Auf die Berufungen der Beklagten und der Klägerin wird das am 29.04.2025 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Teilerledigungserklärungen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 17.528,52 € seit dem 16.12.2020 bis zum 20.12.2021 und
aus 11.782,58 € seit dem 21.12.2021 bis zum 07.01.2024 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 7 % und die Beklagte 93 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangte von der Beklagten als ihrer Vermieterin die teilweise Rückzahlung von ihr ausgeglichener Betriebs-bzw. Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2019 bis 2022 sowie die Auszahlung von Guthaben aus den Abrechnungen der Jahre 2019 und 2021. Nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19.02.2026 beglich die Beklagte den überwiegenden Teil der von der Klägerin geltend gemachten Hauptforderung, mit Ausnahme der geltend gemachten Rückzahlungsforderung in Bezug auf die Kosten für die Gebäudeversicherung und mit Ausnahme eines Teiles der geltend gemachten Zinsen (Zinsen bezüglich der Guthabenforderung 2019 und geltend gemachte Zinsen im Übrigen für die Zeit vor Rechtshängigkeit).
Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt.
Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde.
Die Parteien sind durch einen Gewerbemietvertrag über Gewerbeflächen im Gebäude A.-Allee 00 in B.-Stadt verbunden. Der Vertrag datiert vom 13. März 2018 bzw. 22. März 2018, sein Inhalt ergibt sich aus der Anlage K 5. In den in den Mietvertrag einbezogenen als Allgemeinen Vertragsbedingungen (Anlage 1) dort § 6 Betriebskosten heißt es u.a.:
„1. Der Mieter trägt die Betriebskosten. Zu tragende Betriebskosten sind die Kosten, gemäß Betriebskostenverordnung und nachfolgend genannte Kosten, insbesondere:
° Die Kosten des Betriebs der Klima-, Be- und Entlüftungsanlagen sowie raumlufttechnische Anlagen und deren Wartung …
° die Kosten der Sach-, Haftpflicht-, Glas-, Terror- und Mietverlustversicherung, insbesondere auch aufgrund höherer Gefahreneinstufung des Mietgegenstandes •…
° die Kosten für die Wartung und Reinigung von Sonnenschutzanlagen, Fassaden, Dachrinnen,…
° die Sach- und Personalkosten für den Hauswart, Schließdienst, Wachschutz und Pförtner, einschließlich Kosten für die dafür erforderlichen Räume und Telekommunikationsanschlüsse …
° die Verwaltungskosten, auch durch Dritte, in Höhe von maximal 5 % der Nettomiete. Diese Regelung geht § 1 Absatz 2 BetrKV vor.
Bei den Wartungsverträgen steht es dem Vermieter frei einfache Wartungsverträge oder Vollwartungsverträge abzuschließen und die entstehenden Kosten vollumfänglich umzulegen, ohne dass hierin enthaltene Instandhaltungskosten auf mögliche Begrenzungen nach § 8 dieses Mietvertrages angerechnet werden…“
Die Beklagte erstellte in den Jahren 2019 bis 2022 jeweils vier gesonderte Betriebs-bzw. Nebenkostenabrechnungen, eine für die Fläche im Untergeschoss, eine für die Fläche im Erdgeschoss und eine für die Fläche im ersten Obergeschoss. Daneben gab es in jedem Jahr eine gesonderte Abrechnung der Instandhaltungsumlage.
Mit Schreiben vom 13. März 2023 und vom 31. Oktober 2023 widersprach die Klägerin jeweils den von der Beklagten erstellten Nebenkostenabrechnungen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Dezember 2023 machte die Klägerin Rückzahlungsansprüche aus den Nebenkostenabrechnungen/Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2019, 2020 und 2021 und aus den Abrechnungen Instandhaltungsumlage 2019, 2020 und 2021 geltend und bat um die Abgabe einer Verzichtserklärung betreffend die Verjährungseinrede und suchte um eine einvernehmliche Lösung.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Instandhaltungsumlagen beinhalteten keine umlagefähigen Kosten. Die Verwaltungskosten könnten nicht umgelegt werden. Es fehle an einer wirksamen Umlagevereinbarung. Der Begriff der Verwaltungskosten sei daher intransparent. Nachdem in § 6 der AGB zu den Verwaltungskosten die Regelung getroffen worden sei, dass diese Regelung § 1 Absatz 2 BetrKV vorgehe, fehle es an jeglicher hinreichenden Bestimmtheit dazu, was unter den Begriff der Verwaltungskosten falle. Denn auf die Regelung in der Betriebskostenverordnung könne nicht mehr zurückgegriffen werden. Hinzu komme, dass die Verwaltungskosten immer nur bei den Abrechnungen für das Erdgeschoss aufgeführt seien. Dort werde jeweils nur ein Endbetrag genannt, die angeblichen Gesamtkosten und der Verteilerschlüssel würden nicht genannt. Aus den übersandten Belegen gehe nicht hervor, für welche Tätigkeiten angeblich Verwaltungskosten entstanden sein sollen. Aus dem nunmehr von der Beklagten vorgelegten Vertrag B 3 über Leistungen der Grundstücksverwaltung und Grundstücksbewirtschaftung gehe hervor, dass als angebliche Verwaltungskosten fast ausschließlich Kosten für Tätigkeiten umgelegt werden, die keine Verwaltung im Rechtssinne seien. Die sich aus der Leistungsbeschreibung für Leistungen der kaufmännischen Grundstücksverwaltung und -bewirtschaftung ergebenden Leistungen seien fast ausnahmslos keine Verwaltungstätigkeiten.
Die Kosten für die Gebäudeversicherung seien ebenfalls nicht umlegbar. Denn diese beinhalteten die Kosten einer Mietverlustversicherung. Solche könnten nicht umgelegt werden. Mangels Abgrenzbarkeit dieser Kosten scheide der komplette Ansatz der Kosten der Versicherung aus. Der weitere Ansatz der Kosten der Extended Coverage-Versicherung verstoße zudem gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, eine Umlagevereinbarung fehle auch hier.
Darüber hinaus enthielten die Versicherungskosten in den Nebenkostenabrechnungen 2021 und 2022 Kosten für eine Versicherung betreffend Gebäude-Technik in Höhe von 538,02 € (NKA 2021) und von 609,51 € (NKA 2022), eine wirksame Umlagevereinbarung fehle auch hier.
Nicht umlagefähig seien ferner die Kosten für den Hauswart, da der Mietvertrag auch insoweit keine wirksame Umlageregelung enthalte. Die vertragliche Gestaltung, wonach die „Sach- und Personalkosten für den Hauswart“ umgelegt werden können, gestatte es als Kosten des Hauswarts auch Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen und die Hausverwaltung umzulegen. Der Begriff der Sachkosten sei nicht hinreichend klar, eine Eingrenzung gäbe es nicht.
Dies führe zur unangemessenen Benachteiligung durch die Klausel, die darüber hinaus auch intransparent sei, da vom gesetzlich definierten Begriff der Hausmeisterkosten abgewichen werde. Schließlich gestatte es die mietvertragliche Umlageregelung als Bestandteil der Kosten für den Hauswart auch Kosten der Erhaltungslast (Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung) umzulegen. Dies sei aber nur dann zulässig, wenn der Mieter durch eine Kostenobergrenze vor einer uferlosen Kostenlast geschützt werde. Dies sei hier nicht der Fall. Hinzu komme, dass die Kosten als Teil der Kosten für interne Dienste abgerechnet würden und diese nicht nachvollziehbar aus diesen Kosten herausgerechnet worden seien. Die von dem Dienstleister C. berechneten Kosten für interne Dienste würden willkürlich in Höhe von 43,26 % als Hausmeisterkosten deklariert. Von C. würden aber keine Hausmeistertätigkeiten im Rechtssinne erbracht. Vielmehr handele es sich bei den Leistungen der C. um solche, die die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen und die Hausverwaltung beträfen. Ausweislich der nunmehr vorliegenden Anlage B 3 umfassten die von der Beklagten als Hausmeisterdienste abgerechnete Leistungen ausdrücklich auch „Haustechnikerfunktionen“, also Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung, die gemäß der gesetzlichen Definition in § 2 Nr. 14 Betriebskostenverordnung gerade keine umlagefähigen Hauswartkosten seien. Die Gesamtvergütung für die sogenannten interne Dienste werde willkürlich mit einem Anteil von 43,26 % als Kosten des Hauswarts deklariert.
Die Wartungskosten seien ebenfalls nicht wirksam umgelegt worden.
So sehe der Mietvertrag in § 6 Ziff. 1 Satz 3 der AGB vor, dass als Wartungskosten auch die Kosten für Vollwartungsverträge umlegbar seien und dass die Kostenbegrenzung gemäß § 8 Ziff. 2. f) des Mietvertrags für darin enthaltene Instandhaltungskosten insoweit nicht gelte. Somit gestatte es der Mietvertrag, einen Teil der Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung und darüber hinaus sämtliche Wartungskosten ohne Begrenzung der Höhe nach dem Mieter anteilig zu überbürden. Das sei nicht zulässig, denn es benachteilige den Mieter unangemessen.
Es seien von der Beklagten folgende Positionen zurückzugewähren:
NKA 2019
Verwaltungskosten 3.505,99 €
Gebäudeversicherung 1.222,98 €
Hauswart 934,63 €
Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung 15.135,06 €
Zwischensumme 20.798,66 €
+ Guthaben NKA 2019 17.528,52 €
abzgl. Nachforderung aus der IH-Umlage 2019 – 8.382,54 €
abzgl. Zahlung der Beklagten vom 21.12.2021 – 5.745,94 €
Summe 24.198,66 €
NKA 2020
Verwaltungskosten 5.904,50 €
Gebäudeversicherung 2.360,78 €
Hauswart 1.567,40 €
Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung 17.429,30 €
Summe 27.261,98 €
NKA 2021
Verwaltungskosten 5.979,85 €
Gebäudeversicherung 2.390,92 €
Hauswart 1.588,52 €
Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung 20.803,82 €
Zwischensumme 30.763,11 €
Guthaben NKA 2021 (gezahlt am 31.05.2024) 26.170,22 €
abzgl. Nachforderung aus der IH-Umlage 202 -9.255,02 €
Summe nach Zahlung 21.508,09 €
NKA 2022
Verwaltungskosten 5.025,09 €
Gebäudeversicherung 2.276,13 €
Hauswart 1.334,07 €
Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung 15.034,00 €
Zwischensumme 23.669,29 €
19% MwSt. 4.497,17 €
Zwischensumme brutto 28.166,46 €
abzgl. Instandhaltungsumlage 2022 -6.136,85 €
Summe 22.029,61 €
Ein Abzug wegen einer von der Beklagten gegenüber einem weiteren Mieter gewährten Mietminderung stehe dieser nicht zu. Sie habe die Mieträume in einem sogenannten veredelten Rohbau übergeben erhalten, sie sei verpflichtet gewesen, den Bodenbelag zu entfernen. Sie habe daher mit den Arbeiten nur eine vertragliche Pflicht erfüllt bzw. ein mietvertraglich eingeräumtes Recht ausgeübt.
Die Klägerin hatte ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie
99.192,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 24.252,66 € seit dem 16. Dezember 2020,
aus weiteren 27.261,98 € seit dem 5. März 2022 und
aus weiteren 47.678,31 € seit dem 29. September 2023
sowie 1.426,75 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Nachdem die Beklagte am 31.05.2024 das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021 in Höhe von 26.170,22 € an Klägerin gezahlt hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2024 den Rechtsstreit insoweit teilweise für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat sich die Beklagte angeschlossen.
Sodann hat die Klägerin die Klage wegen einer Rückzahlungsforderung aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022 um einen Betrag in Höhe von 22.029,61 € erweitert. Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Januar 2025 hat die Klägerin die Klage erweitert und angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, ihr Einsicht in die den Verwaltungskosten und den Hauswartkosten aus den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2020, 2021 und 2022 zugrunde liegenden Verträge zu gewähren, insbesondere in den Vertrag zwischen der Beklagten und der D.-GmbH nebst Nachtrag Nr. 1 vom 16.12.2009 und Nachtrag 2 vom 28.06.2012 über FM-Leistungen für die Mietsache der Klägerin in B.-Stadt.
Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. März 2025 die von der Klägerin angeforderten Unterlagen als Anlagen B 3 und B 4 vorgelegt hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Einsichtnahme teilweise für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung der Klägerin angeschlossen.
Die Klägerin hat sodann zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 121.168,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 24.198,66 € seit dem 16.12.2020,
aus weiteren 27.261,98 € seit dem 05.03.2022,
aus weiteren 47.678,31 € seit dem 29.09.2023 und
aus weiteren 22.029,61 seit dem 23.12.2023
sowie 1.426,75 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen abzüglich von der Beklagten am 31. Mai 2024 gezahlter 26.170,22 €.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Meinung vertreten sämtliche Kosten seien wirksam umgelegt.
Die Regelung zur Umlage der Verwaltungskosten sei wirksam. § 6 der AGB letzter Punkt, 2. Satz, beinhalte zu den Verwaltungskosten nur eine Klarstellung. Denn diese seien keine Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung. Deshalb habe es dieses Zusatzes bedurft. Bei den Verwaltungskosten gehe es um die Kosten der mit dem kaufmännischen Gebäudemanagement beauftragten Drittfirma, der E.-GmbH. Die Abrechnung über die Verwaltungskosten erfolge dergestalt, dass die auf die Klägerin entfallenden Kosten nach dem Größenverhältnis der Mietfläche der Klägerin (1.576,68 m²) zur Gesamtmietfläche (6.034,62 m²) ermittelt werden. Sofern dieser Betrag 3,5 % der Jahresnettomiete übersteige, werde der Betrag sodann auf die Obergrenze von 3,5 % der jeweiligen von der Klägerin zu entrichtenden Jahresnettomiete gekürzt. Die Kostenart „Verwaltungskosten“ setze sich für alle streitgegenständlichen Abrechnungszeiträume aus den Positionen „100 Mieterrevision“, „150 Kfm. Gebäudemanagement“, „160 objektbezogene Vermögensschadendeckung“, „170 Schlüsselverlustversicherung“ und „180 Instandhaltungsumlage“ zusammen.
Mietverlust- und Mietausfallversicherungen seien gerade im Bereich der Geschäftsraummiete gängige und häufig anzutreffende Versicherungsvarianten. Bedenken an der Umlagefähigkeit bestünden daher nicht.
Auch die Hausmeisterkosten seien in transparenter Form umgelegt. Sie habe schlicht das wiederholt, was sich auch aus § 2 Nr. 14 der Betriebskostenverordnung ergebe. Sie habe für die Immobilie keinen Hauswart angestellt. Die Leistungen des Hauswarts würden von einem externen Dienstleister erbracht. Dessen Kosten habe sie anteilig auf die Klägerin umgelegt. Dies sei nicht willkürlich geschehen, sie habe 43,25 % als Hauswartkosten deklariert, weil dies kosten- und leistungsmäßig exakt dem Anteil an den Gesamtkosten der internen Dienste entspreche, die für die Hauswartleistungen anfielen.
Wartungskosten seien in der Geschäftsraummiete ohne nähere Auflistung der einzelnen Kosten und ohne Begrenzung der Höhe nach formularvertraglich wirksam auf den Mieter umlagefähig. Einer Obergrenze bedürfe es nicht. Für die Instandsetzungskosten beinhalte der hiesige Mietvertrag eine separate Regelung in § 8 Ziffer 2 f) AGB.
Im Übrigen hat sie darauf verwiesen, dass sie der Rückzahlungsforderung der Klägerin für das Jahr 2019 einen Einbehalt über 3.400 € entgegenhalte. Hierzu hat sie behauptet, die Klägerin habe in ihrer Mietsache in der Zeit vom 02.07. bis zum 15.08.2019 und absprachewidrig über den 09.08.2029 hinaus umfangreiche Umbau- und Abbrucharbeiten ausführen lassen. Der Mietgebrauch des benachbarten Mieters F. sei durch die mit massivem Lärm während der Bauzeit verbundenen Arbeiten der Klägerin erheblich beeinträchtigt gewesen. Sie habe im Wege einer Verhandlungslösung eine Mietminderung von nur 3.400, — € erreicht.
Das Landgericht hat mit dem von beiden Parteien angegriffenen Urteil der Klage im Wesentlichen – bis auf einen Teil der Zinsforderung und den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten – stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr an die Beklagte gezahlte Nebenkosten in Höhe von insgesamt 94.998,34 € zustehe. Insoweit habe für die Zahlungen der Nebenkosten kein Rechtsgrund bestanden, da die der Umlage zugrunde liegenden Regelungen in den zum Mietvertrag gehörenden AGB wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam seien. Sie benachteiligten die Klägerin entgegen Treu und Glauben unangemessen. Das Landgericht hat weiter ausgeführt, dass es die von der Klägerin geltend gemachten und ausführlich begründeten Einwände gegenüber den von der Beklagten geltend gemachten Neben-bzw. Betriebskosten vollständig teile und sich diese zu Eigen mache.
Die Verwaltungskosten seien nicht umlagefähig. Der in § 6 Ziffer 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen verwendete Begriff der Verwaltungskosten sei nicht hinreichend transparent, die Abrechnung der Beklagten nicht nachvollziehbar und somit formell nicht ordnungsgemäß. Die Kosten für die Gebäudeversicherung seien ebenfalls nicht umlagefähig. So sei die Umlage der Kosten einer Mietverlustversicherung unwirksam. Für den Fall, dass eine Kostenposition umlagefähige und nicht umlagefähige Bestandteile enthalte, sei es an dem Vermieter eine Abgrenzung vorzunehmen. Geschehe dies – wie vorliegend – nicht, sei die gesamte Kostenposition unschlüssig und zu streichen. Bezüglich der Kosten für den Hauswart enthalte der Mietvertrag gleichfalls keine wirksame Umlageregelung. So gingen die nach dem Mietvertrag umlagefähigen Kosten für den Hauswart über die Hauswartkosten im Sinne der gesetzlichen Definition in der Betriebskostenverordnung hinaus, die Regelung sei intransparent. Insbesondere gestatte die vertragliche Gestaltung in § 6 Ziffer 1 der AGB als Kosten des Hauswartes auch Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen und die Hausverwaltung umzulegen, ohne dass eine diesbezügliche Kostenobergrenze festgelegt worden sei. Dies führe zu einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin. Die Kosten der Erhaltungslast (Wartung/Instandhaltung/Instandsetzung) seien ebenfalls nicht umlagefähig. So könnten auch Wartungskosten nur bei Regelung einer Kostenobergrenze wirksam auf den Mieter umgelegt werden. An einer Begrenzung sämtlicher Kosten der Erhaltungslast nach oben fehle es jedoch.
Den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.426,75 € hat es verneint. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Erteilung einer Nebenkosten-bzw. Betriebskostenabrechnung mit den beanstandeten Kostenpositionen keine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB darstelle. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, habe die Beklagte auch die insoweit entstandenen Kosten zu tragen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie den Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, dass die Geltendmachung einer unbegründeten Forderung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB darstelle. Darüber hinaus habe sich die Beklagte mit der Zahlung der Guthabenforderungen aus 2019 und 2021 und der Rückzahlungsansprüche aus den Nebenkostenabrechnungen in Verzug befunden. Auf das weitere Vorbringen in der Berufungsbegründungschrift vom 03.06.2025 (Bl. 46 ff GA II) wird Bezug genommen.
Sie hat zunächst angekündigt zu beantragen,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29.04.2025 (35 O 116/23) dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von Euro 121.168,56 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Euro 24.198,66 seit dem 16.12.2020, aus Euro 27.261,98 seit 05.03.2022, aus Euro 47.678,31 vom 29.09.2023 bis zum 30.05.2024, aus Euro 21.508,09 seit dem 31.05.2024 und aus weiteren Euro 22.029,61 seit 23.12.2023 sowie Euro 1.426,75 vorgerichtliche Kosten zu zahlen abzüglich eines von der Beklagten am 31.05.2024 bezahlten Betrages in Höhe von Euro 26.170,22.
Hilfsweise,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29.04.2025 (35 O 116/23) dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von Euro 94.998,34 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Euro 24.198,66 seit dem 16.12.2020, aus Euro 27.261,98 seit 05.03.2022, aus Euro 47.678,31 vom 29.09.2023 bis zum 30.05.2024, aus Euro 21.508,09 seit dem 31.05.2024 und aus weiteren Euro 22.029,61 seit 23.12.2023 sowie Euro 1.426,75 vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Nach einem Hinweis des Senats in dem Termin zur mündlichen Verhandlung stellt die Klägerin allein den Hilfsantrag.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Im Wege der eigenständigen Berufung beantragt sie weiter,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf – 5. Zivilkammer für Handelssachen (35 O 116/23) – abzuändern und die Klage abzuweisen,
hilfsweise, den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29.04.2025 zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Meinung, dass das angefochtene Urteil an wesentlichen Verfahrensmängeln leide, das Gericht habe ihr Recht auf Gehör verletzt, indem es sich zur Begründung der Entscheidung lediglich auf die von der Klägerin dargelegten Einwände bezüglich der einzelnen Kostenarten berufen habe ohne sich mit ihren gegenläufigen Argumenten auseinanderzusetzen. Das Landgericht habe zudem ihren gesamten Vortrag zu dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.400, — € übergangen.
Im Übrigen wiederholt sie zu den einzelnen Kostenpositionen ihre erstinstanzlichen Argumente, sie habe zudem mit Schriftsatz vom 07.04.2025 für jedes Abrechnungsjahr dargelegt, in welcher Höhe Verwaltungskosten angefallen und wie diese auf die Klägerin verteilt worden seien.
In Bezug auf die Gebäudeversicherung behauptet sie, dass die Mietverlustversicherung beitragsfrei in der Extended Coverage Versicherung mitversichert sei. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass ohne weiteres die Kosten für die EC-Versicherung hätten herausgerechnet werden können, so dass der Beitrag für die Feuerversicherung umlagefähig und berücksichtigungsfähig gewesen wäre. Dies würde für 2019 ein Beitrag von insgesamt 431,52 € ausmachen (157,22 € + 214,52 € + 59,78 €). Für 2020 und 2021 errechneten sich umlagefähige Kosten von jeweils 744,27 €. Für 2022 habe sich die Prämie erhöht, so dass sich jedenfalls umlagefähige Kosten von insgesamt netto 843,17 € ergäben.
Bezüglich der Hauswartkostenverweist sie darauf, dass sie lediglich im Mietvertrag das erwähnt habe, was nach der Betriebskostenverordnung ohnehin umlagefähig sei. Die „Hausmeisterdienste“ (die Tätigkeiten des Hauswartes) im Sicherheits- und Ordnungsbereich machten zeitlich jedenfalls 43,25 % der gesamten, faktisch erbrachten Leistungen der „internen Dienste“ und damit auch und jedenfalls 43,25 % der darauf entfallenden Kosten aus.
Im Hinblick auf die Wartungskosten macht sie geltend, dass – anders als das OLG Brandenburg – der BGH bislang keine Kostenobergrenze für Wartungskosten verlangt habe. Die Instandsetzungskosten seien hier der Höhe nach auf 6 % der Jahresnettomiete begrenzt, weshalb an der Umlagefähigkeit keine Bedenken bestünden.
Sie macht weiter geltend, die Klage sei unbestimmt und damit unzulässig. Es sei unklar geblieben, wovon die unstreitige Zahlung in Höhe von 26.170,22 € in Abzug zu bringen sei, die Klägerin habe versäumt, dies prozessual zu bestimmen.
Hinzu komme, dass das Vorbringen der Klägerin zur Höhe der Klageforderung unschlüssig sei, da sie die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten mit der separat abgerechneten Instandhaltungsumlage vermengt habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 30.07.2025 Bezug genommen.
In Bezug auf einen möglichen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen zu Unrecht erteilter Betriebskostenabrechnungen beruft sie sich auf die Einrede der Verjährung.
