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Das Wichtigste im Überblick
Der Beschwerdeführer darf das Grundstück nicht versteigern lassen: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) war Eigentümerin.
- Das Landgericht wies seine Beschwerde zurück und legte ihm die Verfahrenskosten auf.
- Der Kaufvertrag zeigte klar: Die GbR sollte das Grundstück erwerben, nicht ihre einzelnen Gesellschafter.
- Nach seinem Ausscheiden fiel das Grundstück dem verbleibenden Gesellschafter als Alleineigentum zu.
- Eine Versteigerung einzelner Eigentumsanteile war deshalb rechtlich nicht möglich.
- Der ausgeschiedene Gesellschafter muss seine Abfindungsansprüche gegen den Übernehmer verfolgen.
- Gericht: LG Trier
- Datum: 20.07.2026
- Aktenzeichen: 7 K 21/24
- Verfahren: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung einer Teilungs- beziehungsweise Zwangsversteigerung
- Rechtsbereiche: Gesellschaftsrecht, Grundstücksrecht, Zwangsversteigerungsrecht
- Streitwert: 175.000,00 €
- Relevant für: Gesellschafter zweigliedriger GbRs, Grundstückseigentümer, Antragsteller einer Teilungsversteigerung
Teilungsversteigerung der GbR oder Bruchteilsgemeinschaft?
Für die rechtliche Einordnung ist nicht die Bezeichnung im Grundbuch entscheidend, sondern die materielle Rechtslage – also wer nach dem tatsächlichen Erwerbsvorgang Eigentümer geworden ist, unabhängig von der äußeren Eintragung. Ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, also eine Personengesellschaft ohne eigene Kaufmansform) oder eine Bruchteilsgemeinschaft Eigentümerin eines Grundstücks ist, richtet sich danach, wer das Grundstück tatsächlich erworben hat – nicht allein danach, wie die Berechtigten im Grundbuch aufgeführt sind. Bei einer Bruchteilsgemeinschaft gehört das Grundstück den Personen zu ideellen Anteilen (etwa je zur Hälfte); bei einer GbR gehört es der Gesellschaft als Ganzes, die Gesellschafter sind nur mittelbar beteiligt. Diese Unterscheidung entschied im vorliegenden Verfahren über die gesamte weitere Prüfung, weil nur bei einer Bruchteilsgemeinschaft die sogenannte Teilungsversteigerung greift – also die zwangsweise Versteigerung des Grundstücks, damit der Erlös unter den Miteigentümern aufgeteilt werden kann.
Das Landgericht Trier musste klären, wer materiell Eigentümer des Grundstücks geworden war. Ein 54-jähriger Beschwerdeführer hatte die Versteigerung des Grundstücks beantragt, weil er und die Beschwerdegegnerin im Grundbuch jeweils zur Hälfte als Berechtigte im Zusammenhang mit der GbR eingetragen waren. Daraus folgerte er, dass eine Bruchteilsgemeinschaft vorliege und die Versteigerung nach den Regeln über die Gemeinschaft möglich sei.
Was der notarielle Kaufvertrag über den Erwerber verrät
Das Landgericht wertete den Antrag anders: Es handelte sich nicht um einen Antrag auf Teilungsversteigerung einer Bruchteilsgemeinschaft, sondern um einen Antrag auf Teilungsversteigerung eines GbR-Anteils. Eigentümerin des Grundstücks sei die GbR selbst gewesen, nicht die einzelnen Gesellschafter. Der notarielle Kaufvertrag spreche eindeutig dafür, dass die Gesellschaft und nicht die Gesellschafter das Grundstück erwerben sollte. Die Bezeichnung als Erwerbergesellschaft, die aufgeführten Vertretungsverhältnisse und die persönliche Unterwerfung der Gesellschafter unter die Zahlungsverpflichtung ergäben nur Sinn, wenn die GbR selbst Erwerberin werden sollte. Auch die Auflassung sei an die GbR vorgesehen gewesen. Auflassung meint die formelle Einigung vor dem Notar über den Eigentumsübergang an einem Grundstück; sie ist neben der Eintragung im Grundbuch der entscheidende Schritt zum Eigentumserwerb.
