantrag gleichlautend zu dem nun Streitgegenständlichen. Die Kläger lehnten den Beschluss im Umlaufverfahren als einzige Eigentümer ab.
Mit Schreiben vom 09.12.2024 lud die Beklagte sodann … zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung am 18.12.2024 ein. In der Eigentümerversammlung vom 18.12.2024 fassten die Eigentümer zu TOP 2 dann den folgenden streitgegenständlichen Beschluss:
„Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beschließt ergänzend zu dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 02.08.2023 was folgt:
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beschließt ergänzend zur gemeinschaftlichen Durchsetzung der Mängelansprüche bezüglich aller Ansprüche bezüglich der Teile des gesamten Hausanwesens, die dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet sind, insbesondere bezüglich der in dem Gutachten des Sachverständigen … und den weiteren in der Mängelbeseitigungsaufforderung vom 22.05.2024 … aufgeführten Mängeln, soweit diese noch vorhanden sind, ein Abrechnungsverhältnis herbeizuführen und beauftragen die Rechtsanwälte, eine entsprechende Erklärung, gegenüber dem Bauträger X GmbH abzugeben und die Ansprüche durchzusetzen.“
Die Kläger haben bereits vor dem Amtsgericht insbesondere die Ansicht vertreten, dass für die Beschlussfassung der GdWE die notwendige Beschlusskompetenz fehle. Ferner sei die ordnungsgemäße Einladungsfrist nicht eingehalten worden. In der Sache drohe auch keine Verjährung von Erfüllungsansprüchen zum 31.12.2024. Außerdem hindere nach der Rechtsprechung des BGH ein ggf. verjährter Erfüllungsanspruch nicht die Geltendmachung von Mängelrechten (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2023, Az, VII ZR 241/22). Da bereits Beschlüsse einer GdWE, eine Abnahme zu erklären, nichtig seien (vgl. BGH; Urteil vom 12.05.2016, Az. VII ZR 171,15; LG München, Urteil vom 07.04.2016, Az. 36 S 17596/15), sei auch die beschlossene Herbeiführung eines Abrechnungsverhältnisses nichtig. Mit der Schaffung eines Abrechnungsverhältnisses würden die gleichen Wirkungen entfaltet wie bei der Erklärung der Abnahme. Es sei vielmehr Sache der einzelnen Eigentümer, die Abnahme herbeizuführen und die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen zu bewirken.
….
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beschluss TOP 2 für nichtig erklärt.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das klagestattgebende Urteil und begehrt weiterhin Klageabweisung.
…
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
1. Die am 06.08.2025 bei dem Berufungsgericht eingelegte Berufung der Beklagten erfolgte form- und fristgerecht, denn das angefochtene Urteil wurde der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Beklagtenvertreter am 08.07.2025 zugestellt. Die Berufung ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht deshalb unzulässig, weil die Beklagte zunächst Berufung vor dem unzuständigen Berufungsgericht, dem Landgericht Darmstadt, eingelegt und später wieder zurückgenommen hat. Die Beklagte ist deshalb nicht des Rechtsmittels verlustig nach § 516 Abs. 3 ZPO. Die Rücknahme der unzulässigen Berufung vor dem Landgericht Darmstadt bewirkte nur den Verlust des dort eingelegten Rechtsmittels. Da die Rücknahme nicht zugleich mit einem Rechtsmittelverzicht verbunden war, konnte die Beklagte innerhalb der noch nicht abgelaufenen Berufungsfrist erneut Berufung, nun bei dem zuständigen Berufungsgericht, einlegen (BGH NJW 2007, 3640 Rn. 18).
