Skip to content

WEG-Verwalter legt Instandhaltungsrücklage falsch an: Volle Haftung für den Schaden.

Ein WEG-Verwalter legt Instandhaltungsrücklage über 227.000 Euro ohne Beschluss in langfristigen Unternehmensanleihen falsch an. Die eigenmächtige Anlage war laut Gericht nicht nur unzulässig, sondern erfüllte sogar den Tatbestand der strafbaren Untreue.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 23 C 72/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Böblingen
  • Datum: 08.04.2025
  • Aktenzeichen: 23 C 72/25
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Verwalterhaftung, Schadensersatz

  • Das Problem: Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) klagte gegen ihre ehemalige Verwalterin. Die Verwalterin hatte Rücklagen in Höhe von über 226.000 Euro ohne Beschluss der Eigentümer in längerfristige Anleihen investiert. Nach ihrer fristlosen Abberufung zahlte sie sich zudem unbefugt eine Verwaltergebühr aus dem WEG-Vermögen aus.
  • Die Rechtsfrage: Darf ein Verwalter hohe Instandhaltungsrücklagen ohne Beschluss der Eigentümer in längerfristige, unsichere Anlagen investieren?
  • Die Antwort: Nein. Die Verwalterin hat ihre Pflichten grob verletzt und gehandelt, als hätte sie die Vermögenswerte missbraucht (Untreue). Solche Anlagen sind zu unsicher und langfristig und bedürfen immer eines vorherigen Eigentümerbeschlusses. Die Verwalterin muss der WEG den gesamten angelegten Betrag sowie die unrechtmäßig entnommene Gebühr erstatten.
  • Die Bedeutung: Verwalter müssen Gemeinschaftsgelder grundsätzlich „mündelsicher“ (sehr sicher und verfügbar) anlegen. Jede Investition, die eine lange Laufzeit oder ein Verlustrisiko (hier 2 % bei vorzeitiger Rückgabe) beinhaltet, überschreitet die Befugnisse des Verwalters und begründet einen Schadensersatzanspruch der Eigentümergemeinschaft.

Darf der Verwalter die Instandhaltungsrücklage risikoreich anlegen?

Wenn es um das Geld der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) geht, hört der Spaß schnell auf. Besonders sensibel ist die Instandhaltungsrücklage – der Notgroschen für Dacherneuerungen oder Heizungsausfälle. In einem aktuellen Fall vor dem Amtsgericht Böblingen (Urteil vom 08.04.2025, Az. 23 C 72/25) ging es um die Frage, wie eigenmächtig ein Verwalter über dieses Vermögen verfügen darf.

Der Streitwert war beachtlich: Eine Verwalterin hatte ohne Wissen und ohne Beschluss der Eigentümer rund 226.000 Euro aus der Rücklage genommen und in Unternehmensanleihen investiert. Als sie später fristlos entlassen wurde, bediente sie sich noch einmal selbst am Konto für ihre Vergütung. Die Eigentümergemeinschaft klagte auf Schadensersatz und Rückzahlung. Der Fall ist ein Lehrstück darüber, wo die Grenzen der Verwalterbefugnis verlaufen und wann aus einer schlechten Geldanlage eine strafbare Untreue wird.

Wie muss die Instandhaltungsrücklage angelegt werden?

WEG-Verwalter legt Instandhaltungsrücklage falsch an: Volle Haftung für den Schaden.
Symbolbild: KI

Um das Urteil zu verstehen, muss man zunächst die gesetzliche Rollenverteilung in einer WEG betrachten. Das Vermögen gehört den Eigentümern, der Verwalter ist lediglich der Treuhänder. Das Gesetz, konkret § 27 Absatz 1 Nr. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), zieht dem Verwalter enge Grenzen. Er darf eigenständig nur Maßnahmen treffen, die von untergeordneter Bedeutung sind und keine erheblichen Verpflichtungen auslösen. Alles, was darüber hinausgeht – insbesondere strategische Finanzentscheidungen – erfordert einen Beschluss der Eigentümerversammlung.

