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SucheErgebnisse:Bei Mieterhöhungen nach § 558 BGB kann sich der Vermieter auf die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche berufen, wenn diese nicht mehr als 10 % von der tatsächlichen Wohnfläche abweicht (BGH, Urteil vom 08.07.2009, Az.: VIII ZR 205/08). Mindert ein Mieter während der Vornahme von Modernisierungsmaßnahmen die Miete wegen Umbaulärms, so kann der Vermieter die Miete dieses Mieters nach Fertigstellung der Modernisierungsmaßnahmen erhöhen, selbst wenn er die Miete der übrigen Mieter nicht erhöht (BGH, Urteil vom 14.10.2009, Az.: VIII ZR 159/08). |
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