2. Die Berufung ist begründet. Der von den Klägern angegriffene Beschluss zu TOP 2 aus der Eigentümerversammlung vom 18.12.2024 ist weder nichtig, noch anfechtbar. Das amtsgerichtliche Urteil war daher abzuändern und die Klage abzuweisen. Nach Auffassung der Kammer besteht für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes damit, einen Übergang ins Abrechnungsverhältnis herbeizuführen eine Beschlusskompetenz. Der Beschluss ist auch ordnungsgemäß.
a. Es entspricht allerdings herrschender Meinung, dass eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zur Vergemeinschaftung der Abnahmeverpflichtung nach § 640 BGB in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum nicht besteht (BGH NJW 2016, 2878 Rn. 33 – 37; LG München I, ZWE 2017, 39; BeckOK WEG/Müller, 63. Ed. 1.1.2026, WEG § 9a Rn. 255 ff.; BeckOGK/Falkner, 1.12.2025, WEG § 9a Rn. 216; Niedenführ/Schmidt-Räntsch, 14. Aufl., Anh. § 9a Rn. 79; jew. mwN).
Hieraus folgt allerdings nach Ansicht der Kammer nicht, dass es den Wohnungseigentümern auch an einer Beschlusskompetenz fehlt, Schritte dahin einzuleiten, ein Abrechnungsverhältnis mit dem Bauträger herbeizuführen, nachdem sie bereits zuvor bestandskräftig einen Beschluss gefasst haben, Erfüllungsansprüche bzw. Nacherfüllungsansprüche aus den jeweiligen Kaufverträgen der Eigentümer mit dem Bauträger zu vergemeinschaften und zwar bezüglich aller Ansprüche bezüglich der Teile des gesamten Hausanwesens, die dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet sind.
Die streitentscheidende Rechtsfrage ist bisher – soweit für die Kammer ersichtlich – höchstrichterlich nicht geklärt.
Das Oberlandesgericht München hat die streitentscheidende Frage ausdrücklich behandelt und entschieden:
„Da die Wohnungseigentümergemeinschaft keine Beschlusskompetenz zur Herbeiführung der Abnahmewirkungen hat, besteht aus Sicht des Senats auch keine Kompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch das Fordern eines Vorschusses die Abnahme entbehrlich zu machen und ein Abrechnungsverhältnis zu begründen. Es ist vielmehr Sache der einzelnen Eigentümer, die Abnahme herbeizuführen und die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen zu bewirken. Die Abnahme ist in jedem einzelnen Verhältnis zu erklären (OLG München BeckRS 2015, 117595; 2016, 112671). Bestehende Gewährleistungsansprüche kann die Klägerin dann als Wohnungseigentümergemeinschaft wegen des gemeinschaftlichen Interesses und dem Interesse einer einheitlichen Rechtsverfolgung an sich ziehen, § 9 a WEG.“ (OLG München, ZWE 2022, 353 Rn. 43). Das OLG Nürnberg (ZWE 2023, 30 Rn. 74) hat demgegenüber eine GdWE nach Vergemeinschaftung der Mängelgewährleistungsrechte als berechtigt angesehen, den Vertrag in ein Abrechnungsverhältnis überzuleiten. Auch in der Literatur wird die Frage kaum behandelt (dem OLG München zustimmend BeckOK WEG/Munzig, 63. Ed. 1.1.2026, WEG § 2 Rn. 27; vgl. auch BeckOK WEG/Müller, 63. Ed. 1.1.2026, WEG § 9a Rn. 271).
Nach Auffassung der Kammer besteht ein Beschlusskompetenz für den gefassten Beschluss. Diese ist Folge der Beschlusskompetenz der Eigentümer, die Gewährleistungsrechte zur GdWE zu ziehen.