Daraus hat die Rechtsprechung den Grundsatz der „mündelsicheren“ Anlage entwickelt. Dieser etwas altmodische Begriff stammt aus dem Vormundschaftsrecht und bedeutet vereinfacht: Sicherheit geht vor Rendite. Das Geld der Gemeinschaft muss so angelegt sein, dass es werterhaltend ist und im Notfall schnell zur Verfügung steht. Klassische Sparbücher oder Tagesgeldkonten entsprechen diesem Standard. Sobald jedoch Risiken ins Spiel kommen, etwa Kursschwankungen oder lange Bindungsfristen, verlässt der Verwalter den sicheren Boden der ordnungsmäßigen Verwaltung.

Wann handelt ein WEG-Verwalter pflichtwidrig?

Das Amtsgericht Böblingen musste prüfen, ob die eigenmächtige Umschichtung des Geldes in Anleihen eine Pflichtverletzung darstellte. Die beklagte Ex-Verwalterin argumentierte, sie habe im besten Wissen gehandelt und für eine ordentliche Verzinsung sorgen wollen. Das Gericht folgte dieser Sichtweise jedoch nicht und zerlegte die Argumentation der Verteidigung Stück für Stück.

War die Geldanlage kurzfristig verfügbar?

Ein entscheidender Kritikpunkt des Gerichts war die fehlende Flexibilität der gewählten Geldanlage. Die Verwalterin hatte Anleihen mit einer Laufzeit bis zum Dezember 2026 gekauft. Zwar sahen die Bedingungen eine vorzeitige Rückgabemöglichkeit vor, doch diese hatte einen Haken: Bei einer vorzeitigen Kündigung erhielten die Anleger nur 98 Prozent des Nennwertes zurück. Zudem gab es eine sechsmonatige Kündigungsfrist. Das Gericht rechnete vor, dass bei einer notwendigen schnellen Liquidierung – etwa für eine dringende Reparatur am Haus – faktisch zwei Prozent des Kapitals vernichtet würden. Das entspricht einem garantierten Verlust. Eine solche Anlageform widerspricht dem Zweck einer Instandhaltungsrücklage, die im Notfall ohne Substanzverlust verfügbar sein muss. Da die Anlage somit nicht „kurzfristig verfügbar“ war, handelte es sich nicht um ein Geschäft des täglichen Lebens, das die Verwalterin ohne Rückfrage hätte tätigen dürfen.

Reicht eine Absicherung durch Grundschulden?

Die Verwalterin versuchte sich damit zu verteidigen, dass die Gelder über einen Treuhänder angelegt und durch erstrangige Grundschulden abgesichert seien. Sie behauptete, das Geld sei damit „insolvenzfest“. Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten. Eine Grundschuld ist keine Garantie für eine hundertprozentige Rückzahlung. Sollte der Schuldner ausfallen, muss die Immobilie zwangsversteigert werden. Ob der Erlös dann ausreicht, um alle Forderungen vollständig zu decken, ist ungewiss. Das Gericht stellte klar: Solange kein hundertprozentiges Rückzahlungsversprechen existiert, ist die Anlage nicht mündelsicher. Das Risiko, auch nur einen Teil des Geldes zu verlieren, dürfen Eigentümer nur selbst durch einen bewussten Beschluss eingehen – niemals der Verwalter allein.

Gilt die gängige Auszahlungspraxis der Bank?