Im Rahmen der ihr durch den Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung gewährten Frist bezüglich der Voraussetzungen des aufgerechneten Schadensersatzanspruches (Mietminderung eines weiteren Mieters) weiter vorzutragen, behauptet sie mit Schriftsatz vom 12.03.2026, der Mietgebrauch der Nachbarmieterin F. sei dadurch erheblich beeinträchtigt gewesen, dass vom 02.07.2019 an bis durchgängig zum 31.08.2019 täglich praktisch durchgehend lärmintensive Abbruch-, Stemm- und Bohrarbeiten stattgefunden hätten. Zwar habe die Klägerin nach den mietvertraglichen Abreden die Mietsache auszubauen gehabt. Wie mit Schriftsatz vom 20.09.2024 bereits vorgetragen, habe sie sich aber mit der Klägerin zwecks Rücksichtnahme auf die Nachbarmieterin dahingehend abgesprochen, dass die Klägerin die Arbeiten bis spätestens zum 09.08.2019 abschließe und sie sowohl die Beklagte als Vermieterin als auch die Nachbarmieterin über ihre Baumaßnahmen vorab unterrichtet halte. Die Nachbarmieterin habe sich darauf mit ihrer Geschäftstätigkeit eingerichtet und Meetings mit ihren Geschäftspartnern gerade für den Zeitraum ab dem 09.08.2019 geplant. Die Nachbarmietpartei habe tagsüber wegen des Baulärms nahezu den gesamten Tag (abgesehen mitunter an wenigen Tagen von einer ca. einstündigen Mittagspause) nicht arbeiten können und habe die Meetings abbrechen bzw. absagen müssen. Sie ist der Meinung, dies stelle zumindest eine vertragliche Nebenpflichtverletzung der Klägerin dar.
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie vertritt den Standpunkt, dass die Beklagte in Bezug auf den von ihr behaupteten Schadensersatzanspruch in erster Instanz keinen rechtlich relevanten Vortrag gehalten habe, es sei nie dargelegt worden, dass mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch aufgerechnet werde. Schließlich habe sie auch keine Pflichtverletzung begangen, sondern lediglich Bauarbeiten durchgeführt, zu deren Erbringung sie aufgrund des Mietvertrages verpflichtet gewesen sei. Eine Absprache mit der Beklagten im Hinblick auf eine Beendigung der Arbeiten zum 09.08.2019 habe es nicht gegeben.
Soweit die Beklagte hinsichtlich der Verwaltungskosten auf ihren Schriftsatz vom 07.04.2025 verweise, wonach zu den Verwaltungskosten auch Kosten für Mieterrevision, KFM-Gebäudemanagement, objektbezogene Vermögensschadendeckung, Schlüsselversicherung und IH-Umlage gehören sollen, werde daraus klar, dass hier Kosten umgelegt werden sollen, die gar keine Verwaltungskosten im Sinne der gesetzlichen Definition seien. Es bleibe völlig rätselhaft und konturenlos, was alles zu den Verwaltungskosten im Sinne des Mietvertrages gehören solle.
Bezüglich der Gebäudeversicherung fehle es an einer wirksamen Umlagevereinbarung. Nach der Regelung in § 6 der AGB bleibe unklar, welche Versicherungen zu den Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung im Sinne des Mietvertrags gehören sollen. Dies gelte auch für die Versicherung betreffend Gebäude-Technik, die Kosten dieser Versicherung seien in den Nebenkostenabrechnungen 2021 (538,02 €) und 2022 (609,51 €) enthalten.
In Bezug auf die Hauswartkosten macht sie weiter geltend, dass die Beklagte als Kosten des Hauswarts auch solche Kosten umlegt, die „Haustechnikerfunktionen“ betreffen und damit Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung, die gemäß der gesetzlichen Definition in § 2 Nr. 14 Betriebskostenverordnung gerade keine umlagefähigen Hauswartskosten seien. Hinzu komme, dass die Beklagte für die (angeblichen) Hauswartstätigkeiten keine gesonderte Vergütung vereinbart habe, sondern nur eine Gesamtvergütung für interne Dienste, die auch die Leistungen des Facilitymanagements beinhalteten, die mit Hauswartstätigkeiten nichts zu tun hätten. Diese Gesamtvergütung für die sogenannten internen Dienste würde willkürlich und falsch (weil viel zu hoch) mit einem Anteil von 43,26 % als Kosten des Hauswarts deklariert.
Durch die Regelung bezüglich der Vollwartungsverträge habe sich die Beklagte die Möglichkeit eröffnet, Instandhaltungsmaßnahmen im Rahmen von Vollwartungsverträgen durchführen zu lassen und sich so der Kostenbegrenzung zu entziehen. Sie könne somit willkürlich die Kostenobergrenze hinsichtlich der Instandhaltungskosten leerlaufen lassen, sodass letztlich nur die Instandsetzungskosten begrenzt seien.
Somit seien auch die Kosten für Instandhaltungen und Instandsetzungen und somit sämtliche in den Abrechnungen Instandhaltungs-Umlage enthaltenen Kosten für IH Allgemeinen Bereiche, IH Aufzüge und IH G. nicht umlegbar.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung der Klägerin vom 29.09.2025 Bezug genommen.
Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19.02.2026 zahlte die Beklagte auf die Klageforderung 102.589,77 €, bei der Klägerin am 23.03.2026 eingegangen, sowie weitere 970,– €, am 25.03.2026 bei der Klägerin eingegangen.
Die Zahlungen erfolgten auf folgende Forderungen:
– für 2019: 22.975,68 EUR (24.198,66 EUR ./. 1.222,98 EUR)
– für 2020: 24.901,20 EUR (27.261,98 EUR ./. 2.360,78 EUR)
– für 2021: 19.117,17 EUR (21.508,09 EUR ./. 2.390,92 EUR)
– für 2022: 19.753,48 EUR (22.029,61 EUR ./. 2.276,13 EUR)
– Zinsen 2.448,12 € (aus Guthaben 2021 v. 29.03.2023-30.05.2024)
– Zinsen i.Ü. 12.937,52 EUR
(für die Forderungen aus den Abrechnungen betreffend die Jahre 2019, 2020, und 2021 jeweils ab dem 08.01.2024 und ab dem 11.10.2024 betreffend die Abrechnung aus 2022).
– RA-Kosten 1.426,75 EUR;
Abgezogen wurden die Beträge für die Gebäudeversicherung.
Nicht gezahlt wurden ferner Zinsen auf die Guthabenforderung aus dem Jahr 2019 für die Zeit vor dem 08.01.2024.
Insoweit (also teilweise) erklärten die Parteien nachfolgend übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.03.2026 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 31.03.2026.
II.
Soweit die Parteien den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es ist also darauf abzustellen, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre. Gemäß §§ 91, 92, 97 ist mithin entscheidend, ob und in welchem Umfang die Berufungen bei Abgabe der Erledigungserklärungen Erfolg versprachen, d.h. zulässig und begründet waren (MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 91a Rn. 45, beck-online).
A.
Die zulässige Berufung der Beklagten hatte nur zu einem geringen Teil in Bezug auf die zu Recht umgelegten Kosten der Gebäudeversicherung und eines Teils der der Klägerin zugesprochenen Zinsen Erfolg. Insoweit ist die Berufung aber auch noch rechtshängig und führte zur Abweisung der Klage.
Im Übrigen war sie unbegründet, so dass die Beklagte nach der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung insoweit zur Tragung der Kosten verpflichtet ist.
1.
An der Zulässigkeit der Klage bestanden keine Bedenken. Der Klageantrag war auch nicht unbestimmt, er war nur in der Sache so zunächst nicht begründet.
Denn die von der Klägerin gewählte Formulierung „abzüglich eines von der Beklagten am 31. Mai 2024 bezahlten Betrages in Höhe von 26.170,22 €“ brachte zum Ausdruck, dass der unstreitig gezahlte Betrag zunächst auf die Kosten und Zinsen und erst zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen sein sollte, so wie es § 367 Abs. 1 BGB vorsieht (vgl. hierzu: Guhling/Günter/Nober, 3. Aufl. 2024, Teil 2. Kap. 25, beck-online). Ein solcher Klageantrag ist in der Sache aber nur gerechtfertigt, wenn die Zahlung ohne Tilgungsbestimmung erfolgt ist. Das war hier aber nicht der Fall. Die Zahlung der Beklagten über 26.170,22 € erfolgte auf das Guthaben der Klägerin aus der Nebenkostenabrechnung 2021. So hat die Klägerin im Schriftsatz vom 11.10.2024 ausgeführt, dass die Beklagte am 31.05.2024 auf ihr Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung 2021 26.170,22 € gezahlt habe und sie hat insoweit den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt. Dies ist aber keine Frage der Unbestimmtheit des Klageantrages, sondern der Begründetheit der Klage. Die Klägerin hat der Berufungsinstanz ihren Antrag hilfsweise geändert. Diese Klageänderung war auch im Berufungsverfahren noch zulässig, weil der Senat sie für sachdienlich hält und sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 ZPO). Auf den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung am 19.2.2026 hat die Klägerin nur noch den ursprünglichen Hilfsantrag gestellt.
2.
Zunächst ist weiter festzustellen, dass die Berufung der Beklagten zu Recht rügt, dass sich das erstinstanzliche Gericht mit den von ihr vorgebrachten Argumenten nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Das verletzt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
Denn zur Wahrung dieses Rechts müssen in den Gründen des Urteils die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden (BVerfG NJW-RR 2018, 694 Rn. 18 mwN; vgl. auch BVerfG NJW 2017, 1939 = FamRZ 2017, 1066 Rn. 19). Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht die Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (BGH NJW-RR 2020, 1389 Rn. 17, beck-online).
Diesen Anforderungen genügt das landgerichtliche Urteil nicht. Die Formulierungen, dass eine Klausel aufgrund der von der Klägerin zutreffend dargelegten Gründe nicht hinreichend transparent sei und die Kammer die von der Klägerin umfangreich und detailliert dargelegten Einwände vollständig teile und sich diese zu eigen mache (unter Ziffer I. 1., Ziffer 4 a. E., der Urteilsgründe), lassen die gebotene eine Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Vorbringen der Beklagten vermissen. Auch hat das Landgericht den geltend gemachten Gegenanspruch in Höhe von 3.400,– € völlig übergangen.
3.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde dieser Verstoß geheilt. Ein Grund, die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen bestand daher nicht (§ 538 Abs. 2 ZPO).
Die Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren führt zu einer Abänderung des landgerichtlichen Urteils im Hinblick auf die Kosten für die Gebäudeversicherung. Diese sind umlagefähig. Abzuändern ist auch der Ausspruch über die Zinsen. Im Übrigen wäre die Berufung der Beklagten ohne Erfolg gewesen.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
4.
Das Vorbringen der Klägerin ist nicht bereits unschlüssig. Sie hat bei der Forderungsberechnung auf Seite 16 der Klageschrift die Positionen aufgeführt, von denen sie meint, sie seien nicht abrechnungsfähig. Neben den aufgeführten Betriebskosten sind in der Aufstellung unter Position Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung auch die von der Klägerin separat abgerechneten Instandhaltungsumlagen enthalten. Da diese Umlage in 2019, 2021 und 2022 nicht bezahlt wurde, hat die Klägerin bei ihrer Forderungsberechnung diese zuvor berücksichtigte Umlage als Rechnungsposten wieder abgezogen.
5.
Die Einwendungen der Klägerin gegen die Umlage der Kosten für die Verwaltung, Gebäudeversicherung, den Hauswart sowie die Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung
betreffend die Abrechnungen der Jahre 2019 und 2020, wie sie sie mit vorprozessualen Schreiben vom 13. März 2023 und vom 31. Oktober 2023 geltend gemacht hat, sind nicht schon aufgrund der Regelung unter § 6 Ziffer 5, 2. Absatz der AGB ausgeschlossen.
