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September 2010
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SucheErgebnisse:Der Vermieter kann Mietern das Grillen auf dem Balkon per Hausordnung untersagen. Grillt der Mieter trotzdem und unterlässt er dies auch nach mehrmaligen Abmahnungen nicht, so kann der Vermieter das bestehende Mietverhältnis fristlos kündigen, da der Hausfrieden nachhaltig gestört ist (LG Essen, Urteil vom 07.02.2002, Az.: 10 S 438/01). |
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