Die Jahresabrechnung 2022 wies einem Eigentümer seiner Wohnungseigentümergemeinschaft zu Unrecht vorgerichtliche Anwaltskosten in dreistelliger Höhe an. Dieser fehlerhafte Posten löste eine weitreichende Anfechtung wichtiger WEG-Beschlüsse aus, da der betroffene Eigentümer unter anderem die Genehmigung der Nachzahlungen und die Entlastung des Verwalters für ungültig erklärte. Trotzdem bestand die Gemeinschaft auf der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidungen.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Was löste den Streit in der Wohnungseigentümergemeinschaft aus?
- Warum zog der Eigentümer vor Gericht?
- Wie verteidigte sich die Eigentümergemeinschaft?
- War die Anwesenheit von Begleitpersonen bei der Versammlung zulässig?
- Hatten die Formfehler in der Einladung Auswirkungen?
- Welche Finanzentscheidungen der Gemeinschaft wurden aufgehoben?
- Wie urteilte das Gericht über das Abschleppverbot und die Verwalter-Vollmacht?
- Das endgültige Urteil: Eine Bilanz für die Beteiligten
- Wichtigste Erkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was ist der Unterschied zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen in Gemeinschaften?
- Unter welchen Umständen können Verfahrensfehler die Gültigkeit von Beschlüssen in einer Gemeinschaft beeinflussen?
- Wer darf an Versammlungen einer Eigentümergemeinschaft teilnehmen und welche Ausnahmen gibt es?
- Wann sind die Kostenumlagen in Jahresabrechnungen von Gemeinschaften unzulässig?
- Welche Befugnisse dürfen Gemeinschaften ihrem Verwalter übertragen und wo liegen die Grenzen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 C 24/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Bielefeld
- Datum: 25.01.2024
- Aktenzeichen: 5 C 24/23
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht (Regeln für Eigentümergemeinschaften), Verwaltung von Wohnungseigentum
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Eigentümer einer Wohnung. Er wollte, dass mehrere Beschlüsse der Eigentümerversammlung seiner Wohnungseigentümergemeinschaft für ungültig erklärt werden.
- Beklagte: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie wollte, dass die Klage des Eigentümers abgewiesen und die gefassten Beschlüsse gültig bleiben.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Ein Eigentümer klagte gegen seine Wohnungseigentümergemeinschaft, um Beschlüsse einer Versammlung für ungültig erklären zu lassen. Er rügte die Teilnahme Dritter und Mängel bei der Einladung sowie in den Beschlussinhalten.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Waren die Entscheidungen der Eigentümerversammlung ungültig, weil Personen teilnahmen, die keine Eigentümer waren, die Einladung zur Versammlung Fehler enthielt oder einige Beschlüsse inhaltlich fehlerhaft waren?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Zwei Beschlüsse (Nachschüsse aus der Jahresabrechnung 2022 und die Entlastung des Verwalters für diese Abrechnung) wurden für ungültig erklärt, die Klage in allen anderen Punkten wurde abgewiesen.
- Zentrale Begründung: Die Jahresabrechnung 2022, die Grundlage für die ungültig erklärten Beschlüsse war, enthielt eine unzulässige Anlastung von Anwaltskosten an den Kläger.
- Konsequenzen für die Parteien: Der Kläger muss einen Teil der Prozesskosten tragen, der größere Teil der Kosten liegt bei der Wohnungseigentümergemeinschaft; die ungültig erklärten Beschlüsse müssen korrigiert werden.
Der Fall vor Gericht
Was löste den Streit in der Wohnungseigentümergemeinschaft aus?
In einem Mehrfamilienhaus in einer norddeutschen Stadt kam es zu einem Rechtsstreit, der die Grundlagen des Zusammenlebens in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) berührte. Ein Eigentümer fühlte sich durch die Beschlüsse einer Versammlung der Wohnungseigentümer in seinen Rechten beschnitten und zog vor Gericht. Der Anlass war die jährliche Zusammenkunft der Eigentümer, bei der wichtige Entscheidungen über das Gemeinschaftseigentum und die Verwaltung getroffen werden sollten.

Doch schon die Einladung zu dieser Versammlung sorgte für Unmut, denn sie enthielt einen brisanten Hinweis: Eine bestimmte Person, die die Interessen des klagenden Eigentümers vertreten sollte, wurde ausdrücklich von der Teilnahme ausgeschlossen. Zudem war auch die Anwesenheit einer nicht-eigentümerischen Begleitperson eines anderen Eigentümers ein Stein des Anstoßes. Diese scheinbaren Formalien sollten sich als entscheidend für die Gültigkeit wichtiger Beschlüsse erweisen.
Warum zog der Eigentümer vor Gericht?