Nach dieser Bestimmung hat der Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung dem Vermieter gegenüber spätestens bis zum Ablauf des 3. Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Zwar kann in Gewerberaummietverhältnissen eine angemessene Einwendungsausschlussfrist vereinbart werden. Denn die für Wohnraummietverhältnisse geltende Vorschrift des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB gilt nicht für Gewerberaummietverhältnisse (BGH, NJW, 2010, 1065; Guhling/Günter/Both, 3. Aufl. 2024,
§ 556 BGB, Rn. 127). Die vorliegende Bestimmung enthält jedoch keine angemessene Einwendungsfrist und ist danach gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Nach der Rechtsprechung des BGH gilt für die Abrechnungsfrist des Vermieters in Gewerberaummietverhältnissen in Anlehnung an die Regelung über Wohnraummietverhältnisse (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB) eine Frist von einem Jahr als angemessen (BGH, NJW 2011, 445 Rn. 19, beck-online). Wird also dem Vermieter eine Frist von 12 Monate zur Erstellung der Abrechnung zugebilligt, erscheint es angemessen in spiegelbildlicher Anwendung der Einwendungsfrist für den Wohnraummieter (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB) auch für den Gewerberaummieter eine solche von 12 Monaten als angemessen anzusehen. Bei dieser Bewertung ist zum einen dem anzuerkennenden Interesse des Vermieters Rechnung zu tragen, in einem überschaubaren Zeitraum nach Versendung der Betriebskostenabrechnung Klarheit über etwaige Einwendungen des Mieters und dessen Zahlungsverpflichtung bzw. der eigenen Zahlungsverpflichtung bei einem Guthaben zu erlangen. Zum anderen ist in diesem Zusammenhang auch das Interesse des Mieters in die Abwägung einzustellen, die Prüfung der Betriebskostenabrechnung ohne zeitlichen Druck unter Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe durchführen und auch später entdeckte Einwendungen noch geltend machen zu können. Dem wird nur die Zubilligung einer längeren Frist als 3 Monate gerecht (vgl. hierzu: Ludley, Einwendungsfrist in AGB in Gewerberaummietverträgen, NZM 2014, 374).
6.
In Bezug auf die Umlagefähigkeit von Betriebskosten gelten folgende Grundsätze:
Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Darüber hinaus hat er die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen (§ 535 Abs. 1 Satz 3 BGB); dazu gehören auch die Verwaltungskosten und die Betriebskosten. Das Gesetz geht mithin bei der Geschäfts- wie Wohnraummiete davon aus, dass der Vermieter die aus der Gebrauchsgewährung herrührenden Kosten in die Miete einkalkuliert und diese mit dem vereinbarten Mietentgelt abgegolten werden. Jene Bestimmungen sind zwar abdingbar; die Parteien eines Mietvertrags können daher vereinbaren, dass der Mieter neben der eigentlichen Miete (Grundmiete) bestimmte Betriebs- oder Nebenkosten trägt. Eine derartige Abrede muss jedoch dem Mietvertrag klar und eindeutig zu entnehmen sein; nicht oder nicht hinreichend deutlich benannte Kostenarten sind nicht auf den Mieter umlagefähig, sondern mit der vereinbarten Miete abgegolten und damit vom Vermieter zu tragen (BGH, Urteil vom 2. Mai 2012 – XII ZR 88/10 -, Juris; Senat, Urteil vom 21.05.2015, BeckRS 2015, 17291 Rn. 13, beck-online).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist zu überprüfen, ob die einzelnen abgerechneten Kosten durch eine wirksame Vereinbarung auf die Klägerin als Mieterin umgelegt worden sind. Fehlt es hieran, ist die Klägerin berechtigt, zu viel gezahlte Betriebskosten unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuverlangen (§ 812 Abs. 1 BGB).
Zu den streitigen Forderungen im Einzelnen
Verwaltungskosten
Die Beklagte rechnet jeweils nur für das Erdgeschoß Verwaltungskosten für 2019 in Höhe von 2.946,21 € netto, für 2020, 2021 und 2022 in Höhe von 5.025,10 € netto ab.
7.1
Es fehlt hinsichtlich der Verwaltungskosten bereits an einer wirksamen Umlagevereinbarung. Die Regelung unter dem letzten Punkt des § 6 der zum Mietvertrag gehörenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt keine wirksame Umlagevereinbarung dar. Der dort aufgeführte Begriff der „Verwaltungskosten, auch durch Dritte“ ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben daher unangemessen. Verstöße gegen das Transparenzverbot entsprechen nicht den Gebräuchen und Gepflogenheiten im Handelsverkehr (§ 310 Abs. 1, Satz 2 BGB (BGH, NZM 2013, 85)).
Nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs.1 Satz 2 BGB sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen – um solche handelt es sich unstreitig bei den Regelungen unter § 6 – nach Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Abzustellen ist auf die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlichen Vertragspartners (BGH NJW 2023, 978, Rn.37). Dem genügt die vorliegende Klausel nicht. Es ist nicht ersichtlich, welche Kosten unter den Begriff der Verwaltungskosten fallen. Ein Rückgriff auf die gesetzliche Definition in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung, was nach der Rechtsprechung als Hilfsmittel zur hinreichenden Konkretisierung auch in der Geschäftsraummiete als ausreichend angesehen wird (vgl. hierzu: BGH, NZM 2014, 830 Rn. 21, beck-online; BGH, Urteil vom 02.05.2012, NZM 2012, 608; Urteil vom 03.08.2011, NZM 2012, 24; Senat, Urteil vom 21.05.2015, BeckRS 2015, 17291, Guhling/Günter/Both, 3. Aufl. 2024, BetrKV § 1 Rn. 5, beck-online) scheidet hier aus. Denn in dem letzten Punkt zu § 6 der AGB der Beklagten findet sich folgende Regelung:
„die Verwaltungskosten, auch durch Dritte, in Höhe von maximal 5 % der Nettomiete. Diese Regelung geht § 1 Absatz 2 BetrKV vor.“
Diese Regelung ist als eine Bestimmung in den AGB nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BeckOGK/Bonin, 1.10.2025, BGB § 305c Rn. 89, beck-online).
Unter Berücksichtigung des objektiven Inhalts und des typischen Sinns der Regelung ist ihr Inhalt so zu verstehen, dass ein Rückgriff auf die Definition der Verwaltungskosten in § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BetrKV gerade nicht möglich ist. Das Verständnis der Beklagten dahingehend, dass hiermit nur klargestellt werden sollte, dass die Verwaltungskosten hier unter die Überschrift der Betriebskosten in § 6 fallen sollen, obwohl sie eigentlich keine Betriebskosten sind, entspricht keiner verständigen und naheliegenden Auslegung. Zumindest ist die Regelung insoweit nicht eindeutig. Zweifel bei der Auslegung gehen aber nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten, so dass das auch mögliche Verständnis der Regelung zum Ausschluss der Bezugnahme auf die Definition in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV wegen dann gegebener mangelnder Transparenz zur Unwirksamkeit der Regelung insgesamt führt.
Tatsächlich zeigt dann auch die Handhabung der Beklagten, die unter den Begriff der Verwaltungskosten Positionen fasst wie „Mieterrevision“, „Kfm. Gebäudemanagement“, „objektbezogene Vermögensschadendeckung“, „Schlüsselverlustversicherung“ und „Instandhaltungsumlage“, dass der Begriff in § 6 der AGB völlig konturenlos und unbestimmt ist. Denn die Beklagte stellt hierunter auch Positionen aus dem Bereich der Versicherung und der Instandhaltung, die mit dem Tätigkeitsfeld der Verwaltung nichts gemein haben.
7.2
Die Abrechnung der Verwaltungskosten genügt zudem den Anforderungen an eine formell wirksame Abrechnung nicht.
Eine vom Vermieter vorzunehmende Abrechnung dient dazu, die anstehenden Betriebskosten des jeweiligen Abrechnungsjahres zu erfassen, zusammenzustellen und unter Abzug der jeweils geleisteten Vorauszahlungen auf die einzelnen Mieter zu verteilen. Dazu muss sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 Abs.1 BGB entsprechen, also eine aus sich heraus verständliche geordnete Zusammenstellung der zu den umzulegenden Betriebskosten im Abrechnungsjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben enthalten, um es dem Mieter zu ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (BGH, NJW 2018, 1599 Rn. 15, beck-online; Senat, Urteil vom 21.05.2015, BeckRS 2015, 17291 Rn. 106, beck-online).
Auch wenn es sich bei den Verwaltungskosten nicht um Betriebskosten handelt, ist dennoch eine nachvollziehbare Berechnung erforderlich. Hieran fehlt es. Die Verwaltungskosten sind jeweils mit einem Endbetrag abgerechnet worden, ohne dass ein Gesamtbetrag und ein Umlageschlüssel angegeben worden wären.
7.3
Soweit die Beklagte diesen formellen Mangel durch ihre Darlegungen im Schriftsatz vom 07.04.2025 behoben hat, indem sie jeweils den Gesamtbetrag der Verwaltungskosten pro Abrechnungsjahr, den Umlageschlüssel und den auf die Klägerin entfallenden Anteil dargelegt hat – die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 BGB greift im Gewerbemietverhältnis nicht (BGH, NJW 2010, 1065, beck-online) – führt dies – unabhängig von der fehlenden wirksamen Umlagevereinbarung (s.o.) – nicht zu einer Berechtigung des Zahlungsanspruchs in Bezug auf die abgerechneten Verwaltungskosten.
Denn es ist schon unklar, was mit der Position „Mieterrevision“ abgerechnet wird. Dies hat die Beklagte trotz entsprechenden Fragestellungen der Klägerin nicht erklärt und hierauf auch vor dem Senat keine abschließende Klarstellung gegeben. Ebenfalls ist unklar, um was es sich bei der objektbezogenen Vermögensschadendeckung handelt. Sollte es sich um eine versicherungsmäßige Abdeckung handeln, handelt es sich jedenfalls nicht um Verwaltungskosten. Gleiches gilt auch für die Schlüsselverlustversicherung. Auch sind die Kosten für das kaufmännische Gebäudemanagement nicht umlegbar. Die Beklagte fasst hierunter Aufgaben, die über das klassische kaufmännische Gebäudemanagement hinausgehen. Um dem Transparenzgebot zu genügen, hätte es einer näheren Bestimmung im Mietvertrag dazu bedurft, welche Kosten hier umgelegt werden sollen (vgl. zur Problematik auch bei dem Begriff des kaufmännischen Centermanagements: Guhling/Günter/Both, 3. Aufl. 2024, BetrKV § 1 Rn. 24, 25; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2009 – 24 U 129/08, BeckRS 2011, 7467).
Das kaufmännische Gebäudemanagement dient in erster Linie dazu, die finanziellen Vorgänge rund um das Gebäude abzubilden. Aus diesem Grund stellt die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit des Gebäudes und der in ihm stattfindenden Prozesse eine zentrale Hauptaufgabe des kaufmännischen Gebäudemanagements dar. Hierzu gehören etwa das Nutzungskostenmanagement (Miet- und Nebenkostenerfassung, Miet- und Nebenkostenmanagement, Buchhaltung, Mahnwesen und Liquiditätsmanagement; das Miet- und Vertragsmanagement, wie zum Beispiel die Kautionsverwaltung und die Dienstleistungsausschreibung und -vergabe, wie etwa auch die Koordination weiterer Mieterserviceleistungen (vgl.: Fuhrländer/Füllbeck WEG-Verwaltung-HdB/Kamis, 1. Aufl. 2022, § 1. Rn. 26, beck-online).