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz haben, per Mehrheitsbeschluss sämtliche Ansprüche der Miteigentümer zur Ausübung auf die Wohnungseigentümergemeinschaft überzuleiten, die auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind. Dies hat der BGH auch bereits vor Einführung des § 10 Abs. 6 S.3 WEG aF aus der gemeinsamen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hergeleitet (BGH NJW 2010, 933 mwN; NJW 2007, 1952; NJW 1979, 2207). Hieran wollte der Gesetzgeber der WEG-Reform festhalten (BT-Drs. 19/18791, 46; zur berechtigten Kritik an der Gesetzesfassung zusammenfassend Pause/Vogel, Bauträgerkauf und Baumodelle, 7. Aufl. 2022, Kap. 13 Rn. 29 mwN; für eine Zuständigkeit der GdWE ohne Beschlussfassung BeckOGK/Falkner, 1.12.2025, WEG § 9a Rn. 245). Nach der Rechtsprechung des BGH lässt die Neuregelung der Ausübungsbefugnis in § 9a Abs. 2 WEG die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Vergemeinschaftung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche der Wohnungseigentümer unberührt (BGH (V. Zivilsenat) NZM 2023, 117 Rn. 33; (VII. Zivilsenat) ZWE 2023, 136; st. Rspr.),
Fassen die Wohnungseigentümer einen solchen Beschluss, begründet dies die alleinige Zuständigkeit der Gemeinschaft, die Rechte geltend zu machen, soweit die ordnungsmäßige Verwaltung ein gemeinschaftliches Vorgehen erfordert (BGH NJW 2007, 1952 Rn. 20, 21). Dies ist regelmäßig der Fall. Dies folgt auch der praktischen Erwägung, dass eine gemeinschaftliche Willensbildung verhindert, dass der Bauträger inhaltlich verschiedenartigen Ansprüchen ausgesetzt wird, die letztlich im Einzelfall nicht durchsetzbar wären.
So liegt auch der vorliegende Fall. Die Gemeinschaft hat bestandskräftig mit Beschluss TOP 9 der Eigentümerversammlung vom 02.08.2023 beschlossen, die Erfüllungsansprüche und ggf. Nacherfüllungsansprüche gegenüber dem Bauträger hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums an sich zu ziehen (Anlage B 01). Sie ist damit – wie der Regelfall – ausschließlich zuständig entsprechende Rechte geltend zu machen.
Die Kammer ist der Ansicht, dass es Folge dieser Beschlusskompetenz ist, dass die Eigentümer auch beschließen können, dass die GdWE sodann auch die Durchsetzbarkeit der Erfüllungsansprüche bzw. Nacherfüllungsansprüche sichert bzw. herbeiführt, in dem sie in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum Erklärungen abgibt, die zu einem Übergang in das Abrechnungsverhältnis führen. Steht Eigentümern als Ausfluss der gekorenen Alleinkompetenz der GdWE zu, per Mehrheitsbeschluss über das Ob und Wie der Anspruchsdurchsetzung zu beschließen, haben sie damit auch eine Beschlusskompetenz Beschlüsse dahingehend zu fassen, dass Erklärungen vor Abnahme ein Abrechnungsverhältnis begründen.
Etwas anderes wäre auch nicht praktikabel in den Fällen, in denen die Eigentümer die GdWE zur Durchsetzung von Gewährleistungsrechten ermächtigt haben, denn zu den werkvertragsrechtlichen Gewährleistungsrechten zählt insbesondere auch der Kostenvorschuss für eine Selbstvornahme (§§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB). Dass die Eigentümer beschließen können, dass die GdWE einen Vorschuss fordert ist vom VII. Zivilsenat des BGH bereits entschieden worden (BGH NJW 2007, 1952 Rn. 20 mwN). Dabei ist ein Kostenvorschussanspruch sogar zugelassen worden, obwohl eine Abnahme aufgrund einer unwirksamen Abnahmeklausel nicht erfolgte (BGH ZWE 2024, 164 mAnm Vogel). Macht die GdWE jedoch nach der Ermächtigung einen solchen Vorschuss geltend, kann bereits dieser Vorgang – ohne ausdrücklich eine Erklärung gegenüber dem Bauträger über ein Abrechnungsverhältnis abzugeben – ggf. konkludent einen Übergang in ein Abrechnungsverhältnis auslösen (siehe etwa BGH NZBau 2017, 216 Rn. 46). Dies dürfte in der Praxis auch kein seltener Ausnahmefall sein, wobei es häufig an einem – hier gefassten – Beschluss, der ein solches Verhalten vorsieht, fehlen dürfte. Mit der Anerkennung der Beschlusskompetenz der Gemeinschaft Mängelrechte wie das Vorschussrecht zu vergemeinschaften, muss damit konsequenterweise auch die Beschlusskompetenz zum Übergang ins Abrechnungsverhältnis anerkannt werden, denn andernfalls müsste auch das Vorschussrecht aus der Beschlusskompetenz auszunehmen sein, was nicht praktikabel ist.
