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Farbwahlklausel für Innenanstrich in Mietvertrag ist unwirksam

Schreibt der Vermieter dem Mieter im Mietvertrag vor, welche Farben er für den Innenanstrich der Türen und Fenster verwenden darf (z.B. nur weiß), so ist diese Mietvertragsklausel nach § 307 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 20.01.2010, Az.:  VIII ZR 50/09). Dies führt dazu, dass die ganze Mietvertragsklausel unwirksam ist. Verwendet der Vermieter eine Farbwahlklausel im Rahmen der Wohnungsrenovierungsverpflichtung (sog. Schönheitsreparaturen) des Mieters, so ist der Mieter gar nicht verpflichtet zu renovieren.


Farbwahlklauseln in Wohnungsmietverträgen

Schönheitsreparaturen dienen generell der Beseitigung von Gebrauchsspuren/Abnutzungsspuren, die durch den Mieter während der Nutzung der Mietsachen entstanden sind.

Eine formularvertragliche Klausel, die den Mieter dazu verpflichtet, die auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturen in "neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beschränkt ist, sondern auch für Schönheitsreparaturen gilt, die der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses vorzunehmen hat (BGH, Urteil vom 18.06.2008, Az.: VIII ZR 224/07). Dem Vermieter ist vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur wird deshalb überwiegend angenommen, dass der Mieter nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses nicht mit einer ungewöhnlichen Dekoration zurückzugeben hat (LG Hamburg, NZM 1999, 838 – grellgrüne Küche; LG Berlin, GE 1995, 115 und 249 – blau lackierte Türrahmen bzw. farbig gestrichene Heizkörper; LG Aachen, WuM 1998, 596 – farbig lackierte Naturholzrahmen; LG Frankfurt am Main, NZM 2007, 922 – Anstrich mit "rotem Vollton"; Emmerich, NZM 2000, 1165, 1161; Kraemer, NZM 2003, 417, 421; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 535 Rdnr. 270; zum Gesichtspunkt der Vertragsverletzung vgl. Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau, 3. Aufl., S. 137 f.). Im Umkehrschluss heißt das, das der Mieter seine Wohnung mit neutralen, hellen und deckenden Farben streichen kann und nach Ablauf des Mietverhältnisses nicht verpflichtet ist, die Wohnung in Reinweiß zurückzugeben.

Problematisch sind Formularklauseln in Mietverträgen, in denen Mietern während der Mietzeit vorgeschrieben wird, dass sie während des Mietverhältnisses nur in bestimmten Farbtönen streichen dürfen. Diese Mietvertragsklauseln sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs generell unwirksam.


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