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Zuständigkeit des Berufungsgerichts: Berufung im Sondereigentumsstreit unzulässig

Kellerräume und eine Garage, zwei Berufungen bei zwei Landgerichten: Wuppertal und Düsseldorf. Die Beklagte legt fristgerecht Rechtsmittel ein – trotzdem verwirft ein Gericht die Berufung, ohne von der zweiten überhaupt zu wissen. Hätte Kenntnis vom Parallelverfahren alles verändert?
Eine Frau steht vor einem verschlossenen Kellerabteil mit Holzlattentür und Vorhängeschloss.
Im Streit um Kellerräume verwarf der BGH die Rechtsbeschwerde nach einer Berufung beim unzuständigen Landgericht Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZB 37/25

Das Wichtigste im Überblick

Am 09.07.2026 stellte der BGH (V ZB 37/25) klar: Ein Streit darüber, wem Räume in einer Eigentumswohnanlage gehören, gehört vor das für die Berufung zuständige Landgericht. Eine Berufung beim falschen Gericht zählt nur, wenn sie rechtzeitig beim zuständigen Landgericht eingeht.


  • Eigentumsstreit zählt: Die Eigentümer stritten, wem die Kellerräume gehören; das betraf ihre Rechte in der Wohnanlage.
  • Gerichte stimmen ab: Ein Gericht muss weitere Berufungen nur abstimmen, wenn es vor seiner Entscheidung davon weiß.
  • Ein Gericht für alles: Ein Teil des Streits um eine Eigentumswohnung reicht: Dasselbe Gericht prüft die ganze Berufung.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: BGH
  • Datum: 09.07.2026
  • Aktenzeichen: V ZB 37/25
  • Verfahren: Rechtsbeschwerdeverfahren (Prüfung einer Gerichtsentscheidung durch den BGH)
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentum, Zivilprozess
  • Wichtig für: Wohnungseigentümer bei Streit um Räume in der Wohnanlage

Berufung beim falschen Landgericht: BGH weist Eigentümerin ab

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 9. Juli 2026 (Az. V ZB 37/25) die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, die eine Wohnungseigentümerin eingelegt hatte. Sie hatte ihre Berufung gegen ein Räumungsurteil beim Landgericht Wuppertal eingereicht. Für die Berufung war aber ausschließlich das Landgericht Düsseldorf zuständig, weil es sich um eine Wohnungseigentumssache handelte.

Der V. Zivilsenat hielt die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 12. Mai 2025 zwar für statthaft, und zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Es fehlten aber die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO. Der Zugang zur Rechtsmittelinstanz sei nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden. Dazu verwies der Senat auf seinen Beschluss vom 12. November 2020 (V ZB 32/20, NJW-RR 2021, 506 Rn. 4).

Die Eigentümerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, so folgt es aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert setzte der BGH auf 3.600,38 Euro fest und orientierte sich dabei an der Festsetzung des Berufungsgerichts.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Streit über die Zuordnung von Sondereigentum betrifft die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und ist eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Betrifft auch nur ein Teil einer einheitlichen erstinstanzlichen Entscheidung eine solche Streitigkeit, richtet sich die Zuständigkeit des Berufungsgerichts insgesamt nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG.
  2. Die Pflicht zur verfahrensrechtlichen Koordinierung bei mehrfacher Einlegung der Berufung in derselben Sache und zur Abgabe an das zuständige Berufungsgericht setzt voraus, dass das unzuständige Gericht vor seiner Verwerfungsentscheidung Kenntnis von der weiteren Rechtsmitteleinlegung erlangt hat.

Räumung von Kellerräumen und der Weg zum falschen Landgericht

Am Anfang stand eine Klage unter Wohnungseigentümerinnen. Die Beklagte rief trotz einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung das falsche Berufungsgericht an.

