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Aufklärungspflicht bei einer Verkaufsabsicht: Wer zahlt für die Renovierung?

Frisch gestrichene Wände – plötzlich steht das gesamte Haus zum Verkauf: Eine Mieterin investiert kräftig in ihr neues Heim, ohne von den Verkaufsabsichten ihres Vermieters zu wissen. Ob das bloße Sondieren des Marktes bereits eine Aufklärungspflicht auslöst und wer für freiwillige Renovierungskosten haftet, beschäftigt nun das Landgericht Stuttgart.
Ein „Zu verkaufen“-Schild lehnt provisorisch neben einer Stehleiter und Umzugskartons in einem frisch gestrichenen Raum.
Vermieter müssen über unkonkrete Verkaufsabsichten nicht informieren, wodurch Mieter das Risiko für freiwillige Renovierungsinvestitionen meist selbst tragen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 S 67/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Stuttgart
  • Datum: 09.02.2026
  • Aktenzeichen: 13 S 67/25
  • Verfahren: Berufung gegen Mieturteil
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Schadensersatz
  • Relevant für: Vermieter, Mieter, Hauskäufer

Vermieter müssen Mieter nicht ungefragt über einen geplanten Verkauf der Wohnung informieren.
  • Ein geplanter Verkauf ohne konkrete Käufer zwingt Vermieter nicht zu einer Mitteilung.
  • Vermieter haften nur bei Lügen oder feststehendem Eigenbedarf gegenüber dem neuen Mieter.
  • Mieter erhalten Geld für Renovierungen nur bei einer klaren schriftlichen Abmachung.
  • Mieter fordern Kosten für Umbauten meistens vom neuen Eigentümer der Wohnung zurück.

Wann gilt die Aufklärungspflicht bei einer Verkaufsabsicht?

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Eigentümer nicht ungefragt eine Vorschau über künftige Entwicklungen seiner Immobilie erstellen. Eine rechtliche Aufklärungspflicht besteht für ihn nur dann, wenn er zu dem Zeitpunkt eines Vertragsabschlusses bereits fest entschlossen ist, eine Wohnung zu kündigen oder zu veräußern. Solange sich solche Verkaufsabsichten noch nicht konkret verdichtet haben, überwiegt die freie Verfügungsgewalt des Eigentümers gegenüber dem reinen Informationsinteresse eines Mieters.

Genau diese Frage musste das Landgericht Stuttgart in einem aktuellen Verfahren klären.

Eine Mieterin unterzeichnete am 24. November 2022 einen unbefristeten Mietvertrag für eine Wohnung, die kurz darauf mehreren Kaufinteressenten angeboten wurde. Das Landgericht Stuttgart kündigte am 09. Februar 2026 an, die Berufung der Frau gegen das vorausgegangene Urteil des Amtsgerichts Esslingen (Aktenzeichen 8 C 1379/24) wegen einer mangelnden Erfolgsaussicht durch einen Beschluss abzuweisen (Aktenzeichen 13 S 67/25). Das Berufungsgericht stellte klar, dass das bloße Anbieten einer Immobilie an verschiedene Interessenten noch keine konkrete, offenbarungspflichtige Tatsache darstellt. Da weder ein genauer Zeitpunkt noch eine sichere Wahrscheinlichkeit für einen Verkauf bei der Unterzeichnung des Vertrages feststanden, durften die Vermieter ihr noch unkonkretes Vorhaben verschweigen.

Praxis-Hürde: Verkaufsabsichten

In der gerichtlichen Realität ist die Abgrenzung zwischen einer „unverbindlichen Sondierung“ und einem „konkreten Verkaufsentschluss“ oft schwierig. Häufig argumentieren Vermieter, dass sie lediglich den Marktwert testen wollten, ohne eine echte Veräußerungsabsicht zu haben. Ohne klare Beweise wie einen bereits unterschriebenen Maklervertrag oder einen datierten Kaufvertragsentwurf vor dem Mietvertragsabschluss wird es für Mieter schwer, eine Aufklärungspflichtverletzung zu begründen.

Wann gibt es Schadensersatz bei einer Verkaufsabsicht?