Der betroffene Wohnungseigentümer legte Beschwerde gegen gleich mehrere Entscheidungen der Eigentümerversammlung ein. Seine Hauptargumente drehten sich um verschiedene Punkte:
Erstens sah er sich durch die Einladung in seinen Rechten beschnitten. Dort stand, dass nur im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder deren direkte Bevollmächtigte teilnehmen dürften. Noch pikanter war der explizite Hinweis, dass die Ehefrau des klagenden Eigentümers nicht als Bevollmächtigte zugelassen sei und der Verwalter bei ihrer Anwesenheit die Versammlung nicht eröffnen würde. Der Eigentümer befürchtete, dass eine solche Einschränkung oder der Ausschluss eines Vertreters seine Fähigkeit, sich einzubringen, massiv beeinflusst hätte, was zu fehlerhaften Beschlüssen geführt haben könnte.
Zweitens monierte der Eigentümer, die Versammlung sei nicht „nichtöffentlich“ gewesen, da die Ehefrau eines anderen Eigentümers ebenfalls teilgenommen habe, obwohl sie selbst keine Eigentümerin war und ihr Mann scheinbar alleine hätte teilnehmen können. Dies verstoße gegen einen fundamentalen Grundsatz des Wohnungseigentumsrechts.
Drittens beanstandete der Eigentümer finanzielle Entscheidungen. Die Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2022 wies ihm zu Unrecht vorgerichtliche Anwaltskosten in dreistelliger Höhe an, ohne dass es hierfür eine rechtliche Grundlage oder seine Zustimmung gab. Eine solche fehlerhafte Kostenumlegung, so seine Ansicht, mache sowohl die Genehmigung der Nachzahlungen als auch die Entlastung des Verwalters – eine Art Absolution für dessen Finanzverwaltung – ungültig.
Viertens rügte er den Beschluss über ein Abschleppverbot für Besucherfahrzeuge. Die Formulierung, ein falschparkender Besucher sei „mit allen Mitteln“ ausfindig zu machen und die Kosten für ein Abschleppen vom betroffenen Eigentümer zu tragen, war in seinen Augen zu unbestimmt und überschritt die Befugnisse der Gemeinschaft.
Fünftens hielt er eine generelle Befugnis für den Verwalter für unzulässig, bei Pflichtverstößen von Eigentümern Rechtsanwälte beauftragen zu dürfen, wobei Kosten von einigen hundert Euro pro Abmahnung anfallen sollten. Dies sei eine unzulässige Generalvollmacht, die über die Kompetenzen des Verwalters hinausgehe.
Der klagende Eigentümer beantragte daher die Ungültigerklärung aller dieser Beschlüsse.
Wie verteidigte sich die Eigentümergemeinschaft?
Die Wohnungseigentümergemeinschaft wies die Vorwürfe des Anwohners entschieden zurück und beantragte die Abweisung der Klage.
Die Gemeinschaft argumentierte, dass der Hinweis in der Einladung zur Vertretung zwar fehlerhaft gewesen sein möge, dies aber unerheblich sei. Der klagende Eigentümer sei schließlich durch seine eigene Ehefrau, die Zeugin A.-N., vertreten worden und habe seine Rechte voll wahrnehmen können. Es sei auch nicht ersichtlich, wie ein anderer Vertreter das Abstimmungsverhalten der Gemeinschaft grundlegend beeinflusst hätte.
Die Anwesenheit der Ehefrau des anderen Eigentümers, Frau C., sei vollkommen gerechtfertigt gewesen. Ihr Ehemann, ein Eigentümer, sei aufgrund schwerer gesundheitlicher Einschränkungen (mehrere Schlaganfälle) dringend auf ihre ständige Hilfe angewiesen gewesen, um der Versammlung überhaupt folgen zu können. Dies sei allen Eigentümern bekannt und akzeptiert gewesen, und die Ehefrau habe keinen aktiven Einfluss auf die Diskussionen oder Abstimmungen genommen.
Hinsichtlich der angeblich fehlerhaften Jahresabrechnung wies die Gemeinschaft darauf hin, dass die dem klagenden Eigentümer angelasteten vorgerichtlichen Kosten korrekt gewesen seien, da er sie selbst verursacht habe. Selbst wenn die Kostenumlegung in diesem Punkt nicht zulässig gewesen wäre, hätte dies lediglich eine Korrektur der Abrechnung, aber nicht ihre Ungültigkeit zur Folge.
Auch die Beschlüsse zum Abschleppverbot und zur Verwalter-Befugnis für Abmahnungen wurden verteidigt. Die Gemeinschaft habe die Befugnis, Maßnahmen zur Abwehr von Störungen auf dem Gemeinschaftseigentum zu treffen. Die Formulierung im Abschleppbeschluss sei nicht zu unbestimmt, sondern bedeute lediglich, dass der betroffene Eigentümer sich vor einem Abschleppen bemühen müsse, den Falschparker selbst ausfindig zu machen. Die Regelung, dass er die Kosten trägt, wenn er eigenmächtig abschleppen lässt, sei selbstverständlich. Bezüglich der Abmahnungen gehöre dies zur Aufgabe des Verwalters, und die Erweiterung seiner Kompetenzen durch Beschluss sei zulässig und klar genug formuliert, da auf die relevanten Gesetzesparagrafen Bezug genommen werde.
War die Anwesenheit von Begleitpersonen bei der Versammlung zulässig?