Einen weiteren Übertragungsakt von der GbR auf die beiden Gesellschafter als Bruchteilsgemeinschaft hatte der Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch das Grundbuch selbst wies die GbR als Eigentümerin aus, bestehend aus den beiden Gesellschaftern. Sein Einwand, eine GbR nach altem Recht habe gar nicht als Eigentümerin eingetragen werden können und eintragungsfähig sei nur eine GbR nach neuem Recht gewesen, überzeugte das Gericht nicht. Gemeint ist damit die Reform zum 01.01.2024, seit der die GbR unter bestimmten Voraussetzungen als rechtsfähige Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen und dann auch klarer als Grundstückseigentümerin geführt werden kann; zuvor war die Eintragungspraxis umstrittener. Vertrag und Grundbucheintrag zeigten übereinstimmend die Gesellschaft als Erwerberin. Der Antrag war deshalb bereits als Antrag auf Teilungsversteigerung eines GbR-Anteils rechtlich unzulässig – das Gericht durfte in der Sache gar nicht in eine Versteigerung einsteigen, weil der gewählte Antragstyp zur vorliegenden Eigentumslage nicht passte.
Redaktionelle Leitsätze
- Ob ein Grundstück einer GbR oder einer Bruchteilsgemeinschaft gehört, richtet sich nach der materiellen Rechtslage des Erwerbsvorgangs – insbesondere danach, wer im notariellen Kaufvertrag als Erwerber bezeichnet wird und an wen die Auflassung gerichtet war –, nicht allein nach der Bezeichnung im Grundbuch.
- Scheidet aus einer nur aus zwei Personen bestehenden GbR ein Gesellschafter aus, ist die Gesellschaft beendet und das Gesellschaftsvermögen wächst dem verbleibenden Gesellschafter zu Alleineigentum an; eine Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung findet nicht statt, dem Ausgeschiedenen stehen lediglich Abfindungsansprüche zu.
- Nach der zum 01.01.2024 geänderten Rechtslage führt die Auflösung einer GbR grundsätzlich zur Liquidation und nicht mehr zur Auseinandersetzung nach den Vorschriften über die Gemeinschaft; eine Teilungsversteigerung des GbR-Grundstücks ist daher in der Regel unzulässig.

Praxis-Hinweis: Kaufvertrag als Hebel-Faktor
Ob Ihr Grundstück einer GbR oder einer Bruchteilsgemeinschaft gehört, entscheidet sich nicht nach dem Grundbucheintrag, sondern nach dem notariellen Kaufvertrag. Maßgeblich ist, wer dort als Erwerber bezeichnet wird und an wen die Auflassung gerichtet war. Wenn Sie Ihre eigene Situation einschätzen wollen, schauen Sie in den ursprünglichen Kaufvertrag: Wird dort eine Gesellschaft als Erwerberin benannt und sind Vertretungsverhältnisse geregelt, spricht dies für eine GbR – selbst wenn das Grundbuch die beteiligten Personen einzeln aufführt.
Warum die GbR-Teilungsversteigerung seit 2024 meist unzulässig ist
Das Gericht zog § 731 Satz 2 BGB, § 753 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung, § 729 BGB sowie § 735 Abs. 1 und Abs. 3 BGB in Verbindung mit den §§ 736 bis 739 BGB heran. Nach neuem Recht führt die Auflösung einer GbR nicht mehr zu einer Auseinandersetzung nach den Vorschriften über die Gemeinschaft – also nicht mehr zu dem Mechanismus, über den früher eine Teilungsversteigerung möglich war. An deren Stelle tritt grundsätzlich die Liquidation nach § 735 Abs. 1 BGB, sofern die Gesellschafter keine andere Abwicklung vereinbart haben; Liquidation bedeutet die geordnete Abwicklung der Gesellschaft durch die Gesellschafter selbst (Forderungen einziehen, Schulden begleichen, verbleibendes Vermögen verteilen), nicht die Zwangsversteigerung durch das Gericht. Diese Liquidation erfolgt nach § 735 Abs. 3 BGB gemäß den §§ 736 bis 739 BGB. Der Bundesgerichtshof hatte im Beschluss vom 20.03.2025 (V ZB 32/24, Rn. 7, 8, 11, 12 f. und 15) offengelassen, ob die Teilungsversteigerung eines Grundstücks einer vor dem 01.01.2024 aufgelösten GbR noch nach diesem Zeitpunkt beantragt werden kann; eine Übergangsvorschrift fehlt, die Gesetzesbegründung äußert sich dazu nicht.