Ein Anspruch auf einen Schadensersatz aus der Verletzung von vorvertraglichen Pflichten, rechtlich als culpa in contrahendo nach den Paragraphen 311 Absatz 2 und 241 Absatz 2 BGB bezeichnet, setzt zwingend eine verletzte Aufklärungspflicht voraus. Ein Mieter muss in einem solchen Fall stichhaltig nachweisen, dass die andere Vertragsseite vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht oder entscheidende Tatsachen verschwiegen hat. Ohne eine derart nachweisbare Pflichtverletzung scheitern regelmäßig auch deliktische Ansprüche wegen einer sittenwidrigen Schädigung gemäß Paragraph 826 BGB.

Im vorliegenden Fall zeigte sich diese rechtliche Hürde sehr deutlich.

Die betroffene Frau forderte einen finanziellen Ausgleich in Höhe von zuletzt 7.510 Euro, weil sie sich über die Beständigkeit ihres Mietverhältnisses getäuscht sah. Die 13. Zivilkammer wies diese Forderung jedoch vollumfänglich zurück.

Keine Pflicht zu einer ungefragten Offenbarung

Da in dem Stadium der reinen Sondierung des Marktes keine rechtliche Pflicht zu einer ungefragten Offenbarung der Verkaufsabsicht bestand, lag konsequenterweise auch kein sittenwidriges Unterlassen vor. Die Richter stützten sich dabei auf einschlägige Urteile des Bundesgerichtshofs, wonach eine Aufklärung nur bei bereits handfesten Tatsachen oder bei vorsätzlichen Falschangaben erfolgen muss (unter anderem BGH, Urteil vom 04.02.2015, Aktenzeichen VIII ZR 154/14). Daran änderten auch die in dem Berufungsverfahren neu vorgelegten Beweismittel der Frau über die angeblichen Verkaufsangebote nichts.

Praxis-Hinweis: Die Beweislast-Falle

Wer Schadensersatz fordert, muss beweisen, dass der Vermieter zum Zeitpunkt der Unterschrift bereits fest entschlossen war zu verkaufen. Erfahrungsgemäß scheitern solche Klagen oft daran, dass innere Tatsachen (der Wille des Vermieters) kaum nachweisbar sind. Selbst wenn der Verkauf nur wenige Wochen später erfolgt, kann der Vermieter behaupten, der Entschluss sei erst nach Mietvertragsbeginn spontan gereift. Ohne „rauchende Colts“ in Form von Korrespondenz oder Zeugen bleibt das Prozessrisiko hoch.

Infografik zur Aufklärungspflicht des Vermieters bei Verkaufsabsichten. Eine Gegenüberstellung zeigt: Bei unverbindlicher Sondierung gibt es keine Aufklärungspflicht. Bei einem festen Verkaufsentschluss vor Vertragsabschluss besteht eine Aufklärungspflicht. Ein wichtiger Hinweis besagt, dass der Mieter die Beweislast trägt.
Wann Vermieter geplante Verkäufe beim Vertragsabschluss offenlegen müssen und wann nicht – die juristische Schwelle im Überblick. Infografik: KI

Wer zahlt den Ersatz für durchgeführte Renovierungen?

Ansprüche auf die Erstattung von Ausgaben für eine Renovierung nach Paragraph 547 Absatz 1 BGB oder nach dem Baukostenzuschussrecht setzen in aller Regel eine klare vertragliche Vereinbarung voraus. Ein Mieter muss rechtlich explizit dazu verpflichtet gewesen sein, bestimmte Investitionen vorzunehmen, um später einen Erstattungsanspruch begründen zu können. Eigenmächtige Verschönerungen oder Umbauten ohne eine entsprechende rechtliche Grundlage fallen daher fast immer in das private Risiko der Bewohner.

Ein aktueller Streit aus dem Jahr 2026 macht deutlich, wie das in der mietrechtlichen Praxis aussieht.

Die Mieterin verlangte für ihre durchgeführten Investitionen in die Räumlichkeiten zunächst einen Ausgleich von 5.500 Euro. Das Gericht lehnte eine entsprechende Zahlungspflicht der Gegenseite ab, da schlichtweg kein vertragliches Verpflichtungsprogramm für diese Arbeiten existierte. Die Frau hatte die baulichen Maßnahmen völlig ohne einen rechtlichen Zwang oder eine entsprechende Vereinbarung in dem Mietvertrag durchgeführt.

