Wohnungseigentümergemeinschaften können als Rechtsperson selbst Eigentum an der bestehenden Gemeinschaft erwerben und dieses Eigentum allen WEG-Eigentümern zur Nutzung zur Verfügung stellen. Für den Erwerb müssen jedoch erhebliche Gemeinschaftsinteressen sprechen (OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2009, Az.: I-15 Wx 81/09).
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