Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Untervermietung trotz Umzug: Landgericht Berlin stärkt Mieterrechte bei teilweiser Wohnungsnutzung nach § 553 BGB
- Ausgangssituation: Umzug der Mieter und Wunsch nach Untervermietung für den Sohn in Berlin
- Die Entscheidung der Vorinstanz: Amtsgericht Charlottenburg lehnt Untervermietung ab
- Die Argumente im Berufungsverfahren: Mitgewahrsam, Wohnnutzung und ein neuer Untermieter
- Die Entscheidung des Landgerichts Berlin: Untervermietung wird vorläufig gestattet
- Die detaillierte Begründung des Landgerichts: Warum die Untervermietung zulässig ist
- Kostenentscheidung und weitere prozessuale Aspekte
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann habe ich als Mieter einen Anspruch auf Untervermietung eines Teils meiner Wohnung?
- Was bedeutet „substanzieller Mitgewahrsam“ und „eigene Wohnnutzung“ im Zusammenhang mit Untermietung?
- Kann ich einen Teil meiner Wohnung untervermieten, auch wenn ich nicht mehr hauptsächlich dort wohne?
- Wie kann ich meinen Anspruch auf Untervermietung durchsetzen, wenn der Vermieter sich weigert, die Erlaubnis zu erteilen?
- Was ist eine einstweilige Verfügung und wann ist sie das richtige Mittel, um eine Untervermietung zu erzwingen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 218 C 198/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Berlin
- Datum: 18.10.2023
- Aktenzeichen: 64 S 306/22
- Verfahrensart: Urteil im Berufungsverfahren (Einstweilige Verfügung)
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Mieter der Wohnung (Verfügungskläger) begehrten die Duldung einer Untervermietung eines Teils der Wohnung.
- Beklagte: Die Vermieterin (Verfügungsbeklagte) lehnte die beantragte Untervermietung ab.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Mieter einer Wohnung zogen in das Umland, während ihr studierender Sohn in der Wohnung blieb. Sie beantragten die Erlaubnis zur Untervermietung eines Zimmers an einen Studenten, um Kosten zu senken und ihrem Sohn ein WG-Leben zu ermöglichen. Die Vermieterin verweigerte die Erlaubnis.
- Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Streits war, ob Mieter, die ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, aber weiterhin eine eigene Nutzung und ‚Mitgewahrsam‘ an der Wohnung behalten, ein Recht auf Untervermietung eines Teils der Wohnung haben. Streitig war insbesondere, ob die geplante Untervermietung zur Bildung einer WG für den Sohn eine unzulässige Nutzungsänderung darstellt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landgericht Berlin änderte das Urteil des Amtsgerichts und entschied zugunsten der Mieter. Die Vermieterin wurde im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, die vorläufige Aufnahme des benannten Untermieters in einem Zimmer der Wohnung zu dulden. Die Kosten des Verfahrens musste die Vermieterin tragen.
- Begründung: Das Gericht befand, dass die Mieterin weiterhin einen Teil der Wohnung selbst nutzte und ‚Mitgewahrsam‘ hatte. Daher lag keine vollständige Aufgabe der Wohnung vor. Das berechtigte Interesse der Mieter an der Untervermietung zur Kostenreduktion überwiegt, und die geplante Nutzung als WG mit dem Sohn und einem Freund ist der Vermieterin zumutbar, solange die Mieter die Wohnung nicht vollständig aufgegeben haben.
- Folgen: Die Vermieterin muss die Untervermietung des Zimmers bis zur endgültigen Klärung in einem Hauptverfahren oder maximal bis Ende November 2024 dulden. Die Mieter können somit vorläufig einen Untermieter aufnehmen.
Der Fall vor Gericht
Untervermietung trotz Umzug: Landgericht Berlin stärkt Mieterrechte bei teilweiser Wohnungsnutzung nach § 553 BGB
Das Landgericht Berlin hat in einem vielbeachteten Urteil (Az.: 64 S 306/22) vom 18. Oktober 2023 die Rechte von Mietern gestärkt, die auch nach einem Umzug in eine neue Hauptwohnung einen Teil ihrer alten Wohnung untervermieten möchten, sofern sie dort weiterhin einen substanziellen Mitgewahrsam und eine Eigene Wohnnutzung aufrechterhalten.

Das Gericht entschied, dass ein solches Vorhaben zulässig sein kann, insbesondere wenn es darum geht, einem in der Wohnung verbliebenen volljährigen Kind die Fortsetzung der Nutzung in einer Wohngemeinschaft zu ermöglichen und die Mietbelastung zu reduzieren.
Ausgangssituation: Umzug der Mieter und Wunsch nach Untervermietung für den Sohn in Berlin
Die Mieter, ein Ehepaar, bewohnten seit dem Jahr 201… eine Vierzimmerwohnung in Berlin, zunächst gemeinsam mit ihren beiden Söhnen. Im August 202… änderte sich die Lebenssituation der Familie: Die Mieter erwarben ein Reihenhaus im Berliner Umland und zogen dorthin zusammen mit ihrem jüngeren Sohn. Der ältere Sohn, Herr A…, verblieb jedoch in der Berliner Stadtwohnung, um sein Studium an der Freien Universität Berlin fortzusetzen. Er war somit der einzige ständige Bewohner der ursprünglichen Familienwohnung.