Achtung Falle: Freiwillige Modernisierung

Viele Mieter gehen davon aus, dass sie investiertes Geld bei einem frühen Auszug anteilig zurückerhalten, wenn die Wohnung dadurch wertvoller geworden ist. In der Praxis ist das Gegenteil der Fall: Ohne eine schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter, die eine Kostenerstattung explizit regelt, gelten solche Arbeiten als Privatvergnügen. Schlimmer noch: Im Ernstfall kann der Vermieter beim Auszug sogar den Rückbau in den Ursprungszustand verlangen, was zusätzliche Kosten verursacht.

Haftet der Vermieter für die getätigten Investitionen?

Ansprüche aus einer sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß den Paragraphen 677 folgende BGB erfordern einen eindeutigen Fremdgeschäftsführungswillen. Ein Handelnder muss also nachweislich auch in dem Interesse des Eigentümers agiert haben. Eine bloße Werterhöhung der Immobilie durch private Maßnahmen reicht für einen rechtlichen Kostenerstattungsanspruch meist nicht aus. Zudem geht bei einem Wechsel des Eigentümers die Haftung für mietrechtliche Belange gemäß Paragraph 566 BGB oft direkt auf den neuen Erwerber über.

Diese klare Trennung der Zuständigkeiten war auch für die Stuttgarter Richter maßgeblich.

Das Gericht entschied, dass die ehemaligen Vermieter nicht persönlich für die Ausgaben haften, da die Frau keinen ausreichenden Willen zu einer Führung eines fremden Geschäfts dargelegt hatte. Der reine finanzielle Vorteil durch einen gestiegenen Wert der Immobilie reicht für eine Erstattung nicht aus.

Ansprüche richten sich an den neuen Eigentümer

Zudem wies die Kammer explizit darauf hin, dass mögliche bereicherungsrechtliche Ansprüche nach den Paragraphen 951 und 812 BGB wegen des erfolgten Eigentumsübergangs ohnehin die falschen Adressaten trafen. Solche Forderungen wären rechtlich eher gegen den neuen Erwerber der Räumlichkeiten zu richten als gegen die ursprünglichen Vertragspartner.

Welche Informationspflichten gelten im Mietvertrag?

Bei einem unbefristeten Vertragsverhältnis darf ein Mieter zwar grundsätzlich auf eine langfristige Nutzung seiner Räume hoffen, er trägt jedoch immer das allgemeine Risiko von einer ordentlichen Kündigung. Eine rechtliche Pflicht des Eigentümers, über rein mögliche oder eventuelle künftige Eigenbedarfssituationen detailliert aufzuklären, existiert laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich nicht. Lediglich bei einer bereits feststehenden und verschwiegenen Absicht zu einer Kündigung kurz nach dem Einzug liegt eine treuwidrige Pflichtverletzung vor.

Am Ende des Verfahrens fasste die Zivilkammer die Lage noch einmal nüchtern zusammen.

Obwohl die Wohnung Ende des Jahres 2022 auf unbestimmte Zeit vermietet wurde und kurz darauf erste Verkaufsaktivitäten stattfanden, sahen die Richter hierin keinen juristischen Verstoß. Es handelte sich nach der Auffassung des Gerichts lediglich um ein unkonkretes Verkaufsrisiko, über das bei der Vertragsunterzeichnung noch nicht zwingend informiert werden musste. Die Berufung der Bewohnerin wurde daher von der Kammer als offensichtlich aussichtslos eingestuft.

Kostenersparnis durch freiwillige Rücknahme

Um der Frau weitere hohe Gerichtskosten zu ersparen, regte das Landgericht an, das Rechtsmittel in der gesetzten Frist von zwei Wochen freiwillig zurückzunehmen. Durch diesen Schritt würden sich die anfallenden Gebühren für das Verfahren deutlich reduzieren.


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Ein plötzlicher Verkauf der Mietwohnung führt oft zu Unsicherheit über die Beständigkeit des Mietverhältnisses oder den Ersatz getätigter Investitionen. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob Aufklärungspflichten verletzt wurden und welche Erstattungsansprüche Ihnen bei Renovierungen tatsächlich zustehen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte gegenüber dem alten und neuen Eigentümer rechtssicher durchzusetzen.

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Experten Kommentar

Vermieter halten sich im Vorfeld eines Verkaufs oft ganz bewusst bedeckt, um keinen Mieter abzuschrecken und teuren Leerstand zu vermeiden. Werden vage Pläne zu früh offenbart, springen Interessenten ab und die Mieteinnahmen fehlen während der monatelangen Vermarktung. Dieses taktische Schweigen ist rechtlich leider fast immer unangreifbar.