Ein weiteres Argument der Verteidigung stützte sich auf die Kulanz des Anleihe-Emittenten. Die Verwalterin trug vor, dass die Firma in der Praxis bei Rückgaben immer 100 Prozent auszahle, auch wenn in den Bedingungen nur 98 Prozent stünden. Das Gericht wischte diesen Einwand beiseite. Für die rechtliche Bewertung zählen die vertraglich vereinbarten Bedingungen, nicht eine bloße „Gepflogenheit“ oder interne Richtlinien. Ein Rechtsanspruch auf die vollen 100 Prozent bestand laut den Anleihebedingungen nicht. Der Verwalter darf das Gemeinschaftsvermögen nicht auf Basis von Hoffnungen oder unverbindlichen Praxiserfahrungen investieren.

Liegt eine strafbare Untreue vor?

Besonders brisant ist die Einordnung des Verhaltens als strafrechtlich relevante Untreue gemäß § 266 StGB. Das Gericht bejahte dies. Der Tatbestand der Untreue ist erfüllt, wenn jemand die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht und dem Vermögensinhaber dadurch einen Nachteil zufügt. Die Verwalterin konnte zwar nach außen hin wirksam Verträge für die WEG abschließen (das ist die Befugnis im Außenverhältnis), sie durfte es aber im Innenverhältnis mangels Beschlusses nicht. Diese Diskrepanz zwischen „Können“ und „Dürfen“ ist der Kern der Untreue.

Erschwerend kam hinzu, dass sich die Verwalterin nach ihrer fristlosen Kündigung noch eigenmächtig eine Vergütung von gut 1.000 Euro überwiesen hatte. Auch dies wertete das Gericht als vorsätzliche unerlaubte Handlung. Dass sie womöglich noch offene Vergütungsansprüche hatte, spielte keine Rolle, da eine Aufrechnung gegen Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gesetzlich verboten ist (§ 393 BGB).

Muss der Verwalter den Schaden persönlich ersetzen?

Das Urteil ist eindeutig: Ja. Die Ex-Verwalterin wurde verurteilt, der Eigentümergemeinschaft den vollen Anlagebetrag von rund 227.400 Euro zurückzuzahlen. Im Gegenzug muss die Gemeinschaft ihr die Rechte an den Anleihen übertragen – ein Mechanismus, der als „Schadensersatz Zug um Zug“ bekannt ist. Die Gemeinschaft wird also so gestellt, als wäre das Geld nie abgeflossen, während die Verwalterin nun selbst das Risiko der von ihr gekauften Papiere trägt.

Zusätzlich muss sie Verzugszinsen zahlen. Die bereits von der Anlage erwirtschafteten Zinsen in Höhe von rund 6.300 Euro wurden zwar angerechnet, mindern aber nicht die Schwere des Vorwurfs. Das Gericht bestätigte damit, dass eigenmächtige Finanzexperimente für Verwalter existenzbedrohend sein können. Wer ohne Beschluss spekuliert, haftet mit seinem Privatvermögen für jeden Cent, der nicht sicher und sofort verfügbar ist.

Die Urteilslogik

Verwalter dürfen das Gemeinschaftsvermögen ausschließlich nach dem Prinzip der mündelsicheren Anlage investieren und tragen das volle Risiko eigenmächtiger Finanzexperimente.

  • Verwalterbefugnis ist strikt begrenzt: Strategische oder risikobehaftete Finanzentscheidungen überschreiten die Befugnis des Verwalters zur selbstständigen ordnungsgemäßen Verwaltung und erfordern zwingend einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft.
  • Sicherheit geht vor Rendite: Die Instandhaltungsrücklage muss jederzeit ohne Substanzverlust verfügbar sein; Anlagen, die bei schneller Liquidierung einen garantierten Kapitalverlust (z.B. durch Kündigungsabschläge) zur Folge haben, erfüllen die Anforderung der mündelsicheren Anlage nicht.
  • Missbrauch der Verfügungsbefugnis begründet Untreue: Wer als Treuhänder über fremdes Vermögen verfügt, obwohl ihm die interne Genehmigung dafür fehlt, missbraucht seine rechtliche Befugnis und erfüllt den Tatbestand der strafbaren Untreue, selbst wenn er subjektiv eine ordentliche Verzinsung anstrebt.

