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SucheErgebnisse:Weicht die tatsächliche Wohnfläche der angemieteten Wohnung erheblich von der mietvertraglich vereinbarten Wohnfläche (im Fall über 20 %) ab, so kann der Mieter den Mietvertrag fristlos kündigen (BGH, Urteil vom 29.04.2009, Az.: VIII ZR 142/08). Fehlt im Mietvertrag eine Angabe zur Wohnfläche einer Mietwohnung, kann sich der Mieter auf eine konkludente Wohnflächenangabe des Vermieters in der Vermietungsanzeige oder eine Wohnflächenberechnung des Vermieters berufen und bei Wohnflächenabweichungen von über 10 % die Miete mindern bzw. die überzahlte Miete zurückfordern (BGH, Urteil vom 23.06.2010, Az: VIII ZR 256/09). Eine „ca. Wohnflächenangabe“ in einer Zeitungsanzeige stellt nach Ansicht des AG München keine Beschaffenheitszusicherung der Mietwohnung dar, so dass ein Mieter nicht zur Mietminderung berechtigt ist, wenn die Wohnfläche um mehr als 10 % von der Angabe in der Zeitungsanzeige abweicht und der geschlossene Mietvertrag keine Angaben zur Wohnfläche erhält (AG München, Urteil vom 10.08.2009, Az: 424 C 7097/09). Ist die Wohnfläche einer gekauften Eigentumswohnung um mehr als 10 % kleiner als vertraglich vereinbart, so stellt dies einen erheblichen Sachmangel dar, welcher den Eigentumswohnungskäufer dazu berechtigt, den Kaufpreis zu mindern (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.06.2010, Az: 12 O 4999/09). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Wohnflächenabweichung einer Mietwohnung ein erheblicher Wohnungsmangel, wenn die Flächenabweichung über 10% liegt. Diese 10%-Grenze ist auch im Bereich der Betriebskosten zu berücksichtigen. Liegt eine Wohnflächenabweichung von unter 10 % vor, darf der Vermieter in seiner Betriebskostenabrechnung auf Basis der mietvertraglich vereinbarten Fläche abrechnen und muss hierbei die Wohnflächenabweichung von unter 10 % nicht berücksichtigen (AG Hamburg, Urteil vom 30.11.2010, Az: 48 C 377/10). Rechtsprechungsübersicht über die Urteile zur Wohnraummiete im Jahre 2009 |
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