Was das für Sie bedeutet: Planen Sie eine Teilungsversteigerung für ein GbR-Grundstück, ist dieser Weg seit dem 01.01.2024 in der Regel versperrt. Nach der Gesetzesreform wird das Vermögen einer aufgelösten GbR liquidiert – nicht mehr über eine Teilungsversteigerung auseinandergesetzt. Prüfen Sie jetzt, ob Ihre GbR bereits aufgelöst ist oder ob Sie noch vor einer Auflösung handeln müssen. Sprechen Sie mit einem Fachanwalt für Gesellschaftsrecht, um zu klären, ob in Ihrem Fall noch ein Antrag nach altem Recht möglich ist oder ob Sie auf Liquidation oder eine einvernehmliche Auseinandersetzung umsteigen müssen.
Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welches Ereignis zur Auflösung der GbR geführt hat. Für eine Antragstellung noch vor dem 31.12.2023 sprächen Praktikabilitätsgründe und die Notwendigkeit, die Rechtslage rechtzeitig zu sichern – andernfalls könnten noch Jahre nach der Gesetzesänderung Teilungsversteigerungen beantragt werden.
Warum der Zeitpunkt der Kündigung entscheidend war
Der Verfahrensbevollmächtigte hatte mit Schriftsatz vom 29.07.2024 die Versteigerung beantragt – also erst nach der Rechtsänderung zum 01.01.2024. Das Landgericht hatte deshalb erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit nach § 731 Satz 2 BGB, weil nach neuer Rechtslage das Vermögen einer aufgelösten GbR grundsätzlich liquidiert und nicht mehr nach den Vorschriften über die Gemeinschaft auseinandergesetzt wird. Die vom Bundesgerichtshof offengelassene Frage, ob bei einer schon vor dem 01.01.2024 aufgelösten GbR ein späterer Antrag noch möglich sei, ließ das Landgericht ausdrücklich offen – sie war für den Ausgang nicht erheblich.
Unklar blieb zudem, ob die außerordentliche fristlose Kündigung des Beschwerdeführers überhaupt wirksam war oder ob sie in eine ordentliche Kündigung nach dem Gesellschaftsvertrag umzudeuten gewesen wäre. Außerordentlich und fristlos bedeutet: sofortige Beendigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist; ordentlich meint die vertraglich vorgesehene Kündigung unter Frist. Der Gesellschaftsvertrag sah eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres vor. Bei einer ordentlichen Kündigung wäre die GbR erst nach dem 01.01.2024 beendet worden – dann wäre der Antrag nach den vom Bundesgerichtshof herangezogenen Maßstäben ebenfalls unzulässig gewesen.
Warum eine zweigliedrige GbR keine Teilungsversteigerung erlaubt
Bei einer aus nur zwei Personen bestehenden GbR führt das Ausscheiden eines Gesellschafters zur Beendigung der Gesellschaft und zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens beim allein verbleibenden Gesellschafter. Anwachsung heißt konkret: Das gesamte Vermögen der GbR geht automatisch und ohne weiteren Übertragungsakt auf den verbleibenden Gesellschafter über – er wird Alleineigentümer. Die bisherige Gesamthandsberechtigung (das typische GbR-Eigentum, bei dem allen Gesellschaftern das Vermögen gemeinsam „zur gesamten Hand“ zusteht und niemand über einen festen Bruchteil allein verfügen kann) wandelt sich dabei in Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters um – für eine Abwicklung oder sonstige Auseinandersetzungsmaßnahmen ist dann kein Raum mehr. Dem ausgeschiedenen Gesellschafter oder seinen Erben stehen nach § 738 Abs. 1 BGB lediglich Abfindungsansprüche gegen den Übernehmer des Gesellschaftsvermögens zu, also ein Zahlungsanspruch in Höhe des Wertes seines früheren Anteils, aber kein Zugriff mehr auf das Grundstück selbst.