Der effektivste Selbstschutz vor solchen Überraschungen ist ein beidseitiger Kündigungsausschluss für die ersten Mietjahre. Schlage ich diese vertragliche Ergänzung vor und die Gegenseite blockt sofort ab, sollten alle Alarmglocken schrillen. Wer seine Immobilie wirklich langfristig behalten möchte, hat mit einer solchen Bindung nämlich absolut kein Problem.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Aufklärungspflicht auch, wenn der Vermieter die Wohnung bereits vor Mietbeginn online inseriert hat?

NEIN, eine Aufklärungspflicht besteht nicht bereits durch das bloße Schalten eines Online-Inserats vor Mietbeginn. Gerichte werten öffentliche Immobilienanzeigen oft lediglich als unverbindliche Sondierung des Marktes, über die der Vermieter den künftigen Mieter noch nicht zwingend informieren muss. Erst wenn sich die Verkaufsabsicht zu einem konkreten Entschluss verfestigt, entsteht eine rechtlich relevante Informationspflicht gegenüber dem Mietinteressenten.

Der rechtliche Hintergrund basiert darauf, dass die Aufklärungspflicht nach der Rechtsprechung erst bei einem festen Verkaufsentschluss greift, der über bloße Vorbereitungen deutlich hinausgeht. Das Anbieten einer Immobilie auf Verkaufsportalen gilt juristisch oft als bloßer Versuch, den aktuellen Marktwert zu testen oder die generelle Nachfrage für das Objekt ohne feste Bindung zu sondieren. Solange kein konkreter Kaufvertragsentwurf vorliegt oder ein Notartermin vereinbart wurde, stellt das Inserat keine offenbarungspflichtige Tatsache dar, die den Mietvertragsschluss unmittelbar beeinflussen müsste. Vermieter dürfen ihre wirtschaftlichen Optionen grundsätzlich offenhalten, ohne dass jede unverbindliche Vermarktungsaktivität sofort als arglistige Täuschung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches gewertet wird.

Eine Grenze wird jedoch dann überschritten, wenn zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses bereits konkrete Verkaufsverhandlungen mit einem bestimmten Käufer geführt werden oder ein Entwurf des Kaufvertrages existiert. In solchen Fällen wandelt sich das unverbindliche Inserat in eine konkrete Tatsache um, deren Verschweigen rechtliche Konsequenzen wie Schadensersatzansprüche oder eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB auslösen kann.

Unser Tipp: Sichern Sie vorsorglich Screenshots der Online-Inserate inklusive des Veröffentlichungsdatums, um den zeitlichen Ablauf der Verkaufsaktivitäten im Streitfall lückenlos rekonstruieren zu können. Vermeiden Sie es jedoch, allein aus der Existenz einer Anzeige voreilige rechtliche Schritte ohne den Nachweis eines konkreten Verkaufsentschlusses einzuleiten.


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Wie beweise ich, dass mein Vermieter den Verkaufsentschluss schon vor meiner Unterschrift gefasst hat?

Sie benötigen für den Nachweis eines bestehenden Verkaufsentschlusses zwingend schriftliche Dokumente wie einen vor Abschluss Ihres Mietvertrages unterzeichneten Maklerauftrag oder einen notariellen Kaufvertragsentwurf. Der Beweis gelingt nur durch die Vorlage datierter Belege, die den festen Veräußerungswillen objektiv dokumentieren und zeitlich vor Ihrer eigenen Unterschrift liegen. Bloße Vermutungen oder Indizien reichen vor den zuständigen deutschen Zivilgerichten für eine erfolgreiche Beweisführung in der Praxis meist nicht aus.

Die rechtliche Herausforderung besteht darin, dass der Verkaufsentschluss eine sogenannte innere Tatsache darstellt, die sich ohne äußere Anzeichen kaum sicher belegen lässt. Grundsätzlich trägt der Mieter die volle Beweislast für eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB durch den Vermieter. Erst wenn Sie konkrete Tatsachen vortragen, die auf eine bereits eingeleitete Verkaufsphase hindeuten, muss der Vermieter sich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast detailliert äußern. Hierzu zählen insbesondere E-Mail-Korrespondenzen mit Kaufinteressenten oder Immobilieninserate, deren Veröffentlichungsdatum eindeutig vor dem Beginn Ihres Mietverhältnisses dokumentiert wurde.

