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Umlage von Nebenkosten: Unklare Klauseln im Gewerbemietvertrag unwirksam

1.266,95 Euro Anwaltskosten riskierte eine Gewerbemieterin – gegen undurchsichtige Umlagen für Verwaltung und Hauswart. Das Gericht zeigte klare Grenzen auf, die viele Verträge betreffen.
Person markiert mit Stift unklare Kostenpositionen auf der Abrechnung am Schreibtisch im Büro.
Unklare Klauseln zur Umlage von Nebenkosten machen die Abrechnung unwirksam – Mieter können zu viel gezahlte Beträge zurückverlangen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 U 72/25

Das Wichtigste im Überblick

Gewerbemieter können zu viel gezahlte Nebenkosten zurückfordern, wenn Umlageklauseln unklar oder unbegrenzt sind.
  • Das Gericht strich Verwaltungs-, Hauswart-, Wartungs- und Instandhaltungskosten aus den Abrechnungen.
  • Die Vertragsklauseln ließen Kostenarten offen und umgingen die vereinbarte Kostenobergrenze.
  • Gebäude- und Technikversicherungen durfte die Vermieterin dagegen auf die Mieterin umlegen.
  • Die Beklagte durfte 3.400 Euro Lärmschaden nicht gegen Rückzahlungen verrechnen.
  • Die Beklagte muss festgelegte Verzugszinsen zahlen und trägt 93 Prozent der Prozesskosten.

  • Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Datum: 07.05.2026
  • Aktenzeichen: 10 U 72/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Gewerbemietrecht, Betriebskosten, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Zivilprozessrecht
  • Streitwert: 96.425,09 €
  • Relevant für: Gewerbemieter, Vermieter, Vertragsgestalter

Warum machte der BetrKV-Vorrang Verwaltungskosten unklar?

Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BGB trägt der Vermieter grundsätzlich die Erhaltungs- und sonstigen auf der Mietsache ruhenden Lasten einschließlich Verwaltungs- und Betriebskosten. Eine Abweichung ist nur möglich, wenn sie klar und eindeutig im Mietvertrag vereinbart wird. Für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt zusätzlich das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB – das bedeutet konkret: Eine Klausel muss so formuliert sein, dass der Mieter bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, welche Kosten auf ihn zukommen; unklare oder mehrdeutige Formulierungen sind unwirksam. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders, also der Partei, die die Klausel gestellt hat. Eine Abrechnung muss außerdem nach § 259 Abs. 1 BGB so geordnet und verständlich sein, dass der Mieter seinen Anteil rechnerisch nachprüfen kann.

Wie diese Maßstäbe bei Verwaltungskosten anzuwenden sind, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf im Fall zwischen einer Gewerbemieterin und ihrer Vermieterin um ein Gebäude in der A.-Allee in B.-Stadt.

Warum die Verwaltungskostenklausel als intransparent galt

Die Klausel in § 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen erlaubte der Vermieterin, Verwaltungskosten auch durch Dritte bis zu 5 % der Nettomiete umzulegen – mit dem ausdrücklichen Zusatz, diese Regelung gehe § 1 Abs. 2 der Betriebskostenverordnung vor. Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) ist die gesetzliche Liste, die abschließend festlegt, welche laufenden Kosten überhaupt als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden dürfen; Verwaltungskosten gehören danach gerade nicht dazu. Genau dieser Vorrang machte die Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent: Weil ein Rückgriff auf die gesetzliche Definition der Betriebskostenverordnung ausgeschlossen oder zumindest nicht eindeutig möglich war, blieb offen, welche Kosten überhaupt unter Verwaltungskosten fielen.

Die tatsächlich erstellten Abrechnungen bestätigten diese Unbestimmtheit. Unter der Position Verwaltungskosten fanden sich unter anderem Mieterrevision, kaufmännisches Gebäudemanagement, eine objektbezogene Vermögensschadendeckung, eine Schlüsselverlustversicherung und eine Instandhaltungsumlage. Zusätzlich wiesen die Abrechnungen für die Jahre 2019 bis 2022 zunächst nur Endbeträge ohne Gesamtkosten und Verteilerschlüssel aus. Der Verteilerschlüssel ist der Maßstab, nach dem die Gesamtkosten auf die einzelnen Mieter aufgeteilt werden – etwa nach Fläche oder Verbrauch; ohne ihn kann der Mieter seinen Anteil nicht nachrechnen. Eine spätere Ergänzung im Schriftsatz vom 07.04.2025 beseitigte zwar den formellen Mangel (also den Fehler in der äußeren Form und Nachvollziehbarkeit der Abrechnung), heilte aber nicht die fehlende wirksame Umlagevereinbarung.

Die Vermieterin hatte argumentiert, der Zusatz zum Vorrang der Betriebskostenverordnung sei lediglich eine Klarstellung, weil Verwaltungskosten ohnehin keine Betriebskosten im Sinne der Verordnung seien. Der Senat verwarf diese Auslegung: Nach dem objektiven Inhalt der Klausel war ein Rückgriff auf die gesetzliche Definition gerade ausgeschlossen, und die Unklarheit ging zulasten der Vermieterin als Verwenderin der Klausel.

