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SucheErgebnisse:Zahlt ein gewerblicher Mieter die Miete wegen Mietmängeln unter Vorbehalt, so kann er auch später noch unter Vorbehalt gezahlte Mietzahlungen aufgrund von Mietminderungsansprüchen zurückfordern (LG Coburg, Urteil vom 23.06.2009, Az.: 23 O 416/08). Wird eine Loggia eines Mieters durch unbekannte Dritte mit dem Luftgewehr oder einer Luftdruckpistole beschossen, so kann der Mieter den Mietzins entsprechend mindern. Im vorliegenden Fall um 5 %. Wird die vermietete Loggia durch Taubenkot verunreinigt, so kann der Mieter bis zur Installation von Taubenabwehrmaßnahmen den Mietzins um weitere 5 % mindern (AG München, Urteil vom 23.11.2009, Az.: 412 C 32850/08). Weicht die tatsächliche Wohnfläche einer Mietwohnung um mehr als 10 % zum Nachteil des Mieters ab, ist dieser dazu berechtigt, den Mietzins zu mindern. Die Mietminderungsberechtigung des Mieters besteht auch dann, wenn im Mietvertrag die Wohnflächenangabe mit „ca.“ getätigt wurde (BGH, Urteil vom 10.03.2010, Az.: VIII ZR 144/09). Die Mietminderungsmöglichkeit steht dem Mieter wegen der eingeschränkten Gebrauchstauglichkeit der Mietsache zu. Fehlt im Mietvertrag eine Angabe zur Wohnfläche einer Mietwohnung, kann sich der Mieter auf eine konkludente Wohnflächenangabe des Vermieters in der Vermietungsanzeige oder eine Wohnflächenberechnung des Vermieters berufen und bei Wohnflächenabweichungen von über 10 % die Miete mindern bzw. die überzahlte Miete zurückfordern (BGH, Urteil vom 23.06.2010, Az: VIII ZR 256/09). Eine „ca. Wohnflächenangabe“ in einer Zeitungsanzeige stellt nach Ansicht des AG München keine Beschaffenheitszusicherung der Mietwohnung dar, so dass ein Mieter nicht zur Mietminderung berechtigt ist, wenn die Wohnfläche um mehr als 10 % von der Angabe in der Zeitungsanzeige abweicht und der geschlossene Mietvertrag keine Angaben zur Wohnfläche erhält (AG München, Urteil vom 10.08.2009, Az: 424 C 7097/09). Dem Mieter steht ein Zurückbehaltungsrecht an der Wohnungsmiete wegen Mietmängeln (im Fall Schimmelpilzbefall) erst dann zu, wenn er die Mietmängel dem Vermieter angezeigt hat (BGH, Urteil vom 03.11.2010, Az: VIII ZR 330/09). Zeigt der Mieter die Mietmängel nicht gegenüber seinem Vermieter kann und hält er die Miete trotzdem anteilig zurück, kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges fristlos kündigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Miete gemindert werden, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 Prozent von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche abweicht. Vereinbaren die Mietvertragsparteien bei Mietvertragsabschluss im Mietvertrag, dass die Wohnflächenangabe nicht verbindlich ist, kann der Mieter bei einer Wohnflächenabweichung keine Mietminderung vornehmen (BGH, Urteil vom 10.11.2010, Az: VIII ZR 306/09). Ein Mieter darf die Wohnraummiete aufgrund eines Schimmelpilzbefalls an allen Wänden der Wohnung mindern, wenn der Schimmelpilzbefall auf die schlechte Bausubstanz oder Baumängel des Hauses zurückzuführen ist. Behauptet der Vermieter hingegen, dass der Schimmelpilzbefall auf ein falsches Lüften des Mieters zurückzuführen ist, so muss er beweisen, dass der Schimmelbefall nicht auf die schlechte Bausubstanz oder die Baumängel des Hauses zurückzuführen ist (AG Königswusterhausen, Urteil vom 05.01.2011,Az: 9 C 174/06). Befindet sich der Briefkasten einer Wohnung im Hausflur und ist dieser von Außen ohne Haustürschlüssel nicht erreichbar, stellt dies keinen Mietmangel dar, der den Mieter zur Mietminderung berechtigt (LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 28.5.2010, Az: 6a S 126/09). Es besteht keine Pflicht des Vermieters dazu, von außen erreichbare Briefkästen anzubringen. Rechtsprechungsübersicht über die Urteile zur Wohnraummiete im Jahre 2009 |
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