Auch wenn der Übergang in das Abrechnungsverhältnis teilweise vergleichbare Wirkungen wie die Abnahme hat, ist das Abrechnungsverhältnis nicht einer Abnahme gleichzusetzen. Es handelt sich um verschiedene Institute mit unterschiedlichen Rechtsfolgen (ausführlich hierzu Oberhauser in NZBau 2024, 379; Friedhoff in Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B, § 12 Rn. 270 ff.). Durch den Übergang in ein Abrechnungsverhältnis wird gerade nicht die Erklärung abgegeben, dass das Werk als in der Hauptsache vertragsgemäß akzeptiert wird. Das vom VII. Zivilsenat des BGH anerkannte Abrechnungsverhältnis setzt vielmehr den Erwerber – ausnahmsweise – in die Lage, Mängelrechte vor Abnahme geltend zu machen (näher BGH NJW 2017, 1604). Hierzu besteht aber – wie ausgeführt – eine Beschlusskompetenz.
Dass es im Falle von Nachzüglererwerbern dazu kommen kann, dass diese zu einem Zeitpunkt erwerben, bei dem bereits der Übergang in das Abrechnungsverhältnis erfolgt ist liegt in dem Institut des Abrechnungsverhältnisses begründet. Es erscheint der Kammer aber nicht ersichtlich, dass dieses Rechtsinstitut für die Errichtung von Wohnungseigentumsgemeinschaften nicht anzuwenden ist und damit abhängig vom Vertragspartner des Bauunternehmers unterschiedliche Rechtssysteme zur Anwendung gelangen sollte.
Zutreffend ist, dass höchstrichterlich die zwischen den Parteien streitige Frage nicht geklärt, ob die Erfüllungsansprüche der Eigentümer aus den Bauträgervertretern bereits vor Abnahme des Gemeinschaftseigentums verjähren könnten (z. B. OLG Rostock, Urteil vom 02.02.2021 – 4 U 70/19; a. A. OLG Hamm, Urteil vom 30.4.2019 – 24 U 14/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2010 – 10 U 87/09). Ob dies der Fall ist, kann in einem wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nicht abschließend geklärt werden.
Auch wenn hiervon die Frage der Beschlusskompetenz nicht abhängt, würde jedenfalls für den Fall, dass eine Verjährung droht, ein anderes Ergebnis unzureichende praktische Folgen haben: Sind die gemeinschaftseigentumsbezogenen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche von der Gemeinschaft per Beschluss an sich gezogen, werden die Eigentümer davon ausgehen, dass sie sich fortan um die Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche nicht mehr kümmern müssen, da die GdWE diese nun eigenverantwortlich abwickelt. Eigentümer würden daher regelmäßig auch keine verjährungshemmenden Maßnahmen mehr treffen und im Gegenteil auf ein Tätigwerden der GdWE, vertreten durch den Verwalter, vertrauen. Rechtlich komplexe Überlegungen dahingehend, dass trotz der Vergemeinschaftung der Rechte, die GdWE nicht in die Lage versetzt werden kann eben jene Rechte durch verjährungshemmende Maßnahmen wie vorliegend zu sichern, sind von den Eigentümern regelmäßig nicht zu erwarten. Es droht die Situation, dass die Ansprüche für die Eigentümer geradezu unbemerkt verjähren. Schon deshalb muss die GdWE auch in der Lage sein, die Durchsetzbarkeit der Ansprüche zu sichern, die sie per Mehrheitsbeschluss an sich gezogen hat.
