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Installation zusätzlicher Wärmeverbrauchserfassungsgeräte

Beabsichtigt der Vermieter, eine bisher vorhandene Lücke bei der Erfassung des Wärmeverbrauchs in einer vermieteten Wohnung durch die Installation eines zusätzlichen Messgerätes zu schließen, hat der Mieter dies nach § 4 Abs. 2 Halbs. 2 HeizkostenVO zu dulden (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az: VIII ZR 170/09). Der Mieter kann dem Vermieter bzw. den von ihm beauftragten Handwerkern nicht den Zutritt zur Wohnung verwehren.

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