Das Gericht nahm die Argumente genau unter die Lupe und begann mit der Frage der Nichtöffentlichkeit der Versammlung. Grundsätzlich gilt: Eine Versammlung der Wohnungseigentümer ist nicht öffentlich. Das bedeutet, nur die Eigentümer selbst oder ihre berechtigten Vertreter dürfen teilnehmen. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn ein Eigentümer ein „Berechtigtes Interesse“ an der Hinzuziehung einer dritten Person hat, das gewichtiger ist als das Interesse der anderen Eigentümer an der Beschränkung des Teilnehmerkreises. Ein solcher Grund kann zum Beispiel ein hohes Alter oder eine Krankheit sein.
Im vorliegenden Fall ging es um die Anwesenheit von Frau C., der Ehefrau des Eigentümers G. Das Gericht stellte fest, dass die Anwesenheit der Ehefrau gerechtfertigt war. Herr G. hatte aufgrund mehrerer Schlaganfälle erhebliche gesundheitliche Einschränkungen. Er war in seiner Mobilität, beim Sprechen, beim Notizen machen, beim Trinken und Essen sowie beim Toilettengang stark eingeschränkt. Das Gericht stützte sich hierbei auf Zeugenaussagen und den persönlichen Eindruck, den es von Herrn G. gewonnen hatte. Es wurde deutlich, dass er während der mehrstündigen Versammlung eine ständige Begleitung benötigte. Diese umfassenden Einschränkungen stellten einen beachtlichen Grund dar, der das Interesse der anderen Eigentümer an der reinen „Eigentümerrunde“ überwog. Somit war die Anwesenheit von Frau C. zulässig und der Beschluss der Eigentümerversammlung konnte deshalb nicht angefochten werden.
Hatten die Formfehler in der Einladung Auswirkungen?
Ein weiterer zentraler Punkt der Klage betraf die fehlerhafte Einladung zur Versammlung, insbesondere den Hinweis auf die Vertretungsmöglichkeiten und den ausdrücklichen Ausschluss der Ehefrau des Klägers als Bevollmächtigte. Das Gericht räumte ein, dass der Hinweis in der Einladung zur Vertretungsmöglichkeit nicht ganz korrekt war. Eine Hinzuziehung eines Beraters kann unter Umständen auch bei besonderen rechtlichen Schwierigkeiten zulässig sein, nicht nur bei körperlichen Gebrechen. Auch der explizite Ausschluss der Ehefrau des Klägers war fehlerhaft, da ein solcher Ausschluss nur für die konkrete Versammlung gelten darf und nicht präventiv für eine bestimmte Person ausgesprochen werden kann.
Dennoch befand das Gericht, dass diese Mängel in der Einladung keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Beschlüsse hatten. Der Grund war, dass der klagende Eigentümer trotz des fehlerhaften Hinweises und des angekündigten Ausschlusses nicht in seinen Rechten beschnitten wurde. Er war nämlich durch seine Ehefrau, die Zeugin A.-N., bei der Versammlung vertreten. Diese Ehefrau beteiligte sich aktiv an den Diskussionen und Abstimmungen. Indem der Eigentümer trotz des ihm bekannten Mangels in der Einladung einen Vertreter entsandte und dieser Vertreter sich beteiligte, sah das Gericht dies als eine stillschweigende Hinnahme des Mangels oder sogar als ein unaufrichtiges Verhalten an, wenn er sich erst später auf diesen Fehler beruft. Das Recht, sich durch einen Anwalt beraten zu lassen, ergibt sich nicht pauschal, sondern erfordert stets einen triftigen Grund, der hier nicht vorlag.
Welche Finanzentscheidungen der Gemeinschaft wurden aufgehoben?
Anders sah es bei den finanziellen Beschlüssen aus, insbesondere bei dem unter Punkt 1 gefassten Beschluss über die Genehmigung von Nachzahlungen und die Anpassung der Vorschüsse aufgrund der Jahresabrechnung 2022, sowie dem Beschluss unter Punkt 5, der die Entlastung des Verwalters hinsichtlich dieser Jahresabrechnung zum Inhalt hatte.
Das Gericht erklärte beide Beschlüsse für ungültig, weil die Jahresabrechnung 2022 nicht ordnungsgemäß erstellt worden war. Der Knackpunkt lag in einem Posten vorgerichtlicher Anwaltskosten in dreistelliger Höhe, die dem klagenden Eigentümer allein angelastet wurden. Das Gericht stellte klar: Solche Einzelanlastungen von Kosten in einer Jahresabrechnung sind nur dann zulässig, wenn der Anspruch der Gemeinschaft gegen den einzelnen Eigentümer bereits rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder vom betroffenen Eigentümer ausdrücklich anerkannt wurde. Beides war hier nicht der Fall.
