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SucheErgebnisse:Kündigt ein Vermieter das Wohnraummietverhältnis wegen Mietrückstands, so muss er in der Kündigung lediglich als Kündigungsgrund den Mietzahlungsrückstand angeben sowie die einzelnen Zahlungsrückstände (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az.: VIII ZR 96/09.). Anhand dieser Angaben kann der Mieter erkennen, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht und sich hiergegen Einwendungen erheben. Zahlt ein Mieter über mindestens 3 Monate keine Miete, so kann der Vermieter die Grundversorgungsleistungen (Wasserversorgung und Stromversorgung) einstellen (Amtsgericht Waldshut-Tiengen, Beschluss vom 06.07.2009, Az: 7 C 131/09). Der Vermieter muss jedoch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten und darf nicht alle Grundversorgungsleistungen zugleich einstellen. |
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