Wie das Amtsgericht seine ursprüngliche Anordnung aufhob
Das Amtsgericht Daun hatte die Zwangsversteigerung zunächst mit Beschluss vom 01.03.2025 angeordnet. Nachdem die Beschwerdegegnerin dagegen Vollstreckungserinnerung eingelegt hatte – also den bei der Zwangsvollstreckung vorgesehenen Rechtsbehelf, mit dem man die Art und Weise der Vollstreckung oder die Anordnung selbst beim Vollstreckungsgericht angreifen kann –, hob das Amtsgericht diese Anordnung mit Beschluss vom 13.04.2026 wieder auf: Die aus zwei Personen bestehende GbR sei durch die Kündigung des Beschwerdeführers beendet worden, das Gesellschaftsvermögen sei dem verbleibenden Gesellschafter angewachsen – eine Teilungsversteigerung sei damit nicht mehr möglich.
Das Landgericht Trier bestätigte diese Einschätzung. Bei Wirksamkeit der Kündigung sei die zweigliedrige Gesellschaft sofort beendet und das Vermögen dem verbleibenden Gesellschafter angewachsen; ein Antrag auf Teilungsversteigerung sei deshalb unzulässig gewesen. Der genaue Zeitpunkt der Kündigung konnte offenbleiben, weil das Ergebnis in beiden denkbaren Varianten gleich ausfiel. Gegen die Auffassung, die Versteigerung zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft sei trotz der gesellschaftsrechtlichen Veränderungen durchführbar, stellte das Gericht klar: Bei Beendigung einer zweigliedrigen GbR findet keine gemeinschaftsrechtliche Auseinandersetzung durch Teilungsversteigerung statt. Der ausgeschiedene Gesellschafter muss seine Ansprüche stattdessen als Abfindungsanspruch nach § 738 Abs. 1 BGB gegen den Übernehmer verfolgen. Selbst wenn die außerordentliche fristlose Kündigung wirksam gewesen wäre und die GbR sofort aufgelöst hätte, wäre der Antrag wegen der Anwachsung unzulässig geblieben – eine Auseinandersetzung durch Teilungsversteigerung schied in jedem Fall aus.
Scheidet aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nur aus zwei Personen besteht, ein Gesellschafter aus, so ist die Gesellschaft beendet und es kommt zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei dem allein verbleibenden „Gesellschafter“ mit der Besonderheit, dass die bisherige Gesamthandsberechtigung sich zu Alleineigentum in dessen Person umwandelt. – so das Landgericht Trier
Achtung Falle: Zweigliedrige GbR
Bei einer GbR mit genau zwei Gesellschaftern führt die Kündigung eines Partners zur sofortigen Beendigung der Gesellschaft. Das gesamte Gesellschaftsvermögen wächst dem verbleibenden Gesellschafter an – eine Teilungsversteigerung wird dadurch unmöglich. Der ausgeschiedene Gesellschafter ist dann auf einen reinen Abfindungsanspruch verwiesen. Wenn Ihre GbR nur aus zwei Personen besteht, sollten Sie vor einer Kündigung bedenken, dass dieser Mechanismus greift und Ihnen der Weg über die Teilungsversteigerung versperrt sein kann.
Das Landgericht Trier wies die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Daun vom 13.04.2026 (Az. 7 K 21/24) zurück und stellte klarstellend fest, dass der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zurückgewiesen wird. Sofortige Beschwerde ist das befristete Rechtsmittel gegen bestimmte erstinstanzliche Entscheidungen; hier blieb es erfolglos. Der Beschwerdeführer trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wurde nach § 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht zugelassen; ohne diese Zulassung ist der Weg zum Bundesgerichtshof in diesem Verfahren versperrt. Den Streitwert setzte das Gericht nach § 26 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG auf 175.000,00 Euro fest – mangels weiterer Erkenntnisse legte es dabei die Hälfte des Kaufpreises zugrunde. Der Streitwert ist die gerichtlich festgesetzte Wertgröße, nach der sich unter anderem Gerichts- und Anwaltskosten bemessen.