Da diese Kosten zu Unrecht nur einem einzelnen Eigentümer und nicht der gesamten Gemeinschaft angelastet wurden, waren die daraus resultierenden Nachzahlungen der übrigen Eigentümer fehlerhaft berechnet. Dies führte dazu, dass der gesamte Beschluss über die Nachschusspflichten ungültig war. Da die Jahresabrechnung als Grundlage für diesen Beschluss fehlerhaft war, konnte dem Verwalter insoweit auch keine Entlastung erteilt werden. Die Verwalterentlastung war somit ebenfalls ungültig.
Wie urteilte das Gericht über das Abschleppverbot und die Verwalter-Vollmacht?
Hinsichtlich der Beschlüsse zum Abschleppverbot von Besucherfahrzeugen (TOP 9) und der Befugnis des Verwalters zur Abmahnung bei Pflichtverstößen (TOP 10) wies das Gericht die Klage des Eigentümers ab.
Beim Abschleppverbot bestätigte das Gericht die grundsätzliche Befugnis der Eigentümergemeinschaft, Störungen auf dem Gemeinschaftseigentum abzuwehren. Das bedeutet, die Gemeinschaft hat das Recht, Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass Besucherfahrzeuge falsch parken und den Zugang oder die Nutzung des Gemeinschaftseigentums behindern. Die Formulierung im Beschluss, der betroffene Eigentümer müsse „mit allen Mitteln den Falschparker selbst ausfindig machen“, wurde vom Gericht als nicht zu unbestimmt angesehen. Vielmehr sei sie so auszulegen, dass der Eigentümer alles Zumutbare unternehmen soll, wie zum Beispiel bei Nachbarn zu klingeln, um den Falschparker zu finden, bevor der Verwalter informiert wird. Auch die Regelung, dass ein Eigentümer die Kosten eines Abschleppvorgangs selbst tragen muss, wenn er diesen eigenmächtig, also ohne Abstimmung mit der Gemeinschaft, veranlasst, wurde als folgerichtig und nicht zu beanstanden bewertet.
Auch der Beschluss zur Befugnis des Verwalters, Abmahnungen bei Pflichtverstößen auszusprechen und dafür Rechtsanwälte zu beauftragen (TOP 10), hielt einer gerichtlichen Überprüfung stand. Das Gericht befand, dass es zulässig ist, dem Verwalter eine solche Befugnis zu erteilen. Die Aufgaben und Kompetenzen eines Verwalters können durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft erweitert werden, auch generell und mit einem gewissen Ermessensspielraum. Wichtig ist nur, dass dabei keine wesentlichen, besonders kostenintensiven Maßnahmen an den Verwalter delegiert werden, die eigentlich der Eigentümerversammlung vorbehalten bleiben müssten. Hier zeigte der genannte Kostenrahmen von einigen hundert Euro pro Abmahnung, dass es sich nicht um übermäßig teure Maßnahmen handelte. Der Beschluss war zudem hinreichend klar formuliert, da er auf die relevanten gesetzlichen Regelungen zu Pflichtverstößen von Eigentümern Bezug nahm.
Das endgültige Urteil: Eine Bilanz für die Beteiligten
Nach sorgfältiger Prüfung aller Argumente fällte das Gericht sein Urteil:
- Der Beschluss zur Genehmigung der Nachzahlungen und Anpassung der Vorschüsse aufgrund der Jahresabrechnung 2022 wurde für ungültig erklärt.
- Ebenso wurde der Beschluss zur Entlastung des Verwalters hinsichtlich dieser Jahresabrechnung für ungültig erklärt.
- In allen anderen Punkten, insbesondere zur Anwesenheit der Begleitperson, zu den Ladungsmängeln, dem Abschleppverbot und der Befugnis des Verwalters zur Abmahnung, wurde die Klage des Eigentümers abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden entsprechend dem Teilerfolg verteilt: Der klagende Eigentümer trug 25 Prozent, die Wohnungseigentümergemeinschaft 75 Prozent der Kosten. Damit endete der Rechtsstreit für die Beteiligten mit einem geteilten Ergebnis.
Wichtigste Erkenntnisse
Formfehler in Eigentümerversammlungen machen Beschlüsse nicht automatisch ungültig, wenn Eigentümer ihre Rechte trotzdem wahrnehmen können.
- Gesundheitliche Beeinträchtigungen rechtfertigen Begleitpersonen: Eigentümer dürfen nichtteilnahmeberechtigte Personen zur Versammlung mitbringen, wenn schwere Krankheit oder Behinderung dies erfordert und das berechtigte Interesse die Nichtöffentlichkeit der Versammlung überwiegt.
- Stillschweigende Heilung durch Teilnahme: Wer trotz fehlerhafter Einladung einen Vertreter zur Versammlung schickt und sich aktiv beteiligt, kann die Ladungsmängel später nicht mehr rügen – das Verhalten gilt als Verzicht auf den Einwand.
- Einzelanlastung von Kosten erfordert Rechtskraft: Jahresabrechnungen dürfen Anwaltskosten nur dann einzelnen Eigentümern zuordnen, wenn deren Zahlungspflicht bereits gerichtlich festgestellt oder von ihnen anerkannt wurde – anderenfalls werden alle darauf basierenden Beschlüsse ungültig.