Unter Berücksichtigung des objektiven Inhalts und des typischen Sinns der Regelung ist ihr Inhalt so zu verstehen, dass ein Rückgriff auf die Definition der Verwaltungskosten in § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BetrKV gerade nicht möglich ist. – so das Oberlandesgericht Düsseldorf

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine formularmäßige Klausel, die die Umlage von Verwaltungskosten unter ausdrücklichem Vorrang vor § 1 Abs. 2 der Betriebskostenverordnung gestattet, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist unwirksam, weil ein Rückgriff auf die gesetzliche Definition der Verwaltungskosten ausgeschlossen bleibt und der Mieter nicht erkennen kann, welche Kosten erfasst sind.
  2. Eine formularmäßige Hauswartklausel, die über die nach § 2 Nr. 14 BetrKV umlagefähigen Personalkosten hinaus unbestimmte Sachkosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten einbezieht und keine Kostenobergrenze vorsieht, ist insgesamt unwirksam; eine geltungserhaltende Reduktion auf den zulässigen Inhalt ist ausgeschlossen.
  3. Schließt eine formularmäßige Regelung Instandhaltungskosten aus Vollwartungsverträgen von der Anrechnung auf eine vertragliche Kostenobergrenze aus, bilden Obergrenze und Ausnahme eine inhaltlich und sprachlich untrennbare Einheit und sind insgesamt unwirksam; eine Aufspaltung nach dem Blue-Pencil-Test scheidet aus.
Zweistufige Übersicht zeigt gültige Regeln zu Nebenkostenklauseln und typische Fallstricke ihrer Unwirksamkeit.
So vermeiden Sie unwirksame Umlageklauseln im Gewerbemietvertrag
Praxis-Hinweis:

Der Hebel lag hier nicht bei der Höhe von 5 %, sondern beim Zusatz „geht § 1 Abs. 2 BetrKV vor“. Weil damit der Rückgriff auf die gesetzliche Definition ausgeschlossen wurde, blieb für den Mieter unklar, welche Kosten überhaupt als Verwaltungskosten gelten sollen – deshalb intransparent nach § 307 BGB. Prüfen Sie Ihre Klausel genau auf diesen Vorrang: Verweist sie ausdrücklich oder ausschließend von der Betriebskostenverordnung weg, liegen Sie nah an diesem Fall. Erlaubt sie dagegen den Rückgriff auf die Definition, ist die Lage anders zu beurteilen.

Warum blieb die Extended-Coverage-Versicherung umlagefähig?

Für Versicherungspositionen gilt ebenfalls das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB – eine Aufzählung der erfassten Versicherungen muss nicht abschließend sein, solange sie hinreichend klar formuliert ist. Hinzu kommt das Wirtschaftlichkeitsgebot: Es verpflichtet den Vermieter nach Treu und Glauben, nur erforderliche und angemessene Nebenkosten umzulegen. Maßstab ist der Standpunkt eines vernünftigen Vermieters mit einem vertretbaren Kosten-Nutzen-Verhältnis.

Ob die Gebäude- und die Extended-Coverage-Versicherung diese Hürden nahmen, prüfte der Senat im konkreten Mietverhältnis.

Warum die Gebäudeversicherung umlagefähig blieb

Die Klausel in § 6 Punkt 6 der Vertragsbedingungen nannte Sach-, Haftpflicht-, Glas-, Terror- und Mietverlustversicherungen und war nach Auffassung des Senats hinreichend transparent. Die Extended-Coverage-Versicherung ist eine erweiterte Gebäudeversicherung, die über den Standardschutz hinaus auch seltenere Risiken absichert – etwa innere Unruhen, Fahrzeuganprall oder Überschallknall. Die Mietverlustversicherung war dabei Bestandteil der Gebäudeversicherung und der Extended-Coverage-Versicherung, keine eigenständige Versicherung – deshalb grundsätzlich umlagefähig. Ob eine eigenständige Mietverlustversicherung im Gewerbemietrecht umlagefähig wäre, musste der Senat nicht entscheiden.

Auch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstieß die Extended-Coverage-Versicherung nicht. Die Mitversicherung auch entfernter Risiken macht den Abschluss einer solchen Versicherung nicht automatisch unwirtschaftlich – zumal die exponierte Lage des Mietobjekts zu berücksichtigen war. Die Kosten der Gebäude-Technikversicherung von 538,02 Euro für 2021 und 609,51 Euro für 2022 waren als Sachversicherung ebenfalls umlagefähig.

Die Mieterin hatte eingewandt, die Extended-Coverage-Versicherung sei wegen der Mitversicherung seltener Risiken unwirtschaftlich. Der Senat verwarf dies: Ein vernünftiger Vermieter müsse sich nicht auf den Standardumfang einer Gebäudeversicherung beschränken. Die Vermieterin selbst hatte argumentiert, die Mietverlustversicherung sei ohnehin beitragsfrei enthalten und die umlagefähigen Anteile ließen sich notfalls herausrechnen – darauf kam es nicht mehr an, weil die Position bereits als Bestandteil der Gebäudeversicherung galt.

Was das für Sie bedeutet: Wer die Extended-Coverage als unwirtschaftlich angreifen will, kommt mit dem pauschalen Hinweis auf seltene Risiken nicht durch. Sie müssen konkret belegen, dass ein vernünftiger Vermieter am selben Standort eine deutlich günstigere Standard-Gebäudeversicherung mit vergleichbarem Schutz hätte abschließen können – am besten mit Vergleichsangeboten und bezifferter Mehrbelastung. Ohne diesen Zahlenvergleich bleibt die Position umlagefähig und Sie zahlen weiter.

Warum scheiterte die Hauswartklausel ohne Kostenobergrenze?

Nach § 2 Nr. 14 der Betriebskostenverordnung sind nur die Personalkosten für einen Hauswart umlagefähig – nicht Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder Verwaltung. Fehlt einer Klausel eine Kostenobergrenze, schützt sie den Mieter nicht vor einer uferlosen Erhaltungslast. Eine einschränkende Auslegung, die eine zu weite Klausel nachträglich auf den zulässigen Inhalt zurechtstutzt, ist wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion ausgeschlossen. Das bedeutet konkret: Das Gericht darf eine unwirksame Klausel nicht auf das gerade noch Erlaubte zusammenstreichen und im Übrigen aufrechterhalten – ist sie zu weit gefasst, fällt sie insgesamt weg.

