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SucheErgebnisse:Wenn ein Vermieter vermieteten Wohnraum wegen Energieeinsparung modernisieren möchte, muss er den betroffenen Mietern in der Modernisierungsankündigung die Energieeinsparung nachvollziehbar darlegen. Wenn der Vermieter die durch die Modernisierung entstehende Energieeinsparung für den Mieter nachvollziehbar darlegt, ist der Mieter verpflichtet, die beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme zu dulden, anderenfalls nicht (AG München, Urteil vom 26.04.2010, Az.: 424 C 19779/09). Der Anbau eines Balkons z.B. vor das Wohnzimmer einer Mietwohnung stellt eine Modernisierungsmaßnahme dar. Diese muss der Mieter nicht dulden, wenn bereits ein Balkon vorhanden ist und der Mieter nach der Modernisierungsmaßnahme mit einer Mieterhöhung rechnen muss, so dass er 37 % seines Nettoeinkommens für die Wohnungsmiete aufwenden muss (AG Hamburg, Urteil vom 16.09.2009, Az: 40B C 43/09). Der Vermieter ist - sofern die Mietvertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben - grundsätzlich nicht zur Wohnungsmodernisierung verpflichtet. Der Mieter hat auch grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm gestattet, selbst bauliche Veränderungen an der Wohnung mit dem Ziel einer Modernisierung oder Erhöhung des Wohnkomforts vorzunehmen. Die Erteilung einer derartigen Erlaubnis steht vielmehr im Ermessen des Vermieters, der sein Ermessen jedoch nicht missbräuchlich ausüben darf. Die Entscheidung eines Vermieters, die an den Mieter vermietete Wohnung während der Dauer des Mietverhältnisses im bisherigen vertragsgemäßen Zustand zu belassen und etwaige Investitionen erst nach Beendigung des Mietverhältnisses im Zusammenhang mit einer Neuvermietung vorzunehmen, hält sich im Rahmen der ihm als Eigentümer zustehenden Befugnis, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren. Vor diesem Hintergrund stellt es auch keine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung eigener Rechte dar, dass wenn der Vermieter dem Mieter nicht gestattet, eine Heizungsanlage auf eigene Kosten in die Mietwohnung einzubauen (BGH, Urteil vom 14.09.2011, Az: VIII ZR 10/11). |
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