Eigentümergemeinschaften besitzen weitreichende Befugnisse zur Störungsabwehr und Verwaltererweiterung, solange die Maßnahmen verhältnismäßig bleiben und keine wesentlichen Entscheidungen umgehen.
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Das Urteil in der Praxis
Für jeden, der sich in einer Eigentümergemeinschaft mit Abrechnungen herumschlägt, liefert dieses Urteil eine knallharte Lektion. Das Gericht kassierte die Finanzbeschlüsse eiskalt, weil die WEG unberechtigte Anwaltskosten einfach einem Eigentümer in Rechnung stellte, ohne dass diese Forderung zuvor gerichtlich festgestellt oder anerkannt war. Dies ist ein Kardinalfehler, der zeigt: Die Jahresabrechnung darf nicht zum Instrument für die eigenmächtige Umlage von umstrittenen Einzelposten missbraucht werden. Eine fehlerfreie Kostenverteilung ist das A und O für die Gültigkeit jeder Abrechnung und die Entlastung des Verwalters – eine Botschaft, die man sich in jeder WEG hinter die Ohren schreiben sollte.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen in Gemeinschaften?
Ein wesentlicher Unterschied zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen in Gemeinschaften liegt in ihrer sofortigen Gültigkeit und der Notwendigkeit, rechtzeitig zu handeln. Ein Anfechtbarer Beschluss ist zunächst gültig und entfaltet seine Wirkung, es sei denn, ein Gericht hebt ihn auf. Ein Nichtiger Beschluss hingegen war von Anfang an ungültig und entfaltet nie eine Wirkung.
Ein anfechtbarer Beschluss ist wie ein Strafzettel: Er ist gültig und muss befolgt werden, es sei denn, man legt erfolgreich Einspruch ein. Ein nichtiger Beschluss ist hingegen wie ein irrtümlich zugestellter Strafzettel – er war von Anfang an bedeutungslos.
Der Unterschied ist entscheidend. Anfechtbare Beschlüsse weisen Mängel auf, die ihre Gültigkeit nicht von Grund auf berühren, etwa Verfahrens- oder inhaltliche Fehler. Beispiele aus der Praxis sind fehlerhafte Einladungshinweise oder die Anwesenheit einer unberechtigten Person; hier blieben Beschlüsse gültig, da der Betroffene seine Rechte wahrnehmen konnte oder die Begleitung gerechtfertigt war. Auch Beschlüsse zum Abschleppverbot oder zur Verwaltervollmacht blieben trotz Anfechtung wirksam.
Nichtige Beschlüsse sind von Anfang an ungültig, weil sie fundamentalen Regeln widersprechen oder die Gemeinschaft ihre Kernkompetenzen überschreitet. Ein Beispiel ist eine Jahresabrechnung, die Kosten einem einzelnen Eigentümer zu Unrecht anlastet; solche Beschlüsse erklärte das Gericht für ungültig, da sie grundlegend fehlerhaft waren.
Diese Unterscheidung schützt die Rechtssicherheit. Sie verlangt von Eigentümern jedoch, bei anfechtbaren Beschlüssen die einmonatige Klagefrist zu beachten, damit der fehlerhafte Beschluss nicht für immer gültig wird.
Unter welchen Umständen können Verfahrensfehler die Gültigkeit von Beschlüssen in einer Gemeinschaft beeinflussen?
Verfahrensfehler, wie etwa Mängel in der Einladung zu einer Versammlung oder bei deren Durchführung, führen nicht immer automatisch zur Ungültigkeit eines Beschlusses. Dies geschieht nur, wenn der Fehler tatsächlich die Rechte eines Teilnehmers beeinträchtigt hat oder wenn der Beschluss selbst inhaltlich fehlerhaft ist.
Man kann sich das vorstellen wie bei einem Fußballspiel: Ein Schiedsrichterfehler führt nicht zwangsläufig dazu, dass das ganze Spiel wiederholt werden muss. Nur wenn der Fehler das Spielgeschehen oder das Ergebnis maßgeblich beeinflusst hat – etwa durch ein ungerechtfertigtes Abseitstor –, wird die Rechtmäßigkeit des Spiels infrage gestellt. Kleine Unstimmigkeiten, die keine Auswirkung auf den Spielverlauf hatten, lässt man hingegen gelten.
Gerichte prüfen daher genau, ob ein Verfahrensfehler zu einer echten Benachteiligung führte. War zum Beispiel der Hinweis auf Vertretungsmöglichkeiten in einer Einladung fehlerhaft oder eine Person zu Unrecht von der Teilnahme ausgeschlossen, der Betroffene seine Rechte aber trotzdem wahrnehmen konnte – etwa durch einen anwesenden und aktiv beteiligten Vertreter –, so hat der Fehler keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Beschlusses. Das Recht auf anwaltliche Beratung bei einer Versammlung setzt zudem stets einen triftigen Grund voraus. Beschlüsse werden auch ungültig, wenn sie inhaltlich fehlerhaft sind, beispielsweise bei einer fehlerhaft berechneten Jahresabrechnung.