Zeugenaussagen von Nachbarn oder dem Käufer können hilfreich sein, sofern diese bestätigen, dass Besichtigungen bereits vor Ihrem Einzug in die Wohnung stattfanden. Oft gibt der neue Eigentümer im Gespräch bereitwillig Auskunft darüber, seit wann er mit dem Vermieter über das Objekt konkret verhandelt hat. Diese Informationen dienen als Basis, um die zeitlichen Abläufe des Verkaufsprozesses für eine spätere Schadensersatzklage rechtssicher zu rekonstruieren.

Unser Tipp: Kontaktieren Sie den neuen Eigentümer und bitten Sie höflich um Auskunft über das Datum des ersten Maklerkontakts oder der ersten Besichtigung. Vermeiden Sie es, sich nur auf Ihre persönliche Überzeugung zu verlassen, ohne diese durch belegbare Daten zu untermauern.


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Welche schriftliche Vereinbarung brauche ich, um meine Renovierungskosten bei einem Verkauf sicher zurückzuerhalten?

Sie benötigen eine explizite Kostenerstattungsvereinbarung, die als Modernisierungsvertrag oder Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag die konkrete Rückzahlungspflicht des Vermieters für definierte Maßnahmen verbindlich festschreibt. Eine bloße Erlaubnis zur Durchführung von Renovierungsarbeiten reicht rechtlich nicht aus, um später bei einem Auszug oder Verkauf einen Zahlungsanspruch gegen den Eigentümer rechtssicher durchzusetzen.

Rechtlich gelten Investitionen ohne klare vertragliche Grundlage oft als freiwilliges Privatvergnügen des Mieters, weshalb gemäß Paragraf 539 BGB über den Ersatz von Aufwendungen in der Regel nur zwingend notwendige Verwendungen erstattet werden müssen. Da Renovierungen meist nur nützlich, aber nicht rechtlich notwendig sind, begründet erst eine schriftliche Fixierung der Erstattungssumme gegen Vorlage von Belegen einen echten Rechtsanspruch gegenüber dem Vermieter. In dieser Vereinbarung muss zwingend stehen, dass der Eigentümer bei Beendigung des Mietverhältnisses einen bestimmten Prozentsatz der nachgewiesenen Material- und Handwerkerkosten an den Mieter zurückzahlt. Ohne diese explizite Verpflichtungserklärung hat der Mieter keinen Hebel, da die Wertsteigerung der Immobilie durch die Verschönerung rechtlich als geschenkt gilt, sofern keine ungerechtfertigte Bereicherung des Vermieters nachgewiesen werden kann.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann lediglich bestehen, wenn der Vermieter die Maßnahmen ausdrücklich angeordnet hat oder wenn eine Modernisierungsumlage gemäß Paragraf 559 BGB einvernehmlich durch eine direkte Kostenerstattung ersetzt wurde. Fehlt jedoch die Schriftform für den individuellen Ersatzanspruch, riskieren Mieter den Totalverlust ihres Kapitals, da mündliche Zusagen im Streitfall oft nicht beweisbar sind oder gerichtlich lediglich als unverbindliche Gefälligkeit ohne Rechtsbindungswillen gewertet werden.

Unser Tipp: Setzen Sie ein formelles Zusatzblatt zum Mietvertrag auf, welches die genaue Investitionssumme sowie einen jährlichen Abschreibungszeitraum von beispielsweise zehn Jahren für die vorgenommenen Arbeiten definiert. Vermeiden Sie es unbedingt, teure Modernisierungen allein auf Basis einer informellen E-Mail oder einer mündlichen Zustimmung ohne konkrete Zahlungszusage zu beginnen.


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Was kann ich tun, wenn der neue Eigentümer meine teuren Modernisierungen einfach nicht anerkennen will?