Im Hinblick auf die Position „Kaufmännisches Gebäudemanagement“ behauptet die Beklagte, es würden hiermit die Leistungen gemäß der Leistungsbeschreibung für Leistungen der kaufmännischen Grundstücksverwaltung und -bewirtschaftung gemäß Abschnitt 2. des als Anlage B 3 vorgelegten Vertrages abgerechnet. Damit sind aber auch Leistungen erfasst wie etwa die Erstellung eines kalenderjährlichen Wartungs- und Pflegeplanes unter 2.4.3 b) und eine Aufwandsplanung für die folgenden drei Geschäftsjahre, für die Instandhaltungsaufwendungen für die nächsten fünf Geschäftsjahre unter 2.4.3 e). Dies sind aber Leistungen, die dem Technischen Gebäudemanagement zuzuordnen sind (vgl. hierzu: Kamis Grundlagen Wohnungs-/Immobilienwirtschaft/Kamis, 1. Aufl. 2022, 8 8.2 8.2.2; Fuhrländer/Füllbeck WEG-Verwaltung-HdB/Kamis, 1. Aufl. 2022, § 1. Rn. 20-27). So ist denn auch in dem streitgegenständlichen Vertrag in der Anlage B 3 unter 3. Leistungsbeschreibung für die technische Grundstücksverwaltung und -bewirtschaftung dort unter Ziffer 3.4.1.5 die Verpflichtung der H.-GmbH zu einer Planung der vorbeugenden Instandhaltung/-setzung und Modernisierung ausgesprochen.
Kosten der Gebäudeversicherung
Die Kosten der Gebäudeversicherung sind hingegen zu Recht umgelegt worden. Die Mietausfallversicherung ist Teil der Gebäudeversicherung und zwar enthalten in der sog. Extended Coverage Versicherung und ist damit umlegbar. Insoweit hat die noch rechtshängige Berufung Erfolg und war das Urteil abzuändern.
8.1
Die Umlagevereinbarung zu den Versicherungskosten in § 6 der AGB unter Punkt 6 ist nicht wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
In der Regelung unter § 6 der AGB heißt es:
„Der Mieter trägt die Betriebskosten. Zu tragende Betriebskosten sind die Kosten, gemäß Betriebskostenverordnung und nachfolgend genannte Kosten, insbesondere:
…
° die Kosten der Sach-, Haftpflicht-, Glas-, Terror- und Mietverlustversicherung, insbesondere auch aufgrund höherer Gefahreneinstufung des Mietgegenstandes…“
Diese Regelung ist nicht unklar. Sie wiederholt einen Teil des Wortlauts der Bestimmung in § 2 Ziffer 13 der Betriebskostenverordnung, wonach die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung zu den Betriebskosten gehören. Auch in § 2 Ziffer 13 der Betriebskostenverordnung sind dann nur namentlich weitere Versicherungen aufgeführt, die hierunter fallen. Auch diese Aufzählung ist nicht abschließend (Guhling/Günter-Both, Geschäftsraummiete, 3. Auflage 2024, BetrKV § 1 Rn. 138).
Unter § 6 Punkt 6 der AGB sind dann weitere Versicherungen aufgeführt, wie die Glas-, Terror- und Mietausfallversicherung. Dass diese Aufzählung ebenso nicht abschließend ist, berührt ihre Transparenz nicht. In Gewerberaummietverhältnissen können Versicherungsbeiträge über § 2 Ziffer 13 Betriebskostenverordnung hinaus umgelegt werden (Guhling/Günter-Both, Geschäftsraummiete, 3. Auflage 2024, BetrKV § 1 Rn. 141).
8.2
Die Mietausfallversicherung ist hier Teil der Gebäudeversicherung und zwar enthalten in der sog. Extended Coverage Versicherung und ist damit grundsätzlich umlegbar.
In Bezug auf die Umlagefähigkeit von Mietausfallversicherungen hat der Bundesgerichtshof für den Bereich des Wohnraummietrechtes entschieden, dass die Kosten einer Mietausfallversicherung grundsätzlich nicht umlagefähig sind. Sie sind dort nur umlagefähig, wenn die Versicherung Bestandteil der Gebäudeversicherung ist (BGH, NJW-RR 2018, 1032; Guhling/Günter-Both, Gewerberaummiete, § 2 BetrKV Rn 139). Denn anders als bei einer separaten Mietausfallversicherung, die vorrangig die finanziellen Interessen des Vermieters abdeckt und deshalb nicht auf den Mieter einer Wohnung umgelegt werden darf (BeckOGK BGB/Drager, Stand 1.4.2018, § 2 BetrKV Rn. 82), stellt der infolge eines versicherten Gebäudeschadens entstehende Mietausfall keinen eigenständigen Versicherungsfall dar, sondern ist Bestandteil des Versicherungsfalls der Gebäudeversicherung. So profitiert im Falle einer solchen Gebäudeversicherung auch der Mieter bei einer leicht fahrlässigen Schadensverursachung auch bezüglich eines Mietausfalls von dem im Weg ergänzender Vertragsauslegung zu gewinnenden konkludenten Regressverzicht des Gebäudeversicherers (BGH NZM 2018, 714 Rn. 18, beck-online; Lindner-Figura/Oprée/Stellmann Geschäftsraummiete-HdB/Senk, 5. Aufl. 2023, § 22. Rn. 59, beck-online). Die Mitversicherung eines Mietausfalls als Folge eines Gebäudeschadens ist fester Bestandteil marktüblicher Gebäudeversicherungen (vgl. Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., § 556 Rn. 168; MüKoBGB/Schmid/Zehelein, 7. Aufl., § 2 BetrKV Rn. 61; Wall, Rn. 4301; Bruck/Möller/Johannsen, VVG, 9. Aufl. 2012, § 9 VGB 2008/2010 Rn. 1; Dietz/Fischer/Gierschek, § 9 Rn. 3; Mühlenmeier, WuM 2007, 111 [112]).
Bezüglich Gewerberaumietverhältnissen ist streitig, ob eine separate Mietverlustversicherung umlegbar ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats scheidet eine Umlage einer reinen Mietverlustversicherung auch in gewerblichen Mietverhältnissen aus (vgl. hierzu: Senat, Urteil vom 29. Juni 2000 – 10 U 116/99 -, Juris, Rn 30). Nach anderer Ansicht soll eine Umlage hingegen möglich sein (vgl. hierzu: Guhling/Günter-Both, Gewerberaummiete, § 2 BetrKV Rn 142; Beyerle, in: Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 4. Auflage, Rn. 132; Langenberg, in: Schmidt-Futterer, Komm. z. MietR, § 556 Rn. 168; Schmid VersR 2010, 1564, 1566).
Auf diesen Streit kommt es in dem vorliegenden Fall hingegen nicht an, denn hier geht es nicht um die Umlagefähigkeit einer separaten Mietausfallversicherung. Die Mietausfallversicherung ist Teil der Gebäudeversicherung und zwar enthalten in der sog. Extended Coverage Versicherung und ist damit grundsätzlich umlegbar.
8.3
Entscheidender ist die Frage, ob die Extended Coverage Versicherung als solche umlegbar ist. Hinsichtlich dieser Versicherungen mit Extended Coverage, welche Schutz bei inneren Unruhen, böswilligen Beschädigungen, Streik, Aussperrung, Diebstahl, Rohrverstopfungen, Sprinklerleckage bieten, aber auch eher seltene Schadensursachen wie Flugkörperanprall, Überschallknall, Erdbeben, Erdsenkung oder Erdrutsch und Vulkanausbruch beinhalten (vgl. hierzu: Veith/Gräfe/Lange/Rogler PHdB-VersProz/Enger/Holzhauer, 5. Aufl. 2023, §7 Rn. 13), ist im Hinblick auf die Mitversicherung auch eher fernliegender Risiken umstritten, ob diese umlagefähig sind (dagegen: Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 10. Aufl., Kap. H. Rn. 89; Mühlemeier, WuM 2007, 111, 112; dafür: Neuhaus, NZM 2011, 65, 69). Denn auch ein gewerblicher Vermieter hat das sog. Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Dieses Gebot bezeichnet die auf Treu und Glauben beruhende vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, den Mieter nur mit solchen Nebenkosten zu belasten, die erforderlich und angemessen sind (BGH, NZM 2010, 864; Neuhaus: Terrorversicherung und mietrechtliches Wirtschaftlichkeitsgebot, NZM 2011, 65, beck-online). Es dürfen nur solche Kosten umgelegt werden, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind (vgl. die Definitionen in § 20 Abs. 1 Satz 2 NeubaumietenVO und § 24 Abs. 2 der II. BerechnungsVO). Maßgebend ist somit der Standpunkt eines vernünftigen Vermieters, der ein vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis im Auge behält (vgl. BGH, NJW 2008, 440; OLG Brandenburg, Az.: 3 U 38/07, BeckRS 2007, 15559).
Das OLG Brandenburg hat sich in seinem Urteil vom 23.5.2023 (BeckRS 2023, 15010 Rn. 54, beck-online) der Meinung angeschlossen, die eine Umlagefähigkeit bejaht. Begründet wurde dies damit, dass ein Vermieter, der eine Allgefahren-Versicherung abschließe, nicht unwirtschaftlich handele, nur weil darin auch eher theoretische Schadensursachen (automatisch) mitversichert seien. Zur Begründung wird weiter ausgeführt, dass ebenso wenig, wie ein Vermieter bzw. Gebäudeeigentümer in Hamburg wissen könne, ob in seinem eigentlich ruhigen Stadtteil ein Terroranschlag verübt werde, er auch nicht wissen könne, ob nicht doch einmal Erdstöße oder Erdbeben auftreten könnten. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 06.06.2018 an der grundsätzlichen Umlagefähigkeit einer All-Risk Versicherung Bedenken nicht geäußert (BGH, NJW-RR 2018, 1032). § 2 Nr. 13 der BetrKV sieht die Umlagefähigkeit einer Elementarschadenversicherung ausdrücklich vor.
Der Senat sieht die Umlagefähigkeit einer Extended Coverage Versicherung in diesem Fall als gegeben an. So wie auch das OLG Brandenburg sieht, macht der Umstand, dass in einer solchen Versicherung auch eher fernliegende Risiken mitversichert sind, das Handeln des Vermieters nicht per se unwirtschaftlich. Denn ansonsten würde ein Vermieter gezwungen, nur den Standard der „normalen” Gebäudeversicherung abzuschließen (vgl. hierzu auch: Neuhaus: Terrorversicherung und mietrechtliches Wirtschaftlichkeitsgebot, NZM 2011, 65, beck-online). Hier ist auch die exponierte Lage des Mietobjekts an der A.-Allee 00 in B.-Stadt mit in die Bewertung einzubeziehen, die einen Eintritt auch eher außergewöhnlicher Schadensereignisse für möglich erscheinen lässt.
Kosten der Gebäudetechnikversicherung
An der Umlagefähigkeit der Kosten für die Gebäudetechnik als einer Sachversicherung ab dem Jahr 2020 bestehen keine Bedenken. Diese Versicherung dient dem Schutz des Gebäudes, seiner Besucher und Bewohner (vgl. hierzu: OLG Brandenburg, BeckRS 2023, 15010, Rn. 53).
Kosten für den Hauswart
Die Umlagevereinbarung bezüglich der Hauswartkosten ist unwirksam. Sie verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
10.1
Hier enthält die Regelung unter § 6 der AGB eine Vereinbarung bezüglich der Hauswartkosten, die über die Regelung in § 2 Nr. 14 BetrKV hinausgeht. Denn es heißt einleitend in § 6 der AGB,
„Der Mieter trägt die Betriebskosten. Zu tragende Betriebskosten sind die Kosten, gemäß Betriebskostenverordnung und nachfolgend genannte Kosten, insbesondere:“
° die Sach- und Personalkosten für den Hauswart, Schließdienst, Wachschutz und Pförtner einschließlich der Kosten für die dafür erforderlichen Räume und
Telekommunikationsanschlüsse“
Nach § 2 Nr. 14 BetrKV gehören zu den Kosten eines Hauswarts die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft. Kosten für den Hauswart, die der Instandhaltung und Instandsetzung sowie Verwaltungstätigkeiten zuzurechnen sind, sind nicht umlagefähig.
Die vorliegende Vereinbarung der Kostentragung über die Regelung in § 2 Nr. 14 BetrKV hinaus ist zu unbestimmt und verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es ist nicht klar, welche Kosten unter den Begriff der Sachkosten fallen (vgl. hierzu auch Guhling/Günter-Both, Gewerberaummiete, § 2 BetrKV Rn. 151).
