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September 2010
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SucheErgebnisse:Weicht die tatsächliche Wohnfläche der angemieteten Wohnung erheblich von der mietvertraglich vereinbarten Wohnfläche (im Fall über 20 %) ab, so kann der Mieter den Mietvertrag fristlos kündigen (BGH, Urteil vom 29.04.2009, Az.: VIII ZR 142/08). Fehlt im Mietvertrag eine Angabe zur Wohnfläche einer Mietwohnung, kann sich der Mieter auf eine konkludente Wohnflächenangabe des Vermieters in der Vermietungsanzeige oder eine Wohnflächenberechnung des Vermieters berufen und bei Wohnflächenabweichungen von über 10 % die Miete mindern bzw. die überzahlte Miete zurückfordern (BGH, Urteil vom 23.06.2010, Az: VIII ZR 256/09). Rechtsprechungsübersicht über die Urteile zur Wohnraummiete im Jahre 2009 |
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