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Wohnflächenabweichung berechtigt zur fristlosen Mietvertragskündigung!

Weicht die tatsächliche Wohnfläche der angemieteten Wohnung erheblich von der mietvertraglich vereinbarten Wohnfläche (im Fall über 20 %) ab, so kann der Mieter den Mietvertrag fristlos kündigen (BGH, Urteil vom 29.04.2009, Az.: VIII ZR 142/08).

Die erhebliche Wohnflächenabweichung stellt einen wichtigen Grund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB dar, der zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Das Kündigungsrecht des Mieters kann jedoch verwirken, wenn er die geringere Wohnfläche bereits bei Mietvertragsabschluss oder später feststellt und den Mietvertrag aufgrund dieses Mietmangels (Wohnflächenabweichung über 10 %) nicht kündigt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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