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Farbwahlklausel bei Schönheitsreparaturen ist häufig unwirksam

Farbwahlklauseln bei Schönheitsreparaturen in Mietverträgen sind nur dann wirksam, wenn sie nur für den Wohnungsauszugszeitpunkt gelten und dem Mieter einen gewissen Farbwahlspielraum lassen (BGH, Beschluss vom 14.12.2010, Az: VIII ZR 198/10). Eine Vorgabe nach der die Wohnung nur in der Farbe Weiß gestrichen werden darf ist daher unwirksam.

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