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SucheErgebnisse:Mindert ein Mieter während der Vornahme von Modernisierungsmaßnahmen die Miete wegen Umbaulärms, so kann der Vermieter die Miete dieses Mieters nach Fertigstellung der Modernisierungsmaßnahmen erhöhen, selbst wenn er die Miete der übrigen Mieter nicht erhöht (BGH, Urteil vom 14.10.2009, Az.: VIII ZR 159/08). Der Anbau eines Balkons z.B. vor das Wohnzimmer einer Mietwohnung stellt eine Modernisierungsmaßnahme dar. Diese muss der Mieter nicht dulden, wenn bereits ein Balkon vorhanden ist und der Mieter nach der Modernisierungsmaßnahme mit einer Mieterhöhung rechnen muss, so dass er 37 % seines Nettoeinkommens für die Wohnungsmiete aufwenden muss (AG Hamburg, Urteil vom 16.09.2009, Az: 40B C 43/09). |
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