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SucheErgebnisse:Kündigt ein Vermieter das Wohnraummietverhältnis wegen Mietrückstands, so muss er in der Kündigung lediglich als Kündigungsgrund den Mietzahlungsrückstand angeben sowie die einzelnen Zahlungsrückstände (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az.: VIII ZR 96/09.). Anhand dieser Angaben kann der Mieter erkennen, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht und sich hiergegen Einwendungen erheben. Spricht ein Vermieter eine Kündigung eines bestehenden Wohnraummietverhältnisses aus, ohne diesbezüglich Kündigungsgründe anzugeben, so verletzt er hiermit eine Obliegenheit, aus deren Verletzung der Mieter jedoch keine Schadensersatzansprüche (z.B. Kosten eines außergerichtlich eingeschalteten Anwalts) herleiten kann (BGH, Urteil vom 15.12.2010, Az.: VIII ZR 9/10). Ein Vermieter kann den Wohnraummietvertrag mit einem Mieter fristlos kündigen, wenn dieser aufgrund innerfamiliärer Streitigkeiten die nächtliche Ruhe der übrigen Mitmieter wiederholt stört und der Vermieter den Mieter zuvor abgemahnt hat (LG Berlin, Urteil vom 11.02.2010, Az: 67 S 382/09). |
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