Wer als Treuhänder ohne explizite Weisung spekuliert, haftet persönlich und muss das Risiko des gewählten Investments selbst übernehmen.


Benötigen Sie Hilfe?


Ist Ihre WEG von einer Pflichtverletzung des Verwalters bei der Geldanlage betroffen? Prüfen Sie Ihre Ansprüche und kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung.


Experten Kommentar

Der Satz, den viele WEG-Verwalter gerne ignorieren, lautet: Sicherheit geht vor Rendite – und dieses Urteil zieht hier eine glasklare rote Linie. Es stellt klar, dass es für die Haftung des Verwalters unerheblich ist, ob die Anlage vermeintlich gut abgesichert war oder die Renditeaussichten glänzten. Entscheidend ist allein die sofortige Verfügbarkeit der Rücklage ohne jeglichen Substanzverlust. Wer Gemeinschaftsgelder ohne Beschluss anlegt und dabei selbst ein minimales Risiko eingeht – sei es nur durch einen Kündigungsabschlag – handelt pflichtwidrig. Das Ergebnis ist eine existenzbedrohende, persönliche Schadensersatzpflicht, die keinerlei Ausflüchte duldet.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Anlageform gilt für die WEG-Rücklage als mündelsicher?

Die Regel verlangt, dass die Instandhaltungsrücklage der WEG mündelsicher angelegt wird. Dieser Standard bedeutet, dass das Kapital geschützt ist und der Sicherheit immer Vorrang vor der Rendite eingeräumt wird. Praktisch entsprechen dem vor allem klassische Sparbücher oder Tagesgeldkonten, da diese werterhaltend und sofort verfügbar sein müssen.

Die Zweckbestimmung der Rücklage rechtfertigt diese strenge Anforderung an die Kapitalanlage. Das Geld der Gemeinschaft dient als Notgroschen für dringende, unaufschiebbare Reparaturen und muss daher jederzeit ohne Substanzverlust verfügbar sein. Anlagen, die lange Kündigungsfristen, beispielsweise sechs Monate, oder Kursschwankungen beinhalten, verstoßen unmittelbar gegen diesen Grundsatz. Selbst wenn eine Anlage eine gute Bonität aufweist oder ein Treuhänder zwischengeschaltet ist, reicht dies nicht aus, solange keine 100-prozentige, sofortige Rückzahlung garantiert wird.

Der WEG-Verwalter darf niemals das Risiko eingehen, auch nur einen kleinen Teil des Geldes zu verlieren. Entscheidend ist allein die vertragliche Garantie der Liquidität. Nehmen wir an, die Anlagebedingungen sehen vor, dass bei einer vorzeitigen Liquidierung nur 98 Prozent des Nennwertes ausgezahlt werden. In diesem Fall liegt bereits ein garantierter Verlust vor, der dem Zweck der Instandhaltungsrücklage widerspricht. Der Verwalter darf das Gemeinschaftsvermögen nicht aufgrund von Hoffnungen oder unverbindlichen Praxiserfahrungen investieren.

Prüfen Sie auf dem letzten Kontoauszug der Rücklage die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist und suchen Sie nach Klauseln über mögliche Gebühren oder Abschläge bei vorzeitiger Liquidierung.


zurück

Darf der WEG-Verwalter die Instandhaltungsrücklage ohne Eigentümerbeschluss anlegen?

Nein, der WEG-Verwalter darf strategische Entscheidungen zur Anlage der Instandhaltungsrücklage nicht ohne einen gültigen Eigentümerbeschluss treffen. Seine Befugnisse beschränken sich auf Maßnahmen von lediglich untergeordneter Bedeutung, wie § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG klar festlegt. Investitionen in Fonds, Anleihen oder andere spekulative Produkte sind ohne vorherige Zustimmung der Gemeinschaft ungültig.