Die Parteien sind Wohnungseigentümerinnen eines Grundstücks in R. Die eine verlangte von der anderen die Räumung und Herausgabe näher bezeichneter Kellerräume und einer Garage. Dazu kamen 600,38 Euro Nebenkosten nebst Rechtshängigkeitszinsen. Das Amtsgericht Remscheid gab der Klage am 7. Januar 2025 weitgehend statt.

Das Urteil wurde der unterlegenen Eigentümerin am 9. Januar 2025 zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung nannte ausdrücklich das Landgericht Düsseldorf als zuständiges Berufungsgericht. Die Eigentümerin legte ihre Berufung dennoch am 30. Januar 2025 beim Landgericht Wuppertal ein.

Dieses wies sie am 5. März 2025 darauf hin, dass ausschließlich das Landgericht Düsseldorf zuständig sein dürfte. Am 12. Mai 2025 verwarf die 8. Zivilkammer die Berufung als unzulässig.

Mit der Rechtsbeschwerde wollte die Eigentümerin erreichen, dass das Berufungsverfahren vor dem Landgericht Wuppertal durchgeführt wird, hilfsweise nach einer Verweisung vor dem Landgericht Düsseldorf. Nach ihrem Vorbringen hatte sie parallel auch beim Landgericht Düsseldorf Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt und dort Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Warum begründet der Sondereigentumsstreit die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf?

Der Streit darüber, in wessen Sondereigentum die Kellerräume stehen, betrifft die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Ein solcher Streit steht stets in einem inneren Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten der Wohnungseigentümer und ist deshalb eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG ist bei solchen Streitigkeiten das dort bestimmte Landgericht Berufungsgericht, und die Berufung muss fristwahrend bei ihm eingelegt werden. Eine Berufung beim falschen Gericht, die nicht rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt, wird im Regelfall nicht nach § 281 ZPO verwiesen, sondern als unzulässig verworfen (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020, V ZB 45/20, ZWE 2021, 140 Rn. 4).

Streit über Sondereigentum betrifft die sachenrechtlichen Grundlagen der Eigentümergemeinschaft

Die Parteien stritten darüber, in wessen Sondereigentum die Kellerräume stehen. Der Anspruch der einen Eigentümerin, diese Räume von der anderen herauszuverlangen, ist damit eine Wohnungseigentumssache nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Für die Berufung war deshalb ausschließlich das Landgericht Düsseldorf zuständig.

Der BGH stellte dazu die frühere der heutigen Rechtslage gegenüber. Unter § 43 Nr. 1 WEG alter Fassung fielen Streitigkeiten über die sachenrechtlichen Grundlagen nicht unter die Wohnungseigentumssachen (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015, V ZB 34/13, NJW 2015, 3171 Rn. 7 f.). Seit dem Inkrafttreten des WEMoG am 1. Dezember 2020 erfasst § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/18791 S. 81) wurde die Zuständigkeit bewusst auf Streitigkeiten über die sachenrechtlichen Grundlagen der GdWE erweitert. Der Senat verwies außerdem auf sein Urteil vom 22. September 2023 (V ZR 254/22, NJW-RR 2023, 1502 Rn. 10).

Einheitliche Berufungszuständigkeit erfasst auch Nebenforderungen und weitere Räume

Die Klage betraf nicht nur die Kellerräume, sondern auch eine Garage und die Nebenkosten. Ob der Herausgabeanspruch wegen der Garage und der Zahlungsanspruch ebenfalls unter § 43 Abs. 2 WEG fielen, musste der BGH nicht entscheiden.

Bei einer einheitlichen erstinstanzlichen Entscheidung richtet sich die Zuständigkeit des Berufungsgerichts nämlich einheitlich nach § 72 Abs. 2 GVG. Das gilt auch dann, wenn nur ein Teil der Entscheidung eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Abs. 2 WEG betrifft (BGH, Urteil vom 21. Februar 2020, V ZR 17/19, NJW 2020, 1525 Rn. 8). Die Kellerräume zogen damit den gesamten Rechtsstreit zum Landgericht Düsseldorf.