Um die finanzielle Belastung durch die Miete für die weiterhin genutzte Berliner Wohnung zu verringern, beabsichtigten die Mieter, ein Zimmer dieser Wohnung an einen Studenten im Alter ihres Sohnes unterzuvermieten. Die Vermieterin der Wohnung lehnte dieses Ansinnen jedoch grundsätzlich ab. Daraufhin zogen die Mieter vor Gericht und beantragten im Wege einer einstweiligen Verfügung – also einer schnellen vorläufigen Gerichtsentscheidung – die Duldung der Untervermietung eines spezifisch benannten Zimmers („Zimmer hinten rechts, am Ende des zweiten Flures“). Die Untervermietung sollte auch die Mitbenutzung von beiden Fluren, dem Gäste-WC, dem Wohnzimmer, dem Balkon und der Küche umfassen.
Die Entscheidung der Vorinstanz: Amtsgericht Charlottenburg lehnt Untervermietung ab
Das zunächst zuständige Amtsgericht Charlottenburg wies den Antrag der Mieter zurück. Zwar sah das Amtsgericht die Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung (den sogenannten Verfügungsgrund) als gegeben an. Es verneinte jedoch den eigentlichen Anspruch auf Untervermietung, den sogenannten Verfügungsanspruch, der sich aus § 553 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt. Nach dieser Vorschrift können Mieter vom Vermieter die Erlaubnis zur teilweisen Untervermietung verlangen, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran haben.
Die Begründung des Amtsgerichts: Die Mieter hätten mit ihrem Umzug ins Reihenhaus ihren Gewahrsam – also die tatsächliche Sachherrschaft und den Besitz – an der Berliner Wohnung vollständig aufgegeben. Die geplante Nutzung durch einen Untermieter diene nicht ihrer eigenen Wohnnutzung, sondern primär der Schaffung einer Studenten-Wohngemeinschaft für den Sohn. Eine fortlaufende Eigennutzung oder ein eigener Gewahrsam, insbesondere durch die Mieterin, sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Gegen dieses Urteil legten die Mieter Berufung beim Landgericht Berlin ein.
Die Argumente im Berufungsverfahren: Mitgewahrsam, Wohnnutzung und ein neuer Untermieter
Vor dem Landgericht trugen die Mieter erneut vor, dass insbesondere die Mieterin weiterhin ein Zimmer der Wohnung selbst zu Wohnzwecken nutze. Sie übernachte dort regelmäßig, typischerweise einmal wöchentlich nach ihren Chorproben, und fahre am nächsten Tag von dort aus zur Arbeit. Ihren Mitgewahrsam an der Wohnung hätten sie zu keinem Zeitpunkt aufgegeben.
Im Laufe des Berufungsverfahrens ergab sich eine neue Entwicklung: Der ursprünglich vorgesehene Untermieter stand nicht mehr zur Verfügung. Stattdessen sollte nun Herr …, ein Schulfreund des Sohnes A… und ebenfalls Student, das Zimmer ab dem 1. Oktober 2023 anmieten. Die Mieter sahen dies als eine zulässige und sachdienliche Änderung ihres Antrags an, da sich lediglich die Person des potenziellen Untermieters geändert habe, nicht aber das grundlegende Nutzungskonzept. Die Vermieterin habe die Untervermietung ohnehin generell abgelehnt, unabhängig von der Person des Untermieters.
Die Vermieterin hingegen bestritt das Interesse des neuen Untermieters und hielt die Antragsänderung für unzulässig, da sich das Amtsgericht damit nicht befasst habe. Sie argumentierte weiterhin, die beabsichtigte Nutzung als Studenten-WG entspreche nicht dem Zweck des Mietvertrages und stelle eine unzumutbare Nutzungsänderung dar, eine sogenannte „Umwidmung“ der Wohnung.
Das Landgericht Berlin führte eine persönliche Anhörung der Mieterin durch und vernahm den Sohn A… als Zeugen, um das tatsächliche Interesse des neuen Untermieters zu klären.
Die Entscheidung des Landgerichts Berlin: Untervermietung wird vorläufig gestattet
Das Landgericht Berlin gab der Berufung der Mieter statt und änderte das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg ab. Die Vermieterin wurde im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, die vorläufige Aufnahme des Herrn … als Untermieter in dem benannten Zimmer sowie die Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume ab sofort zu dulden. Diese Duldungspflicht gilt bis zur Rechtskraft einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens jedoch bis zum 30. November 2024. Die Kosten des gesamten Verfahrens, also beider Instanzen, wurden der Vermieterin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf bis zu 6.000,00 Euro festgesetzt.
Die detaillierte Begründung des Landgerichts: Warum die Untervermietung zulässig ist
Das Landgericht begründete seine Entscheidung ausführlich und setzte sich dabei mit allen strittigen Punkten auseinander.
Zulässigkeit der Antragsänderung bezüglich des neuen Untermieters
Die Richter sahen die Änderung des Antrags hinsichtlich der Person des Untermieters als sachdienlich und zulässig im Sinne von § 533 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) an. Eine solche Änderung diene der Prozessökonomie, da sie einen weiteren Rechtsstreit vermeide. Die Tatsache, dass ein neuer Untermieter benannt wurde, sei als „neu“ im Sinne von § 533 Nr. 2 ZPO zu werten, da diese Information im ersten Rechtszug beim Amtsgericht noch nicht vorgetragen werden konnte. Entscheidend sei, so das Landgericht, dass der Kern des Streits das Untervermietungsvorhaben als solches und die von der Vermieterin befürchtete „Umwidmung“ der Wohnung sei – nicht die spezifische Person des Untermieters, da die Vermieterin die Genehmigung ja ohnehin unabhängig von der Person verweigert hatte.
Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung (Verfügungsgrund)
Einen Verfügungsgrund, also die Dringlichkeit für eine schnelle Entscheidung, bejahte das Landgericht unter Verweis auf die zutreffenden Gründe des amtsgerichtlichen Urteils. Die einstweilige Verfügung sei auf eine vorläufige Duldung gerichtet und nehme die Entscheidung in einem möglichen späteren Hauptsacheverfahren nicht vorweg.
Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung nach § 553 Abs. 1 BGB
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bejahte das Landgericht einen Anspruch der Mieter auf Duldung der Untervermietung gemäß § 553 Abs. 1 BGB.
- Der Sohn der Mieter ist kein „Dritter“ im Sinne der Untervermietungsregeln: Zunächst stellte das Gericht klar, dass der in der Wohnung verbliebene Sohn der Mieter nicht als „Dritter“ im Sinne der §§ 540, 553 BGB anzusehen ist. Familienmitglieder dürfen grundsätzlich ohne Erlaubnis des Vermieters in die Wohnung aufgenommen werden. Dies sei durch das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Grundgesetz) und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2004, 56; BGH NJW 2013, 2507) gedeckt. Eine Wohnung behalte ihren Charakter als Familienwohnung, solange der ausgezogene Mieter sie nicht endgültig aufgebe, selbst wenn er sie nur noch sporadisch nutze.
- Entscheidend ist die Teilüberlassung und der fortbestehende Mitgewahrsam der Mieter: Ob es sich um eine zulässige teilweise Gebrauchsüberlassung an einen Dritten (den Untermieter) im Sinne von § 553 Abs. 1 BGB handelt, hängt davon ab, ob die Mieter die Wohnung nicht vollständig aufgegeben haben, sondern weiterhin Mitgewahrsam ausüben. Dies ist laut Bundesgerichtshof (BGH NJW 2014, 2717; BGH VIII ZR 109/22) der Fall, wenn sie beispielsweise weiterhin ein Zimmer für sich belegen, persönliche Gegenstände in der Wohnung belassen oder im Besitz von Schlüsseln sind und die Wohnung tatsächlich noch nutzen.
- Glaubhafte Darlegung des Mitgewahrsams und der Eigennutzung durch die Mieterin: Das Gericht zeigte sich überzeugt, dass zumindest die Mieterin hinreichend glaubhaft gemacht hat, weiterhin Mitgewahrsam an der Wohnung auszuüben und diese auch selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen.
- Die Mieterin hatte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass sie ein Zimmer in der Berliner Wohnung für ihren persönlichen Gebrauch vorhalte. Dort übernachte sie regelmäßig, typischerweise einmal wöchentlich nach ihren Chorproben, um am nächsten Tag von dort zur Arbeit zu fahren. Zudem verfüge sie über drei der insgesamt vier Wohnungsschlüssel.
- Weitere Indizien stützten diese Darstellung: Die zwischenzeitliche Anmeldung eines Zweitwohnsitzes in der Berliner Wohnung, eine frühere Einlassung des Mieters vor dem Amtsgericht (wonach ein Zimmer für Übernachtungen bei Chorproben vorgehalten werde, inklusive Gästebett und Schreibmöglichkeit) sowie die Aussage des Sohnes A… . Dieser bestätigte, dass seine Mutter das kleine Zimmer nutze und die eher spartanische Einrichtung auf einen provisorischen Zustand für eine Zweitwohnung hindeute. Wichtige Möbelstücke wie eine TV-Wand und Tische seien zudem in der Wohnung verblieben.
- All dies spreche deutlich gegen eine vollständige Aufgabe des Gewahrsams durch die Mieterin. Ob auch der Mieter noch Mitgewahrsam habe, sei in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, da der Mitgewahrsam eines Mieters ausreiche.
- Berechtigtes Interesse an der Untervermietung: Das berechtigte Interesse der Mieter an der Untervermietung ergibt sich nach § 553 Abs. 1 S. 1 BGB insbesondere aus dem nachvollziehbaren Wunsch, die Wohnkosten für die Berliner Wohnung zu reduzieren. Aufgrund der Vernehmung des Sohnes hatte die Kammer auch keine Zweifel am ernsthaften Mietinteresse des vorgesehenen neuen Untermieters.
- Keine Unzumutbarkeit der Untervermietung für die Vermieterin: Die beabsichtigte Untervermietung ist der Vermieterin nach Auffassung des Landgerichts zuzumuten. Die von der Vermieterin befürchtete „Umwidmung“ der Familienwohnung in eine reine Studenten-WG wäre allenfalls dann unzumutbar, wenn die Mieter endgültig ausgezogen wären und die Wohnung nicht mehr selbst nutzen würden. Dies ist nach den glaubhaft gemachten Tatsachen bei der Mieterin jedoch gerade nicht der Fall. Die zukünftige Nutzung der Wohnung durch die Mieterin (als Zweitwohnsitz), ihren studierenden Sohn und einen weiteren studierenden Freund des Sohnes als Untermieter ist vom vertraglich vorgesehenen Wohngebrauch gedeckt und stellt keine unzumutbare Nutzungsänderung dar.
- Keine unzulässige Gewinnabsicht: Das Gericht stellte zudem fest, dass keine Anhaltspunkte für eine unzumutbare Fallgestaltung vorlagen, bei der die Mieter aus der Untervermietung unangemessene Gewinne erzielen wollten. Die Konditionen der geplanten Untervermietung ließen eine solche Absicht nicht erkennen, was der ständigen Rechtsprechung der zuständigen Kammer des Landgerichts Berlin entspricht (LG Berlin 64 S 270/22, 64 S 266/18).