An diesen Vorgaben scheiterte die Hauswartklausel im vorliegenden Gewerbemietvertrag.

Was die Klausel über den gesetzlichen Rahmen hinaus erfasste

Die Regelung ging über § 2 Nr. 14 BetrKV hinaus, weil sie neben Personalkosten auch nicht näher bestimmte Sachkosten sowie Leistungen für Schließdienst, Wachschutz und Pförtner erfasste. Unklar blieb, welche Sachkosten überhaupt gemeint waren. Zusätzlich ermöglichte die Klausel ausdrücklich die Umlage von Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, obwohl solche Positionen gerade nicht zu den umlagefähigen Hauswartkosten gehören. Eine Kostenobergrenze fehlte vollständig.

Eine solche Regelung zu den Hausmeisterkosten ist nur dann wirksam, wenn der Mieter insgesamt durch eine Kostenobergrenze gegen die „uferlose“ Übertragung der Erhaltungslast für Allgemeinbereiche geschützt ist (vgl. BGH, NZM 2013, 85, Rn. 20). – so das Oberlandesgericht Düsseldorf

Warum die konkrete Abrechnung zusätzlich unschlüssig war

Die Vermieterin hatte ohne ausreichende Erläuterung 43,26 % der Gesamtvergütung für sogenannte interne Dienste als Hauswartkosten ausgewiesen. Maßgeblich wäre der tatsächliche Zeitaufwand für die jeweiligen Arbeiten gewesen – ein bloßer Beweisantritt ersetzt den erforderlichen Sachvortrag nicht. Weil eine nachvollziehbare Abgrenzung zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Bestandteilen fehlte, war die gesamte Kostenposition zu streichen. Der Einwand der Vermieterin, die Klausel wiederhole im Wesentlichen den gesetzlichen Rahmen und die Quote entspreche dem tatsächlichen Anteil der Hauswartleistungen durch einen externen Dienstleister, überzeugte den Senat wegen der Überschreitung des zulässigen Inhalts und der fehlenden Substantiierung nicht.

Achtung Falle:

Bei Hauswartkosten entschied nicht die abgerechnete Quote von 43,26 %, sondern der Wortlaut der Klausel: Sie erfasste neben Personalkosten auch unbestimmte Sachkosten sowie Schließ-, Wach- und Pförtnerdienste und ließ Instandhaltung ohne jede Kostenobergrenze zu – damit weiter als § 2 Nr. 14 BetrKV. Fehlt Ihrer Klausel ebenfalls eine klare Obergrenze und geht sie über reine Personalkosten hinaus, ist sie nach diesem Maßstab insgesamt unwirksam. Eine Kürzung auf den zulässigen Teil ist dann ausgeschlossen, die gesamte Position entfällt.

Warum kippte die Wartungsklausel trotz 6-%-Grenze?

Im Gewerberaummietrecht kann die Erhaltungslast formularmäßig nur teilweise auf den Mieter übertragen werden – soweit Schäden seiner Nutzung oder Risikosphäre zugeordnet werden können. Die Grenze ist erreicht, wenn dem Mieter ohne ausreichende Höhenbegrenzung Kosten für gemeinsam genutzte Flächen und Anlagen auferlegt werden. Im vorliegenden Vertrag sollte § 8 Nr. 2 f) der Vertragsbedingungen die Beteiligung an Instandsetzung und Instandhaltung gemeinschaftlich genutzter Teile auf maximal 6 % der Jahresbruttokaltmiete begrenzen. Eine Aufspaltung einer zu weiten Klausel nach dem sogenannten Blue-Pencil-Test ist nur möglich, wenn sich die Regelung sauber trennen lässt. Beim Blue-Pencil-Test streicht das Gericht den unwirksamen Teil einer Klausel gedanklich mit dem blauen Stift; was übrig bleibt, muss sprachlich und inhaltlich selbstständig verständlich und wirksam sein – sonst fällt die gesamte Regelung.

Ob die Kombination aus Vollwartungsverträgen und der 6-Prozent-Grenze im Streitfall Bestand hatte, zeigt die Prüfung des Senats.

Wie die Vollwartungsklausel die Obergrenze aushöhlte

§ 6 Satz 3 der Vertragsbedingungen ließ Instandhaltungskosten aus Vollwartungsverträgen ausdrücklich nicht auf die 6-Prozent-Obergrenze anrechnen. Dadurch konnte die Vermieterin Instandhaltungskosten für gemeinschaftlich genutzte Anlagen ohne jede Begrenzung umlegen – die eigentlich schützende Obergrenze lief leer. Die Regelungen waren zudem intransparent, weil für die Mieterin nicht erkennbar war, welche Kosten der begrenzten Instandhaltung und welche den unbegrenzt umlegbaren Vollwartungsverträgen zuzuordnen waren.

Weil beide Regelungen eine inhaltlich und sprachlich untrennbare Einheit bildeten, war eine Aufspaltung nicht möglich – anders als in einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urteil vom 14.01.2015, XII ZR 176/13), in dem eine Trennung gelang. § 8 Nr. 2 f) in Verbindung mit § 6 Satz 3 war deshalb insgesamt unwirksam. Aus demselben Grund war auch die isolierte Wartungskostenklausel unwirksam, weil sie mit der unbegrenzten Instandhaltungsumlage eine einheitliche Regelung bildete – eine teilweise Aufrechterhaltung schied aus.

