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SucheErgebnisse:In einer Betriebskostenabrechnung dürfen Frisch- und Schmutzwasser durch den Vermieter einheitlich abgerechnet werden, wenn der Schmutzwasserverbrauch anhand des Frischwasserzählers bestimmt wird (BGH, Urteil vom 15.07.2009, Az.: VIII ZR 340/08). Ein nicht geeichter Wasserzähler darf lediglich dann bei der Erstellung einer Betriebskostenabrechnung verwendet werden, wenn der Vermieter die verwendeten Werte des Wasserzählers darlegen und beweisen kann. Der tatsächliche Wasserverbrauch eines Mieters muss in der Betriebskostenabrechnung den Tatsachen entsprechend wiedergegeben werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.11.2010, Az: VIII ZR 112/10). |
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