Keine grundsätzliche Bedeutung wegen bereits geklärter Rechtslage

Die Eigentümerin hatte als Rechtsfrage aufgeworfen, ob sachenrechtliche Herausgabeansprüche wegen Sondereigentums ohne inneren Zusammenhang mit der GdWE dem allgemeinen Gerichtsstand unterfallen oder generell der Zuständigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG zuzuordnen sind. Der BGH sah darin weder eine grundsätzliche Bedeutung nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch einen Bedarf zur Fortbildung des Rechts nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO.

Die Frage zum erforderlichen inneren Zusammenhang sei bereits durch das Urteil vom 22. September 2023 (V ZR 254/22) geklärt. Danach habe sich an diesem Erfordernis trotz der weiter gefassten Formulierung des § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG im Ausgangspunkt nichts geändert. Ein Streit über die sachenrechtlichen Grundlagen der GdWE weise den inneren Zusammenhang stets auf. Der Senat betonte, dass dies auch der einhelligen Auffassung in der Literatur entspreche.

Landgericht Wuppertal verwarf die Berufung, ohne von der zweiten Einlegung zu wissen

Das Landgericht Wuppertal durfte die bei ihm eingelegte Berufung verwerfen. Die Rechtsbeschwerde legte nicht dar, dass es vor seiner Entscheidung am 12. Mai 2025 Kenntnis von der weiteren Berufung beim Landgericht Düsseldorf hatte. Auch eine Abweichung von der Rechtsprechung anderer Gerichte, die eine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO erfordert hätte, machte die Rechtsbeschwerde nicht entscheidungserheblich geltend.

Koordinierungspflicht der Gerichte setzt Kenntnis von der Parallelberufung voraus

Die Eigentümerin berief sich darauf, dass gegen ein erstinstanzliches Urteil nur ein einziges Rechtsmittel gegeben sei, nämlich die Berufung. Sie habe auch beim Landgericht Düsseldorf Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die beiden Berufungsverfahren hätten deshalb einheitlich behandelt und koordiniert werden müssen.

Der BGH bestätigte den Grundsatz. Bei mehreren Berufungseinlegungen in derselben Sache sind die Rechtsmittelverfahren einheitlich zu behandeln. Erlangt ein Rechtsmittelgericht Kenntnis von einer weiteren Berufung bei einem anderen Gericht, müssen die Gerichte ihre Zuständigkeit prüfen. Ein unzuständiges Gericht muss die Sache an das andere abgeben. Der Senat verwies dazu auf seine Beschlüsse vom 26. November 2020 (V ZB 151/19, NJW 2021, 2121 Rn. 10 f.) und vom 11. Juni 2015 (V ZB 34/13, NJW 2015, 3171 Rn. 10 f.) sowie auf den Beschluss des BGH vom 21. Februar 2023 (VIII ZB 75/22, NJW-RR 2023, 585 Rn. 10 f.).

Diese Koordinierungspflicht setzt Kenntnis voraus: Das Gericht muss von der weiteren Rechtsmitteleinlegung wissen. Ohne Kenntnis von einem zweiten Berufungsverfahren hatte das Landgericht Wuppertal keine Möglichkeit, die Verfahren zu koordinieren oder die Sache an das zuständige Berufungsgericht abzugeben.

Nachträgliche Benachrichtigung berührt die Rechtmäßigkeit der Verwerfung nicht

Zur Kenntnis des Landgerichts Wuppertal verwies die Eigentümerin auf ein Schreiben des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2025. Nach ihrem eigenen Vorbringen soll das Landgericht Wuppertal erst dadurch von der weiteren Berufung erfahren haben. Dieses Schreiben lag acht Tage nach der Verwerfungsentscheidung vom 12. Mai 2025.

