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SucheErgebnisse:Ein Vermieter kann in einem Kündigungsschreiben bereits einer Mietverhältnissfortsetzung aufgrund fortgesetzter Nutzung der Mietsache durch den Mieter widersprechen (BGH, Beschluss vom 21.04.2010, Az.: VIII ZR 184/09). Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis nach § 545 BGB auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs und für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält. Sind in einem Haus 3 Wohnungen (Dachgeschoss, Erdgeschoss und Einliegerwohnung) vorhanden und nutzt der Vermieter eine dieser Wohnungen, liegen die Voraussetzungen des § 573a BGB für eine erleichterte Kündigung durch den Vermieter nicht vor (BGH, Urteil vom 17.11.2010, Az: VIII ZR 90/10). Nutzt der Vermieter die übrigen Räumlichkeiten später selber, führt dies nicht zu einer Reduzierung des ursprünglich vorhandenen Wohnraumes. Wird die Mietsache beschädigt (im Fall „fiel“ der Heizkörper von der Wand) und tätigt der Mieter in diesem Zusammenhang gegenüber dem Vermieter Falschangaben hinsichtlich der Schadensentstehung, so kann der Vermieter den Mietvertrag wegen der „Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses“ fristlos kündigen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.2011, Az: 24 U 102/10). |
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