Welche Prüfungen vor der GbR-Teilungsversteigerung nötig sind
Das Landgericht Trier hat als Beschwerdeinstanz entschieden – das Urteil bindet nur die Verfahrensbeteiligten, zeigt aber in Kombination mit der BGH-Rechtsprechung (Beschluss vom 20.03.2025, V ZB 32/24) und der Gesetzesreform 2024 eindeutig, dass der Weg zur Teilungsversteigerung für GbR-Grundstücke deutlich enger geworden ist. Übertragbar ist die Kernbotschaft auf alle Fälle, in denen Miteigentümer über eine GbR verbunden sind: Wer eine Teilungsversteigerung anstrebt, muss zuerst klären, ob überhaupt eine Bruchteilsgemeinschaft vorliegt – und ob die GbR nicht durch Kündigung bereits beendet wurde.
Handeln Sie jetzt konkret: Prüfen Sie Ihren notariellen Kaufvertrag auf die Erwerberstellung, zählen Sie die Gesellschafter Ihrer GbR und klären Sie, ob die Kündigung bereits zur Beendigung geführt hat. Bei einer zweigliedrigen GbR blockiert die Anwachsung die Teilungsversteigerung – Ihnen bleibt nur der Abfindungsanspruch nach § 738 Abs. 1 BGB. Bei drei oder mehr Gesellschaftern ist seit 2024 die Liquidation der Regelfall. Lassen Sie in beiden Konstellationen anwaltlich prüfen, ob eine einvernehmliche Auseinandersetzung oder ein Verkauf der Anteile Ihr Grundstück schneller verwertbar macht als ein aussichtsloser Versteigerungsantrag.
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Die Rechtslage zur Teilungsversteigerung hat sich 2024 grundlegend geändert, und die Details im notariellen Kaufvertrag entscheiden über Ihre Handlungsoptionen. Ob eine Versteigerung noch möglich ist oder nur ein Abfindungsanspruch bleibt, hängt von der Vertragsgestaltung und der Gesellschafterstruktur ab. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre individuelle Konstellation und zeigen Ihnen den rechtssicheren Weg zur Vermögensauseinandersetzung.
Experten-Kommentar
Der eigentliche Streit verlagert sich nach dem Ausscheiden häufig auf die Bewertung, nicht auf das Grundstück. Ich halte es für entscheidend, den Abfindungsanspruch nicht mit einem sofort verfügbaren Geldbetrag zu verwechseln: Gesellschaftsvertrag, offene Darlehen, stille Reserven und der maßgebliche Bewertungsstichtag können seinen Umfang erheblich prägen.
Betroffene gewinnen Zeit und Klarheit, wenn sie früh Unterlagen zu Finanzierung, Mieteinnahmen, Kosten und dem Grundstückswert zusammentragen. Ein sauber bezifferter Zahlungsanspruch ist meist der bessere Ansatz als ein ungeeignetes Versteigerungsverfahren. Das schafft außerdem eine belastbarere Grundlage für Vergleichsgespräche.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie prüfe ich anhand des notariellen Kaufvertrags, ob die GbR Eigentümerin geworden ist?
Ob die GbR Eigentümerin geworden ist, prüfen Sie vor allem im notariellen Kaufvertrag. Entscheidend sind die Bezeichnung des Erwerbers, die Vertretungsregelung und die an die GbR gerichtete Auflassung, nicht allein der Grundbuchtext.
Sucht der Vertrag eine Gesellschaft als Käuferin aus, spricht dies für einen Erwerb durch die GbR. Die Angabe, dass die Gesellschafter die Gesellschaft vertreten, bestätigt diese Einordnung zusätzlich. Eine persönliche Unterwerfung der Gesellschafter unter die Zahlungsverpflichtung ist ein weiteres Indiz, aber keine alleinige Voraussetzung. Entscheidend für den Eigentumsübergang sind die Auflassung und die Eintragung nach §§ 873, 925 BGB. Lesen Sie deshalb die Abschnitte zu „Erwerber“, „Vertretung“, „Auflassung“ und zur persönlichen Zahlungsverpflichtung sorgfältig und markieren Sie jede Benennung der Gesellschaft.