Die in Nr. 14 der Anl. 3 zu § 27 I der II. BerechnungsVO enthaltene Beschränkung der umlagefähigen Hausmeisterkosten ist durch den zweiten Einleitungssatz zu § 6 der AGB ausdrücklich ausgeschlossen worden. Diese vertragliche Gestaltung ermöglicht es der Beklagten, über die Umlage der Hausmeistervergütung auch einen Teil der Kosten für die Instandsetzung und Instandhaltung von Gemeinschaftsflächen auf die Klägerin als Mieterin abzuwälzen. Eine solche Regelung zu den Hausmeisterkosten ist nur dann wirksam, wenn der Mieter insgesamt durch eine Kostenobergrenze gegen die „uferlose“ Übertragung der Erhaltungslast für Allgemeinbereiche geschützt ist (vgl. BGH, NZM 2013, 85, Rn. 20). Daran fehlt es vorliegend.
Dass die Beklagte mit dieser Kostenposition tatsächlich auch Kosten für Instandhaltung abrechnet, folgt aus der vorliegenden Leistungsbeschreibung der Hausmeistertätigkeiten unter 4.3.1 der Leistungsbeschreibung (Anlage B 3, Bl. 64 Anlagenheft Beklagte), wonach u.a. zu den Hausmeisterdiensten gehört:
– Kleinere Reparaturen an Türen, Fenster und technischen Einrichtungen
– Wechseln von Dichtungen
– Wechseln von Leuchtmitteln in den Allgemeinbereichen.
Die Klausel zur Übertragung der Hausmeisterkosten kann auch nicht mit einem zulässigen – etwa an Nr. 14 der Anl. 3 zu § 27 I der II. BerechnungsVO bzw. § 2 Nr. 14 BetrKV orientierten – Inhalt aufrechterhalten werden. Unabhängig davon, dass die Parteien eine solche einschränkende Auslegung der Klausel gerade ausgeschlossen haben, steht dem auch das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion entgegen (vgl. zu diesem Verbot: BGH, NJW 2000, 1110).
10.2
Es kommt hinzu, dass die vorgenommene Zuordnung der Hausmeisterkosten durch die Beklagte nicht schlüssig dargelegt ist. Es wird von der Gesamtvergütung für die sogenannten interne Dienste ausweislich der Anlage K 25 ein Anteil von 43,26 % als Kosten des Hauswarts deklariert. Eine nähere Erläuterung dazu, warum auf die Hausmeistertätigkeiten genau ein Anteil von 43,26 % der gesamten Vergütung entfällt, hat die darlegungspflichtige Beklagte nicht gegeben (vgl. zur Darlegungslast: BGH, NZM 2008, 403; WuM 2008, 285; OLG Düsseldorf, BeckRS 2011, 7467). Entscheidend ist der tatsächliche Zeitaufwand des Hauswarts für die jeweiligen Arbeiten, die Leistungsbeschreibung im Vertrag des Vermieters mit dem Hauswart/ dem Dienstleister ist lediglich ein Indiz für den Umfang der nicht umlagefähigen Kosten (vgl. BGH, NZM 2008, 403; OLG Düsseldorf, BeckRS 2011, 7467). Ein bloßer Beweisantritt – wie mit der Berufungsbegründung erfolgt – ersetzt den unzureichenden Vortrag nicht.
Es fehlt demnach an einer nachvollziehbaren Abgrenzung von umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kostenbestandteilen, sodass die gesamte Kostenposition unschlüssig ist.
Kosten der Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung
Die Umlagevereinbarung zu den Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten in § 8 Nr. 2 f) der AGB ist insgesamt nach § 307 Abs. 1 BGB wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin unwirksam. Denn sie ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
11.1
Die Verpflichtung zur Instandsetzung und Instandhaltung kann bei der Gewerberaummiete formularmäßig auf den Mieter übertragen werden, soweit sie sich auf Schäden erstreckt, die dem Mietgebrauch oder der Risikosphäre des Mieters zuzuordnen sind. Die zulässige Abweichung vom gesetzlichen Leitbild, wonach grundsätzlich der Vermieter die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten hat (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB), findet dort ihre Grenze, wo dem Mieter die Erhaltungslast von gemeinsam mit anderen Mietern genutzten Flächen und Anlagen ohne Beschränkung der Höhe nach auferlegt wird. Damit werden dem Mieter auch Kosten übertragen, die nicht durch seinen Mietgebrauch veranlasst sind und die nicht in seinen Risikobereich fallen. Es werden ihm Kosten für Schäden auferlegt, die von Dritten verursacht worden sind, für deren Handeln er keine Verantwortung trägt, so dass auch insoweit ihm nicht zurechenbare und der Höhe nach nicht vorhersehbare Kosten auf ihn übertragen werden. Diese Abweichungen vom gesetzlichen Leitbild des Mietvertrags benachteiligen den Mieter unangemessen (BGH, NZM 2005, 863; BGH, NJW 2013, 41 Rn. 16 f.; BGH, NZM 2014, 830 Rn. 21, 22, beck-online)
11.2
Hier findet sich in § 8 Nr. 2 f) der AGB folgende Regelung:
„Dem Mieter obliegt darüber hinaus die Pflicht zur fachgerechten Durchführung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, die Teile von Gebäuden, Flächen oder Anlagen betreffen, die neben dem Mieter auch von anderen Mietern oder dem Eigentümer mitbenutzt werden nach folgender Maßgabe: die Verpflichtung des Mieters beschränkt sich darauf, einen Anteil der Kosten in Höhe von maximal 6 % der Jahresbruttokaltmiete kalenderjährlich für erforderliche Instandsetzung- und Instandhaltungsmaßnahmen zu tragen. Eine Kostentragungspflicht besteht nicht, soweit die Maßnahmen aufgrund von anfänglich vorhandenen Mängeln erforderlich werden.“
Daneben regeln die AGB bezüglich Wartungsverträge in § 6 Satz 3 Folgendes:
“Bei den Wartungsverträgen steht es dem Vermieter frei einfache Wartungsverträge oder Vollwartungsverträge abzuschließen und die entstehenden Kosten vollumfänglich umzulegen, ohne dass hierin enthaltene Instandhaltungskosten auf mögliche Begrenzungen nach § 8 dieses Mietvertrages angerechnet werden.“
Damit ist der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, über den Weg des Abschlusses sog. Vollwartungsverträge und der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verträge auch einen Teil an Instandhaltungskosten auf die Klägerin umzulegen, ohne dass es hierfür eine Kostenobergrenze gibt. Dies betrifft Wartungen/Instandhaltungen betreffend Teile des Gebäudes und Anlagen wie etwa die Klima-, Be- und Entlüftungsanlagen, Personenaufzüge, Schranken und Türanlagen, die Müllpresse und Notstromsysteme, die neben der Klägerin auch von anderen Mietern genutzt werden. Damit ist die gesamte Regelung zu der Umlage der Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten mangels einer Kostenobergrenze unwirksam und es kommt auch eine Abrechnung der Umlagen IH Allgemeinbereiche, IH Aufzüge und IH G. nicht in Betracht.
Hinzu kommt, dass die Regelung auch intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, weil für den Mieter nicht erkennbar ist, welche der abgerechneten Kosten unter die mit einer Obergrenze versehenen Instandhaltungskosten nach § 8 Nr. 2 f) fallen und welche unter die Kosten für Instandhaltungen im Rahmen der Vollwartungsverträge (vgl. hierzu auch: OLG Brandenburg, 3 U 118/20, BeckRS 2022, 10321, Rn. 32).
Es bleibt auch nicht die Möglichkeit, die Regelung unter § 8 Nr. 2 f) der AGB aufrechtzuerhalten und nur die Regelung zu den Vollwartungsverträgen wegen fehlender Obergrenze bezüglich der darin beinhalteten Instandhaltungskosten für unwirksam anzusehen. Die unangemessene Benachteiligung der Klägerin – und damit eine Unwirksamkeit der Gesamtregelung – folgt hier aus dem inhaltlichen Ineinandergreifen der beiden Regelungen. Die Gesamtklausel bzw. die beiden ineinandergreifenden Regelungen können – anders als in dem vom BGH mit Urteil vom 14.1.2015 entschiedenen Fall (Az.: XII ZR 176/13; NJW 2015, 928, beck-online) – nicht in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil zerlegt werden. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in AGB Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, auch wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen – unwirksamen – Regelungen stehen (sog. blue pencil-Test). Die in den Vollwartungsverträgen beinhalteten Instandhaltungsmaßnahmen und damit die in § 6 Satz 3 der AGB erwähnten Kosten hierfür bilden aber eine unauflösliche Klammer zu der Regelung in § 8 Nr. 2 f) der AGB, so dass eine inhaltliche Trennung ausscheidet.
Weiter zu beachten, dass eine gegenständlich getrennte Überprüfung der Regelungen nach der Rechtsprechung des BGH nur in Betracht kommt, wenn der als wirksam anzusehende Rest im Gesamtgefüge des Vertrags sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil nicht von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen vertraglichen Gestaltung völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss. Ansonsten ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (BGH, a.a.O.). Hier ist es aber so, dass ohne die Regelung zur Umlage der Kosten der Vollwartungsverträge mit den darin enthaltenen Instandhaltungsmaßnahmen, von einer gänzlich neuen Vertragsgestaltung im Hinblick auf die Umlagefähigkeit von Instandhaltungskosten auszugehen ist.
Damit sind im Ergebnis die Klauseln unter § 8 Nr. 2 f) AGB in Verbindung mit der Klausel unter § 6 Satz 3 der AGB unwirksam.
11.3
Die Umlagevereinbarung in § 6 der AGB zu den im Einzelnen aufgeführten Wartungskosten ist gleichfalls gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Dies folgt aus den obigen Ausführungen zu der fehlenden Kostenbegrenzung im Hinblick auf die beinhalteten Instandhaltungsmaßnahmen. Da es sich um eine einheitliche Regelung handelt, ist für eine teilweise Aufrechterhaltung – unabhängig von dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion – kein Raum.
Auf den Streit, ob auch die Umlage von Wartungskosten der Vereinbarung einer Kostenobergrenze bedarf, an der es hier fehlt, kommt es demnach hier streitentscheidend nicht an.
Gleichwohl spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, dass eine solche Kostenobergrenze auch für Wartungskosten zu fordern ist. Soweit die Berufung der Beklagten meint, eine solche sei nur für die Umlage der Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten notwendig (so auch: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.10.2015, NZM 2016, 264), scheint dem Senat dies nicht richtig. Denn auch in dem Fall der Umlage von Wartungskosten ist die gesetzliche Wertung zu berücksichtigen, wonach eine zulässige Abweichung vom gesetzlichen Leitbild dort ihre Grenze findet, wo dem Mieter die Erhaltungslast von gemeinsam mit anderen Mietern genutzten Flächen und Anlagen ohne Beschränkung der Höhe nach auferlegt wird. Der Klägerin werden auch die Kosten der Wartung als Kosten vorbeugender Maßnahmen, die der Überprüfung der Funktionsfähigkeit oder Betriebssicherheit von Anlagen und Gebäudeteilen dienen, übertragen, die nicht nur durch sie genutzt werden und die nicht in ihren Risikobereich fallen. Durch die Regelungen zu den Wartungen werden der Klägerin als Mieterin Kosten der vorbeugenden Erhaltung des gesamten Objekts und seiner Gemeinschaftsanlagen aufgebürdet, ohne dass die entsprechenden Kosten der Höhe nach begrenzt würden. Es spricht daher viel dafür, dass dies eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin als Mieterin darstellt (so auch OLG München vom 12.02.2026 – 14 U 1880/25, vorgelegt als Anlage K 38; OLG Rostock, 3 U 68/23, vorgelegt als Anlage K 31; OLG Rostock, 3 U 109/22; KG, Urteil vom 01.12.2022, BeckRS 2022, 48696). Die Wartungskosten lassen sich als Spiegelbild der Instandhaltung- und Instandsetzungskosten ansehen. Beide Kostenarten dienen der Erhaltung der Mietsache, die einen entstehen für vorbeugende Maßnahmen, die anderen für nachträgliche. Soweit der BGH bisher nur Klauseln ohne Kostenobergrenze für unwirksam erachtet hat, die gemeinsam Wartungs- Instandhaltung- und Instandsetzungskosten betroffen haben, folgt daraus nicht, dass isolierte Klauseln zu den Wartungskosten keiner Kostenobergrenze bedürften (vgl. hierzu: BGH, 06.04.2005, XII ZR 158/0, NZM 2005, 863 und vom 10.09.2014, NZM 2014, 830). Denn der Grund für eine Unwirksamkeit der Klausel, das Erreichen der Grenze für das Abweichen von dem gesetzlichen Leitbild, gilt genauso für die Kosten der vorbeugenden Erhaltung die Gebäudeteile und Anlagen betreffen, die auch von anderen Mietern genutzt werden und durch Dritte in Mitleidenschaft gezogen werden können (so auch: Lindner-Figura/Oprée/Stellmann Geschäftsraummiete-HdB/Zehelein, 5. Aufl. 2023, § 11. Rn. 35; Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 16. Aufl. 2024, BGB § 556 Rn. 676). Insoweit hat der BGH in der Begründung seiner Entscheidungen auch nicht eine Ausnahme für reine Wartungsklauseln beschrieben.
