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SucheErgebnisse:Kann der Vermieter bei einer Mitmieterbeleidigung das Mietverhältnis fristlos kündigen? Ein fristloser Grund zur Kündigung eines Mietverhältnisses kann auch darin begründet sein, dass ein familiäres Vertrauensverhältnis zerrüttet ist (OLG Celle, Beschluss vom 07.10.2008, Az.: 2 U 99/08). Belästigt ein Mieter andere Mitmieter dadurch, dass er ständig die Spültaste der Klospülung bedient bzw. diese blockiert, so dass auch nach 22 Uhr ein ständiges Wasserrauschen besteht, stellt dies in einem hellhörigen Haus eine Lärmbelästigung der Nachbarn und eine Störung des Hausfriedens dar, die den Vermieter dazu berechtigen das Mietverhältnis nach einer Abmahnung fristlos zu kündigen (AG Wedding, Urteil vom 19.10.2009, Az.: 15b C 80/09). Der Einwand des Mieters, dass er lediglich Fäkalgerüche beseitigen wollte, konnte das Gericht nicht überzeugen. Kündigung wegen falscher Selbstauskunft Eine vom Mieter vor Vertragsabschluss übergebene Selbstauskunft mit unzutreffenden Angaben berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung. Nach einer Entscheidung des LG München gilt dies auch dann, wenn sich das in der falschen Auskunft liegende Risiko eines Mietausfalls noch nicht verwirklicht hat. - Zur Frage der Anfechtung statt Kündigung des Mietvertrages BGH, NJW 2009, 1266 – Kündigt ein Vermieter das Wohnraummietverhältnis wegen Mietrückstands, so muss er in der Kündigung lediglich als Kündigungsgrund den Mietzahlungsrückstand angeben sowie die einzelnen Zahlungsrückstände (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az.: VIII ZR 96/09.). Anhand dieser Angaben kann der Mieter erkennen, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht und sich hiergegen Einwendungen erheben. Dem Mieter steht ein Zurückbehaltungsrecht an der Wohnungsmiete wegen Mietmängeln (im Fall Schimmelpilzbefall) erst dann zu, wenn er die Mietmängel dem Vermieter angezeigt hat (BGH, Urteil vom 03.11.2010, Az: VIII ZR 330/09). Zeigt der Mieter die Mietmängel nicht gegenüber seinem Vermieter kann und hält er die Miete trotzdem anteilig zurück, kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges fristlos kündigen. Ein Vermieter kann den Wohnraummietvertrag mit einem Mieter fristlos kündigen, wenn dieser aufgrund innerfamiliärer Streitigkeiten die nächtliche Ruhe der übrigen Mitmieter wiederholt stört und der Vermieter den Mieter zuvor abgemahnt hat (LG Berlin, Urteil vom 11.02.2010, Az: 67 S 382/09). Der Vermieter kann ein Wohnraummietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter ihm generell den Zuritt zur Wohnung (z.B. um diese potentiellen Käufern zu zeigen) verwehrt (BGH, Beschluss vom: 05.10.2010, Az: VIII ZR 221/09). Zahlt ein Wohnraummieter trotz wiederholter Abmahnung durch den Vermieter weiterhin verspätet die Miete, so stellt dies eine so gravierende Pflichtverletzung des Mieters dar, dass der Vermieter das Mietverhältnis nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 BGB fristlos kündigen kann (BGH, Urteil vom 01.06.2011, Az: VIII ZR 91/10). |
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