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September 2010
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SucheErgebnisse:Der Vermieter kann Mietern das Grillen auf dem Balkon per Hausordnung untersagen. Grillt der Mieter trotzdem und unterlässt er dies auch nach mehrmaligen Abmahnungen nicht, so kann der Vermieter das bestehende Mietverhältnis fristlos kündigen, da der Hausfrieden nachhaltig gestört ist (LG Essen, Urteil vom 07.02.2002, Az.: 10 S 438/01). Belästigt ein Mieter andere Mitmieter dadurch, dass er ständig die Spültaste der Klospülung bedient bzw. diese blockiert, so dass auch nach 22 Uhr ein ständiges Wasserrauschen besteht, stellt dies in einem hellhörigen Haus eine Lärmbelästigung der Nachbarn und eine Störung des Hausfriedens dar, die den Vermieter dazu berechtigen das Mietverhältnis nach einer Abmahnung fristlos zu kündigen (AG Wedding, Urteil vom 19.10.2009, Az.: 15b C 80/09). Der Einwand des Mieters, dass er lediglich Fäkalgerüche beseitigen wollte, konnte das Gericht nicht überzeugen. |
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