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Neuer Balkon: Mieterhöhung für die Modernisierung unzumutbarFührt eine geplante Modernisierungsmaßnahme letztlich zu einer unverhältnismäßigen Mieterhöhung, muss der Mieter die Baumaßnahme nicht dulden (AG Wiesbaden 93 C 4042/01-20).Der Balkonanbau sollte an der Rückfront des Mietshauses nach... Die Nebenkosten- und Betriebskostenabrechnungen sind oftmals für Mieter nicht nachvollziehbar. Dies liegt häufig einerseits daran, dass diese in formaler Hinsicht nicht prüffähig sind, andererseits wurden Kosten auf die Mieter umgelegt, welche überhaupt nicht umlagefähig sind. Vielfache Streitpunkte sind dabei oftmals die Heizkosten. Die nachfolgende Zusammenstellung von gerichtlichen Entscheidungen sollen einen kurzen Überblick über das Thema Heizkostenabrechnungen geben. Ein Vermieter darf die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung in der Betriebskostenabrechnung in einer Summe unter der Kostenposition "Versicherung" abrechnen (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2009, Az.: VIII ZR 346/08). Eine Abrechnung der Betriebskosten auf der Basis der zwischen den Parteien vereinbarten Vorauszahlungen (Soll-Vorschüsse) anstatt der tatsächlich vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen (Ist-Vorschüsse) ist formell wirksam. Ob die vorgenommenen Abzüge der Höhe nach zutreffend angesetzt sind, betrifft die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung (BGH, Beschluss vom 23.09.2009, Az.: VIII ZA 2/08). Bei mehreren Mietern muss der Vermieter die Betriebskostenrechnung nur einem der Mieter zusenden bzw. diesem zugegangen sein. Der Vermieter kann die Betriebskostennachzahlung sodann diesem gegenüber als Gesamtschuldner geltend machen (BGH, Urteil vom 28.04.2010, Az.: VIII ZR 263/09). Er muss die Betriebskostennachzahlung nicht von allen Mietern fordern. Eine Betriebskostenabrechnung nach Personenzahl ist nicht deshalb unwirksam, weil die Gesamtpersonenzahl mit einem Bruchteil angegeben ist (BGH, Urteil vom 15.09.2010, Az: VIII ZR 181/09). Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung nach der Rechtsprechung des BGH, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und - soweit zum Verständnis erforderlich - die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters. Die Abrechnung nach Personen ermöglicht es dem Mieter, gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen, wie (in welchen Rechenschritten) die Umlage der Betriebskosten erfolgt ist. Ein Vermieter kann eine Betriebskostenabrechnung im Rahmen der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BGB noch korrigieren und bereits ausgezahlte Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung zurückfordern, da die Guthabenerstattung aus einer Betriebskostenabrechnung insoweit kein Schuldanerkenntnis des Vermieters darstellt (BGH, Urteil vom 12.01.2011, Az: VIII ZR 296/09). Der Zugang einer den formellen Anforderungen nicht genügenden Betriebskostenabrechnung setzt die Mietereinwendungsfrist von 12 Monaten (nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB) nicht in Gang. Dies hat zur Folge, dass der Mieter auch nach Ablauf von 12 Monaten noch Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung erheben kann (der Einwendungsausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB greift somit nicht) und diese Einwendungen zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 08.12.2010, Az.: VIII ZR 27/10). Rechtsprechungsübersicht über die Urteile zur Wohnraummiete im Jahre 2009 |
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