Für eine Bruchteilsgemeinschaft müsste sich aus dem Vertrag oder einem späteren Übertragungsakt ergeben, dass die Gesellschafter persönlich zu bestimmten Anteilen erwerben sollten. Eine bloße Eintragung „je zur Hälfte“ beweist diese Rechtslage daher nicht, wenn der ursprüngliche Erwerb der GbR zugeordnet war. Prüfen Sie deshalb zusätzlich, ob nach dem Kaufvertrag ein gesonderter Eigentumsübergang von der GbR auf die Gesellschafter erfolgte.
Gilt die Teilungsversteigerung noch, wenn meine GbR aus drei oder mehr Gesellschaftern besteht?
NEIN, jedenfalls in der Regel nicht: Bei einer GbR mit drei oder mehr Gesellschaftern ist die Teilungsversteigerung des Gesellschaftsgrundstücks seit dem 1. Januar 2024 grundsätzlich unzulässig. Die weiteren Gesellschafter verhindern zwar die typische Anwachsung einer zweigliedrigen GbR, eröffnen jedoch nicht automatisch den Versteigerungsweg.
Bei drei oder mehr Gesellschaftern führt das Ausscheiden eines Gesellschafters grundsätzlich nicht dazu, dass das Grundstück automatisch einem verbleibenden Gesellschafter zufällt. Wird die GbR aufgelöst, sieht § 735 Abs. 1 BGB grundsätzlich ihre Liquidation vor, also die geordnete Abwicklung der Gesellschaft. Dabei werden Forderungen eingezogen, Schulden beglichen und verbleibendes Vermögen unter den Gesellschaftern verteilt. Eine gerichtliche Teilungsversteigerung nach den Vorschriften über die Gemeinschaft passt zu diesem Abwicklungsweg grundsätzlich nicht. Prüfen Sie deshalb vor einem Antrag, ob die GbR noch besteht, bereits aufgelöst wurde oder eine Liquidationsvereinbarung vorliegt.
Ein anderer Weg kann sich ergeben, wenn die Gesellschafter eine abweichende Abwicklung vereinbart haben. Für GbRs, die bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgelöst wurden, ist außerdem noch nicht abschließend geklärt, ob ein späterer Versteigerungsantrag nach altem Recht zulässig bleibt. Diese Übergangsfrage sollten Sie vor einer Antragstellung rechtlich prüfen lassen, um ein unzulässiges Verfahren und zusätzliche Kosten zu vermeiden.
Kann ein späterer Antrag zulässig sein, wenn die GbR vor 2024 aufgelöst wurde?
ES KOMMT DARAUF AN: Ein späterer Antrag ist bei einer vor dem 1. Januar 2024 aufgelösten GbR nicht automatisch nach altem Recht zulässig. Der Bundesgerichtshof hat diese Übergangsfrage bislang offengelassen, sodass eine Einzelfallprüfung erforderlich bleibt.
Seit dem 1. Januar 2024 führt die Auflösung einer GbR grundsätzlich zur Liquidation nach § 735 Abs. 1 BGB, nicht zur Teilungsversteigerung. Bei einer Auflösung vor diesem Stichtag sprechen Praktikabilitätsgründe dafür, zuvor entstandene Rechtspositionen zu schützen. Eine ausdrückliche Übergangsvorschrift fehlt jedoch. Der BGH hat im Beschluss vom 20. März 2025 (V ZB 32/24) offengelassen, ob ein späterer Antrag noch möglich ist. Wurde die GbR dagegen durch eine nach 2023 wirksam werdende Kündigung beendet, spricht regelmäßig die neue Rechtslage gegen eine Teilungsversteigerung.
