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SucheErgebnisse:Gesetzliche Regelungen Gesetzliche Regelungen über die Kaution finden Sie in den §§ 551 und 566a BGB (früher § 550b BGB). Diese Paragraphen regeln die Mietkaution für Wohnungsmietverhältnisse. Sollten innerhalb Ihres Mietvertrages abweichende, zu Ihrem Nachteil als Miete vertragliche Vereinbarungen getroffen worden sein die vom Gesetz abweichen, so sind diese Vereinbarungen unwirksam. Diese Regelungen wurden 1983 in das BGB aufgenommen. Ein Mieter darf die Kautionszahlung solange zurückhalten bis der Vermieter ihm ein insolvenzfestes Konto benennt, auf welches er die Kaution einzahlen kann (BGH, Urteil vom 13.10.2010, Az: VIII ZR 98/10). Der Vermieter muss die Mietkaution von seinem Vermögen trennen und vor dem Zugriff von Gläubigern schützen. Der Vermieter kann das Mietverhältnis auch nicht kündigen, wenn der Mieter von seinem vorgenannten Recht gebrauch macht. Grundsätzlich besteht kein Anspruch des Grundstückerwerbers gegen den Mieter auf erneute Leistung einer im Mietvertrag vereinbarten Kaution, wenn der Mieter die Kaution bereits an den Voreigentümer als früheren Vermieter geleistet hat. Mit der Erfüllung des Anspruchs auf Leistung der Kaution erlischt dieser Anspruch (§ 362 BGB). Auch ist der Mieter grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, der Übertragung der Kaution auf den Erwerber zuzustimmen. Denn einer solchen Zustimmung des Mieters bedarf es in der Regel nicht, weil der Erwerber kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus der Kaution eintritt (BGH, Urteil vom 07.12.2011, Az: VIII ZR 206/10). |
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