Selbst wenn das Landgericht Düsseldorf dem Landgericht Wuppertal am 20. Mai 2025 mitgeteilt haben sollte, dass dort ebenfalls Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt worden war, änderte das nichts an der Verwerfung. Das Landgericht Wuppertal hatte die Berufung zu diesem Zeitpunkt bereits verworfen. Der Einwand der einheitlichen Behandlung scheiterte daher im konkreten Fall.

Mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde bleibt der Beschluss des Landgerichts Wuppertal bestehen. Wie das Landgericht Düsseldorf über die dort eingelegte Berufung und den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet, war nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Für ähnlich gelagerte Fälle kann der Beschluss Orientierung bieten: Wer in einer Streitigkeit über Sondereigentum gegen ein amtsgerichtliches Urteil Berufung einlegt, muss sie fristwahrend beim nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Landgericht einreichen.

Unsere Einschätzung

Bei Berufungen zwischen Wohnungseigentümern über Keller, Garagen oder Nebenkosten zieht der Bundesgerichtshof die Zuständigkeit weit: Sobald auch nur ein Teil des Streits das Sondereigentum, also das Alleineigentum an Räumen der Anlage, betrifft, gehört die gesamte Berufung vor das dafür bestimmte Landgericht. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Berufung von Anfang an dort ankommt, denn gelangt sie nicht rechtzeitig in dessen Verfügungsgewalt, wird sie verworfen statt verwiesen.

Wir halten diese Strenge für konsequent, weil sie den Spezialrechtsweg sichern soll, auch wenn sie nach zutreffender Rechtsmittelbelehrung hart wirkt. Ob die parallel eingelegte zweite Berufung über eine Wiedereinsetzung, also die nachträgliche Heilung der versäumten Frist, noch zu retten ist, musste der Senat nicht entscheiden. Darauf wird es für Betroffene in dieser Lage nun allein ankommen.

Berufung beim falschen Landgericht trotz zutreffender Belehrung

Die Rechtsmittelbelehrung nannte ausdrücklich das Landgericht Düsseldorf als zuständiges Berufungsgericht, eingelegt wurde die Berufung aber beim Landgericht Wuppertal. Wäre die Berufung stattdessen fristgerecht bei Düsseldorf eingegangen, oder hätte Wuppertal vor seiner Verwerfung am 12. Mai 2025 bereits gewusst, dass dort parallel ebenfalls Berufung eingelegt worden war, hätte sich die Frage anders gestellt.

Ob ein Streit zwischen Wohnungseigentümern tatsächlich die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft betrifft oder nur einen gewöhnlichen Herausgabeanspruch, kann darüber entscheiden, welches Landgericht für eine Berufung überhaupt zuständig ist. Falls die Rechtsmittelbelehrung im eigenen Fall ein anderes Gericht nennt als das, bei dem man die Berufung einreichen möchte, kann das die Zulässigkeit des gesamten Rechtsmittels berühren, auch wenn nur ein Teil des Streits die Eigentümergemeinschaft betrifft.

Falls zusätzlich bei zwei Gerichten parallel Berufung eingelegt wurde, etwa weil Unsicherheit über die Zuständigkeit bestand, kann es darauf ankommen, ob und wann das unzuständige Gericht von der zweiten Einlegung erfahren hat. Liegt diese Information erst nach einer bereits ergangenen Verwerfungsentscheidung vor, könnte das die Rettung des Rechtsmittels erschweren.

In den eigenen Schreiben lässt sich häufig nachvollziehen:

  • Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils
  • Bezeichnung des zuständigen Berufungsgerichts in der Rechtsmittelbelehrung
  • Zeitpunkt einer möglichen zweiten Berufungseinlegung bei einem anderen Gericht

Ob eine Verwerfung noch abzuwenden ist, hängt in solchen Lagen oft weniger davon ab, welches Gericht ursprünglich zuständig war, als davon, wann welches Gericht von einem Parallelverfahren erfuhr. Diese zeitliche Abfolge lässt sich aus eigener Einschätzung kaum zuverlässig beurteilen.

