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SucheErgebnisse:Entsteht einem Mieter durch konstruktionsbedingte Mängel der Mietsache ein Schaden, so haftet der Vermieter hierfür verschuldensunabhängig, wenn der Mangel bereits bei Mietvertragsabschluss vorhanden war und im Mietvertrag die diesbezügliche Haftung des Vermieters nicht ausgeschlossen wurde (BGH, Urteil vom 21.7.2010, Az: XII ZR 189/08). Ein Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, die Wasserrohre in einer/einem Mietwohnung/Mietshaus regelmäßig zu überprüfen. Erleidet ein Mieter durch ein undichtes Wasserrohr einen Schaden, so hat er gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch auf Schadensersatz. Ein undichtes Wasserrohr stellt ein allgemeines Lebensrisiko dar (LG Duisburg, Urteil vom 18.05.2010, Az.: 13 S 58/10). Ein Mieter lagerte in einem Kellerraum eigene und wertvolle Kunstwerke ein. Es kam sodann zu einem Wasserrohrbruch bei dem die eingelagerten Kunstwerke beschädigt wurden (200.000 Euro Schaden). Nach Ansicht des OLG Koblenz haftet der Vermieter im vorliegenden Fall nicht für die entstandenen Schäden, da ihn kein Verschulden trifft. Er war nicht dazu verpflichtet die Rohre zu überprüfen, zudem hatte der Vermieter keine Kenntnis von den im Keller eingelagerten wertvollen Kunstwerken (OLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2010, Az: 2 U 779/09). |
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