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SucheErgebnisse:Eine Mietvertragsklausel in der der Mieter dazu verpflichtet wird, Schönheitsreparaturen nur in „neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen“ ist unwirksam, wenn sich die Klausel nicht nur auf den Rückgabezustand der Wohnung bezieht (BGH, Urteil vom 23.9.2009, Az.: VIII ZR 344/08). Farbwahlklauseln bei Schönheitsreparaturen in Mietverträgen sind nur dann wirksam, wenn sie nur für den Wohnungsauszugszeitpunkt gelten und dem Mieter einen gewissen Farbwahlspielraum lassen (BGH, Beschluss vom 14.12.2010, Az: VIII ZR 198/10). Eine Vorgabe nach der die Wohnung nur in der Farbe Weiß gestrichen werden darf ist daher unwirksam. |
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