Diese Vorgehensweise gewährleistet, dass Beschlüsse nicht aufgrund unwesentlicher Formfehler angefochten werden können, sondern nur, wenn tatsächlich ein Recht verletzt wurde oder die Entscheidung inhaltlich nicht korrekt ist.
Wer darf an Versammlungen einer Eigentümergemeinschaft teilnehmen und welche Ausnahmen gibt es?
An Versammlungen einer Eigentümergemeinschaft dürfen grundsätzlich nur im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder deren direkte Bevollmächtigte teilnehmen, da diese Versammlungen nicht öffentlich sind. Ausnahmen für die Anwesenheit Dritter sind nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Stellen Sie sich eine Eigentümerversammlung wie eine Vorstandssitzung eines kleinen Vereins vor: Normalerweise sind nur die Mitglieder des Vorstands anwesend, um interne Angelegenheiten zu besprechen. Es gibt aber seltene Fälle, in denen ein Vorstandsmitglied eine Vertrauensperson mitbringen darf, wenn es sonst nicht in der Lage wäre, seine Rolle voll auszufüllen, beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen.
Die Anwesenheit Dritter ist nur dann zulässig, wenn ein Eigentümer ein sogenanntes „berechtigtes Interesse“ an deren Hinzuziehung hat. Dieses Interesse muss gewichtiger sein als das generelle Anliegen der Gemeinschaft, den Teilnehmerkreis auf Eigentümer zu beschränken. Ein solches gewichtiges berechtigtes Interesse kann beispielsweise bei erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen bestehen, die eine ständige Begleitung notwendig machen – wie etwa starke Beeinträchtigungen der Mobilität, beim Sprechen, Notizen machen oder anderen grundlegenden Funktionen während der mehrstündigen Versammlung. Die begleitende Person nimmt dabei in der Regel keinen aktiven Einfluss auf Diskussionen oder Abstimmungen. Ihre Anwesenheit sollte den anderen Eigentümern bekannt sein und idealerweise auch von ihnen akzeptiert werden.
Diese Regelung schützt die Vertraulichkeit und Effizienz der internen Entscheidungsfindung, ermöglicht aber gleichzeitig, dass alle Eigentümer ihre Rechte trotz individueller Einschränkungen wahrnehmen können.
Wann sind die Kostenumlagen in Jahresabrechnungen von Gemeinschaften unzulässig?
Kostenumlagen in Jahresabrechnungen einer Eigentümergemeinschaft sind dann unzulässig, wenn bestimmte Ausgaben zu Unrecht einem einzelnen Eigentümer statt der gesamten Gemeinschaft angelastet werden. Dies betrifft insbesondere sogenannte Einzelanlastungen von Kosten.
Stellen Sie sich vor, eine Gruppe teilt sich die Rechnung in einem Restaurant. Wenn nun ein Getränk, das nur eine Person bestellt und unabsichtlich verschüttet hat, auf die Rechnung aller Gäste verteilt wird, obwohl eine klare Verursachung vorlag, ist die Verteilung fehlerhaft. Ähnlich müssen auch Kosten in einer Eigentümergemeinschaft korrekt zugerechnet werden.
Eine Jahresabrechnung muss transparent und nachvollziehbar sein, und die Verteilung der Kosten muss dabei den gesetzlichen oder vereinbarten Umlageschlüsseln entsprechen. Spezielle Kosten, die direkt durch das Verhalten eines einzelnen Eigentümers entstehen, dürfen diesem nur unter sehr engen Voraussetzungen allein angelastet werden. Dies ist nur zulässig, wenn der Anspruch der Gemeinschaft gegen den Eigentümer bereits rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurde oder der betroffene Eigentümer diesen Anspruch ausdrücklich anerkannt hat. Liegen diese klaren Voraussetzungen nicht vor, ist eine solche Einzelanlastung unzulässig.
Eine fehlerhafte Einzelanlastung kann die gesamte Jahresabrechnung oder die darauf basierenden Nachzahlungs- und Verwalterentlastungsbeschlüsse ungültig machen, da die finanzielle Grundlage nicht korrekt ist.
Welche Befugnisse dürfen Gemeinschaften ihrem Verwalter übertragen und wo liegen die Grenzen?
Eine Gemeinschaft darf ihrem Verwalter zusätzliche Befugnisse übertragen, um das Tagesgeschäft effizient zu gestalten, jedoch gibt es klare Grenzen für diese Delegation. Bestimmte weitreichende oder sehr kostspielige Entscheidungen bleiben der gesamten Gemeinschaft vorbehalten.
Man kann sich dies vorstellen wie einen Spielleiter in einem Sportverein: Er kümmert sich um die Organisation vieler alltäglicher Dinge und kann kleinere Probleme selbst lösen, um den Spielbetrieb reibungslos zu halten. Große Investitionen in neue Sportgeräte oder tiefgreifende Regeländerungen müssen jedoch immer von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen werden.
