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Kündigungsausschluss für Mietvertrag – nicht länger als 4 Jahre

Ein Kündigungsausschluss in einem Wohnraummietvertrag der länger als 4 Jahre läuft, ist wegen unangemessener Mieterbenachteiligung unwirksam. Der zulässige 4-Jahreszeitraum bezieht sich auf den Zeitraum vom Vertragsabschluss bis zur erstmaligen Kündigungsmöglichkeit (BGH, Urteil vom 08.12.2010, Az.: VIII ZR 86/10).


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