Die in den Vollwartungsverträgen beinhalteten Instandhaltungsmaßnahmen und damit die in § 6 Satz 3 der AGB erwähnten Kosten hierfür bilden aber eine unauflösliche Klammer zu der Regelung in § 8 Nr. 2 f) der AGB, so dass eine inhaltliche Trennung ausscheidet. – so das Oberlandesgericht Düsseldorf

Ob isolierte Wartungskosten stets eine Kostenobergrenze benötigen, ließ der Senat offen, weil es darauf nicht mehr ankam. Er merkte jedoch an, vieles spreche dafür, und verwies dazu auf mehrere Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte sowie des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren Fragen. Der Einwand der Vermieterin, wonach der Bundesgerichtshof anders als das OLG Brandenburg bislang keine allgemeine Obergrenze für Wartungskosten verlange, blieb daher unentschieden – die Klausel scheiterte bereits an der untrennbaren Verbindung mit der unbegrenzten Instandhaltungsumlage.

Praxis-Hinweis:

Bei Wartung/Instandhaltung kippte die 6-%-Obergrenze nicht an ihrer Höhe, sondern daran, dass § 6 Satz 3 Vollwartungskosten ausdrücklich von der Grenze ausnahm. Dadurch konnte unbegrenzt umgelegt werden und der Schutz lief leer. Weil die Ausnahme und die Grenze sprachlich eine untrennbare Einheit bildeten, konnte das Gericht sie nicht per Blue-Pencil-Test aufspalten – beide fielen gemeinsam. Prüfen Sie, ob Ihre Klausel eine solche Ausnahme für Vollwartung enthält; nur dann überträgt sich dieser Unwirksamkeitsgrund auf Ihren Vertrag.

Welche Nebenkostenguthaben wurden ohne Mahnung verzinst?

Für Fälligkeit und Verzug sind §§ 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, 288, 291 BGB maßgeblich, ergänzt durch die vertragliche Regelung in § 6 Ziffer 4 Satz 3 der Vertragsbedingungen. Danach sind Erstattungen aus einer Nebenkostenabrechnung zwei Wochen nach dem Abrechnungsdatum fällig, ein Verzug tritt dann ohne gesonderte Mahnung ein. Verzug bedeutet: Ab diesem Zeitpunkt muss der Schuldner Verzugszinsen zahlen und haftet verschärft. Für Forderungen außerhalb dieses Abrechnungssaldos braucht es dagegen eine Mahnung oder die Rechtshängigkeit der Klage – Rechtshängigkeit tritt ein, sobald die Klage dem Gegner zugestellt ist. Eine bloße Aufforderung zu Vergleichsgesprächen oder zum Verzicht auf die Verjährungseinrede reicht dafür nicht aus.

Welche Forderungen wann verzinst wurden, rechnete das Oberlandesgericht im Einzelnen ab.

Für die Guthaben aus den Abrechnungen 2019 und 2021 griff die vertragliche Fälligkeitsregelung. Die Vermieterin geriet daher ohne Mahnung in Verzug. Im Tenor – dem verbindlichen Entscheidungsteil des Urteils am Anfang – sprach das Gericht deshalb Zinsen aus 17.528,52 Euro seit dem 16.12.2020 bis zum 20.12.2021 sowie aus dem verbleibenden Betrag von 11.782,58 Euro seit dem 21.12.2021 bis zum 07.01.2024 zu, jeweils in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird halbjährlich von der Bundesbank veröffentlicht und dient als gesetzliche Referenz; fünf Prozentpunkte darüber ist der übliche gesetzliche Verzugszinssatz unter Unternehmen bzw. bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung.

Für die übrigen Kostenpositionen griff die vertragliche Fälligkeitsregel nicht, weil sie sich ausschließlich auf den Abrechnungssaldo bezog. Die Schreiben der Mieterin vom 13.03.2023 und 31.10.2023 enthielten kein eindeutiges, unbedingtes Zahlungsverlangen. Auch das anwaltliche Schreiben vom 01.12.2023 forderte vorrangig einen Verjährungsverzicht und Vergleichsgespräche – das ersetzt keine Mahnung. Diese Forderungen waren deshalb erst ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Die entsprechenden Zinsen zahlte die Vermieterin nach dem Verhandlungstermin, der Rechtsstreit wurde insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt; weitergehende Zinsforderungen für frühere Zeiträume wies das Gericht ab.

So sichern Sie Zinsen: Für Guthaben aus dem Abrechnungssaldo genügt das Abrechnungsdatum – Verzug tritt zwei Wochen danach automatisch ein. Für alle anderen Rückforderungen müssen Sie selbst Verzug herbeiführen: Schicken Sie eine schriftliche, unbedingte Zahlungsaufforderung mit konkretem Betrag und Frist. Bitten um Verjährungsverzicht oder Vergleichsgespräche – wie hier am 01.12.2023 – lösen keinen Verzug aus. Ohne wirksame Mahnung laufen Zinsen erst ab Zustellung der Klage, vorher verlieren Sie den Zinsanspruch.

Warum ersetzte die Vermieterin 1.266,95 Euro Anwaltskosten?

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 276 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB ersatzfähig sein, wenn die schuldhafte Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine Verletzung von Schutz- und Rücksichtnahmepflichten darstellt. Kurz: Wer erkennbar unwirksame Klauseln verwendet und den anderen dadurch zu anwaltlicher Hilfe zwingt, kann die Anwaltskosten des anderen ersetzen müssen. Die Angemessenheit der Gebühr richtet sich nach VV Nr. 2300 RVG und § 14 Abs. 1 RVG – dem Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, das Rahmengebühren für außergerichtliche Tätigkeit festlegt –, wobei eine Toleranzgrenze von 20 % besteht. Verjährung tritt nach §§ 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 1, 214 Abs. 1 BGB ein, wird aber durch eine Klageerhebung gehemmt; Hemmung heißt, die Verjährungsuhr stoppt für die Dauer des Verfahrens.

Im hiesigen Verfahren machte die Klägerin genau solche Kosten geltend.