Kostenentscheidung und weitere prozessuale Aspekte
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO, wonach die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat – in diesem Fall also die Vermieterin. Die geringfügige Abweichung des Tenors vom ursprünglichen Antrag der Mieter sei durch das Ermessen des Gerichts bei einstweiligen Verfügungen (§ 938 Abs. 1 ZPO) gedeckt und stelle keine teilweise Klageabweisung dar, die eine andere Kostenverteilung rechtfertigen würde. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlagen (der Fall hat keine grundsätzliche Bedeutung oder erfordert keine Fortbildung des Rechts). Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz auf bis zu 6.000,00 Euro erfolgte gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Gerichtskostengesetz (GKG) sowie § 3 ZPO. Dabei wurde das Interesse der Mieter am Jahresbetrag der vorgesehenen Untermiete bemessen, unter Berücksichtigung der begrenzten Dauer der einstweiligen Verfügung.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stärkt die Rechte von Mietern, die nach einem Umzug in eine neue Hauptwohnung weiterhin teilweise Mitgewahrsam an der alten Mietwohnung behalten und diese untervermieten möchten. Entscheidend ist, dass die Mieter nachweisbar eine fortgesetzte eigene Nutzung aufrechterhalten (z.B. durch regelmäßige Übernachtungen) und persönliche Gegenstände sowie Schlüssel behalten. Die finanzielle Entlastung durch Untervermietung wird als berechtigtes Interesse anerkannt, solange keine überhöhten Gewinne erzielt werden und der vertragliche Wohngebrauch nicht grundlegend verändert wird. Diese Entscheidung bietet Mietern mehr Flexibilität in veränderten Lebenssituationen, etwa wenn Kinder oder Familienmitglieder in der Wohnung verbleiben sollen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann habe ich als Mieter einen Anspruch auf Untervermietung eines Teils meiner Wohnung?
Als Mieter haben Sie grundsätzlich das Recht, einen Teil Ihrer gemieteten Wohnung unterzuvermieten. Dieses Recht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, genauer gesagt in § 553 BGB.
Damit dieser Anspruch besteht, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Ein berechtigtes Interesse des Mieters
Die wichtigste Voraussetzung ist, dass Sie als Mieter ein „berechtigtes Interesse“ an der Untervermietung haben. Das bedeutet, es muss einen plausiblen und nachvollziehbaren Grund geben, warum Sie einen Teil Ihrer Wohnung untervermieten möchten.
Dieses berechtigte Interesse muss nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sein. Ein Grund, der bereits beim Einzug bestand, gilt in der Regel nicht als berechtigtes Interesse im Sinne des Gesetzes.
Beispiele für ein berechtigtes Interesse, die von Gerichten oft anerkannt werden, sind:
- Finanzielle Gründe: Ihre Einkünfte haben sich verringert, und Sie benötigen die Einnahmen aus der Untervermietung, um die Miete weiterhin bezahlen zu können.
- Persönliche Gründe: Sie möchten zum Beispiel mit einem Lebenspartner zusammenziehen, einen pflegebedürftigen Angehörigen bei sich aufnehmen oder sind aus beruflichen Gründen vorübergehend abwesend und möchten während dieser Zeit einen Teil der Wohnung nutzen lassen.
Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Die Untervermietung betrifft nur einen Teil der Wohnung
Der Anspruch aus § 553 BGB bezieht sich ausdrücklich nur auf die Untervermietung eines Teils der Wohnung. Das bedeutet, Sie müssen selbst einen nennenswerten Teil der Wohnung weiterhin bewohnen. Die Untervermietung der gesamten Wohnung ist von dieser Regelung nicht erfasst und erfordert in der Regel die freie Zustimmung des Vermieters ohne einen gesetzlichen Anspruch.
Keine erheblichen Nachteile für den Vermieter
Auch wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, darf der Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung verweigern, wenn durch die Untervermietung für ihn erhebliche Nachteile entstehen würden.
Solche Nachteile können beispielsweise sein:
- Die Wohnung wäre durch den zusätzlichen Untermieter überbelegt. Was als Überbelegung gilt, hängt von der Größe der Wohnung und der Anzahl der Bewohner ab.
- Die Person, die einziehen soll, ist unzumutbar (wobei dies nur selten der Fall ist und gut begründet sein muss).
- Es sind sonstige wichtige Gründe gegeben, die dem Vermieter die Zustimmung unzumutbar machen.
Wie gehen Sie vor?
Wenn Sie einen Teil Ihrer Wohnung untervermieten möchten, müssen Sie vorab die Erlaubnis Ihres Vermieters einholen. Sie sollten dem Vermieter schriftlich mitteilen,
- warum Sie untervermieten möchten (Ihr berechtigtes Interesse),
- welchen Teil der Wohnung Sie untervermieten wollen und
- wer als Untermieter einziehen soll (Name, ggf. Geburtsdatum).
Der Vermieter muss seine Zustimmung erteilen, wenn die Voraussetzungen vorliegen und keine erheblichen Nachteile für ihn entstehen. Er darf die Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern.
Der Vermieter hat unter Umständen das Recht, die Miete geringfügig zu erhöhen, wenn ihm durch die Untervermietung höhere Kosten entstehen, zum Beispiel für Wasser oder Heizung.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Ein Anspruch auf Untervermietung eines Teils der Wohnung besteht, wenn Sie ein berechtigtes Interesse haben, das nach Mietvertragsabschluss entstanden ist, Sie selbst einen Teil der Wohnung weiter bewohnen und für den Vermieter keine erheblichen Nachteile entstehen.
Was bedeutet „substanzieller Mitgewahrsam“ und „eigene Wohnnutzung“ im Zusammenhang mit Untermietung?
Wenn Sie als Mieter einen Teil Ihrer Wohnung untervermieten möchten, spricht das Gesetz vom Recht des Mieters, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen (§ 553 Abs. 1 BGB). Dieses Recht besteht, wenn Sie ein berechtigtes Interesse daran haben und für Sie dadurch keine unzumutbare Härte entsteht.
