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SucheErgebnisse:Eine Klausel in einem Wohnungsmietvertrag, welche den Mieter dazu verpflichtet Schönheitsreparaturen durch Dritte „ausführen zu lassen“ ist unwirksam (BGH, Urteil vom 09.06.2010, Az.: VIII ZR 294/09). Der Mieter muss die Schönheitsreparaturen lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte durchführen. Dies kann er in der Regel auch in Eigenleistung, so dass er nicht auf Dritte verwiesen werden kann. Eine entsprechende Klausel in einem Wohnungsmietvertrag ist daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. |
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