Die Mieterin hatte sich vertraglich verpflichtet, Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Als Empfängerin von Arbeitslosengeld II beantragte dafür zusätzliches Geld. Das lehnte die Stadtverwaltung ab, und auch vor dem Sozialgericht Speyer hatte die Mieterin kein Erfolg (Az. S 1 AS 156/06). Zwar habe ein Bezieher von Arbeitslosengeld II Anspruch auf einen Zuschuss für die Renovierung bei Ein und Auszug, wenn sie der Mietvertrag vorsehe. Laut Urteil gilt das jedoch nicht für laufende Schönheitsreparaturen nach einem Fristenplan.
Mietrecht Siegen
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