Sie hatte ursprünglich 1.426,75 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für die Tätigkeit ihrer Anwälte im Dezember 2023 verlangt. Das Landgericht hatte diesen Anspruch abgewiesen, der Senat bejahte ihn dagegen dem Grunde nach: Die Unwirksamkeit der Instandhaltungsklauseln war aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits bekannt, die Vermieterin hätte ihre Vertragsbedingungen vor Verwendung prüfen müssen. Angesichts der mehrjährigen Abrechnungen von 2019 bis 2022 und der komplexen AGB-Prüfung war die Beauftragung eines Rechtsanwalts angemessen und erforderlich.

Der Senat hielt eine 1,6-Verfahrensgebühr wegen Umfang und Schwierigkeit der Sache grundsätzlich für angemessen und innerhalb der Toleranzgrenze. Ersatzfähig war jedoch nur ein Betrag von 1.266,95 Euro, berechnet aus einer 0,85-Geschäftsgebühr nach § 15a RVG zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 Euro. Geschäftsgebühr meint die Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts; der Faktor (etwa 0,85 oder 1,6) stuft den Aufwand innerhalb eines Gebührenrahmens ab – je höher der Faktor, desto komplexer die Sache. Diesen Betrag zahlte die Vermieterin nach dem Verhandlungstermin, der Rechtsstreit war insoweit erledigt. Die Einwände der Vermieterin, fehlerhafte Abrechnungen stellten keine Pflichtverletzung dar und der Anspruch sei ohnehin verjährt, verwarf der Senat – der Anspruch war erst mit dem Tätigwerden der Anwälte im Dezember 2023 entstanden und die Verjährung durch die Klageerhebung am 08.01.2024 gehemmt worden.

Warum scheiterte die Aufrechnung über 3.400 Euro?

Eine Aufrechnung setzt eine Erklärung im Sinne von § 388 BGB und eine tatsächlich bestehende Gegenforderung voraus. Aufrechnung bedeutet konkret: Zwei einander gegenüberstehende Geldforderungen werden miteinander verrechnet, sodass sie sich ganz oder teilweise aufheben – wer aufrechnet, muss also eine eigene, durchsetzbare Forderung gegen den anderen haben. Wer sich auf eine Nebenpflichtverletzung nach §§ 535, 280 Abs. 1 BGB berufen will, muss zudem konkret vortragen, wann, wie lange und in welcher Weise eine Beeinträchtigung stattgefunden hat – Angaben zu Zeitpunkt, beteiligten Personen und Inhalt einer behaupteten Absprache sind erforderlich.

Mit einem solchen Aufrechnungsversuch über 3.400 Euro scheiterte die Vermieterin im Berufungsverfahren.

Eine wirksame Aufrechnungserklärung lag zwar vor: Im Schriftsatz vom 31.05.2024 hatte die Vermieterin erkennbar erklärt, das Guthaben aus 2019 um 3.400 Euro wegen eines Schadensersatzanspruchs kürzen zu wollen. Die zugrunde liegende Gegenforderung bestand jedoch nicht, sodass die Aufrechnung ins Leere ging.

Die Mieterin war nach der Präambel und einem Nachtrag zum Mietvertrag verpflichtet beziehungsweise berechtigt, die als „veredelter Rohbau“ übergebenen Flächen in Eigenregie für ein Einzelhandelsgeschäft auszubauen – eine vertragliche Frist für die Fertigstellung enthielt der Mietvertrag nicht. Die von der Vermieterin behauptete Absprache über einen Abschluss der Arbeiten bis zum 09.08.2019 war trotz Bestreitens nicht substantiiert: Weder Zeitpunkt noch beteiligte Personen noch der konkrete Inhalt einer solchen Vereinbarung wurden benannt. Auch die Begriffe „lärmintensive Arbeiten“, „massiver Lärm“ und „erhebliche Beeinträchtigung“ blieben zu unbestimmt. Selbst die spätere Darstellung täglicher Abbruch-, Stemm- und Bohrarbeiten bis Ende August änderte daran nichts, zumal die Vermieterin der Nachbarmieterin die Mietminderung von 3.400 Euro bereits per E-Mail vom 15.08.2019 ausdrücklich ohne Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung angeboten hatte.

Warum waren drei Monate für Einwendungen zu kurz?

Bei Gewerberaummiete kann eine angemessene Einwendungsausschlussfrist vereinbart werden – das ist die Frist, innerhalb derer der Mieter Fehler der Nebenkostenabrechnung rügen muss; danach sind Einwendungen ausgeschlossen und er muss auch unberechtigte Positionen zahlen. Eine Frist von drei Monaten ist jedoch unangemessen kurz und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Angemessen ist in Anlehnung an § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB und die für Vermieter geltende einjährige Abrechnungsfrist eine Frist von zwölf Monaten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verlangt außerdem, dass Gerichte wesentliche Tatsachen- und Rechtsausführungen beider Seiten in ihren Urteilsgründen verarbeiten – also nicht nur die Argumente einer Partei wiedergeben und die der anderen übergehen.

Diese Fristenfrage und ein Verfahrensfehler prägten die Auseinandersetzung bereits vor dem Landgericht Düsseldorf.

Die Klausel in § 6 Ziffer 5, 2. Absatz der Vertragsbedingungen sah eine dreimonatige Einwendungsfrist vor und war nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Einwand der Vermieterin, die Frist sei wirksam und schließe Einwendungen der Mieterin gegen die Abrechnungen 2019 und 2020 aus, verwarf der Senat – bei einer angemessenen Frist von zwölf Monaten waren die Einwendungen nicht ausgeschlossen.