Zwei zentrale Begriffe, die in diesem Zusammenhang oft fallen und für viele Mieter unklar sind, sind „Substanzieller Mitgewahrsam“ und „eigene Wohnnutzung“. Diese Begriffe sind wichtig, weil sie definieren, was „einen Teil“ der Wohnung im rechtlichen Sinne bedeutet.
Substanzieller Mitgewahrsam
Stellen Sie sich Ihre gemietete Wohnung als einen Raum vor, über den Sie die Kontrolle haben. Das ist Ihr „Gewahrsam“. Wenn Sie einen Teil davon untervermieten, teilen Sie diesen Gewahrsam mit Ihrem Untermieter.
„Substanzieller Mitgewahrsam“ bedeutet, dass Sie als Hauptmieter die tatsächliche Kontrolle über die Wohnung nicht vollständig aufgeben. Sie behalten einen wesentlichen Teil der Herrschaft über die Räume.
- Was das konkret heißt: Es genügt nicht, nur auf dem Papier Mieter zu sein. Sie müssen weiterhin die Möglichkeit haben, die untervermieteten Räume (nach Absprache und unter Beachtung der Privatsphäre des Untermieters) zu betreten und tatsächlich Zugang zu allen wesentlichen Teilen der Wohnung zu haben, insbesondere zu den gemeinsam genutzten Bereichen wie Küche, Bad oder gegebenenfalls einem Wohnzimmer.
- Beispiel: Wenn Sie ein Zimmer untervermieten, behalten Sie den Gewahrsam am Rest der Wohnung (Ihrem Zimmer, Flur, Küche, Bad). Aber auch am untervermieteten Zimmer behalten Sie einen Teil des Gewahrsams, etwa durch das Recht, es bei Bedarf (mit Zustimmung des Untermieters) zu betreten, oder durch die Nutzung der gemeinsamen Räume. Wenn Sie dem Untermieter die gesamte Wohnung überlassen und selbst keinen Zugang mehr haben, verlieren Sie Ihren substanziellen Mitgewahrsam.
Eigene Wohnnutzung
Dieser Begriff ist eng mit dem substanziellen Mitgewahrsam verbunden und bedeutet, dass Sie als Hauptmieter die Wohnung weiterhin selbst bewohnen und nutzen.
- Was das konkret heißt: Die Wohnung muss weiterhin Ihr Lebensmittelpunkt oder zumindest ein Ort sein, an dem Sie regelmäßig und nicht nur gelegentlich wohnen. Sie müssen die Wohnung tatsächlich zum Wohnen nutzen, zum Beispiel dort schlafen, essen und sich aufhalten.
- Beispiel: Wenn Sie ein Zimmer in Ihrer Wohnung untervermieten, während Sie selbst im anderen Zimmer wohnen und Küche und Bad mit dem Untermieter teilen, dann liegt „eigene Wohnnutzung“ vor. Ziehen Sie jedoch selbst aus der Wohnung aus und überlassen sie dem Untermieter vollständig (auch wenn es nur ein Zimmer ist und der Rest leer steht), dann fehlt es an der eigenen Wohnnutzung. Das Gleiche gilt, wenn Sie die Wohnung nur noch zur Lagerung von Gegenständen nutzen oder nur noch selten dort sind.
Warum sind diese Begriffe wichtig für die Untervermietung?
Das Recht auf Untervermietung nach § 553 Abs. 1 BGB bezieht sich ausdrücklich auf die Untervermietung eines Teils des Wohnraums. Dieses „eines Teils“ wird durch den substanziellen Mitgewahrsam und die eigene Wohnnutzung des Hauptmieters konkretisiert.
Wenn Sie den substanziellen Mitgewahrsam oder die eigene Wohnnutzung aufgeben, weil Sie die gesamte Wohnung oder einen so großen Teil vermieten, dass Ihnen selbst kein wesentlicher Teil zur Nutzung bleibt, liegt rechtlich keine Untervermietung eines Teils der Wohnung mehr vor. In diesem Fall greift das spezielle Recht aus § 553 Abs. 1 BGB unter Umständen nicht mehr, und die Zustimmung des Vermieters hängt dann von anderen, strengeren Kriterien ab oder kann leichter verweigert werden.
Kurz gesagt: Das Gesetz schützt Ihr Recht, einen Teil Ihrer Wohnung unterzuvermieten, weil Sie selbst weiterhin die Wohnung als Ihren Lebensmittelpunkt nutzen und die Kontrolle über den Rest der Wohnung behalten. Wenn diese Grundlage wegfällt, ändert sich die rechtliche Situation.
Kann ich einen Teil meiner Wohnung untervermieten, auch wenn ich nicht mehr hauptsächlich dort wohne?
Wenn Sie einen Teil Ihrer gemieteten Wohnung untervermieten möchten, während Sie selbst nicht mehr den Großteil Ihrer Zeit oder Ihr Hauptleben dort verbringen, wird die rechtliche Lage kompliziert. Das Gesetz sieht zwar grundsätzlich vor, dass ein Mieter die Erlaubnis vom Vermieter verlangen kann, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten (§ 553 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Dieser Anspruch besteht aber nur unter bestimmten Bedingungen.
Was „einen Teil der Wohnung“ bedeutet
Die entscheidende Voraussetzung für diesen gesetzlichen Anspruch auf Erlaubnis ist, dass Sie selbst einen wesentlichen Teil der Wohnung weiterhin nutzen und bewohnen. Man spricht hier von einem „substanziellen Mitgewahrsam“. Das bedeutet, Ihr eigener Lebensmittelpunkt muss noch (zumindest auch und in bedeutendem Umfang) in dieser Wohnung liegen. Sie müssen dort noch regelmäßig wohnen und einen wichtigen Teil des Wohnraums für sich selbst nutzen.
