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SucheErgebnisse:Weicht die tatsächliche Wohnfläche der angemieteten Wohnung erheblich von der mietvertraglich vereinbarten Wohnfläche (im Fall über 20 %) ab, so kann der Mieter den Mietvertrag fristlos kündigen (BGH, Urteil vom 29.04.2009, Az.: VIII ZR 142/08). |
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