Die Berufungsfrist gegen ein erstinstanzliches Urteil beträgt einen Monat ab Zustellung; läuft diese Frist bei Ihnen noch, sollten Sie sich zeitnah bei uns melden, damit das richtige Gericht noch rechtzeitig erreicht werden kann.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wahrt die Berufung beim falschen Landgericht die Frist, wenn sie dort rechtzeitig eingeht?

Eine Berufung wahrt die Frist nicht, wenn sie rechtzeitig beim falschen Landgericht, aber nicht rechtzeitig beim zuständigen Berufungsgericht eingeht. Bei Streitigkeiten über Sondereigentum bestimmen § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG und § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG das zuständige Berufungsgericht.

Im entschiedenen Fall war ausschließlich das Landgericht Düsseldorf zuständig, obwohl die Eigentümerin ihre Berufung rechtzeitig beim Landgericht Wuppertal einlegte. Das unzuständige Gericht muss die Berufung im Regelfall nicht nach § 281 ZPO an das zuständige Gericht verweisen. Entscheidend ist, ob die Berufung rechtzeitig in dessen Verfügungsgewalt gelangt. Das Landgericht Wuppertal verwarf die Berufung deshalb als unzulässig.


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Zieht ein Sondereigentumsstreit auch Garage und Nebenkosten vor dasselbe Berufungsgericht?

Der Streit um die Zuordnung der Kellerräume zieht bei einem einheitlichen Urteil auch Garage und Nebenkosten vor dasselbe Berufungsgericht. Für die Berufung war deshalb insgesamt das nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständige Landgericht Düsseldorf zuständig.

Der Streit über die sachenrechtlichen Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft ist eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Betrifft eine einheitliche erstinstanzliche Entscheidung mehrere Ansprüche, bestimmt diese Einordnung die Zuständigkeit für das gesamte Berufungsverfahren, auch wenn nur ein Teil Wohnungseigentum betrifft. Der BGH musste daher nicht klären, ob der Garagenanspruch und die Forderung über 600,38 Euro Nebenkosten jeweils selbst Wohnungseigentumssachen waren. Die Zuständigkeit ließ sich für diese Ansprüche nicht auf zwei Berufungsgerichte aufteilen.


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Müssen Gerichte parallele Berufungen koordinieren, wenn sie erst nach der Verwerfung davon erfahren?

Gerichte müssen parallele Berufungen koordinieren, wenn sie vor der Verwerfungsentscheidung von der weiteren Einlegung erfahren; eine spätere Mitteilung macht die Verwerfung nicht nachträglich rechtswidrig. Das Landgericht Wuppertal erfuhr laut BGH erst am 20. Mai 2025 von der Düsseldorfer Berufung, acht Tage nach seiner Entscheidung.

Werden gegen dasselbe Urteil mehrere Berufungen eingelegt, sind die Verfahren einheitlich zu behandeln. Sobald ein Rechtsmittelgericht von der weiteren Berufung erfährt, müssen die Gerichte ihre Zuständigkeit prüfen. Das unzuständige Gericht muss die Sache dann an das zuständige Gericht abgeben. Diese Pflicht setzt voraus, dass das Gericht vor seiner Entscheidung von der weiteren Berufung weiß. Da das Landgericht Wuppertal erst nach der Verwerfung davon erfuhr, konnte die spätere Mitteilung die Entscheidung nicht infrage stellen.


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Hat der BGH entschieden, ob die zweite Berufung mit Wiedereinsetzung noch Erfolg haben kann?

Der BGH hat nicht entschieden, ob die beim Landgericht Düsseldorf eingelegte zweite Berufung mit dem Wiedereinsetzungsantrag Erfolg haben kann; diese Frage bleibt offen. Gegenstand der Entscheidung war allein die Verwerfung der Berufung durch das Landgericht Wuppertal und die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde.