Beispiele, bei denen der Anspruch in der Regel NICHT besteht:
- Sie sind komplett ausgezogen und wohnen jetzt woanders.
- Sie haben nur noch ein Zimmer als Abstellraum oder für sehr seltene Besuche behalten.
- Sie melden sich dort nur noch formal.
In solchen Fällen, in denen Sie die Wohnung nicht mehr substanziell mitbenutzen, entfällt Ihr gesetzlicher Anspruch gegenüber dem Vermieter, die Untervermietung eines Teils zu verlangen.
Warum ist das so?
Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass das Gesetz dem Mieter helfen soll, Mietkosten zu senken, wenn sich zum Beispiel die Familiengröße ändert, der Mieter aber weiterhin in der Wohnung lebt. Die Regelung ist nicht dafür gedacht, dass ein Mieter die Wohnung vollständig aufgibt, aber durch Untervermietung weiterhin von ihr profitiert oder sie als Übergangslösung nutzt.
Auch wenn Sie die Wohnung nicht mehr hauptsächlich bewohnen, brauchen Sie für jede Form der Untervermietung immer die Erlaubnis Ihres Vermieters. Wenn Sie aber nicht mehr über den notwendigen „substanziellen Mitgewahrsam“ verfügen, haben Sie keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Vermieter die Erlaubnis erteilt. Verweigert der Vermieter in diesem Fall die Erlaubnis und Sie vermieten trotzdem unter, kann dies eine Verletzung Ihres Mietvertrags darstellen.
Wie kann ich meinen Anspruch auf Untervermietung durchsetzen, wenn der Vermieter sich weigert, die Erlaubnis zu erteilen?
Wenn Sie als Mieter ein berechtigtes Interesse daran haben, einen Teil Ihrer Wohnung unterzuvermieten, und der Vermieter die dafür notwendige Erlaubnis verweigert, obwohl keine wichtigen Gründe dagegen sprechen, kann die Verweigerung ungerechtfertigt sein. Das Gesetz sieht vor, dass ein Mieter unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung haben kann (§ 553 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Ein berechtigtes Interesse kann zum Beispiel vorliegen, wenn Sie aus finanziellen Gründen auf die Einnahmen angewiesen sind oder wenn Sie wegen eines längeren Auslandsaufenthalts die Wohnung nicht selbst nutzen und die Kosten senken möchten.
Weigert sich der Vermieter ohne ausreichenden Grund (wie z.B. eine drohende Überbelegung der Wohnung oder ein unzumutbarer Untermieter), die Erlaubnis zu erteilen, stehen dem Mieter rechtliche Möglichkeiten offen, diesen Anspruch durchzusetzen.
Gerichtliche Durchsetzung der Erlaubnis
Ein häufiger Weg, die Zustimmung des Vermieters zu erhalten, ist die Klage auf Zustimmung vor Gericht. Dabei bitten Sie das Gericht festzustellen, dass der Vermieter zur Erteilung der Untervermietungserlaubnis verpflichtet ist. Das Gericht prüft dann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Ihren Anspruch vorliegen und ob der Vermieter berechtigte Gründe für seine Ablehnung hatte. Stellt das Gericht fest, dass Ihr Anspruch besteht, kann es den Vermieter zur Erteilung der Erlaubnis verurteilen.
In besonders eiligen Fällen, zum Beispiel wenn die Untervermietung nur für einen eng begrenzten Zeitraum während Ihrer Abwesenheit geplant ist, kann auch eine einstweilige Verfügung in Betracht kommen. Dies ist ein schnelleres Gerichtsverfahren, das eine vorläufige Entscheidung herbeiführen soll. Über eine einstweilige Verfügung kann das Gericht dem Vermieter vorläufig aufgeben, die Zustimmung zu erteilen, bis in einem möglichen Hauptverfahren endgültig über die Angelegenheit entschieden wird. Die Hürden für eine einstweilige Verfügung sind jedoch oft hoch, da eine besondere Dringlichkeit nachgewiesen werden muss.
Was Sie vor Gericht darlegen und beweisen müssen
Um vor Gericht Erfolg zu haben, müssen Sie nachvollziehbar darlegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für Ihren Untervermietungsanspruch erfüllt sind und der Vermieter keinen zulässigen Grund für die Verweigerung hat.
Dazu gehört in der Regel, dass Sie folgende Punkte belegen können:
- Dass Sie ein tatsächliches berechtigtes Interesse an der Untervermietung haben (z.B. durch Unterlagen zu Ihrer finanziellen Situation, Nachweise über geplante Abwesenheiten).
- Dass Sie den Vermieter förmlich um Erlaubnis gebeten haben und ihm alle notwendigen Informationen über den geplanten Untermieter (Name, Dauer der Untervermietung, etc.) zur Verfügung gestellt haben, damit er seine Entscheidung treffen kann.
- Dass die geplante Untervermietung sich auf einen Teil der Wohnung beschränkt.
- Dass der vorgesehene Untermieter keinen wichtigen Grund darstellt, der dem Vermieter die Zustimmung unzumutbar macht (z.B. dass keine Überbelegung entsteht, dass der Untermieter als Person zumutbar ist).
Die wichtigsten Beweismittel sind oft der Schriftverkehr mit dem Vermieter bezüglich Ihrer Anfrage und seiner Ablehnung sowie alle Unterlagen, die Ihr berechtigtes Interesse und die Eignung des Untermieters untermauern. Die Darlegung muss überzeugend sein und die Ablehnung des Vermieters als ungerechtfertigt erscheinen lassen.
Was ist eine einstweilige Verfügung und wann ist sie das richtige Mittel, um eine Untervermietung zu erzwingen?
