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Zutrittsrecht des Vermieters zur Mietwohnung

Duldung des Wohnungszutritts: Berufungswert von 600 Euro nicht erreicht!

LG Berlin, Az.: 67 S 198/17

Beschluss vom 28.09.2017

In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin am 28.09.2017 beschlossen:

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Gründe:

Zutrittsrecht des Vermieters zur Mietwohnung
Symbolfoto: AntonioGuillem/Bigstock

Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da die Mindestbeschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist und auch die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Die aus der erstinstanzlichen Verurteilung resultierende Beschwer der Beklagten überschreitet den gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Mindestwert von mehr als 600,00 EUR nicht. Die Beklagte ist im angefochtenen Urteil zur Duldung des von der klagenden Vermieterin begehrten Zutritts zur von der Beklagten innegehaltenen 1-Zimmer-Wohnung sowie zur Schaffung von Baufreiheit verurteilt worden. Die für die Zulässigkeit des hier zu beurteilenden Rechtsmittels maßgebliche materielle Beschwer bemisst die Kammer im streitgegenständlichen Kontext grundsätzlich – und auch hier – mit nicht mehr als 600,00 EUR (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 31.03.2010 – XII ZB 130/09). Daran ändert die gleichzeitige Verurteilung zur Schaffung von Baufreiheit angesichts der damit verbundenen und lediglich unwesentlichen Kosten nichts.

An die von diesen Grundsätzen abweichende Wertfestsetzung des Amtsgerichts – die ohnehin nur den Gebühren-, nicht aber den hier allein maßgeblichen Rechtsmittelstreitwert betrifft – ist die Kammer nicht gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.2007 – VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Tz. 12; Kammer, Beschluss vom 23.03.2017 – 67 S 39/17).

Gründe, die für das Amtsgericht Anlass hätten geben müssen, unabhängig von der Beschwer der Klägerin die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, bestanden gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht. Die Kammer holt deshalb hiermit die vom Amtsgericht unterlassene Zulassungsentscheidung mit der Folge der Nichtzulassung der Berufung nach (vgl. BGH, Beschluss vom 23.03.2011 – XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998 Tz. 14; Kammer, a.a.O., Tz. 3).

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.

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