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SucheErgebnisse:Vorsicht! Eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel in einem Mietvertrag kann von dem Vermieter in der Weise umgangen werden, indem er mit dem Mieter eine Individualvereinbarung hinsichtlich der „ausstehenden“ Schönheitsreparaturen trifft. Diese Individualvereinbarung kann in einem Wohnungsübergabeprotokoll oder einer Endrenovierungsklausel getroffen werden. Eine Mietvertragsklausel in der der Mieter dazu verpflichtet wird, Schönheitsreparaturen nur in „neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen“ ist unwirksam, wenn sich die Klausel nicht nur auf den Rückgabezustand der Wohnung bezieht (BGH, Urteil vom 23.9.2009, Az.: VIII ZR 344/08). Bei preisgebundenem Wohnraum kann der Vermieter die Miete in Höhe der in der 2. Berechnungsverordnung geregelten Höhe erhöhen, wenn eine Schönheitsreparaturenklausel im bestehenden Mietvertrag unwirksam ist (BGH, Urteil vom 24.03.2010, Az.: VIII ZR 177/09). Nach § 28 Abs. 4 der 2. Berechnungsverordnung kann der Vermieter die Miete erhöhen, wenn er die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen hat. |
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