Eine einstweilige Verfügung ist eine schnelle gerichtliche Entscheidung, die getroffen wird, wenn jemand dringend eine vorläufige Regelung benötigt, weil ihm sonst Nachteile entstehen, die später nur schwer oder gar nicht wieder gutgemacht werden könnten. Stellen Sie sich das wie einen „juristischen Eilantrag“ vor. Es ist keine endgültige Entscheidung über den eigentlichen Streit, sondern eine vorläufige Maßnahme, um eine bestimmte Situation schnell zu sichern oder zu ändern.
Für Mieter, die Teile ihrer Wohnung untervermieten möchten und die Zustimmung des Vermieters nicht erhalten, kann eine einstweilige Verfügung unter Umständen ein Weg sein, diese Zustimmung schnell gerichtlich ersetzen zu lassen und die Untervermietung zu ermöglichen, ohne ein langwieriges normales Gerichtsverfahren abwarten zu müssen.
Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung
Ob eine einstweilige Verfügung beantragt werden kann und Erfolg hat, hängt von zwei zentralen Voraussetzungen ab, die dem Gericht glaubhaft gemacht werden müssen (das bedeutet, es muss sehr wahrscheinlich erscheinen):
- Ein glaubhaftes Recht (Anordnungsanspruch): Es muss sehr wahrscheinlich sein, dass Sie nach dem Gesetz (§ 553 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) tatsächlich ein Recht darauf haben, Teile Ihrer Wohnung unterzuvermieten und der Vermieter zustimmen müsste. Das Gesetz sieht dieses Recht vor, wenn Sie nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung haben (z.B. Aufnahme eines Familienmitglieds, finanzielle Gründe wegen Wegzugs, vorübergehende Abwesenheit). Der Vermieter darf die Zustimmung nur aus bestimmten, gesetzlich geregelten Gründen verweigern (z.B. Überbelegung, Störung des Hausfriedens).
- Eine glaubhafte Dringlichkeit (Anordnungsgrund): Es muss einen dringenden Grund geben, warum Sie nicht das normale Gerichtsverfahren abwarten können. Im Zusammenhang mit der Untervermietung liegt Dringlichkeit oft vor, wenn ein konkreter Untermieter bereitsteht und die Untervermietung zu einem bestimmten, nahen Zeitpunkt beginnen soll und das Abwarten eines normalen Verfahrens die Untervermietung vereiteln oder Ihnen erhebliche Nachteile bringen würde (z.B. drohender Mietverlust, wenn der Untermieter abspringt).
Wann ist sie das richtige Mittel für die Untervermietung?
Eine einstweilige Verfügung kann das passende Mittel sein, wenn Sie dringend die Erlaubnis zur Untervermietung benötigen, weil die oben genannte Dringlichkeit tatsächlich gegeben ist und gleichzeitig Ihr Recht auf Untervermietung nach § 553 BGB sehr wahrscheinlich erscheint.
Der große Vorteil einer einstweiligen Verfügung ist die Geschwindigkeit. Entscheidungen können unter Umständen innerhalb von Tagen oder wenigen Wochen ergehen, während ein normales Gerichtsverfahren viele Monate dauern kann. Dies ist besonders wichtig, wenn ein konkreter Untermieter nur für einen bestimmten Zeitraum verfügbar ist.
Der Nachteil ist, dass die einstweilige Verfügung nur vorläufig ist. Sie ersetzt die Zustimmung des Vermieters nicht endgültig. Oft muss nach einer gewonnenen einstweiligen Verfügung noch ein normales Verfahren (Hauptsacheverfahren) geführt werden, um eine endgültige Klärung zu erreichen. Außerdem sind die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung streng, insbesondere die Dringlichkeit muss gut begründet und belegt werden. Wenn das Gericht die Dringlichkeit oder das Recht nicht als glaubhaft ansieht, wird der Antrag abgelehnt.
Sie ist also besonders geeignet, wenn die Situation eine sofortige Klärung erfordert, weil das Abwarten nicht zumutbar ist und die rechtliche Grundlage für Ihr Untervermietungsrecht sehr stark ist. Sie ist nicht geeignet, wenn keine wirkliche Eile besteht oder die rechtliche Lage unklar ist.
Die gesetzlichen Grundlagen für die einstweilige Verfügung finden sich in den §§ 935 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO), die eine schnelle, vorläufige Sicherung von Rechten ermöglichen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Substanzieller Mitgewahrsam
Substanzieller Mitgewahrsam bedeutet, dass der Mieter die tatsächliche Kontrolle und Nutzung erheblich und fortlaufend über einen wesentlichen Teil der Wohnung behält. Er gibt nicht die vollständige Sachherrschaft auf, sondern teilt diese mit dem Untermieter, behält also etwa die Möglichkeit, die Wohnung oder zumindest die gemeinsam genutzten Räume regelmäßig zu betreten und zu nutzen. Dies sichert den Charakter der Wohnnutzung durch den Mieter auch bei teilweiser Untervermietung und ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Untervermietung nach § 553 BGB.
Beispiel: Ein Mieter vermietet ein Zimmer seiner Wohnung unter, nutzt selbst aber weiterhin ein anderes Zimmer und teilt sich Küche sowie Bad mit dem Untermieter.
Eigene Wohnnutzung
Eigene Wohnnutzung bedeutet, dass der Mieter die Wohnung oder einen wesentlichen Teil davon weiterhin selbst zu Wohnzwecken benutzt. Das heißt, die Wohnung ist noch Lebensmittelpunkt oder regelmäßiger Aufenthaltsort des Mieters, etwa für Übernachtungen oder alltägliche Tätigkeiten. Ohne eine solche Nutzung entfällt der Anspruch auf Untervermietung eines Teils der Wohnung, weil das Gesetz (§ 553 BGB) nur bei fortbestehender eigener Wohnnutzung eingreift.