Die Vermieterin hatte in ihrer Berufung außerdem gerügt, das Landgericht habe in seinem Urteil vom 29.04.2025 nur die Argumente der Mieterin übernommen und sowohl die Gegenargumente als auch den Schadensersatzanspruch von 3.400 Euro vollständig übergangen. Der Senat bestätigte diese Verletzung des rechtlichen Gehörs, sah den Fehler aber durch das Berufungsverfahren als geheilt an – eine Zurückverweisung war deshalb nicht erforderlich. Zurückverweisung hieße, den Fall an das Landgericht zurückzuschicken, damit es neu verhandelt; das war entbehrlich, weil das Oberlandesgericht die übergangenen Punkte selbst prüfen konnte. Auch der Einwand, die Klage sei wegen der Formulierung zum Abzug der Zahlung von 26.170,22 Euro unbestimmt, verfing nicht: Die Zahlung war ausdrücklich auf das Guthaben aus der Abrechnung 2021 geleistet worden, die Frage ihrer Anrechnung betraf die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit der Klage. Zulässigkeit meint, ob die Klage überhaupt prozessual zulässig ist; Begründetheit meint, ob der Anspruch inhaltlich besteht. Die Anpassung des Klageantrags im Berufungsverfahren war zulässig.

Das müssen Sie jetzt prüfen: Steht in Ihrem Gewerbemietvertrag eine 3-Monats-Frist für Einwendungen gegen die Abrechnung, ist sie nach diesem Urteil unwirksam – es gelten dann 12 Monate ab Zugang der Abrechnung. Rügen Sie fehlende oder falsche Positionen innerhalb dieser 12 Monate schriftlich und konkret, sonst sind Sie ausgeschlossen und zahlen auch unwirksame Verwaltung-, Hauswart- und Wartungskosten. Wer gar nicht rügt, verliert den Erstattungsanspruch trotz unwirksamer Klausel.

Weil die Vermieterin nach dem Verhandlungstermin noch 102.589,77 Euro und 970 Euro zahlte, war im Wesentlichen nur noch über Zinsen und Kosten zu entscheiden. Das Gericht verteilte die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach billigem Ermessen: Die Vermieterin trägt 93 %, die Mieterin 7 % der Kosten. § 91a ZPO greift, wenn die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären – etwa weil nach Klageerhebung gezahlt wurde – und das Gericht dann ohne volle Hauptsacheentscheidung nur noch darüber befindet, wer welche Verfahrenskosten trägt, orientiert am voraussichtlichen Obsiegen.

Welche drei Umlageklauseln scheiterten im Gewerbemietvertrag?

Das Urteil stammt vom Oberlandesgericht Düsseldorf als Berufungsinstanz – es bindet nur die beiden Parteien, hat aber starke Orientierungswirkung für andere Gewerbemietverhältnisse. Kein reiner Einzelfall: Enthält Ihre Klausel denselben Vorrang vor der Betriebskostenverordnung, eine Hauswartregel ohne Kostenobergrenze oder eine Vollwartungs-Ausnahme von der 6-%-Grenze, ist sie nach diesem Maßstab insgesamt unwirksam und die gesamte Position entfällt – eine Kürzung auf das Zulässige ist ausgeschlossen.

Wer betroffen ist, sollte jetzt Abrechnungen der letzten Jahre prüfen, unwirksame Positionen innerhalb der 12-Monats-Frist konkret rügen und Erstattung per unbedingter Mahnung mit Frist verlangen. Für die Prüfung und Durchsetzung lohnt sich anwaltlicher Rat – die Kosten dafür kann der Vermieter erstatten müssen, wenn er bekanntermaßen unwirksame AGB verwendet hat.

Was Sie jetzt konkret tun sollten: Gleichen Sie den Wortlaut Ihrer Klauseln mit den drei Kipp-Punkten ab: Vorrang vor § 1 Abs. 2 BetrKV bei Verwaltungskosten, fehlende Obergrenze und unbestimmte Sachkosten beim Hauswart, Vollwartungs-Ausnahme von der 6-%-Grenze. Fordern Sie zu viel gezahlte Beträge schriftlich, unbedingt und mit Frist zurück und rügen Sie die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten – sonst bleibt das Geld beim Vermieter, die Forderung verjährt nach 3 Jahren und Zinsen laufen ohne wirksame Mahnung nicht.


Unwirksame Nebenkostenklauseln im Gewerbemietvertrag? So holen Sie sich zu viel Gezahltes zurück

Das OLG Düsseldorf hat gleich mehrere Umlageklauseln gekippt – allein der unzulässige Vorrang vor der BetrKV oder eine fehlende Kostenobergrenze können eine ganze Position zu Fall bringen. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Vertragsklauseln und Nebenkostenabrechnungen der letzten Jahre und zeigen Ihnen, welche Beträge Sie konkret zurückfordern können – bevor Fristen ablaufen und Ansprüche verfallen.

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Experten-Kommentar

Ich würde den Blick nicht zuerst auf die einzelne Nebenkostenposition richten, sondern auf die Belegkette dahinter. Eine unwirksame Klausel und eine unplausible Kostenaufteilung sind zwei getrennte Angriffspunkte. Wer beides vermischt, macht die eigene Argumentation unnötig angreifbar.

Betroffene können deshalb neben der Rüge Einsicht in Verträge, Rechnungen, Leistungsbeschreibungen und Zahlungsnachweise verlangen. Erst diese Unterlagen zeigen, ob eine Kostenposition überhaupt angefallen ist und ob sie dem richtigen Bereich zugeordnet wurde. Das schafft eine belastbare Grundlage für eine sachliche Rückforderung.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich bereits gezahlte Verwaltungskosten zurückfordern, wenn die Klausel den BetrKV-Vorrang ausschließt?