Schadensersatzanspruch über 3.400, — €
Die Beklagte kann dem Zahlungsverlangen der Klägerin auch keinen Schadensersatzanspruch über 3.400 € entgegenstellen.
12.1
Es fehlt zwar nicht schon an einer Aufrechnungserklärung im Sinne von
§ 388 BGB.
So hat die Beklagte im Schriftsatz vom 31.05.2024 ausgeführt:
„Das Guthaben in Höhe von 17.528,52 EUR hat sich durch Verrechnung mit der Forderung der Beklagten aus der Instandhaltungsumlage 2019 in Höhe von 8.382,58 EUR auf 9.145,94 reduziert, durch Abzug der weiteren 3.400 EUR errechnet sich der an die Klägerin ausgezahlte Betrag.
Der besagte Abzug in Höhe von 3.400 EUR war berechtigt. Der Beklagten stand ein Schadensersatzanspruch in dieser Höhe gegenüber der Klägerin zu. Die Klägerin ließ jedenfalls in der Zeit vom 02.07. bis zum 15.08.2019 umfangreiche Umbau- und Abbrucharbeiten in ihrer Mietsache ausführen“.
Damit hat sie hinreichend deutlich und für die Klägerin erkennbar (§§ 133, 157 BGB) zum Ausdruck gebracht, mit einer vermeintlichen Gegenforderung über 3.400, — € gegenüber der Guthabenforderung aus dem Abrechnungsjahr 2019 aufrechnen zu wollen.
12.2
Der Beklagten steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aber nicht zu, so dass die Aufrechnung gemäß § 387 BGB ins Leere geht.
Die Beklagte berühmt sich eines Schadensersatzanspruchs gegen die Klägerin wegen unsachgemäßen Mietgebrauchs gemäß §§ 535, 280 Abs. 1 BGB, bzw. einer Nebenpflichtverletzung aus dem Mietverhältnis.
Hierzu hat sie vorgetragen, dass die Klägerin die von ihr ausgeführten Umbauarbeiten mangelhaft koordiniert habe. Sie habe entgegen ihrer eigenen kommunizierten Bauablaufplanung unangekündigte, lärmintensive Arbeiten – Abbruch- und Umbauarbeiten – durchgeführt, die bei einer anderen Mieterin zu erheblichem Unmut geführt habe. Diese Arbeiten seien – entgegen einer vorherigen Zusage – bis Ende August 2019 täglich über viele Stunden durchgeführt worden. Der Mietgebrauch des benachbarten Mieters F. sei durch die mit massivem Lärm während der Bauzeit verbundenen Arbeiten der Klägerin erheblich beeinträchtigt gewesen, weshalb sie sich mit diesem auf eine Mietminderung in Höhe von 3.400, — € geeinigt habe. Ergänzend hat sie nach dem Hinweis des Senats auf die Unschlüssigkeit des Vorbringens im nachgelassenen Schriftsatz vom 12.03.2026 weitere Ausführungen wie oben auf Seite 14 wiedergegeben getätigt.
Dieser Vortrag rechtfertigt insgesamt die Feststellung einer Pflichtverletzung aus dem Mietverhältnis nach wie vor nicht. Denn es war zwischen den Parteien vereinbart, dass die Klägerin die Gewerbeflächen, die zuvor von einem Fitnessstudio genutzt worden waren, in Eigenregie zur Nutzung eines Einzelhandelsgeschäfts um- und ausbaut (siehe Präambel des Mietvertrags vom 13.03./22.3.2018). Gemäß der Regelung unter II. des Mietvertrages wurden die Räume als sog. „veredelter Rohbau“ übergeben. Genau diese Um- und Ausbauarbeiten hat die Klägerin vorgenommen. Mietbeginn war laut Nachtrag zum Mietvertrag vom 09.05/16.05.2019 der 01.06.2019, die Übergabe sollte im Hinblick auf die durchzuführenden Arbeiten bereits am 01.05.2019 erfolgen. Mietvertragliche Regelungen dazu, bis wann die von der Klägerin durchzuführenden Arbeiten hätten erledigt sein sollen, enthält die vertragliche Vereinbarung nicht.
Soweit die Berufung darauf verweist bereits mit Schriftsatz vom 20.09.2024 vorgetragen zu haben, sich mit der Klägerin zwecks Rücksichtnahme auf die Nachbarmieterin dahingehend abgesprochen zu haben, dass die Klägerin die Arbeiten bis spätestens zum 09.08.2019 abschließe und diese sowohl die Beklagte als Vermieterin als auch die Nachbarmieterin über ihre Baumaßnahmen vorab zu unterrichten habe, ist dieses von der Klägerin bestrittene Vorbringen weiterhin mangels Substanz unbeachtlich. Die Beklagte trägt weder in der Klageerwiderung vom 24.02.2024 noch im Schriftsatz vom 31.05.2024 oder in den Schriftsätzen vom 20.09.2024 und vom 12.03.2026 vor, zu welchem Zeitpunkt und zwischen welchen Personen, welche konkrete Absprache bezüglich der laut Mietvertrag durch die Klägerin vorzunehmenden Arbeiten, die zwangsläufig lärmintensiv waren, getroffen worden sein soll.
Schon unter diesem Gesichtspunkt ist eine Pflichtverletzung der Klägerin auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 12.03.2026 nicht festzustellen.
Hinzu kommt, dass der Vortrag auch inhaltlich nicht schlüssig ist. Was genau die Beklagte unter „lärmintensiven Arbeiten“ oder „massivem Lärm“ versteht, ist nicht näher konkretisiert und die Dauer mit „täglich über viele Stunden“ unpräzise dargelegt. Gleiches gilt für die Behauptung einer „erheblichen Beeinträchtigung des Mietgebrauchs“ des Mieters F. Die Darlegung im Schriftsatz vom 12.03.2026. wonach vom 02.07.2019 an bis durchgängig zum 31.08.2019 „täglich praktisch durchgehend lärmintensive Abbruch-, Stemm- und Bohrarbeiten“ stattfanden, konkretisiert das tatsächliche Geschehen nicht weiter.
Vielmehr ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass sich die Beklagte mit ihrer Mieterin auf den Betrag einer Mietminderung von 3.400, — € geeinigt hat, ohne sich von dieser die tatsächliche Beeinträchtigung nachweisen zu lassen. So heißt es in der E-Mail der Beklagten an die Mieterin vom 15.08.2019 (Anlage B 1):
„Diese Mietminderung bieten wir unter Gremienvorbehalt an und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an, ohne dass uns die Beeinträchtigung dezidiert von Ihnen nachgewiesen wird.
Wenn Sie die Meinung vertreten, dass Ihnen eine höhere Mietminderung zusteht, dann müssten Sie uns dies bitte mit einem Lärmprotokoll im Detail (wann war es für wie lange wie laut) nachweisen.“
Ohne ein dezidiertes Vorbringen dazu, wann es für wie lange wie laut war unter eventueller Vorlage eines Lärmprotokolls, bleibt das Verteidigungsmittel der Beklagten – unabhängig von der fehlenden Feststellung einer vertraglichen Vereinbarung (s.o) – rechtlich unbeachtlich.
13.
Gerechtfertigt waren demnach folgende Forderungen der Klägerin:
NKA 2019
Verwaltungskosten 3.505,99 €
Hauswart 934,63 €
Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung 15.135,06 €
Zwischensumme 19.575,68 €
+ Guthaben NKA 2019 17.528,52 €
abzgl. Nachforderung aus der IH-Umlage 2019 – 8.382,54 €
abzgl. Zahlung der Beklagten vom 21.12.2021 – 5.745,94 €
Summe 22.975,72 €
NKA 2020
Verwaltungskosten 5.904,50 €
Hauswart 1.567,40 €
Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung 17.429,30 €
Summe 24.901,20 €
NKA 2021
Verwaltungskosten 5.979,85 €
Hauswart 1.588,52 €
Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung 20.803,82 €
Zwischensumme 28.372,19€
Guthaben NKA 2021 (gezahlt am 31.05.2024) 26.170,22 €
abzgl. Nachforderung aus der IH-Umlage 202 -9.255,02 €
Summe nach Zahlung 19.117,17 €
NKA 2022
Verwaltungskosten 5.025,09 €
Hauswart 1.334,07 €
Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung 15.034,00 €
Zwischensumme 21.393,16€
19% MwSt. 4.064,70 €
Zwischensumme brutto 25.457,86
abzgl. Instandhaltungsumlage 2022 -6.136,85 €
Summe 19.321,01 €
Gesamte Forderung 86.315,10 €
Zinsen
14.1 Zinsen bezüglich der Guthabenforderungen
Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt nur hinsichtlich der Guthabenforderungen aus der Regelung unter § 6 Ziffer 4 Satz 3 der AGB i.V.m §§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bedarf es einer Mahnung nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Nach der Bestimmung in § 6 Ziffer 4 Satz 3 der AGB sind eventuelle Nachzahlungen oder Erstattungen aus der Betriebskosten- und/oder der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung spätestens 2 Wochen nach dem Abrechnungsdatum fällig. Damit ist die Beklagte mit der Zahlung der Guthabenforderungen aus dem Jahr 2019 und dem Jahr 2021 zwei Wochen nach dem jeweiligen Abrechnungsdatum in Verzug geraten.
Das betrifft die Guthabenforderung aus dem Jahr 2019 über 17.528,52 €, wovon am 21.12.2021 ein Betrag von 5.745,94 € gezahlt worden ist und die Guthabenforderung aus dem Jahr 2021 über 26.170,22 €, die vollständig am 31.05.2024 beglichen worden ist.
Damit errechnen sich Zinsen bezüglich der Guthabenforderungen wie folgt:
In Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz
aus 17.528,52 € seit dem 16.12.2020 bis zum 20.12.2021 und
aus 11.782,58 € seit dem 21.12.2021
aus weiteren 26.170,22 € seit dem 29.09.2023 bis zum 30.05.2024.
Dem Zinsanspruch steht nicht die Regelung unter § 6 Ziffer 5, 2. Absatz, Satz 3 der AGB entgegen, wonach etwaige Rückzahlungsansprüche des Mieters aufgrund von Überzahlungen für Mietzinsen, Betriebskostenvorauszahlungen und sonstigen Abrechnungsbeträge von dem Vermieter nicht zu verzinsen sind. Denn diese Regelung gilt für vom Mieter vorgenommene Überzahlungen, also für Zahlungen, die über das geforderte Volumen hinausgehen. Bei den Guthabenforderungen handelt es sich aber nicht um eine Überzahlung von Betriebskosten. Vielmehr sind die von der Beklagten geforderten Betriebskostenvorauszahlungen getätigt worden. Am Abrechnungsende hat sich ein Überschuss zugunsten der Klägerin ergeben.
Den Zinsanspruch aus der Guthabenforderung aus dem Jahr 2019 hat die Beklagte erst ab dem 08.01.2024 beglichen. Für die Zeit davor ist er der Klägerin noch zuzusprechen.