Maßgeblich ist deshalb nicht allein der Zugang der Kündigung, sondern der Zeitpunkt ihrer rechtlichen Wirksamkeit. Wird eine fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgedeutet, kann die GbR erst nach dem Stichtag beendet worden sein. Erstellen Sie eine Zeitleiste mit Zugang, Beendigungszeitpunkt und geplantem Antrag und lassen Sie diese rechtlich prüfen.
Welche Unterlagen brauche ich, um meinen Abfindungsanspruch realistisch zu berechnen?
Für eine realistische Berechnung brauchen Sie den notariellen Kaufvertrag, einen aktuellen Grundbuchauszug, den Gesellschaftsvertrag, Finanzunterlagen der GbR und eine aktuelle Grundstücksbewertung. Ergänzend benötigen Sie Darlehensverträge, Kontoauszüge, Steuerunterlagen sowie Nachweise über laufende Verträge und offene Verpflichtungen.
Nach § 738 Abs. 1 BGB richtet sich Ihr Anspruch grundsätzlich nach dem Wert Ihres früheren Gesellschaftsanteils. Maßgeblich ist deshalb nicht allein der damalige Kaufpreis oder der heutige Bodenrichtwert. Entscheidend ist der aktuelle Wert des gesamten Gesellschaftsvermögens, insbesondere des Grundstücks, abzüglich Darlehen und sonstiger Verbindlichkeiten. Guthaben, offene Forderungen, laufende Einnahmen und gegebenenfalls Entnahmen können den Abfindungsbetrag ebenfalls verändern. Lassen Sie aus diesen Unterlagen eine vollständige Vermögensübersicht zum maßgeblichen Abfindungsstichtag erstellen.
Prüfen Sie den Gesellschaftsvertrag besonders auf abweichende Abfindungsregeln, Bewertungsverfahren oder Ausschlüsse einzelner Vermögenspositionen. Eine aktuelle Verkehrswerteinschätzung oder ein Gutachten hilft, die Grundstücksbewertung gegenüber dem verbleibenden Gesellschafter nachvollziehbar zu belegen. Fordern Sie fehlende Unterlagen schriftlich an und dokumentieren Sie den Bewertungsstichtag, damit Ihre Berechnung überprüfbar bleibt.
Was kann ich nach einem abgelehnten Versteigerungsantrag zur Grundstücksverwertung veranlassen?
Nach einem abgelehnten Versteigerungsantrag bleiben Ihnen Liquidation, freihändiger Verkauf, eine einvernehmliche Auseinandersetzung oder die Durchsetzung eines Abfindungsanspruchs. Sie sollten daher nicht denselben Antrag erneut stellen, sondern die Eigentümer- und Gesellschaftsverhältnisse neu prüfen.
Bei einer aufgelösten GbR erfolgt die Abwicklung nach § 735 BGB grundsätzlich durch Liquidation, also durch Begleichung der Schulden und Verwertung des Gesellschaftsvermögens. Dazu können Sie mit den Mitgesellschaftern den Verkauf des Grundstücks oder die Übernahme durch einen Gesellschafter gegen Zahlung einer Abfindung vereinbaren. Eine solche Vereinbarung sollte den Kaufpreis, die Kostenverteilung, die Zahlungsfristen und die notarielle Umsetzung eindeutig festhalten. Fordern Sie hierzu schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung über Verkauf, Übernahme oder geordnete Liquidation und bewahren Sie den Nachweis auf.
Bei einer zweigliedrigen GbR führt das Ausscheiden eines Gesellschafters regelmäßig zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens beim verbleibenden Gesellschafter. Der ausgeschiedene Gesellschafter kann dann grundsätzlich keine Grundstücksversteigerung mehr verlangen, sondern muss seinen Abfindungsanspruch nach dem Gesellschaftsvertrag und den gesetzlichen Vorschriften durchsetzen. Bei mehreren Gesellschaftern hängt das weitere Vorgehen insbesondere vom Gesellschaftsvertrag, dem Auflösungsgrund und dem Stand der Liquidation ab.
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Das vorliegende Urteil
LG Trier – Az.: 7 K 21/24 – Beschluss vom 20.07.2026
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