Die Eigentümerin hatte nach ihrem Vorbringen auch in Düsseldorf Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt. Das Landgericht Wuppertal erfuhr davon nach ihrem Vortrag erst durch eine Mitteilung vom 20. Mai 2025, also nach seiner Verwerfungsentscheidung vom 12. Mai 2025. Der BGH entschied, dass diese nachträgliche Benachrichtigung die Verwerfung durch Wuppertal nicht berührte. Daraus folgt jedoch nicht, dass auch die Berufung in Düsseldorf gescheitert ist; darüber muss das Landgericht Düsseldorf entscheiden.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil

BGH · Az. V ZB 37/25 · Beschluss vom 09.07.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 12. Mai 2025 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.600,38 €.

Gründe


I.

Die Parteien sind Wohnungseigentümer eines in R. belegenen Grundstücks. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Räumung und Herausgabe näher bezeichneter Kellerräume und einer Garage sowie Zahlung von Nebenkosten in Höhe von 600,38 € nebst Rechtshängigkeitszinsen. Das Amtsgericht Remscheid hat der Klage weitgehend stattgegeben. Das Urteil, in dessen Rechtsmittelbelehrung das Landgericht Düsseldorf als zuständiges Berufungsgericht bezeichnet wird, ist der Beklagten am 9. Januar 2025 zugestellt worden. Die Berufung der Beklagten ist am 30. Januar 2025 bei dem Landgericht Wuppertal eingegangen. Mit Verfügung vom 5. März 2025 ist die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass das Landgericht Düsseldorf ausschließlich zuständig sein dürfte. Durch Beschluss vom 12. Mai 2025 hat das Landgericht Wuppertal die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde will die Beklagte die Durchführung der Berufung vor dem Landgericht Wuppertal, hilfsweise – nach Verweisung – vor dem Landgericht Düsseldorf erreichen.

II.

Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht eingelegt worden sei. Für das eingelegte Rechtsmittel sei nicht das Landgericht Wuppertal, sondern gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht Düsseldorf ausschließlich zuständig. Gegenstand des Rechtsstreits sei eine Binnenstreitigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, denn die Parteien stritten u.a. darüber, ob die Klägerin als Sondereigentümerin der in Rede stehenden Kellerräume deren Herausgabe von der Beklagten verlangen könne. Eine solche Streitigkeit über das sachenrechtliche Grundverhältnis falle seit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) unter § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Inwieweit das für den Herausgabeanspruch wegen der Garage ebenfalls gelte, könne dahinstehen, weil auch bei objektiver Klagehäufung die Zuständigkeitskonzentration eingreife, wenn nur ein Teil der Entscheidung eine wohnungseigentumsrechtliche Binnenstreitigkeit betreffe.

III.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Insbesondere hat das Berufungsgericht mit der Verwerfung der Berufung als unzulässig den Zugang der Beklagten zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2020 – V ZB 32/20, NJW-RR 2021, 506 Rn. 4).

1. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) erforderlich.

a) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass bei Vorliegen einer Streitigkeit im Sinne von § 43 Abs. 2 WEG die Berufung fristwahrend nur bei dem Landgericht Düsseldorf als dem von der Regelung des § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG vorgegebenen Berufungsgericht eingelegt werden konnte. Eine bei dem falschen Berufungsgericht eingelegte Berufung, die nicht rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des richtigen Berufungsgerichts gelangt, kann grundsätzlich nicht in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an dieses Gericht verwiesen werden. Sie ist vielmehr als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – V ZB 45/20, ZWE 2021, 140 Rn. 4 mwN). Um eine solche Streitigkeit geht es hier. Denn bei dem Streit darüber, ob ein Wohnungseigentümer als Sondereigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer die Herausgabe eines Raums verlangen kann, handelt es sich um eine Wohnungseigentumssache (§ 72 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG).