Neben den üblichen Aufgaben wie der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, der Rechnungslegung und der Einberufung von Versammlungen kann die Gemeinschaft dem Verwalter per Beschluss weitere Kompetenzen einräumen. Dies dient dazu, effizient Maßnahmen gegen Störungen des Gemeinschaftseigentums zu ergreifen, etwa bei Falschparken, oder Anwälte bei Pflichtverstößen von Eigentümern zu beauftragen. Solche Beschlüsse müssen jedoch klar und hinreichend bestimmt formuliert sein.
Die Grenzen liegen dort, wo keine wesentlichen und besonders kostenintensiven Maßnahmen an den Verwalter delegiert werden dürfen. Diese erfordern stets die Beschlussfassung der gesamten Eigentümergemeinschaft. Ein klar definierter Kostenrahmen, beispielsweise „einige hundert Euro pro Abmahnung“, oder der Verweis auf relevante gesetzliche Regelungen trägt dazu bei, dass solche Beschlüsse gültig sind und nicht als unzulässige Generalvollmacht gelten.
Diese Regelungen schützen das Vertrauen der Eigentümer in transparente und kontrollierbare Entscheidungsprozesse, während gleichzeitig eine handlungsfähige Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gewährleistet wird.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Anfechtbarer Beschluss
Ein anfechtbarer Beschluss ist ein gültiger Beschluss, der aber Fehler aufweist und deshalb gerichtlich angegriffen, also „angefochten“, werden kann und solange wirksam bleibt, bis er von einem Gericht aufgehoben wird. Diese Fehler sind nicht so schwerwiegend, dass der Beschluss von Anfang an ungültig ist, aber sie geben Betroffenen das Recht, seine Aufhebung zu verlangen. Anfechtbare Beschlüsse können beispielsweise Verfahrens- oder inhaltliche Mängel haben, die ihre Gültigkeit aber nicht grundlegend infrage stellen.
Beispiel: Im vorliegenden Fall wurden Beschlüsse zum Abschleppverbot und zur Verwaltervollmacht angefochten, blieben aber wirksam, da die festgestellten Fehler nicht ausreichten, um ihre Gültigkeit aufzuheben.
Berechtigtes Interesse
Ein „berechtigtes Interesse“ ist ein gewichtiger Grund, der eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel rechtfertigt, weil er schutzwürdiger ist als das entgegenstehende Interesse. In Eigentümergemeinschaften wird dieses Prinzip angewendet, um Ausnahmen von der Regel der Nichtöffentlichkeit von Versammlungen zu ermöglichen. Es muss ein nachvollziehbarer und stichhaltiger Grund vorliegen, der die Anwesenheit einer dritten Person notwendig macht.
Beispiel: Im Fall wurde die Anwesenheit der Ehefrau des Eigentümers G. als zulässig erachtet, da Herr G. aufgrund schwerer gesundheitlicher Einschränkungen ein beachtliches berechtigtes Interesse an ihrer ständigen Begleitung hatte, um der Versammlung überhaupt folgen zu können.
Entlastung des Verwalters
Die Entlastung des Verwalters ist ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft, durch den der Verwalter von der Verantwortung für seine Geschäftsführung, insbesondere im Hinblick auf die Finanzen, für einen bestimmten Zeitraum freigesprochen wird. Sie gleicht einer Art Absolution und bedeutet, dass die Eigentümer die Abrechnungen und die Arbeit des Verwalters für ordnungsgemäß befinden und auf mögliche Ansprüche gegen ihn verzichten.
Beispiel: Im vorliegenden Fall wurde der Beschluss zur Entlastung des Verwalters hinsichtlich der Jahresabrechnung 2022 für ungültig erklärt, weil die Abrechnung selbst fehlerhaft war und somit keine korrekte Grundlage für eine Entlastung bot.
Kostenumlagen
Kostenumlagen bezeichnen die Verteilung von gemeinschaftlichen Ausgaben auf die einzelnen Eigentümer, wobei diese in Jahresabrechnungen von Eigentümergemeinschaften nur unter engen Voraussetzungen zulässig sind, wenn sie einzelnen Eigentümern zu Unrecht angelastet werden. Sie müssen transparent und nachvollziehbar sein und den vereinbarten oder gesetzlichen Umlageschlüsseln entsprechen. Spezielle Kosten, die direkt durch einen Eigentümer verursacht werden, dürfen diesem nur unter sehr engen Voraussetzungen allein angelastet werden.
Beispiel: Im vorliegenden Fall wurden vorgerichtliche Anwaltskosten zu Unrecht einem einzelnen Eigentümer angelastet, ohne dass dies gerichtlich festgestellt oder von ihm anerkannt war, weshalb die betreffende Kostenumlage die Jahresabrechnung fehlerhaft machte und zu deren Ungültigkeit führte.
Nichtiger Beschluss
Ein nichtiger Beschluss ist ein Beschluss, der von Anfang an unwirksam und ungültig ist, da er fundamentale Rechtsregeln verletzt oder die Gemeinschaft ihre Kernkompetenzen überschreitet. Im Gegensatz zu einem anfechtbaren Beschluss entfaltet er niemals eine Wirkung und kann jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist, als ungültig festgestellt werden.