JA. Verwaltungskosten können Sie grundsätzlich zurückfordern, wenn die formularmäßige Klausel den Rückgriff auf § 1 Abs. 2 BetrKV ausschließt und dadurch intransparent ist. Die Zahlung allein bestätigt die Wirksamkeit der Klausel nicht; zusätzlich müssen Einwendungsfrist und Verjährung beachtet werden.

Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB trägt der Vermieter Verwaltungskosten, sofern keine klare und wirksame Umlagevereinbarung besteht. Schließt die Klausel den Rückgriff auf § 1 Abs. 2 BetrKV ausdrücklich aus, bleibt für Sie unklar, welche Kosten überhaupt erfasst sind; nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sie deshalb unwirksam sein. Bereits gezahlte Beträge können dann nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB als ungerechtfertigte Bereicherung zurückverlangt werden. Eine formularmäßige Einwendungsfrist von nur drei Monaten ist nach der dargestellten Rechtsprechung unwirksam; regelmäßig bleibt eine zwölfmonatige Frist ab Zugang der Abrechnung, innerhalb derer Sie konkrete Positionen rügen müssen. Zusätzlich gilt grundsätzlich die dreijährige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB, meist ab dem Jahresende der Anspruchsentstehung und Kenntnis. Prüfen Sie deshalb Mietvertrag und Abrechnungen der letzten Jahre, rügen Sie jede Verwaltungskostenposition konkret und verlangen Sie die Erstattung schriftlich mit Frist.


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Wie trenne ich in einer Hauswartabrechnung umlagefähige Personalkosten von unzulässigen Instandhaltungskosten?

Umlagefähig sind nur nachweisbare Personalkosten für zulässige Hauswarttätigkeiten. Eine pauschale Quote genügt nicht, wenn der tatsächliche Tätigkeitsinhalt und Zeitaufwand nicht nachvollziehbar sind.

Nach § 2 Nr. 14 BetrKV dürfen Sie nur Kosten für typische Hauswartarbeiten tragen, soweit diese laufend und tatsächlich ausgeführt wurden. Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen und Verwaltung gehören nicht zu den umlagefähigen Hauswartkosten. Deshalb muss der Vermieter die Arbeiten nach ihrem konkreten Inhalt und dem jeweiligen Zeitaufwand aufteilen. Vergleichen Sie die Abrechnung mit Hauswartvertrag, Tätigkeitsnachweisen, Stundenaufstellungen und zugrunde liegenden Rechnungen. Fordern Sie diese Unterlagen schriftlich an, damit Sie die Berechnung sachlich und rechnerisch prüfen können.

Eine Quote wie 43,26 Prozent ist daher weder allein angemessen noch allein unzulässig. Enthält die Vertragsklausel zusätzlich unbestimmte Sachkosten oder Erhaltungsarbeiten ohne klare Kostenobergrenze, kann sie insgesamt unwirksam sein. Dann darf die Position nicht lediglich auf den zulässigen Anteil gekürzt werden; lassen Sie deshalb Klausel und Abrechnung gemeinsam prüfen.


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Welche Folgen hat eine Vollwartungs-Ausnahme für meine vereinbarte Kostenobergrenze?

Eine Vollwartungs-Ausnahme kann die gesamte verbundene Wartungs- und Instandhaltungsklausel unwirksam machen. Das gilt besonders, wenn Instandhaltungskosten aus Vollwartungsverträgen ausdrücklich nicht auf die vereinbarte 6-%-Obergrenze angerechnet werden.

Eine Kostenobergrenze soll die Übertragung der Erhaltungslast auf einen begrenzten Betrag beschränken. Werden bestimmte Instandhaltungskosten davon ausgenommen, kann der Vermieter diese Kosten ohne entsprechende Begrenzung umlegen. Dadurch verliert die Obergrenze ihre Schutzfunktion und wird für Sie praktisch wirkungslos. Nach § 307 Abs. 1 BGB kann eine solche Regelung außerdem intransparent sein, wenn die Zuordnung der Kosten nicht klar erkennbar bleibt. Prüfen Sie deshalb nicht nur die Prozentgrenze, sondern auch sämtliche Ausnahmen im Vertrag.

Grenze und Ausnahme bilden häufig eine sprachlich und inhaltlich untrennbare Einheit. Beim Blue-Pencil-Test (gedankliches Streichen des unwirksamen Teils) muss der verbleibende Klauselteil selbstständig verständlich und wirksam bleiben. Ist das nicht möglich, entfällt nicht nur die Vollwartungs-Ausnahme, sondern die gesamte verbundene Wartungsregelung. Eine bloße Kürzung auf die zulässige Kostenübertragung kommt dann nicht in Betracht; markieren Sie daher beide Regelungen und lassen Sie deren Zusammenhang prüfen.


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Wie belege ich, dass eine Extended-Coverage-Versicherung am Standort unwirtschaftlich ist?

Sie belegen die Unwirtschaftlichkeit durch vergleichbare Versicherungsangebote für dasselbe Gebäude am selben Standort und eine konkret berechnete Mehrbelastung. Der bloße Hinweis, dass seltene Risiken wie Fahrzeuganprall oder Überschallknall unwahrscheinlich sind, genügt dafür nicht.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet den Vermieter, bei der Gebäudeversicherung ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu beachten. Eine Extended-Coverage-Versicherung (erweiterter Gebäudeschutz) kann deshalb umlagefähig bleiben, wenn sie transparent vereinbart wurde und der Versicherungsschutz sachlich vertretbar ist. Für Ihren Einwand benötigen Sie Vergleichsangebote, die Versicherungssumme, Selbstbeteiligung, versicherte Gefahren und sonstige Bedingungen angemessen berücksichtigen. Die Angebote sollten sich auf den konkreten Standort und einen vergleichbaren Abschlusszeitraum beziehen. Ermitteln Sie anschließend nachvollziehbar, welchen Jahresbeitrag der günstigere Vergleichsschutz verursacht und wie hoch die Mehrkosten der abgerechneten Versicherung ausfallen.

