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Vermieter kann Mieter nicht zu einer Gartengestaltung zwingen

Verpflichtet sich ein Mieter in einem Mietvertrag dazu, die Gartenpflege zu übernehmen, kann der Vermieter von ihm nicht verlangen, dass die Gartengestaltung in einer bestimmten Art und Weise vorgenommen wird. Lediglich wenn der Mieter der Gartenpflege auch nach Fristsetzung überhaupt nicht nachkommt, kann der Vermieter ein Gartenbauunternehmen mit der Gartenpflege beauftragen und die anfallenden Kosten dem Mieter in Rechnung stellen (OLG Köln, Urteil vom 21.10.2010, Az: 1 S 119/09).

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