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SucheErgebnisse:Werden Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters durch öffentliche Fördermittel in Form eines zinsverbilligten Darlehens gefördert, kann der Vermieter die Miete im Förderzeitraum nach § 558 BGB nur bis zu dem Betrag erhöhen, der sich nach Abzug der Zinsverbilligung von der ortsüblichen Vergleichsmiete ergibt (vgl. BGH 01.04.2009, Az.: VIII ZR 179/08). Mindert ein Mieter während der Vornahme von Modernisierungsmaßnahmen die Miete wegen Umbaulärms, so kann der Vermieter die Miete dieses Mieters nach Fertigstellung der Modernisierungsmaßnahmen erhöhen, selbst wenn er die Miete der übrigen Mieter nicht erhöht (BGH, Urteil vom 14.10.2009, Az.: VIII ZR 159/08). Ein veralteter Mietspiegel kann dann zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens nur dann herangezogen werden, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden ist, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist. Ein Mieterhöhungsverlangen basierend auf einem alten Mietspiegel ist nur in diesem extra geregelten Ausnahmefall. Ist ein neuer Mietspiegel bei Ausspruch des Mieterhöhungsverlangens vorhanden, so ist das Mieterhöhungsverlangen basierend auf einem Mietspiegel formal unwirksam LG Stuttgart, Urteil vom 02.12.2009, Az: 4 S 61/09). Ein Vermieter ist nicht dazu berechtigt bei einer unwirksamen Schönheitsreparaturenklausel im geschlossenen Mietvertrag, eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die von ihm nunmehr vorzunehmenden Schönheitsreparaturen zu verlangen (BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az: VIII ZR 181/07; LG Heidelberg, Urteil vom 17.12.2010, Az: 5 S 60/10). Rechtsprechungsübersicht über die Urteile zur Wohnraummiete im Jahre 2009 |
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