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Obhuts- und Reinigungspflicht des Wohnraummieters

AG Frankfurt, Az.: 33 C 2261/15 (30), Urteil vom 08.10.2015

Der Beklagte wird verurteilt, das im Bad der Wohnung … befindliche Waschbecken sowie die dort befindlichen Wandfliesen mittels Durchführung von Reinigungsarbeiten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist, begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Reinigung des im Bad befindlichen Waschbeckens sowie der Wandfliesen.

Der Mieter ist zu Schutz und Fürsorge hinsichtlich der Mietsache verpflichtet. Er muss die Mietsache schonend und pfleglich behandeln und alles unterlassen, was zu einem Schaden an der Mietsache führen kann. Die Obhutspflicht verlangt auch positives Tun des Mieters zur Schadensvermeidung bzw. -abwendung.

Reinigungsvorstellung des Vermieters und des Mieters können sicherlich auch erheblich voneinander abweichen. Soweit der Mieter jedoch ein Reinigungsverhalten an den Tag legt, dass – wie vorliegend – bereits eine unübersehbare Schmutzschicht mit „Grindbildung“ zur Folge hat, was bei noch längerem Zuwarten quasi dazu führt, dass eine Reinigung gar nicht mehr oder nur noch mit Substandbeschädigung von Oberfläche des Waschbeckens und der Fliesen zur Folge hat, muss der Mieter tätig werden und zu entsprechenden Reinigungsmaßnahmen greifen.

Soweit der Beklagte einwendet, der Zustand des Waschbeckens sei auf Säureeinwirkung durch einen Handwerker zurückzuführen, hat er zum einen keinen Beweis für seine Behauptung angetreten. Zum anderen hätte es dem Beklagten oblegen, der Klägerin einen solchen Mangel unverzüglich anzuzeigen.

Der Zustand von Waschbecken und Wandfliesen zeigt, dass hier der Beklagte auf Jahre nicht ausreichend reinigend tätig geworden ist. So trägt er auch noch nicht einmal selbst vor, wie er reinigend vorgegangen sein will.

Ebenfalls irrt der Beklagte, wenn er meint, nach 15 Jahren müssten Fliesen und Waschbecken ausgetauscht werden. Wie das Gericht aus eigener Erfahrung weiß, ist selbst nach 30 Jahren pfleglicher Behandlung ein Austausch nicht erforderlich.

Soweit der Beklagte der Klägerin eine Reinigung durch sie gegen Bezahlung angeboten hat, mag er dies mit der Klägerin vereinbaren. Dies steht der Berechtigung der Klageforderung nicht entgegen. Dem Beklagten hätte es freigestanden, die Klageforderung anzuerkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708N. 11, 711,713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 300,– € festgesetzt.

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