Fordern Sie dafür die Versicherungspolice, Beitragsrechnung und nachvollziehbare Angaben zum versicherten Leistungsumfang an. Mindestens zwei belastbare Vergleichsangebote können die Prüfung unterstützen; reine Internetpreise ohne vergleichbare Bedingungen haben dagegen wenig Aussagekraft. Rügen Sie die Position erst mit dieser bezifferten Differenz, weil eine pauschale Kritik an ungewöhnlichen Risiken voraussichtlich nicht ausreicht.


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Welche Unterlagen sollte ich für die Prüfung von Hauswart- und Wartungskosten anfordern?

Fordern Sie die Hauswart- und Wartungsverträge, Leistungsbeschreibungen, Rechnungen, Tätigkeits- und Zeitnachweise sowie den Verteilerschlüssel an. Bei Vollwartungsverträgen muss zusätzlich erkennbar sein, welche Kosten auf Wartung, Instandhaltung oder Instandsetzung entfallen.

Für Hauswartkosten benötigen Sie außerdem eine nachvollziehbare Aufteilung nach Tätigkeiten und tatsächlichem Zeitaufwand. Nach § 2 Nr. 14 BetrKV sind grundsätzlich nur umlagefähige Personalkosten erfasst, nicht Verwaltung, Erhaltung oder Instandsetzung. Die Unterlagen müssen deshalb auch Sachkosten, Verwaltungsanteile sowie Leistungen für Reinigung, Bewachung oder Reparaturen getrennt ausweisen. Bei Wartungskosten sollten Verträge und Einzelrechnungen beschreiben, welche Arbeiten an welchen Anlagen ausgeführt wurden. Nur so können Sie die Abrechnung nach § 259 Abs. 1 BGB rechnerisch und inhaltlich prüfen.

Eine bloße Gesamtrechnung oder pauschale Prozentquote genügt dafür regelmäßig nicht. Bei Vollwartungsverträgen muss der Vermieter den Instandhaltungsanteil offenlegen und auf eine vereinbarte Kostenobergrenze anrechnen. Der Verteilerschlüssel muss außerdem zeigen, wie sich Ihr persönlicher Anteil aus den Gesamtkosten ergibt; fordern Sie diese Unterlagen für jedes Abrechnungsjahr schriftlich an.


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Was kann ich tun, wenn der Vermieter die zwölfmonatige Einwendungsfrist bestreitet?

Eine formularmäßige Drei-Monats-Frist ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie Gewerbemieter unangemessen benachteiligt. Grundsätzlich bleiben Ihnen zwölf Monate ab Zugang der jeweiligen Abrechnung für konkrete Einwendungen.

Teilen Sie dem Vermieter innerhalb dieser Frist jede beanstandete Kostenposition einzeln und verständlich mit. Benennen Sie beispielsweise Verwaltungskosten, unzulässige Hauswartkosten oder nicht umlagefähige Wartungs- und Instandhaltungskosten. Die allgemeine Erklärung, die Abrechnung sei fehlerhaft, genügt dafür nicht zuverlässig. Notieren Sie deshalb für jede Abrechnung das Zugangsdatum und bewahren Sie eine vollständige Kopie Ihrer Rüge auf. Übermitteln Sie das Schreiben nachweisbar, etwa per Einwurf-Einschreiben oder über einen anderen beweissicheren Übermittlungsweg. Weisen Sie den Vermieter zugleich darauf hin, dass die formularmäßige Ausschlussfrist nach § 307 BGB unwirksam ist und die zwölfmonatige Frist maßgeblich bleibt.

Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn die Frist im Einzelfall ausgehandelt wurde oder der Zugang der Abrechnung streitig ist. Sichern Sie deshalb Zustellnachweise und lassen Sie Vertrag, Abrechnung sowie Ihre konkrete Rüge prüfen, bevor die zwölf Monate ablaufen.


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Wie sichere ich Zinsen, wenn mein Rückforderungsanspruch nicht aus dem Abrechnungssaldo stammt?

Für Rückforderungen außerhalb des Abrechnungssaldos sichern Sie Zinsen durch eine schriftliche, unbedingte Zahlungsaufforderung mit konkretem Betrag und fester Zahlungsfrist. Eine Bitte um Vergleichsgespräche oder Verzicht auf die Verjährungseinrede ersetzt diese Mahnung nicht.

Ein Guthaben aus dem Abrechnungssaldo wird nach der vertraglichen Regelung zwei Wochen nach dem Abrechnungsdatum fällig. Dadurch kann der Vermieter ohne weitere Mahnung in Verzug geraten, sodass Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB geschuldet sind. Die Rückforderung einzelner bereits gezahlter Kosten gehört jedoch nicht ohne Weiteres zu diesem Abrechnungssaldo. Deshalb müssen Sie den Erstattungsbetrag selbst eindeutig verlangen und die Zahlung innerhalb einer angemessenen Frist fordern. Beziffern Sie jede Position nachvollziehbar und nennen Sie ein konkretes Zahlungsziel, damit der Vermieter erkennen kann, dass Sie die Zahlung verbindlich verlangen.

Bleibt eine wirksame Mahnung aus, entstehen Verzugszinsen grundsätzlich erst ab Rechtshängigkeit nach § 291 BGB, also ab Zustellung der Klage. Versenden Sie die Aufforderung daher schriftlich, fügen Sie Ihre Berechnung und Bankverbindung bei und wählen Sie einen Zugangsnachweis.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Düsseldorf – Az.: 10 U 72/25 – Urteil vom 07.05.2026




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