Besteht eine Beschlusskompetenz, ist der Beschluss auch ordnungsgemäß. Im vorliegenden Fall hat es bereits die ordnungsmäßige Verwaltung erfordert, entsprechende Maßnahmen zu treffen, denn die Gemeinschaft hatte nicht nur beschlossen, die Erfüllungs- und Mängelrechte zu vergemeinschaften, sondern darüber hinaus, anwaltliche Beratung der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei in Anspruch zu nehmen. Jene rechtlichen Berater haben die Gemeinschaft über die drohende Verjährung in Kenntnis gesetzt und dringend entsprechende Maßnahmen empfohlen. Dem zu folgen, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Inhaltliche Gründe, warum die Beschlussfassung nicht sachgerecht war, werden außer der fehlenden Beschlusskompetenz und der nicht vorhandenen Notwendigkeit im Hinblick auf die abweichende Auffassung zur Verjährung innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist auch nicht geltend gemacht.
b. Formelle Mängel haben sich auf die Beschlussfassung nicht ausgewirkt, auch ist der Beschluss hinreichend bestimmt.
Zutreffend ist, dass nach § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG die Frist für die Einberufung einer Eigentümerversammlung mindestens drei Wochen betragen soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt.
Vorliegend lud die Beklagte mit Schreiben vom 09.12.2024 zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung am 18.12.2024 mit verkürzter Ladungsfrist ein, weil aus ihrer Sicht nach anwaltlicher Beratung die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass zum 31.12.2024 eine Verjährung von Erfüllungsansprüchen gegenüber dem Bauträger drohte. In der obergerichtlichen Rechtssprechen werden unterschiedliche Auffassung vertreten, ob Erfüllungsansprüche bereits drei Jahre nach Fälligkeit vor Abnahme verjähren können (z. B. OLG Rostock, Urteil vom 02.02.2021 – 4 U 70/19; a. A. OLG Hamm, Urteil vom 30.4.2019 – 24 U 14/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2010 – 10 U 87/09).
Angesichts dieser ungeklärten Rechtslage war es aus Sicht der Beklagten entsprechend dem anwaltlichen Rat erforderlich, kurzfristig eine Entscheidung zur Schaffung eines Abrechnungsverhältnisses zu treffen, um sicherzustellen, dass sekundäre Ansprüche (Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung) weiterhin geltend gemacht werden können.
Dies genügt für eine verkürzte Einladungsfrist, denn droht ernsthaft die Verjährung von umfangreichen Ansprüchen gegenüber dem Bauträger, deren Geltendmachung die GdWE an sich gezogen hat – wie hier – rechtfertigt dies eine außerordentliche Eigentümerversammlung. Zudem war die Grundthematik der Mängel und des Vorgehens gegen den Bauträger den Eigentümern auch seit langem bekannt. Zudem ging der Versammlung der Versuch eines allstimmigen Umlaufverfahrens mit einem identischen Beschluss voraus, so dass die Eigentümer über die beabsichtigte Beschlussfassung informiert waren. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine längere Landungsfrist zu einem abweichenden Stimmverhalten geführt hätte oder die Kläger dann anderweitig in der Versammlung die Mehrheit zu ihren Gunsten beeinflusst hätten.
c. Das Einladungsschreiben zur außerordentlichen Eigentümerversammlung war hinreichend bestimmt. Der Beschlussgegenstand, zu dem die Kläger überdies Vorwissen hatten durch das gescheiterte Umlaufverfahren, ließ sich aus dem Einladungsschreiben eindeutig ableiten. Das Einladungsschreiben vom 09.12.2024 enthielt die Tagesordnung und sämtliche relevanten Unterlagen.
…
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Die Revision wird beschränkt auf die Frage der Beschlusskompetenz zugelassen. Diese Frage ist höchstrichterlich nicht geklärt, zudem weicht die Entscheidung möglicherweise von der angeführten Rechtsprechung des OLG München ab. Im Übrigen wirft die Entscheidung keine grundsätzlichen Fragen auf.
Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.
Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht
Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.
Telefon: 02732 791079 (Tel. Auskünfte sind unverbindlich!) Telefax: 02732 791078
E-Mail Anfragen: info@ra-kotz.de ra-kotz@web.de
Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht Notar mit Amtssitz in Kreuztal
Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr Freitags von 8-16 Uhr
Individuelle Terminvereinbarung: Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich. Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie müssen den Inhalt von hCaptcha - Formidable laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.