Beispiel: Eine Mieterin nutzt ein Zimmer ihrer Wohnung weiterhin regelmäßig zum Schlafen und Wohnen, obwohl sie aus beruflichen Gründen überwiegend außerhalb wohnt.
Berechtigtes Interesse (im Sinne des § 553 BGB)
Ein berechtigtes Interesse ist ein nachvollziehbarer und plausibler Grund, der nach Abschluss des Mietvertrags entstanden ist und die Untervermietung eines Teils der Wohnung erforderlich macht. Es kann z.B. finanzieller Natur sein, wenn der Mieter die Mietkosten senken will, oder persönlicher Natur, wie die Aufnahme eines Familienmitglieds. Das Vorliegen eines berechtigten Interesses ist Voraussetzung dafür, dass der Mieter einen Anspruch auf die Erlaubnis zur Untervermietung gegenüber dem Vermieter hat.
Beispiel: Ein Mieter möchte ein Zimmer untervermieten, weil er aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt zieht, aber die Wohnung nicht vollständig aufgibt.
Einstweilige Verfügung
Eine einstweilige Verfügung ist eine schnelle, vorläufige gerichtliche Entscheidung, mit der ein Rechtshandeln oder eine Duldung unmittelbar durchgesetzt wird, bevor in einem umfangreicheren Hauptsacheverfahren endgültig entschieden wird. Sie wird erlassen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sein Anspruch wahrscheinlich gerechtfertigt ist (Anordnungsanspruch) und dass dringende Gründe vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordern (Anordnungsgrund). Im Fall der Untervermietung kann die einstweilige Verfügung den Vermieter vorläufig verpflichten, die Untervermietung zu dulden.
Beispiel: Ein Mieter benötigt dringend die Genehmigung zur Untervermietung eines Zimmers, weil der Untermieter zeitnah einziehen möchte; das Gericht ordnet vorläufig die Duldung der Untervermietung an.
Unzumutbare Nutzungsänderung („Umwidmung“)
Eine unzumutbare Nutzungsänderung liegt vor, wenn die Art der Wohnraumnutzung durch den Untermieter so verändert wird, dass sie vom vertraglich vereinbarten Gebrauch des Mietobjekts erheblich abweicht und dem Vermieter deswegen nicht zugemutet werden kann. Das kann beispielsweise eine vollständige Umwandlung der Wohnung in eine reine Studenten-WG sein, bei der die ursprüngliche Familiennutzung endet. Eine solche „Umwidmung“ berechtigt den Vermieter zur Verweigerung der Untervermietungserlaubnis.
Beispiel: Wird eine Familienwohnung ausschließlich an mehrere Studenten vermietet, obwohl der Mietvertrag eine Familiennutzung vorsieht, kann dies als unzumutbare Nutzungsänderung gelten.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 553 Abs. 1 BGB (Teiluntervermietung): Diese Vorschrift regelt den Anspruch des Mieters auf Erlaubnis zur Untervermietung von Teilen der Wohnung, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Der Vermieter darf die Erlaubnis nur aus wichtigen Gründen verweigern. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht bestätigt, dass die Mieter trotz Umzugs weiterhin ein berechtigtes Interesse an der teilweisen Untervermietung haben, da sie weiterhin Mitgewahrsam und Eigennutzung an der Wohnung ausüben.
- Mitgewahrsam (Rechtsprechung BGH, insbesondere zur tatsächlichen Sachherrschaft): Der Mitgewahrsam beschreibt die von einem Mieter ausgehende tatsächliche Sachherrschaft über die Mieträume, auch bei teilweiser Nutzung. Ein vollständiger Gewahrsamsverzicht liegt erst vor, wenn die Wohnung endgültig aufgegeben wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Entscheidend für das Urteil war, dass die Mieterin weiterhin regelmäßig ein Zimmer nutzt und Schlüssel besitzt, sodass der Mitgewahrsam an der Wohnung als fortbestehend anerkannt wurde.
- Art. 6 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie): Dieses Grundrecht schützt die Familie und deren Lebensgestaltung, darunter auch die gemeinsame Wohnnutzung von Familienmitgliedern in einer Wohnung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Aufnahme und der Aufenthalt des Sohnes in der Wohnung werden als familienrechtlich geschützte Wohnnutzung angesehen, wodurch der Sohn nicht als „Dritter“ im Sinne der Untervermietungsregelung gilt.
- § 91 Abs. 1 ZPO (Kostenentscheidung): Nach dieser Norm trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens. Das Gericht hat hier die Kosten der Vermieterin auferlegt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Vermieterin in beiden Instanzen unterlag, muss sie die Verfahrenskosten tragen, was den wirtschaftlichen Druck auf die Vermieterin verstärkt.
- § 938 Abs. 1 ZPO (Ermessen bei einstweiligen Verfügungen): Diese Vorschrift erlaubt dem Gericht ein freies Ermessen bei der Anordnung und Gestaltung einstweiliger Maßnahmen, solange das rechtliche Ermessen nicht überschritten wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Änderung des Antrags hinsichtlich des Untermieters wurde als zulässig und sachdienlich angesehen, um weitere Verfahren zu vermeiden.
- § 708 Nr. 10, § 713 ZPO (Vorläufige Vollstreckbarkeit): Diese Vorschriften regeln, unter welchen Bedingungen Urteile vorläufig vollstreckbar sind, etwa um die Wirksamkeit von einstweiligen Verfügungen zu sichern. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, sodass die Vermieterin sofort die Duldung der Untervermietung erbringen muss, obwohl die Hauptsacheentscheidung noch aussteht.
Das vorliegende Urteil
LG Berlin – Az.: 64 S 306/22 – Urteil vom 18.10.2023
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