aa) Nach der bis zum 30. November 2020 geltenden Rechtslage gehörte der Streit über die sachenrechtlichen Grundlagen allerdings nicht zu den Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 WEG aF. Ein Rechtsstreit darüber, ob ein Wohnungseigentümer als Sondereigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer die Herausgabe eines Raums verlangen kann, betraf keine Streitigkeit über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander im Sinne dieser Vorschrift und war daher eine allgemeine Zivilsache (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 2015 – V ZB 34/13, NJW 2015, 3171 Rn. 7 f. mwN).

bb) Seit dem Inkrafttreten des WEMoG zum 1. Dezember 2020 gehören gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander zu den Wohnungseigentumssachen. Damit hat der Gesetzgeber – wie das Berufungsgericht zutreffend sieht – die in § 43 WEG geregelte Zuständigkeit in bewusster Abkehr von der bisherigen Rechtslage nunmehr auf Streitigkeiten über die sachenrechtlichen Grundlagen der GdWE erstreckt (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 81; Senat, Urteil vom 22. September 2023 – V ZR 254/22, NJW-RR 2023, 1502 Rn. 10). Dem folgt die einhellige Auffassung in der Literatur (vgl. etwa Bärmann/Göbel, WEG, 16. Aufl., § 43 Rn. 40; Bärmann/Pick/Fichtner, WEG, 21. Aufl., § 43 Rn. 22; MüKoBGB/Hogenschurz, 10. Aufl., § 43 WEG Rn. 29). Danach ist der Streit der Parteien nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG eine Wohnungseigentumssache. Denn sie streiten als Wohnungseigentümer darüber, in wessen Sondereigentum die herausverlangten Kellerräume stehen.

cc) Inwieweit auch der Herausgabeanspruch wegen der Garage und der Zahlungsanspruch unter § 43 Abs. 2 WEG fallen, kann – wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt – dahinstehen, weil sich bei einer einheitlichen Entscheidung des Wohnungseigentumsgerichts in erster Instanz die Zuständigkeit des Berufungsgerichts auch dann einheitlich nach § 72 Abs. 2 GVG richtet, wenn nur ein Teil der Entscheidung eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Abs. 2 WEG betrifft (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 2020 – V ZR 17/19, NJW 2020, 1525 Rn. 8).

b) Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob nach der geänderten Gesetzeslage sachenrechtliche Ansprüche auf Herausgabe von Sondereigentum, die in keinem inneren Zusammenhang zu der GdWE stehen, dem allgemeinen Gerichtsstand unterfallen oder generell ausschließlich der örtlichen Zuständigkeit des § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG zuzuordnen sind, ist schon nicht klärungsbedürftig. Der Senat hat – wie die Rechtsbeschwerde selbst erkennt – bereits entschieden, dass sich an dem Erfordernis des inneren Zusammenhangs mit den Rechten und Pflichten als Wohnungseigentümer als Voraussetzung einer wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeit im Ausgangspunkt trotz der im Vergleich zum bisherigen Recht weiter gefassten Formulierung, die § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG durch das WEMoG erfahren hat, nichts geändert hat (vgl. Senat, Urteil vom 22. September 2023 – V ZR 254/22, NJW-RR 2023, 1502 Rn. 10). Ein Streit über die sachenrechtlichen Grundlagen der GdWE steht jedoch stets in einem inneren Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten als Wohnungseigentümer und ist nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG eine Wohnungseigentumssache. Das ist auch – soweit ersichtlich – einhellige Ansicht und begründet deshalb nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert, anders als die Rechtsbeschwerde meint, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ebenfalls nicht (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Eine entscheidungserhebliche Divergenz zu anderen Gerichtsentscheidungen besteht nicht. Selbst wenn zugunsten der Rechtsbeschwerdeführerin unterstellt wird, dass das Landgericht Düsseldorf mit Schreiben vom 20. Mai 2025 dem Landgericht Wuppertal mitgeteilt hat, dass die Beklagte dort gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 7. Januar 2025 ebenfalls Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt habe, durfte das Landgericht Wuppertal die Berufung der Beklagten als unzulässig verwerfen. Denn die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass das Landgericht Wuppertal hiervon Kenntnis erlangt hat, bevor es die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 12. Mai 2025 als unzulässig verworfen hat.