Die Regelung schützt das Gemeinschaftsvermögen vor unnötigen Risiken. Finanzgeschäfte, die erhebliche Verpflichtungen auslösen oder das Kapital langfristig binden, überschreiten die gesetzlich festgelegten Kompetenzen des Verwalters. Ein solches eigenmächtiges Vorgehen stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Dabei ist unerheblich, ob der Verwalter kurzfristig einen positiven Zinsertrag erzielen konnte; die fehlende Beschlussgrundlage macht die Handlung pflichtwidrig.

Der Verwalter missbraucht in diesem Fall seine Befugnis im Innenverhältnis. Obwohl er nach außen die Verträge für die WEG abschließen kann, verstößt er intern gegen seine Pflichten gegenüber den Eigentümern. Dieses Vorgehen kann, insbesondere bei risikoreichen Anlagen und drohendem Verlust, sogar den Tatbestand der strafbaren Untreue gemäß § 266 StGB erfüllen. Der Fokus liegt immer auf der Verletzung des mündelsicheren Anlageprinzips und der Verletzung der Beschlusshoheit der Eigentümer.

Fordern Sie den Verwalter umgehend schriftlich unter Fristsetzung auf, alle Unterlagen zur aktuellen Anlageform vorzulegen und überprüfen Sie diese anhand des letzten Protokolls der Eigentümerversammlung.


zurück

Wann haftet der WEG-Verwalter persönlich für Verluste der Instandhaltungsrücklage?

Der WEG-Verwalter haftet in solchen Fällen tatsächlich persönlich und unbegrenzt mit seinem gesamten Privatvermögen. Diese existenzielle Konsequenz tritt bereits dann ein, wenn der Verwalter die Instandhaltungsrücklage ohne den notwendigen Eigentümerbeschluss risikoreich anlegt. Die Pflichtverletzung liegt schon in der Auswahl einer Anlageform, die nicht den Grundsätzen der sofortigen Verfügbarkeit und Mündelsicherheit entspricht.

Die persönliche Haftung entsteht nicht erst beim endgültigen Verlust, sondern bereits im Moment der risikoreichen Investitionsentscheidung. Eine pflichtwidrige Anlage ist durch die vertragliche Verankerung einer garantierten Verlustgefahr definiert, beispielsweise durch einen Liquiditätsabschlag. Wenn die Anlageverträge vertraglich festlegen, dass bei vorzeitiger Kündigung zwei Prozent des Kapitals vernichtet werden, widerspricht dies dem Zweck der Rücklage. Der Verwalter trägt die volle Verantwortung für dieses durch ihn eigenmächtig verursachte Risiko, welches zur Rückzahlung des vollen Anlagebetrags führt.

Ein weiterer kritischer Haftungspunkt betrifft die eigenmächtige Auszahlung offener Vergütung nach einer erfolgten Kündigung. Gerichte werten solche Überweisungen oft als vorsätzliche unerlaubte Handlung. Gegen Ansprüche aus dieser unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung gesetzlich ausgeschlossen (§ 393 BGB), selbst wenn der Verwalter tatsächlich noch offene Forderungen gegen die WEG hätte. Die Gemeinschaft fordert das entzogene Kapital zusammen mit Verzugszinsen vom Verwalter zurück.

Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht, um die Schadensersatzansprüche detailliert prüfen und eine gerichtliche Geltendmachung vorbereiten zu lassen.


zurück

Wie kann die WEG Schadensersatz vom Verwalter bei falscher Anlage fordern?

Die Eigentümergemeinschaft (WEG) kann den Verwalter auf Schadensersatz verklagen, wenn dieser pflichtwidrig Rücklagen risikoreich angelegt hat. Wichtig ist die korrekte Formulierung der Klage, um die Gemeinschaft finanziell zu sanieren und gleichzeitig die risikoreichen Papiere abzugeben. Hierfür kommt das Prinzip „Zug um Zug“ zur Anwendung. Zwingend erforderlich ist dabei ein wirksamer Eigentümerbeschluss, der zur gerichtlichen Geltendmachung ermächtigt.

