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SucheErgebnisse:Der Vermieter darf die Miete bis zum oberen Wert der ortsüblichen Vergleichsmiete (Einzelvergleichsmiete) anheben. Dies gilt auch dann, wenn die Einzelvergleichsmiete unter Heranziehung eines Sachverständigengutachtens ermittelt worden ist (BGH, Urteil vom 21.10.2009, Az.: VIII ZR 30/09, Bestätigung des BGH-Urteils vom 06.07.2005, Az.: VIII ZR 322/04). Nimmt der Vermieter Mieterhöhungen in dem Glauben vor, dass die Vorschriften für preisgebundene Wohnungen gelten, kann der Mieter den von ihm gezahlten Mietzins nicht ohne weiteres zurückfordern. Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag war die Voraussetzung, dass es sich bei der Wohnung um preisgebundenen Wohnraum handelte. Fällt diese Voraussetzung weg, hat der Vermieter ein Vertragsanpassungsrecht bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete (BGH, Urteil vom 24.03.2010, Az.: VIII ZR 160/09). Ein Vermieter kann ein Mieterhöhungsverlangen auf den Mietspiegel einer Nachbarstadt stützen, wenn es für die eigene Stadt keinen Mietspiegel gibt und das Mietniveau der Städte identisch ist (BGH, Urteil vom 16.06.2010, Az.: VIII ZR 99/09). Zur Bestimmung einer ortsüblichen Vergleichsmiete reicht in der Regel ein einfacher Mietspiegel aus. Ein Vermieter ist nicht dazu berechtigt bei einer unwirksamen Schönheitsreparaturenklausel im geschlossenen Mietvertrag, eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die von ihm nunmehr vorzunehmenden Schönheitsreparaturen zu verlangen (BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az: VIII ZR 181/07; LG Heidelberg, Urteil vom 17.12.2010, Az: 5 S 60/10). |
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