Richten Sie bereicherungsrechtliche Forderungen direkt an den neuen Eigentümer, da dieser als aktueller Besitzer unmittelbar von der Wertsteigerung der Immobilie profitiert. Ihre rechtlichen Ansprüche auf eine Entschädigung wegen Wertzuwachses richten sich gemäß § 951 BGB gegen denjenigen, der zum Zeitpunkt des Mietendes als Eigentümer im Grundbuch steht. Da der neue Erwerber die aufgewertete Mietsache übernimmt, ist er der gesetzlich richtige Adressat für sämtliche Forderungen aus einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Die rechtliche Grundlage liegt darin, dass der Wertersatz nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB) demjenigen geschuldet wird, dessen Vermögen dauerhaft vermehrt wurde. Da der Verkäufer das Objekt bereits übertragen hat, liegt der wirtschaftliche Vorteil der Modernisierung nun vollständig beim Erwerber, weshalb Klagen gegen den Alteigentümer meist scheitern. In der Praxis bedeutet dies, dass der neue Eigentümer für die eingebaute Wertsteigerung haftet, sofern Ihre Einbauten fest mit dem Gebäude verbunden sind. Diese Regelung verhindert, dass sich der Käufer ohne Gegenleistung an Ihren Investitionen bereichert, während er gleichzeitig den erhöhten Nutzwert der Wohnung bezieht. Ohne schriftliche Vereinbarungen bleibt die Durchsetzung jedoch schwierig, da Gerichte sehr strenge Anforderungen an den Nachweis des tatsächlichen Marktwertzuwachses stellen.

Ein Sonderfall tritt ein, wenn der Wertzuwachs bereits im Kaufpreis zwischen den Parteien berücksichtigt wurde oder wenn wirksame mietvertragliche Ausschlussklauseln für Entschädigungen bestehen. Sollte der neue Eigentümer den Rückbau Ihrer Maßnahmen fordern, kann der Anspruch auf Entschädigung wegen einer sogenannten aufgedrängten Bereicherung sogar gänzlich entfallen.

Unser Tipp: Prüfen Sie vor einer Klage durch Einsicht in das Grundbuch genau, wer zum Zeitpunkt Ihres Auszugs der rechtlich eingetragene Eigentümer der Immobilie war. Vermeiden Sie kostspielige Verfahren gegen den alten Vermieter, wenn dieser das Eigentum bereits vor dem Ende Ihres Mietverhältnisses wirksam übertragen hat.


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Schützt mich ein beidseitiger Kündigungsverzicht effektiv vor einer Eigenbedarfskündigung nach dem Hausverkauf?

JA. Ein beidseitiger Kündigungsverzicht schließt eine Eigenbedarfskündigung für den vereinbarten Zeitraum wirksam aus, da er das Recht zur ordentlichen Kündigung temporär vollständig suspendiert. Während dieser vertraglich festgelegten Frist kann weder der aktuelle Vermieter noch ein potenzieller Erwerber das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs beenden, was den Bewohnern eine feste Planungssicherheit garantiert.

Normalerweise trägt jeder Mieter das allgemeine Risiko einer ordentlichen Kündigung, zu der auch der Eigenbedarf zählt, sofern der Vermieter ein berechtigtes Interesse gemäß § 573 BGB nachweist. Durch einen Kündigungsausschluss vereinbaren die Parteien jedoch rechtsverbindlich, dass dieses ordentliche Kündigungsrecht für eine bestimmte Dauer, die im Formularmietvertrag maximal vier Jahre betragen darf, nicht ausgeübt wird. Im Falle eines Hausverkaufs tritt der neue Eigentümer gemäß dem Grundsatz Kauf bricht nicht Miete nach § 566 BGB in sämtliche Rechte und Pflichten des bestehenden Mietvertrags ein. Damit ist der Käufer zwingend an den vereinbarten Verzicht gebunden und kann den Mietvertrag erst nach Ablauf der entsprechenden Frist unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen ordentlich kündigen.

Der Schutz des Kündigungsverzichts erstreckt sich jedoch ausschließlich auf ordentliche Kündigungen und lässt das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 BGB unberührt. Sollten Mieter schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, wie beispielsweise erhebliche Zahlungsrückstände oder eine nachhaltige Störung des Hausfriedens, kann der Vermieter das Mietverhältnis trotz des vereinbarten Ausschlusses jederzeit mit sofortiger Wirkung beenden.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Mietvertrag sorgfältig auf Formulierungen wie Kündigungsausschluss oder Mindestlaufzeit und achten Sie unbedingt darauf, dass diese Vereinbarung zwingend schriftlich fixiert wurde. Vermeiden Sie rein mündliche Absprachen über einen Kündigungsverzicht, da diese im Streitfall nach einem Eigentümerwechsel rechtlich kaum belastbar oder beweisbar sind.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


LG Stuttgart – Az.: 13 S 67/25 – Beschluss vom 09.02.2026




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