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September 2010
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SucheErgebnisse:Zahlt ein gewerblicher Mieter die Miete wegen Mietmängeln unter Vorbehalt, so kann er auch später noch unter Vorbehalt gezahlte Mietzahlungen aufgrund von Mietminderungsansprüchen zurückfordern (LG Coburg, Urteil vom 23.06.2009, Az.: 23 O 416/08). Wird eine Loggia eines Mieters durch unbekannte Dritte mit dem Luftgewehr oder einer Luftdruckpistole beschossen, so kann der Mieter den Mietzins entsprechend mindern. Im vorliegenden Fall um 5 %. Wird die vermietete Loggia durch Taubenkot verunreinigt, so kann der Mieter bis zur Installation von Taubenabwehrmaßnahmen den Mietzins um weitere 5 % mindern (AG München, Urteil vom 23.11.2009, Az.: 412 C 32850/08). Weicht die tatsächliche Wohnfläche einer Mietwohnung um mehr als 10 % zum Nachteil des Mieters ab, ist dieser dazu berechtigt, den Mietzins zu mindern. Die Mietminderungsberechtigung des Mieters besteht auch dann, wenn im Mietvertrag die Wohnflächenangabe mit „ca.“ getätigt wurde (BGH, Urteil vom 10.03.2010, Az.: VIII ZR 144/09). Die Mietminderungsmöglichkeit steht dem Mieter wegen der eingeschränkten Gebrauchstauglichkeit der Mietsache zu. Fehlt im Mietvertrag eine Angabe zur Wohnfläche einer Mietwohnung, kann sich der Mieter auf eine konkludente Wohnflächenangabe des Vermieters in der Vermietungsanzeige oder eine Wohnflächenberechnung des Vermieters berufen und bei Wohnflächenabweichungen von über 10 % die Miete mindern bzw. die überzahlte Miete zurückfordern (BGH, Urteil vom 23.06.2010, Az: VIII ZR 256/09). Rechtsprechungsübersicht über die Urteile zur Wohnraummiete im Jahre 2009 |
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