a) Wie die Rechtsbeschwerde allerdings im Ansatz zutreffend ausführt, steht der unterlegenen Partei gegen ein erstinstanzliches Urteil ein einziges Rechtsmittel, nämlich die Berufung zu. Zwar ist zwischen dem Rechtsmittel und dem durch den einzelnen Rechtsmittelschriftsatz eingeleiteten Verfahren zu unterscheiden. Macht aber die Partei von einem Rechtsmittel erneut Gebrauch, bevor über dasselbe in anderer Form schon früher eingelegte Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist, hat das Berufungsgericht über diese Rechtsmittel einheitlich zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel – worauf sich die Rechtsbeschwerde hier beruft – bei unterschiedlichen Gerichten eingelegt worden ist; das einheitliche Rechtsmittel darf nur dann als unzulässig verworfen werden, wenn keine der Einlegungen zulässig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 – V ZB 151/19, NJW 2021, 2121 Rn. 10; Beschluss vom 11. Juni 2015 – V ZB 34/13, NJW 2015, 3171 Rn. 10 f.; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 – VIII ZB 75/22, NJW-RR 2023, 585 Rn. 10). Erlangt das Rechtsmittelgericht Kenntnis von einer weiteren Rechtsmitteleinlegung in derselben Sache bei einem anderen Gericht, müssen infolgedessen die zeitgleich anhängigen Rechtsmittelverfahren koordiniert werden, indem die angerufenen Gerichte zunächst ihre Zuständigkeit prüfen. Hält sich eines der Gerichte für unzuständig, hat es die Sache an das andere abzugeben (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 – V ZB 151/19, aaO Rn. 11; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 – VIII ZB 75/22, aaO Rn. 11).

b) Daran gemessen durfte das für die Entscheidung über die Berufung der Beklagten unzuständige Landgericht Wuppertal (vgl. oben Rn. 5) die Berufung verwerfen, obwohl das Rechtsmittelverfahren nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde vor dem zuständigen Landgericht Düsseldorf noch nicht abgeschlossen war. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass das Landgericht Wuppertal im Zeitpunkt der Verwerfungsentscheidung am 12. Mai 2025 bereits Kenntnis von der weiteren Rechtsmitteleinlegung vor dem Landgericht Düsseldorf hatte. Hiervon soll es vielmehr erst durch die schriftliche Mitteilung des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2025 erfahren haben. Die Verpflichtung, gleichzeitig in derselben Sache bei unterschiedlichen Gerichten anhängige Rechtsmittelverfahren zu koordinieren und bei Unzuständigkeit an das zuständige Rechtsmittelgericht zu verweisen (vgl. oben Rn. 11), trifft das Rechtsmittelgericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur, wenn es von der weiteren Rechtsmitteleinlegung weiß (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 – V ZB 151/19, NJW 2021, 2121 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 – VIII ZB 75/22, NJW-RR 2023, 585 Rn. 11). Denn erst diese Kenntnis versetzt das Berufungsgericht in die Lage, bei eigener Unzuständigkeit das Verfahren an das zuständige Gericht abzugeben. Fehlt dem unzuständigen Berufungsgericht hingegen – wie hier – die Kenntnis von einer weiteren Rechtsmitteleinlegung durch die Partei in derselben Sache, unterliegt dessen Verwerfung der Berufung als unzulässig nicht der Aufhebung durch das Rechtsbeschwerdegericht.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts orientiert sich an der Festsetzung des Berufungsgerichts.

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