Eine bloße Zahlungsaufforderung an den Verwalter bleibt oft wirkungslos, daher muss der Anspruch im Rahmen eines Zivilprozesses durchgesetzt werden. Das Gericht verurteilt den Verwalter zur Rückzahlung des vollen Anlagebetrags. Gleichzeitig verpflichtet es die WEG, die Rechte an den fraglichen Anlageprodukten an den Verwalter abzutreten. Dieses Zug-um-Zug-Prinzip stellt sicher, dass die Gemeinschaft das gesamte Kapital zurückerhält, ohne die risikoreichen Wertpapiere behalten zu müssen.

Der Verwalter trägt nach der Übertragung das volle Risiko seiner ursprünglichen Fehlentscheidung. Er muss den Anlagebetrag an die WEG zurückzahlen, erhält im Gegenzug die Anleihen und haftet somit persönlich für etwaige Verluste. Hat die Fehlanlage bereits Zinsen erwirtschaftet (beispielsweise 6.300 Euro), werden diese dem Verwalter angerechnet und mindern seine Gesamtrückzahlungspflicht. Die Hauptforderung auf den vollständigen Kapitalbetrag der Rücklage bleibt jedoch bestehen.

Sammeln Sie alle Dokumente zur Anlage und zum Verwaltervertrag, um die Forderungshöhe präzise berechnen und klageweise geltend machen zu können.


zurück

Nach welchen Kriterien sollte ich die Geldanlage des WEG-Verwalters prüfen?

Um die Anlage der Instandhaltungsrücklage schnell auf Risiken zu scannen, konzentrieren Sie sich auf drei Schlüsselkriterien: Verfügbarkeit, Substanzgarantie und die schriftlichen Vertragsbedingungen. Prüfen Sie zuerst die vertraglichen Kündigungsbedingungen der Anlage. Die Rücklage muss werterhaltend sein und darf keinen vertraglich fixierten Verlust bei notwendiger vorzeitiger Auszahlung vorsehen.

Der zentrale Maßstab ist die Liquidität des Kapitals. Da die Rücklage als Notgroschen für dringende Reparaturen dient, muss sie kurzfristig abrufbar sein. Anlagen mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten oder länger widersprechen diesem Zweck. Eine Pflichtverletzung des Verwalters liegt bereits vor, wenn die vertraglichen Bedingungen bei vorzeitiger Kündigung einen garantierten Verlust (zum Beispiel zwei Prozent des Nennwertes) beinhalten.

Verlassen Sie sich keinesfalls auf mündliche Zusicherungen des Verwalters, die Bank sei kulant oder zahle ohnehin immer voll aus. Für die rechtliche Bewertung zählen allein die im Vertrag verankerten, schriftlichen Bedingungen. Auch Argumente, die Gelder seien durch Grundschulden oder andere Sicherheiten „insolvenzfest“ angelegt, müssen Sie kritisch hinterfragen. Solange kein 100-prozentiges, sofortiges Rückzahlungsversprechen vorliegt, trägt die WEG das Risiko.

Konzentrieren Sie sich bei der Einsichtnahme in die Anlagebedingungen direkt auf die Klauseln ‚Kündigung‘, ‚Fristigkeit‘ und ‚Nennwert‘ und gleichen Sie diese mit dem dringlichen Zweck der Rücklage ab.


zurück

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Mündelsichere Anlage

Eine Mündelsichere Anlage beschreibt den strengen gesetzlichen Standard, wonach Geld so investiert werden muss, dass die Sicherheit des Kapitals immer Vorrang vor der Rendite hat.
Dieser Grundsatz stellt sicher, dass das Gemeinschaftsvermögen werterhaltend angelegt ist und jederzeit ohne Substanzverlust verfügbar sein muss – sie dient als Notgroschen für unaufschiebbare Reparaturen.