Beispiel: Das Gericht erklärte die Beschlüsse zur Genehmigung der Nachzahlungen und zur Verwalterentlastung als nichtig, weil die zugrunde liegende Jahresabrechnung durch eine fehlerhafte Kostenanlastung grundlegend falsch war und somit fundamentale Regeln verletzte.
Verfahrensfehler
Verfahrensfehler sind Mängel im Ablauf von Entscheidungsfindungen, wie etwa bei der Einladung zu einer Versammlung oder ihrer Durchführung, die jedoch nicht immer automatisch zur Ungültigkeit eines Beschlusses führen. Ein Beschluss wird nur dann ungültig, wenn der Fehler tatsächlich die Rechte eines Teilnehmers maßgeblich beeinträchtigt hat oder wenn der Beschluss inhaltlich fehlerhaft ist. Kleine Unstimmigkeiten, die keine Auswirkung auf das Ergebnis hatten, bleiben in der Regel unberücksichtigt.
Beispiel: Im Fall gab es formale Fehler in der Einladung zur Versammlung bezüglich der Vertretung, die jedoch keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Beschlüsse hatten, da der klagende Eigentümer trotz der Fehler seine Rechte durch seinen anwesenden Vertreter voll wahrnehmen konnte.
Verwalterbefugnisse
Verwalterbefugnisse umfassen die Aufgaben und Kompetenzen, die einer Wohnungseigentümergemeinschaft ihrem Verwalter per Beschluss zusätzlich übertragen kann, um das Tagesgeschäft effizient zu gestalten, wobei es jedoch klare Grenzen für diese Delegation gibt. Diese Erweiterungen dienen der effizienten Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, dürfen aber keine wesentlichen, besonders kostenintensiven Maßnahmen umfassen, die der Eigentümerversammlung vorbehalten bleiben.
Beispiel: Die Gemeinschaft hatte dem Verwalter die Befugnis erteilt, bei Pflichtverstößen von Eigentümern Rechtsanwälte zu beauftragen, was das Gericht im vorliegenden Fall als zulässige Erweiterung seiner Verwalterbefugnisse ansah, da sie klar formuliert war und einen definierten Kostenrahmen hatte.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Ordnungsgemäße Kostenverteilung in der Jahresabrechnung (Grundsatz der Einzelkostenanlastung)
Einzelne Kostenpositionen dürfen in einer Jahresabrechnung nur dann einem einzelnen Eigentümer angelastet werden, wenn der Anspruch bereits gerichtlich festgestellt oder von diesem Eigentümer ausdrücklich anerkannt wurde.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die vorgerichtlichen Anwaltskosten weder gerichtlich bestätigt noch vom klagenden Eigentümer anerkannt waren, durften sie ihm nicht allein angelastet werden, was zur Ungültigkeit der Beschlüsse über die Nachzahlungen und die Verwalterentlastung führte. - Nichtöffentlichkeit der Wohnungseigentümerversammlung (§ 24 Abs. 1 WEG und Grundsatz des berechtigten Interesses)
Wohnungseigentümerversammlungen sind grundsätzlich nur für Eigentümer oder deren berechtigte Vertreter zugänglich, es sei denn, ein Eigentümer hat ein überwiegendes, berechtigtes Interesse an der Anwesenheit einer dritten Begleitperson.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Anwesenheit der Ehefrau eines schwer gesundheitlich eingeschränkten Eigentümers war gerechtfertigt, da seine umfassenden Hilfsbedarfe ein solches berechtigtes Interesse darstellten und die Nichtöffentlichkeit der Versammlung nicht verletzten. - Auswirkungen von Formfehlern bei der Einladung (Grundsatz der Kausalität für die Beschlussgültigkeit)
Formelle Mängel bei der Einladung zu einer Wohnungseigentümerversammlung führen nur dann zur Ungültigkeit von Beschlüssen, wenn sie die Möglichkeit eines Eigentümers zur Teilnahme oder Einflussnahme tatsächlich beeinträchtigt haben.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl die Einladung fehlerhafte Hinweise zur Vertretung enthielt und den Ausschluss einer Bevollmächtigten ankündigte, hatten diese Mängel keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Beschlüsse, da der klagende Eigentümer dennoch durch seine Ehefrau vertreten war und aktiv teilnehmen konnte. - Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft und des Verwalters (§ 19 Abs. 1 WEG, § 19 Abs. 2 WEG; § 27 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 3 WEG)
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung Maßnahmen beschließen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, und dem Verwalter hierfür erweiterte Befugnisse erteilen, solange diese nicht die Kernkompetenzen der Gemeinschaft untergraben oder unverhältnismäßig sind.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beschlüsse zum Abschleppverbot von Besucherfahrzeugen und zur Befugnis des Verwalters, Abmahnungen auszusprechen, waren zulässig, da sie der Störungsabwehr dienen und die eingeräumten Befugnisse des Verwalters nicht die Grenzen seiner Kompetenzen überschritten.
Das vorliegende Urteil
AG Bielefeld – Az.: 5 C 24/23 – Urteil vom 25.01.2024
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