14.2 Zinsen hinsichtlich der Kostenpositionen
Hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Kostenpositionen kann nicht auf die Regelung unter § 6 Ziffer 4 Satz 3 der AGB zurückgegriffen werden. Denn die Fälligkeitsvereinbarung bezieht sich nur auf Nachzahlungen oder Erstattungen, die sich aus den Betriebskostenabrechnungen unmittelbar selbst ergeben, somit auf den Abrechnungssaldo.
Für die übrigen Forderungen bedarf es einer verzugsbegründenden Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB). Eine solche erfolgte nicht mit dem vorprozessualen Schreiben vom 13.03.2023 (K 15). So heißt es darin:
„Unser Dienstleister K.-GmbH wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen, um die nächsten Schritte abzustimmen. Die K.-GmbH ist von uns bevollmächtigt mit Ihnen die Rückerstattung der zu viel berechneten Kosten zu koordinieren, sämtliche mit der Nebenkostenabrechnung auftretenden Fragen zu klären und dahinterstehenden Unterlagen und Berechnungen anzufordern und einzusehen.“
Denn eine Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, aus der bei Auslegung nach der Verkehrssitte eindeutig hervorgeht, dass der Gläubiger die Leistung verlangt (BeckOGK/Dornis, 1.6.2024, BGB § 286 Rn. 132). Ein unbedingtes Zahlungsverlangen kann dem Schreiben nicht entnommen werden.
Gleiches gilt für das Schreiben vom 31.10.2023 (K 16).
Darin heißt es:
„Wir haben die oben genannten Nebenkostenabrechnungen überprüft. Hierbei hat sich gezeigt, dass erneut zu viele Kosten auf uns umgelegt wurden. Die Einzelheiten sind in der Anlage detailliert begründet und beziffert.
Zum bestehenden Widerspruch vom 13.03.2023 liegt uns bisher keinerlei inhaltliche Rückmeldung vor, wir bitten nun um zeitnahe Bearbeitung und entsprechende Korrektur/Gutschrift.
Unser Dienstleister K.-GmbH wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen, um die nächsten Schritte abzustimmen. Die K.-GmbH ist von uns bevollmächtigt mit Ihnen die Rückerstattung der zu viel berechneten Kosten zu koordinieren, sämtliche mit der Nebenkostenabrechnung auftretenden Fragen zu klären und dahinterstehenden Unterlagen und Berechnungen anzufordern und einzusehen.“
Ein bestimmtes Zahlungsverlangen enthält auch dieses Schreiben nicht, zumal in der Anlage ein Angebot zu einer gütlichen Einigung enthalten ist („Im Rahmen einer Einigung in allen Widerspruchspunkten sind wir bereit auf die komplette Streichung der nicht umlagefähigen Kosten zu verzichten und mit Wirkung ab dem Abrechnungsjahr 2019 eine Kostenbegrenzung in Höhe von 4.730,04 Euro (…) zu vereinbaren“).
Auch das anwaltliche Schreiben vom 01.12.2023 (K 17) erfüllt die Kriterien einer Mahnung nicht. Vielmehr sollte der Versuch einer einvernehmlichen Lösung unternommen werden und es wurde um die Abgabe einer Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung betreffend Rückforderungsansprüche aus dem Jahr 2019 gebeten.
Nach der Aufführung aller Forderungen heißt es dann:
„Sollte die einleitend erbetene Verjährungsverzichtserklärung nicht abgegeben und keine Vergleichsgespräche geführt werden, müssten wir uns beauftragen lassen, Klage zu erheben.“
Damit enthält dieses Schreiben die Aufforderung, sich über die geltend gemachten Ansprüche zu erklären und in Vergleichsgespräche einzutreten. Eine Aufforderung, sich über die Leistungsbereitschaft zu erklären, genügt für das Vorliegen einer Mahnung im Sinne einer bestimmten und eindeutigen Zahlungsaufforderung hingegen nicht (OLG Brandenburg, NJW-RR 2003, 1515; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1749; BeckOK BGB/Lorenz, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 286 Rn. 26, beck-online; MüKoBGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, BGB § 286 Rn. 62; BeckOGK/Dornis, 1.6.2024, BGB § 286 Rn. 153). So sollte hier nicht das Ausbleiben der erbetenen Zahlung Folgen haben, sondern das Ausbleiben der Abgabe der Verzichtserklärung und das Nichteintreten in Vergleichsgespräche.
Damit sind die übrigen Kostenforderungen für die Jahre 2019, 2020 und 2021 nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen ab dem 08.01.2024 (ZU, Bl. 45 GA I), die Kostenforderungen aus dem Jahr 2022 ab dem 15.10.2024 (Bl. 175 GA I).
Damit ergeben sich folgende weitere Zinsforderungen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz
aus 11.193,14 € (2019) ab dem 08.01.2024
aus 24.901,20 € (2020) ab dem 08.01.2024
aus 19.117,17 € (2021) ab dem 08.01.2024
und 19.321,01 € (2022) ab dem 15.10.2024.
Diese Zinsansprüche sind von der Beklagten beglichen worden, der Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt worden. Ein noch rechtshängiger weitergehender Zinsanspruch der Klägerin für die Zeit vor dem 08.01.2024 bzw. vor dem 15.10.2024 unterliegt aus den dargestellten Gründen der Abweisung.
B.
Die Berufung der Klägerin war zulässig und überwiegend begründet.
1.
Der Klägerin stand dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Kosten für ihren Prozessbevollmächtigten aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB zu.
Die Beklagte hat durch die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln ihre Pflicht verletzt, ihren Vertragspartner, die Klägerin, vor Schäden zu schützen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht eine Schadensersatzpflicht des Verwenders nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB, wenn er schuldhaft unwirksame AGB Klauseln in den Vertrag einbezieht und der Vertragspartner in der irrigen Annahme der Wirksamkeit der Regelung Aufwendungen macht (vgl. BGH Urteil vom 11.06.2010, Az. V ZR 85/09, Juris Rn. 24). Durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen Verwender und Vertragspartner mit entsprechenden Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB. Aufgrund des dadurch bestehenden Vertrauensverhältnisses ist der Verwender verpflichtet, die Schädigung des Vertragspartners durch Einbeziehung unwirksamer AGB zu vermeiden. Dementsprechend wird in der Einbeziehung unwirksamer AGB eine Pflichtverletzung gesehen.
Die Verwendung der unwirksamen AGB-Klauseln durch die Beklagte war auch schuldhaft (§§ 280 Abs. 1 Satz 2, 276 Abs. 1 BGB). Die Beklagte hätte die Unwirksamkeit ihrer Klauseln bezüglich der Instandhaltungskosten kennen müssen. Von einem gewerblichen (Ver-)Mieter wie der Beklagten ist zu erwarten, dass sie vor Einbeziehung ihrer AGB diese auf ihre Vereinbarkeit mit der aktuellen Rechtsprechung prüft bzw. prüfen lässt, wobei sie sich ein Beraterverschulden zurechnen lassen muss. Jedenfalls dann, wenn die Unwirksamkeit einer inhaltsgleichen Klausel zum Zeitpunkt ihrer Einbeziehung höchstrichterlich festgestellt ist, ist ihre Einbeziehung durch den Verwender schuldhaft (Guhling/Günter/Guhling, 3. Aufl. 2024, BGB § 306 Rn. 33). So liegt es hier. Dass eine Klausel, nach der Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten gemeinschaftlich genutzter Flächen und Anlagen ohne Begrenzung der Höhe nach auf den Mieter umgelegt werden sollen, in AGB unwirksam ist, ist seit den Entscheidungen des BGH vom 06.04.2005 (NZM 2005, 863) und vom 26.09.2012 (NJW 2013, 41, Rn. 22) bekannt.
Zwar hat die Beklagte in § 8 Nr. 2 f) der AGB eine Obergrenze für Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen in Höhe von 6 % der Jahresbruttokaltmiete vorgesehen. Durch die Regelung in § 6 Satz 3 der AGB zu den Vollwartungsverträgen, bei denen die darin enthaltenen Instandhaltungskosten auf diese Obergrenze nicht angerechnet werden sollen, hat die Beklagte jedoch diese Obergrenze ad absurdum geführt. Hierdurch hat sie bei der Regelung ihrer AGB die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.
Die Klägerin durfte sich zur Abwehr der Belastungen durch unwirksame Umlagevereinbarungen der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war zur Klärung der Ansprüche angesichts des Umfangs der zu klärenden Rechtsfragen angemessen. Die Rechtsanwaltskosten sind daher als Schaden der Klägerin zu ersetzen (vgl. hierzu auch: LG Potsdam, Az.: 51 O 38/19, BeckRS 2020, 42214, Rn. 54 bestätigt von OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2022, vorgelegt als Anlage K 2, dort Seite 15).
2.
Der Höhe nach war der Anspruch nur über 1.266,95 € gerechtfertigt.
Die Berechnung der Rechtsanwaltskosten ist aus einem Gegenstandswert von 93.218,27 € (99.192,92 € abzüglich der Kosten für die Gebäudeversicherung) vorzunehmen. Ausgehend von diesem errechnet sich eine 1,6 Verfahrensgebühr in Höhe von 2.347,20 € (nach einer Gebühr in Höhe von 1.467,– € gemäß der Anlage 2 zu § 13 Absatz 1 Satz 3 RVG in der Fassung bis zum 31.05.2025).
Gegen die Berechnung einer 1,6 Verfahrensgebühr wegen des Umfangs der Sache hatte die Beklagte Einwendungen zunächst nicht erhoben. Erstmals im Schriftsatz vom 12.03.2026 wendet sie sich gegen die Abrechnung einer erhöhten Verfahrensgebühr.
Gem. VV Nr. 2300 RVG kann die Festsetzung einer Gebühr von mehr als 1,3 gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Nur eine überdurchschnittliche umfangreiche oder schwierige Tätigkeit erlaubt mehr als eine 1,3-Gebühr (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 420; OLG Düsseldorf JurBüro 2009, 587 (588); Toussaint/Toussaint, 55. Aufl. 2025, RVG VV 2300 Rn. 35, beck-online). Nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr i.S. der Nr. 2300 RVG VV der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum (so genannte Toleranzgrenze) von 20% zusteht (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 420, beck-online; Gerold/Schmidt/Mayer, 27. Aufl. 2025, RVG § 14 Rn. 12, 12a, m.w. Nachw.; NK-GK/Tilman Winkler Teil 1: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) Anlage 1 (zu §2 Abs.2) Teil 2 Abschnitt 3 VV RVG Nr.2300 Rn. 10).
Angesichts des Umfangs der Sache mit einer zugrundeliegenden Überprüfung einer mehrjährigen Nebenkostenabrechnung und einer Überprüfung des zugehörigen AGB-Klauselwerkes anhand der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung sieht der Senat in diesem Fall die Berechtigung der Abrechnung einer erhöhten Verfahrensgebühr von 1,6 als gegeben an.
Hier verlangt die Klägerin unter Bezugnahme auf § 15a RVG eine 0,85 Geschäftsgebühr, so dass sich ein Forderungsbetrag von 1.246,95 € errechnet, zuzüglich der Auslagenpauschale für Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen von 20 € ergibt dies einen Betrag von1.266,95 €, der zuzuerkennen gewesen wäre.
3.
Die Beklagte wäre nicht aufgrund der erhobenen Verjährungseinrede berechtigt gewesen, die Zahlung hierzu zu verweigern (§ 214 Abs.1 BGB). Der Anspruch ist nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 BGB.
Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist erst mit dem Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten im Dezember 2023 entstanden, so dass die Verjährungsfrist schon nicht abgelaufen wäre. Der Ablauf der Verjährungsfrist ist zudem durch die Klageerhebung am 08.01.2024 (§ 253 Abs. 1 ZPO) gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.
III.
Die Entscheidung über die Kosten ergeht nach §§ 97, 92 Abs. 1, 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Gegen die landgerichtliche Entscheidung über die Auferlegung der Kosten im Hinblick auf die erledigten Streitgegenstände auf die Beklagte hat diese Einwände nicht erhoben.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 96.425,09 € festgesetzt.