Beispiel: Das Amtsgericht Böblingen sah die Investition in Unternehmensanleihen nicht als mündelsicher an, da die vertraglich vereinbarte vorzeitige Rückzahlung einen garantierten Verlust von zwei Prozent des Nennwertes bedeutete.

Zurück

Ordnungsmäßige Verwaltung

Die Ordnungsmäßige Verwaltung ist der juristische Maßstab dafür, welche Entscheidungen ein WEG-Verwalter treffen darf, wobei nur Maßnahmen erlaubt sind, die dem Interesse der Gesamtheit der Eigentümer dienen.
Das Gesetz zieht dem Verwalter enge Grenzen; strategische oder risikoreiche Finanzentscheidungen überschreiten diesen Rahmen und erfordern immer einen Beschluss der Eigentümerversammlung.

Beispiel: Da die Verwalterin ohne vorherigen Beschluss Gelder aus der Instandhaltungsrücklage in risikoreiche Anleihen umschichtete, verstieß sie gegen die Grundsätze der ordnungsmäßigen Verwaltung und beging eine Pflichtverletzung.

Zurück

Schadensersatz Zug um Zug

Schadensersatz Zug um Zug ist ein rechtlicher Mechanismus, bei dem die geschädigte Partei die volle Entschädigung nur dann erhält, wenn sie gleichzeitig die damit zusammenhängenden risikobehafteten Werte an den Verursacher zurückgibt.
Dieses Prinzip aus dem Vertragsrecht (§ 320 BGB) sorgt für eine faire Abwicklung: Die WEG wird finanziell saniert, während der haftende Verwalter die Verantwortung und das Risiko für die von ihm gekauften Papiere übernimmt.

Beispiel: Das Gericht verurteilte die Ex-Verwalterin zur Rückzahlung des vollen Anlagebetrags, während die WEG die Rechte an den strittigen Unternehmensanleihen Zug um Zug auf die Verwalterin übertragen musste.

Zurück

Untreue

Juristen nennen Untreue gemäß § 266 StGB das vorsätzliche Ausnutzen einer eingeräumten Befugnis zur Verwaltung fremden Vermögens, wodurch dem Vermögensinhaber ein finanzieller Nachteil entsteht.
Das Strafgesetz schützt das Vermögen des Eigentümers vor Verwaltern oder Treuhändern, die ihre interne Vertrauensstellung missbrauchen, auch wenn sie formell zur Vornahme des Geschäfts berechtigt waren.

Beispiel: Das Gericht bejahte den Tatbestand der Untreue, weil die Verwalterin im Innenverhältnis ohne Beschluss zur risikoreichen Investition nicht befugt war und die Rücklage dadurch einer Verlustgefahr aussetzte.

Zurück

Verwalterbefugnis (Innen- vs. Außenverhältnis)

Die Verwalterbefugnis beschreibt die juristische Unterscheidung zwischen dem Können (Außenverhältnis), das heißt, der formalen Vollmacht, Verträge für die WEG abzuschließen, und dem Dürfen (Innenverhältnis), das durch Gesetze und Eigentümerbeschlüsse festgelegt ist.
Diese Differenzierung ist entscheidend: Obwohl ein Vertrag nach außen gültig zustande kommen kann, hat der Verwalter im Innenverhältnis seine Pflichten verletzt, wenn er ohne die nötige Zustimmung gehandelt hat.

Beispiel: Die Verwalterin konnte die Anleihen zwar wirksam für die WEG kaufen, da sie aber im Innenverhältnis mangels Beschlusses nicht dazu befugt war, handelte sie pflichtwidrig.

Zurück



Das vorliegende Urteil


AG Böblingen – Az.: 23 C 72/25 – Urteil vom 08.04.2025


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!