VermietertestNeue Artikel
Blog-News
Wer ist online?
|
SucheErgebnisse:Wird die Miete eines Mieters durch das Sozialamt oder durch eine sonstige öffentliche Stelle gezahlt und erfolgen die Mietzahlungen unpünktlich, so werden die unpünktlichen Mietzahlungen nicht dem Mieter zugerechnet. Der Vermieter kann dem Mieter mithin nicht wegen unpünktlicher Mietzahlungen nach § 543 Abs. 1 BGB kündigen, da die öffentliche Stelle nicht der Erfüllungsgehilfe des Mieters nach § 278 BGB ist (BGH, Urteil vom 21.10.2009, Az.: VIII ZR 64/09). Entrichtet der Mieter trotz wiederholter Abmahnungen durch den Vermieter den Mietzins verspätet, darf der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen (BGH, Urteil vom 01.06.2011, Az: VIII ZR 91/10). Zahlt ein Wohnraummieter trotz wiederholter Abmahnung durch den Vermieter weiterhin verspätet die Miete, so stellt dies eine so gravierende Pflichtverletzung des Mieters dar, dass der Vermieter das Mietverhältnis nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 BGB fristlos kündigen kann (BGH, Urteil vom 01.06.2011, Az: VIII ZR 91/10). |
NavigationSuchenForum - Top
Bookmarks/FacebookWetter |